Verordnung des Verteidigungsministeriums Nr. 7 / 1996 Coll.

Dekret des Verteidigungsministeriums über die Kassen- und Sachformalitäten von aktiven Soldaten und nichtmilitärischen Schülern

Gültig In Kraft seit 12.01.1996
7
ERKLÄRUNG
Verteidigungsministerium
vom 21. Dezember 1995
über Bar- und Sachformalitäten für aktive Pflichtsoldaten und nichtmilitärische Schüler
Das Verteidigungsministerium sieht gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 480/1992 Slg. die materielle Sicherheit von Soldaten und Schülern der Streitkräfteschulen und ihre Schadenshaftung in der Fassung des Gesetzes Nr. 161/1995 Slg. vor. (nachstehend „Gesetz“ genannt):

ČÁST PRVNÍ

ÜBERWACHUNG VON MILITÄTEN UND SCHULEN

HLAVA PRVNÍ

MONETÄRE AFFAIRS IN BASIC (REFERENCE) DIENSTLEISTUNGEN UND ÜBER DIE BASISBEHÖRDE FÜR VICTIMS

Oddíl první

Finanzbedarf von Soldaten im Grunddienst (Ersatz)
§ 1
Messe
(1) Soldaten im Grunddienst (Austausch) (nachfolgend als "Soldaten im Grunddienst" bezeichnet) gehören dem Dienst nach den erzielten militärischen Bewertungen (1) in den folgenden Monatsbeträgen:
vojín450 Kč,
svobodník500 Kč,
desátník650 Kč,
četař700 Kč,
rotný750 Kč,
rotmistr800 Kč,
podporučík900 Kč.
(2) Die im vorstehenden Absatz genannten Dienstleistungen gehören ab dem Zeitpunkt der Einschiffung zum Militärdienst bis zum Zeitpunkt der Auslösung aus dem Grunddienst. Sie wird am 15. Tag des laufenden Kalendermonats gezahlt. Wird die Zahlung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag vorgenommen, so wird der nächste frühere Arbeitstag bezahlt.
(3) Zum Zeitpunkt der Ernennung oder Beförderung (2) sind Soldaten im primären Dienst zu einem höheren militärischen Rang für den neuen militärischen Rang am Tag der Ernennung oder Förderung verantwortlich.
(4) Der Militärdienst, mit dem sie zusammengetreten sind, stellt eine Geldbescheinigung für die Zahlung des Dienstes mit dem Militärdienst aus, an den sie nach dem Einsteigen des wesentlichen (Ersatz-)Dienstes verlegt wurden. Sie werden vorab von dem im Vorfeld tätigen Militärdienst, spätestens am Tag der Abreise oder der Überweisung, an die Soldaten des Hauptdienstes, die vor der festgelegten Zahlungsfrist entfernt oder übertragen werden, bezahlt.
(5) Soldaten im primären Dienst, die aus dem militärischen Rang entfernt worden sind oder denen das Gericht eine Strafe für den Verlust des militärischen Ranges auferlegt hat, werden am Tag des Rückzugs des militärischen Ranges oder des Tages, an dem das Urteil über den Verlust des militärischen Ranges der Autorität erhalten wurde, serviert. Ebenso ist eine Rankingverringerung anzuwenden.
§ 2
Vertreter
(1) Soldaten im Primärdienst, die für mehr als vier Wochen vorübergehend Berufs- oder Beamtenpflichten übertragen und ausüben, sind ab dem Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Aufgaben in den folgenden Monatsbeträgen vertreten:
(a) 500 CZK für Funktionen in der 4. und unteren Klasse,
b) 600 Kč für Funktionen in der 5. bis 7. Klasse,
c) 700 CZK für Funktionen, die in die 8. und höhere Klasse eingestuft werden.
(2) Ist die Erfüllung der im vorstehenden Absatz genannten Aufgaben mit der Verpflichtung verbunden, eine Vereinbarung über die materielle Haftung gemäß den Sonderregelungen (3) zu schließen, so wird der Proxy um 400 CZK pro Monat nach Abschluss der Vereinbarung über die materielle Haftung erhöht.
(3) Der Vertreter wird für den vorangegangenen Kalendermonat bei regelmäßiger Bezahlung des Dienstes bezahlt.
§ 3
Zusätzliche Gebühren
