Dekret Nr. 163 / 2022 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 279 / 1999 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 279 / 1999 Slg., zur Bestimmung der Kategorien des Militärflugzeugpersonals, ihrer Qualifikation und des Kompetenzumfangs und des Modells des Militärpersonalpasses, geändert durch das Dekret Nr. 336 / 2008 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2022
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 10. Juni 2022
zur Änderung des Erlasses Nr. 279 / 1999 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 279 / 1999 Slg., zur Bestimmung der Kategorien militärischer Flugbediensteter, ihrer Qualifikationen und ihres Fachwissens sowie des Modells des Militärflugbevollmächtigten, geändert durch das Erlass Nr. 336 / 2008 Slg.
Das Verteidigungsministerium sieht Gesetz Nr. 219 / 1999 Slg., über die Streitkräfte der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 546 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 46 / 2016 Slg.:
Čl. I
Erlass Nr. 279 / 1999 Slg., Bestimmung der Kategorien des Militärflugpersonals, deren Qualifikation und Umfang des Fachwissens und des Modells des Militärflugbesatzungspasses, geändert durch das Erlass Nr. 336 / 2008 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Im Titel des Ordens wird das Wort "Zulässigkeit" nach dem Wort "Lizenz" eingefügt.
2. In Abschnitt 1 (d) werden die Worte "Military Academy of the Faculty of Air and Air Defence of the State, the field of study of Aviation pilot and study in the Bereich der Flugmanagement, Nutzung und Sicherheit des Flugverkehrs, Fokus des Flugverkehrs " durch die Worte ersetzt" University of Defence of the Faculty of Military Technology, Studie Spezialisierung der militärischen Piloten und Studie Spezialisierung der Fluglotsen".
3. In Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c wird die "Funksicherheit" durch Flugsicherungsdienste ersetzt.
4. In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a wird "engineering" durch "engineering" ersetzt.
5. In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "Flugsicherungsdienste" durch die Worte "Flugsicherungsdienste" ersetzt.
6. In Ziffer 4 Absatz 3 Buchstabe e werden die Worte "Metrologielabore, Metrologiezentren und technische Überwachung" durch die Worte "aeronautische Meteorologie" ersetzt.
7. Absatz 4 (4) lautet wie folgt:
"(4) Die Mitarbeiter des Engineering-Luftservices sind in folgende Spezialitäten einzuteilen:
a) ein Mechaniker - ein Spezialist für den Drache- und Motor für Flugzeuge oder Hubschrauber mit Turbinen- oder Kolbenmotoren, für elektrische und spezielle Geräte, für Funk- und Funkgeräte oder für Luftgeräte (Mechanik A);
b) Techniker - Spezialist für Drache und Motor für Flugzeuge oder Hubschrauber mit Turbinen- oder Kolbenmotoren (B1 Techniker);
c) Avionik - Spezialist für elektrische und spezielle Ausrüstung, Funk- und Funkgeräte oder Luftgeräte (avionics B2);
d) Techniker - Spezialist für die Organisation und Verwaltung von grundlegenden Instandhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten (C).
8. Absatz 4 (5) lautet wie folgt:
"(5) Flugsicherungspersonal ist in folgende Spezialitäten einzuteilen:
a) Spezialist für Überwachungsausrüstung;
b) ein Spezialist für die objektive Kontrolle;
c) ein Spezialist für die Verarbeitung und Anzeige von Daten;
d) Spezialist für Funknavigationsgeräte;
e) Spezialist für Kommunikationsmittel;
(f) Spezialist für Lichtsignalanlagen,
(g) ein Spezialist für Energieressourcen;
(h) Spezialist für die Organisation und Verwaltung von Flugsicherungsdiensten.
9. In Artikel 4 werden die Absätze 6 bis 8 nach Absatz 5 angefügt:
„(6) Das technische und operative Sicherheitspersonal der Luft ist in folgende Spezialitäten einzuteilen:
a) Spezialist für Druck- und Gashochdruckanlagen;
b) Spezialist für landbasierte Sonderaggregate;
c) Spezialist für Ladestationen für Luftbatterien,
d) ein Spezialist für bodenbasierte Flugtriebe;
e) ein Spezialist für die Organisation und Verwaltung der technischen und operativen Sicherheit der Luftfahrt.
