Dekret Nr. 3 / 1968 Coll.

Erlass des Außenministers über das Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich über die Änderung des Abkommens vom 22. September 1962 über die Behandlung des Grenzübergangs

Gültig In Kraft seit 04.11.1967
Inhalt
3
Ordnung
Minister für auswärtige Angelegenheiten
vom 1. Dezember 1967
über das Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich über die Änderung des Abkommens vom 22. September 1962 über die Behandlung des Eisenbahnübergangs
Am 3. Januar 1967 wurde das Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich über die Änderung des Abkommens über die Anpassung des Grenzübergangs der Eisenbahnen vom 22. September 1962 in Prag unterzeichnet.
Der Präsident der Republik hat das Abkommen ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden wurden am 4. Oktober 1967 in Wien ausgetauscht.
Nach Artikel III trat das Abkommen am 4. November 1967 in Kraft.
Die tschechische Fassung des Abkommens wird gleichzeitig veröffentlicht.
David v. r.

Abkommen
zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich zur Änderung des Abkommens vom 22. September 1962 über die Behandlung des Eisenbahnübergangs
Das Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich über die Behandlung des Eisenbahnübergangs vom 22. September 1962 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Kommunikation Fernverbindungen über nationale Grenzen, die Austauschstationen und Grenzstationen verbinden, enden an diesen Stationen und dürfen nicht an das Binnennetz angeschlossen werden. Die Eisenbahnverwaltung der Vertragsstaaten kann sich jedoch anderweitig anschließen, sofern dies nach nationalem Recht vorgesehen ist."
2. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Passagiere für die Überquerung der nationalen Grenzen werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt. Die Lizenzen für kreuzende Staatsgrenzen werden vom tschechischen Innenministerium für die tschechischen Eisenbahnbediensteten erteilt und von der österreichischen Sicherheitsdirektion wahrgenommen. Die Lizenzen für die Überquerung der Landesgrenzen für österreichische Eisenbahner werden vom zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektor ausgestellt und vom tschechischen Innenministerium wahrgenommen. Die Vision wird für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen für die Überschreitung der nationalen Grenzen erteilt.
Die Vision der Lizenzen für die Überquerung der nationalen Grenzen, die dem Eisenbahnpersonal bis zum 31. Dezember 1967 erteilt werden, gilt ohne weitere Vision für die Dauer dieser Lizenzen.
Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung. Sie tritt einen Monat nach der Ersetzung der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Austausch von Ratifikationsinstrumenten wird in Wien durchgeführt.
Dane in Prag am 3. Januar 1967 in zwei Originalkopien in Tschechisch und Deutsch, beide Texte sind gleichermaßen authentisch.
Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik:
Indra v. r.
Für die Republik Österreich
Calice v. r.
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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Außenministers Nr. 3 / 1968 Slg. über das Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich über die Änderung des Abkommens vom 22. September 1962 über die Behandlung des Grenzübergangs
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Verkündungsdatum11.01.1968
In Kraft seit04.11.1967
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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