Dekret Nr. 49 / 2003 Coll.

Verordnung über technische Bedingungen für Feuerlöschanlagen

Gültig In Kraft seit 28.02.2003
ANHANG
Ordnung
vom 14. Februar 2003
bei technischen Bedingungen für Feuerlöschanlagen
Nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 133 / 1985 Slg., Brandschutz, geändert durch Gesetz Nr. 203 / 1994 Slg. und Gesetz Nr. 237 / 2000 Slg.:
§ 1
Die Verordnung legt die technischen Bedingungen für:
a) Feuerlöschfahrzeuge für:
1. das Transportfahrzeug (DA) in den Anhängen 1 und 2
2. die Automobilspritze (AS) in den Anhängen 1 und 3
3. Tankwagenspritze (CAS) in den Anhängen 1 und 3
4. Schaumfeuerlöscher (PHA) in den Anhängen 1 und 3,
5. Gasfeuerlöscher (PLHA) in Anhang 1,
6. ein Pulverfeuerlöscher (PRHA) in Anhang 1,
7. kombiniertes Feuerlöschfahrzeug (KHA) in den Anhängen 1 und 3,
8. Schnellfahrzeug (RZA) in den Anhängen 1 und 4;
9. Autoleiter (AZ) in den Anhängen 1 und 5,
10. Automobilplattform (AP) in den Anhängen 1 und 6
11. Schlauchwagen (HA) in den Anhängen 1
12. Technisches Auto (TA) in den Anhängen 1 und 7,
13. Antigasfahrzeug (PPLA) in den Anhängen 1 und 8,
14. Kommandowagen (VEA) in Anhang 1,
15. Fahrzeuguntersuchung (VA) in Anhang 1,
16. Rettungswagen in den Anhängen 1 und 9
17. Fahrzeugkran (AJ) in Anhang 1;
b) den Brandbehälter und den Brandbehälterträger in den Anhängen 1 und 10. Wird ein Feuerbehälter für den gleichen Zweck wie ein Feuerwehrwagen verwendet, so unterliegt er den technischen Bedingungen für einen Feuerwehrwagen;
c) Feueranhänger in Anhang 11.
§ 2
Die technischen Bedingungen gemäß den Anhängen 1 bis 11 gelten für Feuerlöschgeräte, die auf Flughäfen eingesetzt werden, es sei denn, die internationalen Vereinbarungen, mit denen die Tschechische Republik gebunden ist, sehen etwas anderes vor.
§ 3
Übergangsbestimmungen
(1) Für die in § 1 genannte Brandtechnik, die vor der Anwendung dieses Erlasses in die Ausrüstung des Feuerrettungskorps der Tschechischen Republik oder der Feuerschutzeinheiten (1) aufgenommen wurde, gelten die in den vorliegenden Rechtsvorschriften festgelegten technischen Bedingungen.
(2) Die Herstellung der Brandbekämpfungstechnik, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Erlasses begonnen hat, wird nach den geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.
§ 4
Erlass Nr. 254 / 1999 Slg., zu technischen Bedingungen der Feuertechnik, wird aufgehoben.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Mgr. Gross v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 49 / 2003
Technische Bedingungen für Notfall-Feuerwagen
1. Feuerlöschfahrzeuge werden unterteilt in:
a) Grundfahrzeuge für Feuerlöschfahrzeuge und
(b) spezielle Feuerlöschfahrzeuge.
2. Feuerlöschfahrzeuge sind untergliedert in:
(a) Straße, die in erster Linie auf verstärkten Straßen verwendet werden soll, als Kategorie 1 Lastkraftwagen bezeichnet,
b) gemischte, teilweise oder außerhalb verstärkte Mitteilungen, die als Fahrzeuge der Kategorie 2 bekannt sind;
(c) Offroad - für den Betrieb hauptsächlich außerhalb verstärkter Kommunikationen, die als Kategorie 3 Fahrzeuge bekannt sind.
3. Feuerlöschfahrzeuge sind nach der vom Hersteller des Fahrgestells angegebenen technisch zulässigen Höchstmasse in Massenklassen einzuteilen.
(a) sehr leicht (UL) bis 2000 kg,
b) Licht (L) größer als 2000 kg bis 7500 kg,
c) Medium (M) größer als 7500 kg bis 14000 kg,
d) schwerer (S) größer als 14000 kg.
4. Die Ausführung von Feuerlöschfahrzeugen ist unterteilt in:
(a) Grund (Z),
(b) besonders
(1) reduziert (R) gemäß den Anhängen 2, 3, 4, 5 und 6,
(2) erweitert (V), gemäß den Anhängen 2, 4, 5 und 6,
(3) technische (T) gemäß Anhang 3,
4) zum Löschen von Waldbränden (LP) gemäß Anhang 3.