(1) Soldaten im Grunddienst, die unter schwierigen und gesunden Arbeitsbedingungen arbeiten, unterliegen einem Zuschlag von 150 CZK pro Monat für die in der ersten Gruppe und 400 CZK pro Monat für die in der zweiten Gruppe aufgeführten Tätigkeiten.
(2) Die Soldaten im Grunddienst unterliegen einem Zuschlag für schwierige Bedingungen
(a) im Rahmen des Dienstes bei Fall von Fallschirmspringern oder bei Luftfahrtunternehmen und Luftabwehr in den Funktionen, für die die Expertise des Fallschirm- oder Fallschirmexperten vorgeschrieben ist, unter gleichzeitiger Durchführung der Boden- und Luftausbildung in Mengen von:
1. 300 CZK pro Monat ab dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem die Ausbildung begann,
2.500 CZK pro Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats nach dem Monat, in dem fünf Sprünge abgeschlossen wurden,
3. 600 CZK pro Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats nach dem Monat, in dem zehn Sprünge abgeschlossen wurden,
b) bei der Ausbildung mit Sprengstoff- oder Unterwassertraining, bei der ein Tauchgerät mit einer Geschwindigkeit von 50 CZK pro Stunde verwendet werden muss;
c) bei der Durchführung von Luft- und Luftabwehrdiensten in Funktionen, in denen sie einen kontinuierlichen Betrieb, Kampf und Betrieb der Flug- und Flugsicherheitstechnologie gewährleisten, einschließlich der Sicherheit und der Arbeit der Zivilluftfahrt, in Bereichen, in denen die Einwirkung von hochfrequenter Energieexposition, Laserstrahlung, bevorstehende Lebensdauer oder Gesundheitsrisiken in Bereichen vor Propellern, Eintrittskanälen, der Einwirkung von Abgasen oder Propellern und kontinuierlich in Berührung mit Stoffen mit aggressivem Körperwirkung kommen,
(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c genannten Zertifikate sind ab dem ersten Tag des Kalendermonats der Erfüllung dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen bis zum Ende des Kalendermonats der Erfüllung dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen zu entrichten, jedoch nicht später als das Datum der Veröffentlichung des wesentlichen Dienstes (Ersatzdienst), auch wenn die Zertifikate nur für die Tage der Erfüllung dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen fällig sind.
(4) Für den Fall, dass eine Dienstunfähigkeit für Krankheit oder Unfall besteht, gilt der in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannte Zuschlag. c) bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Dienstunfähigkeit aufgetreten ist. Bei der Eingabe des Dienstes nach Beendigung der Erwerbsunfähigkeit für den Kranken- oder Unfalldienst gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats ein Zuschlag.
(5) Die Gesamtdauer der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten wird durch die Summe jedes Zeitraums pro Kalendermonat bestimmt, wobei der Zeitraum 30 Minuten als ganze Stunde gezählt wird.
(6) Die Zulagen werden für den vorangegangenen Kalendermonat bei regelmäßiger Bezahlung des Dienstes gezahlt.
§ 4
(1) Die Cash-Anforderungen gehören zum Grunddienst während der Leistungsdauer. (4a)
(2) Die Bedingungen des Anspruchs auf Bargeldanforderungen werden von einem Soldat in einem Grund- (Ersatz-)Service für einen Zeitraum, der durch Defekt oder willkürliche Trennung verfehlt wird, nicht erfüllt. (b)
(3) Die Zahlung der Cash-Anforderungen wird nicht zurückerstattet, auch wenn der Anspruch darauf ganz oder teilweise eingestellt ist, es sei denn, die Voraussetzungen des Anspruchs auf die in Absatz 2 genannten Formalitäten sind nicht erfüllt.