(7) Das Sicherheitspersonal des Flughafens wird in folgende Spezialitäten unterteilt:
(a) Spezialist für Flugzeugbodenfanganlagen;
b) ein Spezialist für die Messung und Bewertung der Bremswirkungen auf Flugbewegungsbereiche;
c) Spezialist für die Instandhaltung und Reparatur von Flughafen- und Flughafenanlagen;
d) Spezialist für die Organisation und Verwaltung der Flughafensicherheit.
(8) Das Wetterpersonal der Luft ist in folgende Spezialitäten unterteilt:
a) Luftmeteorologen - synaptisch;
b) der Luftfahrt-Meteorologe - Beobachter,
aerial meteorologin - meteorologischer Techniker der Bodenausrüstung;
d) Spezialist für die Organisation und Verwaltung von Luftmeteorologie;
10.
„§ 7
(1) Fluglotsen können Expertise in:
(a) Flughafenmanagement;
b) Annäherung der Radarsteuerung;
c) genaue Anflugradarsteuerung;
d) regionale Verwaltung;
e) Radarkontrolle des Kampfeinsatzes;
f) Ausbildungsmaßnahmen;
(g) Inspektionstätigkeiten.
(2) Anderes Personal von militärischen Flugdienststellen kann Kompetenz erreichen
a) Assistent des Fluglotsen;
b) Assistent Datenaufbereitung und Reparatur,
c) Spezialist für Luftfahrtinformationsdienste,
d) Spezialist an der Flugverkehrsdienststelle;
e) ein Spezialist im Luftraummanagementzentrum;
(f) der Ausbilder,
(g) Inspektor.
11. In Absatz 8 werden am Ende des Absatzes 3 die Worte "oder militärische Flugzeugbodenausrüstung" angefügt.
12. In Artikel 8 Absatz 4 werden die Buchstaben a bis c gestrichen.
Die Buchstaben d und e werden als Buchstaben a und b umnumeriert.
13. In Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c wird "Expertise" durch "Kategorie" ersetzt.
14. In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "Leiter des Flugverkehrskontrollers" durch die Worte "Störung der Flugverkehrsdienste" ersetzt und die Worte "oder Ebene III-Technik" gestrichen.
15. Artikel 11, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 11
Zertifikat für militärische Flugpersonal
Die für militärisches Luftfahrzeugpersonal erzielten Qualifikationen sind auf der Personallizenz für militärische Luftfahrzeuge zu ermitteln. Das Muster der Personallizenz für militärische Luftfahrzeuge ist in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
16. Anhang 1 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 1 zu Dekret Nr. 279 / 1999 Coll.
Führerschein für militärische Luft
Interne Seite der Lizenz

Wird eine Lizenz erteilt, so wird eine bestimmte Kategorie von militärischen Luftfahrzeugpersonal benannt:
PERSON LIZENZ
- Ja.
VERFAHREN DER ELIGIBILITÄT DER AERONAUTISCHEN GRUPPE
Externe Seite der Lizenz

Anmerkungen:
Der Satz "Die Dauer der Beurteilung der medizinischen Eignung entspricht der Gültigkeitsdauer der Lizenz. „ erhält folgende Fassung:
Die Vorrechte der Lizenz sind auf militärische Piloten, Flugbegleiter und Fluglotsen beschränkt.
Die örtliche Befürwortung beschränkt sich auf Flugverkehrsdienstpersonal, Flugsicherungspersonal, Flugsicherungspersonal, Flug- und Betriebssicherheitspersonal, Flugsicherheitspersonal und meteorologisches Personal.
17. Anhang 2 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 2 zu Dekret Nr. 279 / 1999 Coll.
Kompetenz- und Qualifikationsanforderungen für die jeweilige Expertise einzelner Kategorien von Militärflugzeugen

Část I

Kompetenz- und Qualifikationsanforderungen für jede Kategorie von leistungsfähigen Militärluftleuten in Bezug auf individuelle Expertise
A.