5. Sofern in den Anhängen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 nichts anderes bestimmt ist, gelten die technischen Bedingungen dieses Anhangs des Erlasses.
6. Elektrische Installation, Kraftstoffanlage, Bremsanlage und Verdrahtung eines Feuerkraftwagens für Offroad-Betrieb sind dazu ausgelegt, diese vor mechanischen Beschädigungen zu schützen.
7. Der leichte, mittlere und schwere Lastkraftwagen der Massenklasse muss mit einer akustischen Warneinrichtung von mindestens 80 dB ausgestattet sein, um die Rückfahrt zu signalisieren.
8. Die Engineering- oder Befehlsinschriften auf dem Feuerwehrwagen und dessen Zubehör sind in der tschechischen Sprache angegeben und die verwendeten Symbole sind nach ČSN ISO 7000 (01 8024) angegeben. Tags für die Verwendung auf Geräten. Registrieren und Übersicht.
9. Der Kraftstofftank oder die Karosserie eines Zwischen- und Schwerlast-Brennfahrzeugs ist mit dem Einfüllstutzen mit der entsprechenden Kraftstoffart und dem fest am Fahrzeug angebrachten Halsverschluss dauerhaft zu kennzeichnen.
10. Der Heavy-Duty-Feuerwagen ist mit einer elektrischen Stromversorgung von 24 V ausgestattet.
11. Feuerlöschfahrzeuge mit Ausnahme von Feuerlöschfahrzeugen, die in den Anhängen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 aufgeführt sind, sind mit einem Ablagefach mit Greifelementen ausgestattet, in dem das in der Tabelle aufgeführte Feuerlöschzubehör befestigt ist.
Hmotnostní třída
NázevULLMSJednotka
Práškový přenosný hasicí přístroj 55B 1.1ks
Práškový přenosný hasicí přístroj 27A144B 1.111ks
Vyprošťovací nůž (řezák) na bezpečnostní pásy1222ks
Ruční vyprošťovací nástroj1111ks
Rukavice chirurgické 2.8121212pár
Lékárnička velikost I 3.1ks
Lékárnička velikost II 3. 4.111ks
Lékárnička velikost III 3. 5. 6.111ks
Dýchací přistroj s minimální zásobou 1600 l vzduchu 7.12ks
Ruční svítilna 7.12ks
Brašna s prostředky pro dokumentaci 8.11ks
Brašna s prostředky pro expertízu 8.11ks
Brašna s prostředky pro odběr vzorků 8.11ks
Zusätzliche Anmerkungen:
1. Mindestanforderungen an Löschvermögen nach EN 3-4 Tragbare Feuerlöscher Teil 4: Füllmenge, Mindestanforderungen an Löschfähigkeit, Feuerlöscher in Fahrzeugposition.
2. In Autos mit 7 oder mehr Sitzen, mindestens 2 Paare pro Sitz.
3. Apotheke gemäß Anhang 14 des Erlasses Nr. 341 / 2002 Slg., zur Genehmigung der technischen Kompetenz und zu technischen Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf der Straße.
4. Feuerwehrwagen mit maximal drei Sitzplätzen.
5. Feuerwehrwagen mit einer Anzahl von vier oder mehr Sitzplätzen.
6. Die Größe III-Apotheke wird mit einer Reihe von Kramer-Splinten, Halskragenfixierung, Mund-Spreizer und einem Burn-Pack ohne Kendals Maske verlängert.
7. Basic Brand Zubehör des Befehls und Untersuchungswagens.
8. Basis-Feuerzubehör des Untersuchungswagens.
12. Das Tankvolumen des Feuerwehrwagens ist für eine Strecke von mindestens 300 km auf der Straße zu bestimmen. Bei einem Kraftstoffverbrauch von mehr als 300 km ist das Volumen des Kraftstofftanks eines Feuerkraftwagens mit einem besonderen Zweck, der von einem Motor eines Feuerkraftwagens betrieben wird, für den Betrieb mindestens vier Stunden unter normalen Betriebsbedingungen zu bestimmen. Der Lufttemperaturbereich zwischen -15oC und + 35oC gilt als normale Betriebsbedingungen.
13. Der Feuerwehrwagen ist für eine kontinuierliche Wiederaufladung von Batteriebatterien mit gut zugänglichen, schnellen und einfach zu bedienenden Elementen im Fahrerraum oder nahe dem Einstiegspunkt des Fahrers konzipiert. Bei Feuerwehrfahrzeugen mit eingebauter Computertechnik, bei denen ein Anschlussstecker für die Kabeldatenübertragung vom Fahrzeug zum Computernetz benötigt wird und umgekehrt, befindet sich der Anschluss in der Nähe des kontinuierlichen Ladeanschlusspunktes. Wenn sich der Steckverbinder nicht in der Kabine der Crew befindet, wird er in einem Sprühschutz-Design aufgebaut. Alle Verbindungspunkte sind für Personen, die auf dem Boden stehen, zugänglich und sichtbar markiert.