Oddíl druhý

Kassenbedarf von Soldaten in Reserve für die Ausübung
§ 5
(1) Die für die Ausbildung (5) (nachfolgend als "Soldaten aus dem Vorfeld" bezeichnet) in der Kategorie der Männer und Nicht-Amerikaner vorgeschriebenen Truppen müssen nach dem militärischen Rang gemäß Absatz 1 dieser Verordnung zum Zeitpunkt der Einberufung des militärischen aktiven Dienstes mit der Militärabteilung dienen.
(2) Soldaten, die von vornherein in den Kategorien von Unterzeichner, Offizier und General aufgerufen werden, gehören zum Dienst nach dem Militärstand in den folgenden monatlichen Beträgen:
rotmistr 800 Kč,
nadrotmistr 850 Kč,
podpraporčík, podporučík900 Kč,
praporčík, poručík 1 000 Kč,
nadpraporčík, nadporučík 1 100 Kč,
kapitán 1 200 Kč,
major1 300 Kč,
podplukovník1 400 Kč,
plukovník 1 600 Kč,
generálmajor1 800 Kč,
generálporučík2 000 Kč,
generálplukovník 2 200 Kč.
(3) Lediglich Soldaten, die von einem Vorschuss abgerufen werden, werden gezahlt:
(a) spätestens am Tag der Freilassung im Rahmen eines militärischen aktiven Dienstes von bis zu 14 Tagen;
b) bei der Ausübung des militärischen aktiven Dienstes über 14 Tage:
1. Am 15. Tag des aktuellen Kalendermonats, wenn der Dienst am 10. Tag des Kalendermonats beginnt,
2. den letzten Arbeitstag des Kalendermonats in anderen Fällen, spätestens am Tag der Veröffentlichung,
c) spätestens am Tag der Entfernung oder Übertragung, wenn sie nach dem Eintritt in den Dienst vom Militärdienst entfernt oder übertragen werden.
(4) Hat ein Soldat für einen vollen Kalendermonat keine militärische Tätigkeit ausgeübt, so hat er einen Teil des Dienstes.
(5) Absatz 1 Absatz 3 dieses Erlasses gilt für die Zahlung eines Dienstes bei der Ernennung oder Förderung von Soldaten, die von einem Vorschuss angerufen werden.
(6) Die zusätzlichen Gebühren nach Artikel 3 dieses Erlasses für die Dauer des Militärdienstes sind an Soldaten zu entrichten, die aus dem Vormarsch gerufen wurden.
(7) Die Bestimmungen von Abschnitt 4 dieses Erlasses gelten sinngemäß für Soldaten, die aus dem Vormarsch gerufen wurden.

HLAVA DRUHÁ

ÜBERWACHUNG VON MILITÄTEN MIDDLE SCHULEN, STUDENTEN VON MILITÄTEN HIGH SCHULEN UND MILITOREN, die von den PERIOD-ORDERS auf die STUDIE in FOREIGNEN

Oddíl první

Finanzanforderungen an Studierende von Militärsekundarschulen und Studenten von Militäruniversitäten, die keine Berufssoldaten sind
§ 6
Taschen
(1) Schüler von Militärsekundarschulen, 6), die keine Soldaten im aktiven Dienst sind (nachfolgend "Schüler" genannt), haben Anspruch auf eine Zulage von 250 CZK pro Monat. Der Chef der Militärhochschule wird die Beihilfe auf der Grundlage der Studienergebnisse erhöhen:
(a) bis zu 350 CZK pro Monat für Schüler, die eine Gesamtbeurteilung "begünstigt sehr gut" erreicht haben,
b) bis zu einem Betrag von 450 CZK pro Monat für Schüler, die eine Gesamtbeurteilung "beehrt" erreicht haben.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte erhöhte Zulage wird am 1. Februar und 1. September des Kalenderjahres gewährt und auf die gesamten zehn Kronen aufgerundet.
(3) Die Schüler haben Anspruch auf den Grunddienst (Austausch) vom Zeitpunkt der Aufnahme der Militärsekundarschule bis zum Tag vor Beginn des Dienstes oder bis zum Ende der Studie.
§ 7
Messe
(1) Studenten der militärischen Hochschulbildung (7) (nachfolgend als "Schüler" bezeichnet) und Schüler während der Dauer der Ausübung des Grund (Ersatz) und anderer Dienstleistungen8) gehören zum Dienst gemäß § 1 dieses Erlasses nach dem erreichten militärischen Rang.
(2) Die in Absatz 1 genannte Leistung wird um:
a) ab dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem die Flugvorbereitung begann, während der Vorbereitung auf die Erfüllung der Aufgaben der Exekutivflyer:
1. bis 400 CZK pro Monat im 1. und 2. Jahr,
2.500 CZK pro Monat in höheren Jahren,
b) für die Dauer der Paratroopausbildung:
1. 300 CZK pro Monat ab dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem die Ausbildung begann,
2. 500 CZK pro Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats nach dem Monat, in dem fünf Sprünge abgeschlossen wurden,
3. 600 CZK pro Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats nach dem Monat, in dem zehn Sprünge abgeschlossen wurden,
c) nach Fertigstellung des Basisdienstes (Ersatz):
1. 300 CZK pro Monat in Militärsekundarschulen,
2.500 CZK pro Monat an Militäruniversitäten,
d) Studierende und Schüler, die vom ersten Tag ihrer Aufgaben für das Schulpersonal zuständig sind, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben mindestens vier Wochen lang kontinuierlich bis 600 CZK pro Monat dauert,
e) bei der Ausbildung mit Explosivstoffen oder Unterwasserausbildung, wenn ein Tauchgerät mit einem Satz von 50 CZK pro Stunde verwendet werden muss; die Gesamtdauer ist durch die Summe der jeweiligen Zeiträume pro Kalendermonat zu bestimmen, wobei der Zeitraum über 30 Minuten als ganze Stunde gezählt wird.
§ 8
(1) Studierende im nächsten Dienst8) haben nach Ende des Semesters Anspruch auf eine Studienbeihilfe, wenn die Ergebnisse erzielt werden:
a)do průměru 1,2 ve výši1 200 Kč,
b)do průměru 1,5 ve výši1 000 Kč,
c)do průměru 1,8 ve výši800 Kč,
d)do průměru 2,0 ve výši400 Kč,
e)do průměru 3,0 ve výši 150 Kč,
vom ersten Tag des Kalendermonats, in dem das neue Semester beginnt, bis zum ersten Tag des Kalendermonats, in dem das nächste Semester beginnt, und wird zusammen mit anderen Bargeldanforderungen bezahlt. Im ersten Semester und wenn der Student im nächsten Dienst 8 die Aufgaben für das vorherige Semester nicht erfüllt, ist er bis zum Ende des Kalendermonats, in dem er die Aufgaben für das Vorsemester vollendet hat, im neuen Semester auf die in Buchstabe e genannte Studienzulage berechtigt.
(2) Studierende im nächsten Dienst (8) im Studiengang, die nach der Satzung der Hochschulbildung (8a) mehr als fünf Jahre dauern, erhalten für das Vorsemester die in Absatz 1 genannte Studienbeihilfe.
(3) Die Studienzulage ist auf den Tag zurückzuführen, an dem der Soldat im nächsten Dienst nicht mehr Student (7) oder auf den Tag vor dem Tag der Aufnahme in den Dienst eines Berufssoldaten oder eines anderen Dienstes ist. 9)
§ 8a
Die Bestimmungen des Abschnitts 4 dieses Erlasses gelten sinngemäß für Studenten und Schüler während des Zeitraums der Durchführung des Grund- (Ersatz) und anderer Dienste8.