Pilot - Flugzeug Commander
3. Klasse - hat ausreichende theoretische Kenntnisse, hat die Grundflugausbildung auf einem bestimmten Typ von militärischen Flugzeugen abgeschlossen, erfüllt eine Mindestsumme von 250 Stunden und muss die Fähigkeit von:
(a) das Flugzeug innerhalb seiner Grenzen verwalten und so, dass die durchgeführten Manöver erfolgreich sind;
b) alle Manöver reibungslos und genau durchführen;
c) aeronautische Kenntnisse auf eine bestimmte Art von militärischem Flugzeug anwenden;
d) Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau, das den dem Inhaber einer Pilotlizenz erteilten Privilegien entspricht.
2. Klasse - verfügt über ausreichende theoretische Kenntnisse, kontinuierliche Ausbildung auf einem bestimmten Typ von militärischen Flugzeugen, ist teilweise kampffähig und erfüllt eine minimale Gesamtladung von 350 Stunden und muss die Fähigkeit von:
a) das Flugzeug mit seinen Manövrierfähigkeiten und Instrumentierung im Rahmen der Anforderungen der Klasse 2 verwalten;
b) die vollständige Nutzung von Flugzeug- und Waffensystemen für die Durchführung von Kampfeinsatzaufgaben im Rahmen der Anforderungen der Klasse 2;
c) aeronautische Kenntnisse auf eine bestimmte Art von militärischem Flugzeug anwenden;
d) Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau, das den dem Inhaber einer Pilotlizenz erteilten Privilegien entspricht.
1. Klasse - hat ausreichende theoretische Kenntnisse, ist vollständig auf eine bestimmte Art von militärischen Flugzeug trainiert, ist vollständig kampffähig und erfüllt eine Mindestsumme von 500 Stunden und muss weiter zeigen, die Fähigkeit von:
(a) das Flugzeug mit seinen vollen Funktionen und Instrumenten verwalten;
b) die vollständige Nutzung von Flugzeug- und Waffensystemen zur Durchführung von Kampfeinsatzaufgaben;
c) aeronautische Kenntnisse auf eine bestimmte Art von militärischem Flugzeug anwenden;
d) Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau, das den dem Inhaber einer Pilotlizenz erteilten Privilegien entspricht.
B.
Pilot - Hubschrauberführer
3. Klasse - hat ausreichende theoretische Kenntnisse, hat die Grundflugausbildung auf einer bestimmten Art von Militärhubschrauber abgeschlossen, erfüllt eine Mindestsumme von 250 Stunden und muss weiter zeigen, dass:
a) den Helikopter innerhalb seiner Grenzen und in der Weise verwalten, daß die durchgeführten Manöver erfolgreich sind;
b) alle Manöver reibungslos und genau durchführen;
c) das Luftfahrtwissen auf eine bestimmte Art von Militärhubschrauber anzuwenden;
d) Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau, das den dem Inhaber einer Hubschrauber-Pilotlizenz erteilten Privilegien entspricht.
2. Klasse - hat ausreichende theoretische Kenntnisse, Durchführung der Weiterbildung auf einer bestimmten Art von Militärhubschrauber, ist teilweise kampffähig und erfüllt eine Mindestsumme von 350 Stunden und muss weiter zeigen, wie:
a) den Hubschrauber mit seinen Manövrierfähigkeiten und Instrumentierung im Rahmen der Anforderungen der 2. Klasse verwalten;
b) die vollständige Verwendung von Luftfahrzeugen und Waffensystemen für die Durchführung von Kampfeinsatzaufgaben im Rahmen der Anforderungen der Klasse 2;
c) das Luftfahrtwissen auf eine bestimmte Art von Militärhubschrauber anzuwenden;
d) Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau, das den dem Inhaber einer Hubschrauber-Pilotlizenz erteilten Privilegien entspricht.