14. Ein Feuerwehrwagen mit einem kippenden Fahrerhaus ist so konzipiert, dass die tägliche Inspektion des Fahrzeugs ohne Kippen des Fahrerhauses möglich ist.
15. Das Feuerlöschfahrzeug im Offroad-Design mit der Fahrerkabine muss mit mindestens zwei unabhängigen Geräten ausgestattet sein, um das Fahrerhaus in einer gefalteten Position zu sichern.
16. Der Lastkraftwagen in der Offroad-Performance der leichten, mittleren und schweren Massenklasse muss ein Fahrerhaus und die Kabine anderer Besatzungsmitglieder ("Schraubkabine") haben, die mit einem Schutzrahmen ausgestattet sind.
17. Ein leichter, mittelschwerer und schwergewichtiger Feuerwehrwagen ist mit einer Schleppvorrichtung vorn und hinten ausgestattet. Dieses Gerät ist dazu ausgelegt, das Abschleppen eines Notfeuerwagens auf der Straße mit einer zulässigen Gesamtmasse nach EN 1846 Feuerkraftwagen zu ermöglichen.
18. Der Feuerwehrwagen muss mit einem Motor von mindestens 11 kW spezifischer Leistung ausgestattet sein. 1000 kg-1 (11 w.kg-1) die größte technisch zulässige Masse. Ein schnelllebiges Fahrzeug einer sehr leichten Gewichtsklasse ist mit einem Motor von mindestens 35 kW spezifischer Leistung ausgestattet. 1000 kg-1 die größte technisch zulässige Masse. Der Wagen einer sehr leichten Gewichtsklasse und das Untersuchungsfahrzeug einer sehr leichten Gewichtsklasse müssen mit einem Motor von mindestens 30 kW spezifischer Leistung ausgestattet sein. 1000 kg-1 die größte technisch zulässige Masse. Ein Schnellfahrzeug der Leichtgewichtsklasse und der Mittelgewichtsklasse, ein Leitwagen der Leichtgewichtsklasse und ein Leichtgewichts-Ermittlungswagen müssen mit einem Motor von mindestens 20 kW spezifischer Leistung ausgestattet sein. 1000 kg-1 die größte technisch zulässige Masse. Die dynamischen Anforderungen an einen Feuerwehrwagen sind mindestens:
(a) Beschleunigung in Sekunden mit festem Start pro 100 m für Massenklasse und im Design
LMS
1) silničním141516
2) smíšeném151516
3) terénním151617
b) Beschleunigung in Sekunden auf 65 km.h-1 für Massenklasse und Design
LMS
1) silničním202730
2) smíšeném253035
3) terénním303540
c) maximal erreichbare Geschwindigkeit in km.h-1 für Massenklasse und Design
LMS
1) silničním959085
2) smíšeném908580
3) terénním858080
19. Ein Motor, der mindestens 4 Stunden unter normalen Betriebsbedingungen der Anlage kontinuierlich betrieben werden kann, muss verwendet werden, um dauerhaft eingebaute Überbaugeräte (z.B. Pumpenaggregat) anzutreiben, sofern der Feuerwehrwagen vorhanden ist und Betriebsflüssigkeiten nicht nachgefüllt werden. Während dieser Zeit dürfen die Motor- und Antriebstemperaturen die vom Hersteller angegebenen Werte nicht überschreiten.
20. Die fest eingebaute Spezial-Superstrukturanlage kann gleichzeitig mit einem Antrieb betrieben werden, es sei denn, die Summe ihrer Leistung übersteigt die vom Hersteller angegebene Gesamtleistung.
21. Strom wird nur von der Batteriebatterie erfasst; bei Verwendung mehrerer Batteriebatterien wird der elektrische Strom nur von der gesamten Batterieanordnung erfasst. Akkumulatorbatterien werden in einer Kapazität verwendet, die zusammen mit der Leistung des Ladesystems Strom zu diesen niedrigsten Werten sammeln lässt.
a) u lehké hmotnostní třídy88 Ah,
b) u střední hmotnostní třídy115 Ah,
c) u těžké hmotnostní třídy135 Ah.