Oddíl druhý

Cash-Anforderungen von Studenten, die professionelle Soldaten sind
§ 9
(1) Studierende von Tagesstudien, die für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten vor Beginn des Studiums an einem Berufssoldat gearbeitet haben, haben eine Bewertungszulage nach dem in der Sonderregelung (10) genannten Militärrang und eine Studienzulage von:
1.200 CZK pro Monat im 1. Jahr, 1.400 CZK pro Monat im 2. Jahr, 1.600 CZK pro Monat im 3. Jahr, 1.800 CZK pro Monat in 4. und andere Jahre.
(2) Studierende des Tagesstudiums, die mindestens sechs Monate vor Beginn ihres Studiums im Dienst eines Berufssoldats waren, haben Anspruch auf eine Zusatzberechtigung nach ihrem militärischen Rang, die in einer Sonderregelung festgelegt ist, (10) und eine Studienberechtigung, die von den Studenten der Hochschulbildung (7) aus dem siebten Gehaltstarif an der betreffenden Befähigung nach der Anzahl der Berufspraxis zu bestimmen ist. Im Falle von Studenten, die am Beginn des Studiums 9 oder mehr Jahre Berufserfahrung gezählt werden, wird die achte Gehaltsgebühr zu dem betreffenden Schritt bestimmt. Im Fall des postgradualen Schülers11 wird die neunte Gradlohnrate in der betreffenden Klasse nach der Berechnung der Dauer der Berufserfahrung bestimmt. Eine spezielle zusätzliche Gebühr von CZK 500 und eine Erhöhung von 25% der höchsten Gehaltslohn in der Klasse, der der professionelle Soldat zugewiesen wird, ist enthalten. Die Berechnung der Berufserfahrung zu Beginn der Studie ist entscheidend für die Bestimmung des Grades und des Grades für den gesamten Studienzeitraum.
(3) Die Studienzulage ist ab dem ersten Tag des Kalendermonats nach Beginn der Studie fällig. Wurde die Studie am ersten Tag des Kalendermonats eingeleitet, so ist sie ab diesem Zeitpunkt gültig. Die Studienzulage ist bis zum Ende des Kalendermonats zu fällig, wenn sie beschlossen wurde, sie zu ändern oder bis zum Tag, an dem sie nicht mehr Schüler war.
(4) Die Studienbeihilfe wird gemäß den Absätzen 1 und 2 erhöht.
a) ab dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem die Flugvorbereitung begann, während der Vorbereitung auf die Erfüllung der Aufgaben der Exekutivflyer:
1. bis 400 CZK pro Monat im 1. und 2. Jahr,
2.500 CZK pro Monat in höheren Jahren,
b) für die Dauer der Paratroopausbildung:
1. 300 CZK pro Monat ab dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem die Ausbildung begann,
2. 500 CZK pro Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats nach dem Monat, in dem fünf Sprünge abgeschlossen wurden,
3. 600 CZK pro Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats nach dem Monat, in dem zehn Sprünge abgeschlossen wurden,
c) Schüler, die eine Schullatoon leiten, 600 CZK pro Monat ab dem ersten Tag ihrer Aufgaben, wenn die Erfüllung der Aufgaben kontinuierlich für mindestens vier Wochen;
d) im Zuge der Ausbildung mit Sprengstoff- oder Unterwasserausbildung, bei der ein Tauchgerät, 50 CZK pro Stunde verwendet werden muss; die Gesamtdauer wird durch die Summe jeder Periode pro Kalendermonat bestimmt, wobei der Zeitraum über 30 Minuten als ganze Stunde gezählt wird.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Studienbeihilfe wird nach Ende des Semesters erhöht, wenn die Studienergebnisse erzielt werden:
a)do průměru 1,2 o1 200 Kč,
b)do průměru 1,5 o1 000 Kč,
c)do průměru 1,8 o800 Kč,
d)do průměru 2,0 o400 Kč,
vom ersten Tag des Kalendermonats, in dem das neue Semester beginnt, bis zum ersten Tag des Kalendermonats, in dem das nächste Semester beginnt, und wird zusammen mit anderen Bargeldanforderungen bezahlt. Wenn der Student die Aufgaben für das Vorsemester nicht erfüllt, beinhaltet das neue Semester bis zum Ende des Kalendermonats, in dem er die Aufgaben für das Vorsemester erfüllt, keine Erhöhung der Studienzulage.
(6) Die in Absatz 2 genannte Studienbeihilfe wird um 1.200 CZK pro Monat für Studierende in Postgraduiertenstudien (11) erhöht.