22. Der Feuerwehrwagen ist kommunikationsbereit. Seine elektrische Installation ermöglicht den Betrieb in allen Automodi und der Bauraum ermöglicht einen ausreichenden Zugang zu den installierten Geräten und seinen Sicherungselementen.
23. Die Energieversorgung der Kommunikationsmittel durch elektrische Energie, z.B. Funkstationen, Audioteil der speziellen Warnbeleuchtungseinrichtung und Computer, wird von einem elektrischen Stromwandler bereitgestellt, wenn der Gleichstromstrom des Fahrzeugs größer als 13,5 V ist. Für die Stromversorgung von Funkstationen kann ein separater Spannungswandler verwendet werden, wobei jede Funkstation separat durch eine Sicherung gesichert ist.
24. Der Aufbau eines Not-Feuerwagens, einschließlich eines Autos mit einer Luftbremsanlage ohne Anschluss an eine externe Luftquelle und mit leeren Bremsscheiben, ermöglicht das Fahren innerhalb von 60 Sekunden nach dem Start und dem Fahren innerhalb von 120 Sekunden nach dem Start des Motors in einer Kombination mit einem Luftbremsanhänger ohne Anschluss an eine externe Luftquelle und leere Bremsscheiben. Wenn der Bau eines Not-Feuerwagens eine kontinuierliche Auffüllung mit Energie erfordert, die auch unter extremen Bedingungen seinen vollen Betrieb garantiert, müssen die Anhänger so angeordnet sein, dass sie leicht zugänglich, schnell und einfach in der Fahrerkabine oder in der Nähe der Fahrereinfahrtsstelle bedienbar sind.
25. Der Feuerwehrwagen ist mit Scheinwerfern im Nebel ausgestattet.
26. Ein leichtes, mittleres und schweres Fahrzeug muss mit mindestens zwei weißfarbigen Feuerlöschleuchten ausgerüstet sein, die den Eingriffspunkt beleuchten sollen. Feuerscheinwerfer können durch einen Beleuchtungsmast ersetzt werden. Die Intensität der Beleuchtung beträgt mindestens 5 Lux in Richtung der Achse bei 20 m vom Auto.
27. Kabinen von Besatzungsmitgliedern und Fuß- oder Fahrschritten in die Kabine der Besatzung werden beim Öffnen der Kabinentür der Besatzung automatisch beleuchtet. In der Kabine der Crew gibt es einen Schalter, der die Beleuchtung des Fahrerhauses auch beim Schließen der Tür ermöglicht. Die Intensität der Beleuchtung im Zentrum des Eintritts- oder Fußes beträgt mindestens 5 Lux.
28. Ein Feuerwehrwagen ist dazu ausgelegt, die Verwendung von Schneeketten oder anderen ähnlichen Geräten auf mindestens einer Antriebsachse zu ermöglichen.
29. Die minimalen geometrischen Werte, die an der Masse eines mit Feuerlösch-Zubehör nach dieser Regelung ausgerüsteten Eingriffsfeuerlöschers gemessen werden, einschließlich der Masse des Feuerlöschers und der Besatzung, die auf dem Feuerlöschfahrzeug gemäß seiner Konstruktion und Massenklasse benötigt wird, sind:
(a) vorderer Anfahrwinkel "α" gemessen zwischen der horizontalen Ebene unterhalb des Fahrzeugs und Tangente an den Vorderachsreifen in der Massenklasse und in der Konstruktion
LMS
1) silničním13°13°13°
2) smíšeném23°23°23°
3) terénním30°35°35°
bei einem Lastkraftwagen im Straßenbau mit einer Masse von höchstens 3500 kg gelten die vom Hersteller angegebenen Werte. Bei der kurzfristigen Installation des Anhängers auf einer Tank-montierten Autospritze kann der vordere Anfahrwinkel 10 ° betragen,
b) der hintere Anfahrwinkel "β" gemessen zwischen der horizontalen Ebene unterhalb des Fahrzeugs und Tangente an den Hinterachsreifen in der Massenklasse und in der Konstruktion
LMS
1) silničním12°12°12°
2) smíšeném23°23°23°
3) terénním30°35°35°
Bei einem Feuerfahrzeug im Straßenbau kann der hintere Anfahrwinkel durch bewegungsfeste Elemente reduziert werden. Bei einem Feuerlöschwagen in gemischter Bauweise mit einer hinten aufgehängten Schlauchwinde kann der hintere Anfahrwinkel 12 ° betragen,

Abb. 1 Vorder- und Hinterfahrwinkel "α" und "β"
c) der zwischen den Tangenten zu den Innenachsreifen der Massenklasse und der Konstruktion gemessene Übergangswinkel "γ"
LMS
1) smíšeném18°18°18°
2) terénním25°30°30°

Abbildung 2 Übergangswinkel "γ"
d) Lichthöhe "d" in Metern für Massenklasse und Design
LMS
1) silničním0,150,200,25
2) smíšeném0,200,300,30
3) terénním0,250,400,40
bei einem Lastkraftwagen im Straßenbau mit einer Masse von nicht mehr als 3500 kg darf der Abstand kleiner sein;

Abbildung 3 Lichthöhe über dem Boden "d"
e) Bodenfreiheit "h" in Metern für Massenklasse und Design
LMS
1) silničním0,150,200,20
2) smíšeném0,180,250,28
3) terénním0,200,300,30
bei einem Lastkraftwagen im Straßenbau mit einer Masse von nicht mehr als 3500 kg darf der Abstand kleiner sein;

Abbildung 4 Leichte Höhe über dem Boden unter den Achsen "h" (Wert "i" ist immer 0,3 m)
(f) Winkel der seitlichen Verkippung des "δ" stehenden Feuerwehrwagens in Massenklasse und im Design
LMS
1) silničním32°32°32°
2) smíšeném27°27°27°
3) terénním27°25°25°
bei einem Notfeuertruck ohne Container im Straßenbau beträgt der Winkel der seitlichen Verkippung 35o. Dieser Wert wird nicht für die Autoleiter und die Plattform bewertet,

Abb. 5 Seitenkippwinkel "δ"
(g) der maximale Außendurchmesser der "D"-Drehung gemessen in Metern bei maximaler Raddrehung in Massenklasse und Design
LMS
1) silničním141719
2) smíšeném161719
3) terénním161721
Bei einem Feuerlöschfahrzeug im Straßenbau mit einer Masse von nicht mehr als 3500 kg kann der Konturdurchmesser der Windung von den obigen Werten abweichen. Bei einem Feuerlöschfahrzeug mit mittlerer und schwerer Massenklasse kann es sich bei der Konstruktion für den Misch- und Offroadbetrieb um einen Außendurchmesser von 25 m handeln. Bei einer Autoleiter beträgt der maximale Außendurchmesser der Außendurchmesser 21 m,

Abbildung 6 "D" Krümmungsdurchmesser
(h) die Steigungsrate "ε" (Fähigkeit des Feuerwehrwagens zu stoppen und neu zu starten, wenn es zu einem Hang fährt) in der Massenklasse und im Design
LMS
1) silničním-14°14°
2) smíšeném17°17°17°
3) terénním27°27°27°
bei einem Lastkraftwagen im Straßenbau mit einer Masse von nicht mehr als 3500 kg kann der Anstieg geringer sein.