Oddíl třetí

Finanzformalitäten für Berufssoldaten, die im Ausland studieren
§ 10
(1) Ein berufstätiger Soldat, der für einen täglichen Studienzeitraum an die Schule ins Ausland geschickt wurde, ist nach dem Militärstand, der durch die Sonderregelung, 10) und eine Studienbeihilfe festgelegt wurde, die nach der Berechnung der Berufserfahrung zu Beginn des Kurses aus der Gehaltsrate der Besoldungsgruppe an der betreffenden Besoldungsgruppe ermittelt wird, berechtigt. Die Gebühr umfasst eine Erhöhung von 25% des Gehalts der höchsten Klasse in der Klasse des professionellen Soldaten. Die Berechnung der Dauer der Berufserfahrung zu Beginn der Studie ist entscheidend für die Bestimmung der Klasse für den gesamten Studienzeitraum.
(2) Die Studienbeihilfe ist ab dem ersten Tag nach Beginn der Studie fällig. Wurde die Studie am ersten Tag des Kalendermonats eingeleitet, so ist sie ab diesem Zeitpunkt gültig. Die Studienbeihilfe wird bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Änderung beschlossen wurde, oder bis zum Abschluss der Studie fällig.
(3) Die in Absatz 1 genannten Bargeldanforderungen werden in Teilkrone und Teilwert aufgeteilt. Der Kronenteil besteht aus 60% der Summe der Wertzulage und Studienzulage und wird an Berufssoldaten in der Tschechischen Republik gezahlt. Der Valute Teil besteht aus 40 % der Summe der Wertschöpfung und der Studienzulage multipliziert mit der Umrechnungsrate für das Studienland. Der Betrag und die Bestimmungsmethode der Conversion-Session sind in einer gesonderten Regelung festgelegt. 13) Der Valute Teil wird an professionelle Soldaten im Ausland bezahlt.
(4 Diese Zunahme gehört nicht zu einem Berufssoldat
a) für die Dauer des Aufenthaltes eines Ehegatten oder Ehegatten außerhalb eines als Studienort im Ausland bezeichneten Landes, über 49 Kalendertage im laufenden Jahr für europäische Länder und 63 Kalendertage im laufenden Jahr für außereuropäische Länder;
b) wenn der Ehegatten während der Arbeit im Ausland Einkommen aus abhängigen Tätigkeiten oder als Selbständiger hat.