Abb. 7 Rising "ε"
30. Ein für den Offroad-Betrieb vorgesehenes Feuerfahrzeug mit mittlerer und schwerer Massenklasse ist mit einem Instrument zur Bestimmung des Kippwinkels des Fahrzeugs in lateraler und in Längsrichtung ausgestattet. Dieser Indikator hat einen gefährlichen Bereich für die ungünstigsten Belastungsbedingungen innerhalb von 80 bis 100 % der zulässigen Neigung, die für den Fahrer deutlich sichtbar ist.
31. Die Masse eines Zwischen- und Schwerfeuerlöschers mit Feuerlöschzubehör nach dieser Regelung, einschließlich der Masse des Feuerlöschers und der Besatzung, die vom Fahrer und anderen Personen (im Gewicht einer Person 90 kg) gebildet wird, darf 90 % der vom Fahrwerkshersteller angegebenen technisch zulässigen Masse nicht überschreiten. Die Masse eines Feuerkraftwagens einer sehr leichten und leichten Massenklasse darf 95 % der vom Fahrwerkshersteller angegebenen technisch höchstzulässigen Masse nicht überschreiten.
Kabinencrew
32. Nur Sicherheitsglas wird in den Fenstern der Kabine der Feuerwehrmannschaft verwendet. Das Fensterglas ist verklebt.
33. Auf dem Crew-Fahrzeug, bei Verwendung von mehr Antennenelementen von Kommunikationsgeräten mit VF-Leistung größer als 5 W, wird der Standort gewählt
a) in Längsrichtung - in der Kabinenlängsachse nacheinander die Position der Antenne ("A") verwendet wird, wenn das Fahrzeug nur mit einer Funkstation für das 160 MHz-Band ausgerüstet ist;

Abb. 7a Antenne der Kommunikationsmittel in der Längsachse auf dem Dach der Kabine einer Crew mit zwei oder mehr Sitzreihen, "A ': Antenne für 160 MHz", B': Antenne für 380 MHz
b) quer - in der Querachse der Kabinenseite nebeneinander, wenn die Luftaufnahme des Motors aus nichtmetallischem Material besteht;

Abb. 7b Antenne der Kommunikationsmittel in einer Querachse auf dem Dach der Kabine einer Crew mit einer Reihe von Sitzen, "A ': Antenne für 160 MHz", B': Antenne für 380 MHz

Abb. 7c Antennen von Kommunikationsgeräten, die sich in einer Querachse auf dem Dach der Kabine einer Crew mit einer Sitzreihe befinden, "A ': Antenne für 160 MHz", B': Antenne für 380 MHz
c) quer - außerhalb der Querachse der Kabinenseite nebeneinander, wenn die Luftaufnahme des Motors aus Metall besteht.

Abb. 7d Antennen von Kommunikationsgeräten außerhalb der Querachse auf dem Dach des Fahrerhauses mit einer Sitzreihe, "A ': Antenne für 160 MHz", B': Antenne für 380 MHz
34. Eine separate Panelantenne für das Mobiltelefonsystem wird nicht für die Crew-Kabine mit einer Sitzreihe verwendet. Auf einer Kabine mit mehreren Sitzreihen befindet sich die Antenne für das 380 MHz-Band links und die Antenne befindet sich auf einem festen Satz von Mobiltelefonen rechts von der Längsachse. Die Position der Antenne für das 160 MHz-Band wird von dieser Anlage nicht beeinflusst. Bei der Installation eines Mobilfunkantennensystems auf einem festen Teil des Crew-Caby wird keine Breitbandantenne (kombinierte) verwendet, wenn die Antenne gleichzeitig für die Funkstation verwendet werden soll.
35. Übertragungselemente zur drahtlosen Datenübertragung vom Feuerwehrwagen zum Computernetz und umgekehrt sind so angeordnet, dass sie das Antennensystem zur Kommunikation über Funkstationen nicht beeinflussen.
36. Ist zwischen diesen ein mit mehreren Besatzungskabinen bestückter Feuerwehrwagen durch mindestens zwei unabhängige Einrichtungen verbunden, von denen mindestens ein Geräusch vorhanden ist.
37. Die Kabine der Feuerwehr muss mindestens zwei Ausfahrten aufweisen, von denen eine mit Abmessungen von mindestens 500 x 700 mm Notruf sein kann und auf der gegenüberliegenden Seite der Türseite liegen muss. Die Kabinenbesatzung im Raum mit der zweiten und anderen Sitzreihe der Leicht-, Mittel- und Schwergewichtsklasse hat Türen von links und rechts.
38. Die Mindestdimension des Kabinentürraums der Besatzung im Raum mit der zweiten und anderen Serie von Feuerlöschsitzen der leichten, mittleren und schweren Massenklasse wird durch ein Rechteck von mindestens 600 mm "a" und eine Höhe von mindestens 700 mm "b" (Abbildung 8) begrenzt. Der kleinste Winkel des Öffnens der Kabinentür des Besatzungsmitglieds im Raum mit der zweiten und anderen Sitzreihe für einen gewichtsarmen Feuerlöscher beträgt 75o und für ein mittleres und schweres Fahrzeug ist 80o. Die Tür bleibt offen.

Abbildung 8 Dimensionelle Anforderungen der Kabinentür, Breite des Rechtecks "a 'und Höhe des Rechtecks" b'.
39. Die maximal zulässige Höhe des ersten Schrittes, der in die Kabine der Besatzung im Raum mit der zweiten und anderen Sitz- oder Fußreihe für den speziellen Zweck "d" zu übernehmen ist, ist für
a) silniční provoz550 mm,
b) smíšený provoz600 mm,
c) terénní provoz600 mm.
Die Tiefe der Eintrittsfläche der Stufe "a 'shall mindestens 150 mm. Die Höhe zwischen der Treppe b "ist nicht mehr als 400 mm für die Größe der unteren Stufe" c "bis 150 mm. Die Höhe zwischen der Treppe b "ist nicht mehr als 450 mm für die Größe der unteren Stufe" c "größer als 150 mm. Die Breite der Eintrittsfläche der Stufe muss mindestens 300 mm betragen. Die Kanten der Eintrittsflächen bilden mit der horizontalen Ebene einen Winkel α' bei maximal 85 ° (Abbildung 9).

Abbildung 9 Dimensionelle Anforderungen der Treppe, Tiefe der Eintrittsfläche der Stufe "a ', Höhe zwischen den Stufen" b', Größe der Kreuzung der unteren Stufe "c ', Höhe der ersten Stufe vom Boden" d' und Größe des Winkels der Klemmkante der Eintrittsflächen mit einer horizontalen Ebene "α ".
40. Besatzungskabine für vier oder mehr Personen ermöglicht die Heizung unabhängig von Motorbetrieb und Betrieb.
41. Wird der Sitz mit Ausnahme des Fahrersitzes belastet, so beträgt der Abstand zwischen dem Sitz und der Kabinendecke "k 'shall mindestens 1050 mm (Abbildung 10); erforderlichenfalls kann dieser Abstand durch den Einsatz eines Feuerwehrwagens zur Betriebssteuerung mindestens 950 mm betragen.
42. Bei einem Sitz eines bestimmten Besatzungsmitglieds in einem Raum mit einer zweiten und einer anderen Sitzreihe gelten folgende Maßanforderungen (Abbildung 8).
a) šířka činné plochy je nejméně435 mm,
b) hloubka činné plochy „m“ je nejméně400 mm,
c) výška činné plochy od podlahy „l“ je400 až 500 mm.
43. In der Kabine der Besatzung im Raum mit der zweiten und anderen Sitzreihe soll der Platz auf der Knieebene "p 'shall mindestens 300 mm breit und die Bodenebene" r' mindestens 400 mm breit sein. Bei zwei Sitzreihen zueinander muss dieser Raum im Kniebereich "n" und 550 mm im Bodenniveau (Abbildung 10) mindestens 500 mm breit sein. Innerhalb der Reichweite der auf dem Sitz sitzenden Person befindet sich ein Handlauf von mindestens 100 mm Länge und eine Höhe vom Boden von mindestens 500 mm während des Fahrens zu halten, auch in Brandschutzhandschuhen.