HLAVA TŘETÍ

ZAHLUNG DER MILITÄTEN ZAHLUNG DER ALLGEMEINE
§ 11
Salary bei Beendigung und Beendigung der Amtszeit in gewählten Posten
Das Gehalt der vorangegangenen Aufgaben wird dem Berufssoldat bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Erfüllung dieser Aufgaben beendet wurde, gezahlt.
§ 12
Salary bei der Entfernung vom Büro vor der Bereitstellung zu einem anderen Posten und auf der Abordnung zum täglichen Studium
(1) Ein arbeitsloser Soldat, der vor der Bestimmung eines anderen Postens aus seinem Posten entfernt wird, wird bis zum Ende des Kalendermonats, der darauf folgt, dass er spätestens zu einem anderen Posten ernannt wurde, aufrecht erhalten; wenn er am ersten Tag des Kalendermonats zu einer anderen Funktion ernannt worden ist, hat er das laufende Gehalt bis zum Ende des Kalendermonats, in dem er zu einer anderen Funktion ernannt wurde.
(2) Bis zum Ende des Monats, in dem die Tagesstudie begann, wird ein Berufssoldat, der einer Tagesstudie unterzogen wird, erhalten. Wurde die Studie am ersten Tag des Kalendermonats gestartet, so ist der professionelle Soldat ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen von Abschnitt 9 dieser Bestellung auf die Bargeldanforderung berechtigt.
§ 13
Gehalts- und Barbedarf beim Tod eines Berufssoldats
(1) Im Falle des Todes eines Berufssoldats wird der überlebende Ehegatten einen Anteil an den Gehalts- und Bargeldanforderungen gezahlt, für die er für den Kalendermonat, in dem er starb, berechtigt war. Darüber hinaus werden andere Barleistungen für den letzten Zeitraum, zu dem der Berufssoldat vor dem Todeszeitpunkt berechtigt war und die ihm nicht gezahlt wurden, gezahlt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Hinterbliebenen gelten als Personen, die nach einem besonderen Recht vorgesehen sind. 14)

HLAVA ČTVRTÁ

INDIVIDUELLE MONEY BEWERTUNG UND VERTRAGUNG
§ 14
Zulässige Währungshilfe
(1) In einer besonders schwierigen sozialen Lage, insbesondere im Falle einer Naturkatastrophe oder einer lang anhaltenden Krankheit, kann ein Berufssoldat eine einmalige, nicht erstattbare Geldhilfe bis zu 40 000 CZK gewährt werden, die ihn zu einer Unverschämtheit von erheblicher finanzieller Bedrängnis geführt hat.
(2) Ein begründeter Antrag auf einmalige Geldhilfe wird von einem Berufssoldaten an das Dienstverfahren des Verteidigungsministers gestellt.
§ 15
Rekrutierungsbeihilfe
(1) Ein Berufssoldat, der eine nichtmilitärische Schule absolviert hat, kann eine Rekrutierungszulage von 15 000 CZK erhalten und
(a) CZK 7000 für jedes vollendete Schuljahr des Sekundarbereichs;
b) 10 000 CZK für jedes abgeschlossene Schuljahr des Studiums.
(2) Der Gesamtbetrag der Einstellungszulage wird nach dem für die betreffende Schule festgesetzten Zeitraum bis zu einem Höchstbetrag von 43 000 CZK für den Sekundarbereich und 75 000 CZK für den Hochschulbereich bestimmt. Die Einstellungszulage kann nur nach Absatz 1 Buchstabe a oder b und nur nach Erstzulassung gewährt werden.
(3) Ein Soldat, der zu anderen Diensten zugelassen wird15) kann je nach Länge der militärischen Pflicht einen Teil der Rekrutierungszulage nach Absatz 1 gewährt werden. 10 % des in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Beitrags können für jedes Jahr des Dienstes gezahlt werden.
(4) Bei der Verlängerung der militärischen Verpflichtung an einen Soldat, der zu einem anderen Dienst zugelassen wurde, an den eine Rekrutierungszulage gemäß Absatz 3 gezahlt wurde, kann für jedes zusätzliche Jahr der Verpflichtung eine Rekrutierungszulage von 10% des gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Gesamtbetrags gewährt werden. Der Gesamtbetrag der gezahlten Rekrutierungsbeiträge darf jedoch den in den Absätzen 1 und 2 genannten Betrag nicht überschreiten.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rekrutierungszulage, die durch die ihm gezahlte Rekrutierungszulage, wenn er zum Dienst zugelassen wurde, verringert wird, kann dem Dienst des Berufssoldats gewährt werden.
(6) Absolventinnen und Absolventen nichtmilitärischer Schulen, die sich für den Dienst eines Berufssoldats oder eines anderen Dienstes bewerben, für den die Militärverwaltung die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten übernimmt, 16) eine Rekrutierungsbeihilfe, die der Differenz zwischen dem von der Militärverwaltung an eine andere Organisation gezahlten Betrag und dem bei der Zulassung zum Dienst eines Berufssoldats oder eines anderen Dienstes gewährten Rekrutierungszuschuss entspricht.
(7) Die Rekrutierungszulage wird dem Antragsteller für die Aufnahme eines Berufssoldats oder die Zulassung zu einem anderen Dienst gewährt, sofern er sich verpflichtet, einen Anteil der im Arbeitsvertrag gezahlten Rekrutierungszulage zurückzugeben, wenn er vor der Erfüllung der aus den in den §§ 26 Abs. 1 Buchstabe d und 26 Abs. 2 c bis f) des Gesetzes Nr. 76 / 1959 Coll übernommenen Verpflichtung zu bestimmten Dienstbedingungen der Soldaten entlassen wird.
(8) Bei der Berechnung des vom Berufssoldat zurückzufordernden Betrags wird der Zeitraum des zu erfüllenden Teils auf Monate gerundet, wobei der Zeitraum über 15 Tage als gesamten Kalendermonat gilt; 15 Tage oder weniger werden nicht berücksichtigt.