Abbildung 10 Die wesentlichen Dimensionsanforderungen des Besatzungsraums im Raum mit der zweiten und der nächsten Sitzreihe, der Abstand zwischen Sitz und Decke der Kabine "k", die Höhe des Sitzes vom Boden" l', die Tiefe des aktiven Bereichs des Sitzes "m ', der Raum vor dem Sitz in der" n, p' und der Raum vor dem Sitz auf der Bodenebene "o, r '.
44. Die Beleuchtung zum Lesen der Dokumentation anstelle des Besatzungskommandeurs ist so zu gestalten, dass der Fahrer während des Fahrens nicht blendet oder einschränkt.
45. Jedes Besatzungsmitglied innerhalb der Kabine hat eine Sitzposition. Der Sitz, mit Ausnahme des Fahrersitzes, ist rutschfest ausgeführt und leicht aufrechterhalten und verschleißfest gestaltet. Mindestbreite des Sitzes in Ellbogenhöhe
(a) ohne Atemapparat in der Rückenlehne ist
1)u samostatného sedadla550 mm,
2)u dvou sedadel1000 mm,
3)u tři sedadel1400 mm,
4)u čtyř sedadel1800 mm,
5)u pěti sedadel2200 mm,
b) mit einem Atemgerät im Rücken ist
1)u samostatného sedadla550 mm,
2)u dvou a více sedadel nejmenší šíře každého sedadla500 mm.
Diese Werte können für Feuerlöschfahrzeuge und Leichtgewichtsklassen um 10 % reduziert werden.
46. Der Fahrersitz auf dem Feuerwehrwagen im ausgegrabenen Gelände ist so ausgelegt, dass er fest verriegelt werden kann.
47. Es gibt mindestens zwei Besatzungssitze im Feuerwehrwagen. Bei einer größeren Anzahl von Besatzungssitzen sind diese Sitze so anzuordnen, dass sie nur die Vorder- oder Rückseite in Fahrtrichtung zulassen. Alle Sitze für die Crew sind mit Kopfstützen ausgestattet.
48. Die in der Kabine der Besatzung enthaltene Atemvorrichtung ist so anzuordnen, dass sie das für die Besatzung vorgesehene Fach nicht beeinträchtigt (Abbildung 10), bei Sitzen in der Rückenlehne, so dass die Rückenlehne sitzt und während der Vorbereitung und nach dem Einsatz an der Halterung befestigt bleibt. Die Struktur des Halters muss so beschaffen sein, dass die Atemvorrichtung einzeln entfernt werden kann. Der Aufbau des Atemgerätes ist so zu gestalten, dass er nicht mit dem Sicherheitsgurtschloss verwechselt wird.
49. Der Boden und die Auskleidung der Wände und Türen der Kabine der Crew im Raum mit der zweiten und anderen Sitzreihe sind auf eine Höhe von mindestens 100 mm über dem Boden eines Materials, das rutschfest und abrieb- und korrosionsbeständig ist und eine einfache Reinigung ermöglicht. Andere Innenauskleidungen für einen Feuerwehrwagen werden nur aus nicht-streuendem und schlagzähem Material mit reduzierten brennbaren Eigenschaften hergestellt, was eine einfache Reinigung ermöglicht.
50. Die in der Kabine der Besatzung beförderten Feuerlöscher müssen in einer Verankerung gelagert sein, die darauf abzielt, dieses Zubehör während des Fahrens oder des plötzlichen Wechsels zuverlässig zu gewährleisten.
51. Die Griffe für Brandzubehör in der Kabine der Crew sind so ausgelegt, dass eine Überlast von 10 g in Fahrtrichtung standhält. Ist das Besatzungskabinett zur Aufnahme von Atemgeräten ausgelegt, so ist der Atemgeräthalter so zu gestalten, dass die Atemvorrichtung auch bei einer Verlangsamung der Überlastung von 10 G an dem Halter befestigt bleibt.
52. Ein spezielles Blaufarbenwarngerät, begleitet von einer akustischen Warneinrichtung ("Sonderwarneinrichtung"), ist Teil des Feuerlöschfahrzeugs. Bei einem Feuerwehrwagen, einer leichten, mittleren und schweren Massenklasse wird auch der leichte Teil der speziellen Warneinrichtung an der Rückseite der Karosserie angebracht.
Zwecküberbau
53. Die Türen und Stopfen des Lagerraums der speziellen Zwecküberbauung sind mit Schlössern mit demselben Schlüssel ausgestattet.
54. Tür und Stopfen zur Lagerung von speziellen Zwecken Überbauten, Gleit- oder Kippplattformen, Steckdosen und Speicherplatten, die bei geöffnetem Zustand die Karosserie um mehr als 250 mm überschreiten, sind mit einer Lichtquelle oder einem reflektierenden Element gekennzeichnet.

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ZitierungDekret Nr. 49 / 2003 Coll., zu technischen Bedingungen der Feuertechnik
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.02.2003
In Kraft seit28.02.2003
In Kraft bis-
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