HLAVA PÁTÁ

BESTIMMUNG DER REFONDS ÜBER DIENSTLEISTUNG, TRANSFER, TRANSFER, TRANSFER UND SENDEN ZUR AUSBILDUNG
§ 16
Definition der Begriffe
(1) Das Personal hat den Zeitraum vom Zeitpunkt des Eintritts eines Soldaten [Paragraph 1 a) des Gesetzes] bis zu einer Mission an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Arbeitsplatz, einschließlich der Erfüllung einer Pflicht an diesem Ort, bis zur Rückkehr eines Soldaten aus dieser Reise.
(2) Auslandsreisen sind der in Absatz 1 genannte Dienst von der Tschechischen Republik ins Ausland, vom Ausland bis zur Tschechischen Republik und der Dienstzeit im Ausland.
(3) Ein regelmäßiger Arbeitsplatz bedeutet alle Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen die Militäreinheit dauerhaft oder zeitweise angeordnet ist oder wo der Soldat ständig beschäftigt ist. 17)
(4) Der Ort des ständigen Wohnsitzes eines Soldaten ist die Gemeinde, in der der Soldat als ständiger Wohnsitz erklärt wird. 18)
(5) Ein Mitglied der Familie eines Soldaten gilt als ständiger Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik, des Ehemanns oder der Art, der eigenen Kinder, der adoptierten Kinder, der dem Soldat in der Pflege oder Erziehung anvertrauten Kinder, deren Eltern, Adopter, Wächter, Pflegeeltern sowie andere Personen, unter der Bedingung, dass sie im Haushalt 19 leben, mit dem Soldat.
(6) Verheiratete Berufssoldaten werden mit einsamen Berufssoldaten verglichen, die in ihren Häusern mit mindestens einem Familienmitglied leben und verwalten, dem sie Vorkehrungen treffen.
§ 17
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Befehlshaber der Militäreinheit, der einen Soldaten auf eine Mission sendet, bestimmt den Ort der Einschiffung, die Art des Transports, den Ort der Fertigstellung der Mission, die Dauer, die Beendigung der Mission und kann andere Bedingungen der Mission bestimmen.
(2) Der Kommandeur der militärischen Einheit kann als Ort des Ansteigens und des Ortes der Beendigung der Mission einen regelmäßigen Arbeitsplatz oder einen anderen Ort bezeichnen, an dem der Soldat am Tag der Mission anwesend ist, wenn wirtschaftlicher.
(3) Die Abflugzeit und die vom Fahrplan vorgesehene Ankunftszeit werden für die nachgewiesene Verzögerung bei der Ermittlung der Aufnahme und Beendigung eines öffentlichen Massenverkehrsdienstes angepasst. Bei Verwendung des Luftfahrzeugs wird die geplante Abflugzeit für den Personenverkehrsbus zwischen dem Sitz des Flugverkehrsunternehmens und dem Flughafen festgelegt. Wird ein anderes Transportmittel als der öffentliche Massentransport verwendet, so ist die tatsächliche Abflugzeit und die tatsächliche Ankunftszeit für die Bestimmung des Eingangs und der Beendigung des Dienstes entscheidend.
(4) Erfordert ein Soldat während einer Mission eine Vorauszahlung zur Entschädigung, so wird der Vorschuss bis zum erwarteten Betrag der Entschädigung gewährt. Der Soldat legt nach Beendigung der Mission unverzüglich die für die Mission erforderlichen schriftlichen Unterlagen vor und gibt den ausstehenden Vorschuss zurück.

Oddíl první

Erstattungen bei der Mission
§ 18
Erstattungsarten
(1) An einen Soldaten, der auf einer Mission versandt wird:
a) Erstattung der Reisekosten;
b) Erstattung der Unterkunftskosten,
c) Erstattung der erforderlichen Nebenkosten.
(2) Des Weiteren gehört der auf einer Mission versandte professionelle Soldat zu:
a) Lebensmittel;
b) Erstattung der Reisekosten gemäß § 27 Abs. 4 bis (6) des Ordens zur Reise in einen ständigen Wohnsitz der Familie oder zwischen einem Kommandanten einer Militäreinheit und einem Soldat eines vorbestellten Aufenthaltes der Familie und zurück, wenn es wirtschaftlicher ist, wenn die Geschäftsreise mehr als sieben aufeinanderfolgende Kalendertage einmal pro Woche dauert.
§ 19
Erstattung der Reisekosten
(1) Der Soldat ist berechtigt, die Reisekosten zwischen dem Ort, den er als Ort der Abreise der Mission zugewiesen wurde, und dem Ort, an dem er für die Erfüllung seiner Aufgaben und den Ort der Beendigung der Mission abgeordnet wurde, zurückzuerstatten. Wenn der Soldat nicht in der Lage war, an dem Ort zu bleiben, an dem er versandt wurde, wäre er auch berechtigt, die Reisekosten an und von dem nächstgelegenen Ort zu erstatten, an dem er wohnte.
(2) Reisekosten sind Kosten für den öffentlichen Nahverkehr, die Fahrkarte, die Fahrkarte und die Benutzung eines Schlafwagens. Bei der Fahrt mit dem Zug über eine Strecke von 51 km in einer Richtung ist ein höherwertiger Zugzuschlag in einer Entfernung von mindestens 101 km in einer Richtung zu zahlen, die Reisekosten für die erste Klasse des Fahrzeugs zu zahlen. Der Austausch des Fahrpreises unter Verwendung eines ersten oder zweiten Klassenschlafers (Kouchette) ist für den Soldat vorbehaltlich des Abstandes von mindestens 201 km, nur wenn die Fahrt mindestens vier Stunden zwischen 22 und 6 Uhr dauerte und der Dienst unmittelbar nach Fertigstellung verfolgt wurde. Die Erstattung der Ausgaben für die erste Kutschenklasse oder die Verwendung eines Schlafwagens (Kouchette) ist nicht für Soldaten im Grunddienst und für Soldaten, die von einem Vorschuss aufgerufen werden.
§ 20
Erstattung der Kosten für die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs auf Geschäftsreisen
(1) Verwendet ein Soldat nach vorheriger Zustimmung des Kommandanten der Militärabteilung ein privates Kraftfahrzeug, so hat er Anspruch auf alle 1 km Fahrt zum Grundersatz und Ersatz für verbrauchten Kraftstoff.
(2) Rückerstattungen für einspurige Fahrzeuge, für Personenkraftwagen und für die Verwendung eines Anhängers für ein Kraftfahrzeug nach einer bestimmten Regelung. 20)
(3) Die Erstattung der Kraftstoffausgaben gehört dem Soldat nach den zum Zeitpunkt der Benutzung des Fahrzeugs geltenden Kraftstoffpreisen und wird nach Verbrauch umgerechnet, der durch den arithmetischen Mittelwert der Angaben über die technische Lizenz des Fahrzeugs berechnet wird. Vermisst man diese Informationen aus der fahrzeugtechnischen Lizenz, so werden die Daten der vergleichbaren fahrzeugtechnischen Lizenz verwendet.
(4) Ein Soldat muss dem Kommandanten der Militärabteilung die technische Identifizierung des im Rahmen einer Geschäftsreise zu verwendenden Straßenfahrzeugs, die Art des betreffenden Fahrzeugs und den vom Hersteller ermittelten Kraftstoffverbrauch nachweisen.
(5) Der Befehlshaber der Militäreinheit kann dem Soldat vorab zustimmen, eine Entschädigung für die Verwendung eines Straßenfahrzeugs in einem Betrag vorzusehen, der dem Preis eines Tickets für einen Massentransport entspricht, ohne ein Ticket.
§ 21

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Verteidigungsministeriums Nr. 7 / 1996 Slg. über die Geld- und Naturformalitäten von Soldaten im aktiven Dienst und Studenten von Militärschulen, die keine Soldaten sind
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.01.1996
In Kraft seit12.01.1996
In Kraft bis-
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