1. Klasse - hat ausreichende theoretische Kenntnisse, ist voll ausgebildet auf eine bestimmte Art von Militärhubschrauber, ist voll funktionsfähig und erfüllt eine minimale Gesamtladung von 500 Stunden und muss weiter zeigen, wie:
(a) einen Hubschrauber mit voller Nutzung seiner Manöverfähigkeit und Instrumentierung betreiben;
b) die vollständige Nutzung von Luftfahrzeugen und Waffensystemen zur Durchführung von Kampfeinsatzaufgaben;
c) das Luftfahrtwissen auf eine bestimmte Art von Militärhubschrauber anzuwenden;
d) Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau, das den dem Inhaber einer Hubschrauber-Pilotlizenz erteilten Privilegien entspricht.
C.
Zweiter Pilot
3. Klasse - hat ausreichende theoretische Kenntnisse, hat die Grundflugausbildung auf einer bestimmten Art von militärischen Flugzeugen abgeschlossen, erfüllt eine Mindestsumme von 150 Stunden und muss die Fähigkeit weiter zeigen:
a) ein Luftfahrzeug von seinem Pilotsitz zu fahren;
b) alle Manöver reibungslos und genau durchführen;
c) das Luftfahrtwissen auf eine bestimmte Art militärischer Luftfahrzeuge anwenden;
d) als Kopilot eines Luftfahrzeugs Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau, das den dem Inhaber einer Kopilotenlizenz erteilten Privilegien entspricht.
2. Klasse - hat ausreichende theoretische Kenntnisse, Durchführung der Weiterbildung auf einer bestimmten Art von militärischen Luftfahrzeugen und ist teilweise als Besatzungsmitglied auf einer bestimmten Art von militärischen Luftfahrzeugen kampffähig und erfüllt eine Mindestladung von 200 Stunden und muss die Fähigkeit weitergeben:
a) ein Luftfahrzeug aus seinem Pilotsitz mit seinen Manövrierfähigkeiten und Instrumentierung im Rahmen der Anforderungen der Klasse 2 zu fahren;
b) die vollständige Verwendung von Luftfahrzeugen und Waffensystemen für die Durchführung von Kampfeinsatzaufgaben im Rahmen der Anforderungen der Klasse 2;
c) das Luftfahrtwissen auf eine bestimmte Art militärischer Luftfahrzeuge anwenden;
d) als Kopilot eines Luftfahrzeugs Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau, das den dem Inhaber einer Kopilotenlizenz erteilten Privilegien entspricht.
1. Klasse - verfügt über ausreichende theoretische Kenntnisse, ist voll ausgebildet auf eine bestimmte Art von militärischen Flugzeugen und ist als Besatzungsmitglied vollständig kampffähig und erfüllt eine Mindestsumme von 250 Stunden und muss weiter zeigen, dass:
(a) ein Luftfahrzeug aus seinem Pilotsitz mit seinen vollen Manövrierfähigkeiten und Instrumenten antreiben;
b) die vollständige Nutzung von Luftfahrzeugsystemen zur Durchführung von Kampfeinsatzaufgaben;
c) das Luftfahrtwissen auf eine bestimmte Art militärischer Luftfahrzeuge anwenden;
d) als Kopilot eines Luftfahrzeugs Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau, das den dem Inhaber einer Kopilotenlizenz erteilten Privilegien entspricht.
D.
Piloten
3. Klasse - hat ausreichende theoretische Kenntnisse, hat die Grundflugausbildung auf einer bestimmten Art von militärischen Flugzeugen abgeschlossen, erfüllt eine Mindestsumme von 150 Stunden und muss die Fähigkeit weiter zeigen:
a) ein Luftfahrzeug von seinem Pilotsitz zu fahren;
b) alle Manöver reibungslos und genau durchführen;
c) das Luftfahrtwissen auf eine bestimmte Art militärischer Luftfahrzeuge anwenden;
d) als Pilot, der Betreiber führt Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau aus, das den dem Führerscheininhaber erteilten Privilegien entspricht.
2. Klasse - hat ausreichende theoretische Kenntnisse, Durchführung der Weiterbildung auf einer bestimmten Art von militärischen Luftfahrzeugen und ist teilweise als Besatzungsmitglied auf einer bestimmten Art von militärischen Luftfahrzeugen kampffähig und erfüllt eine Mindestladung von 200 Stunden und muss die Fähigkeit weitergeben:
(a) ein Luftfahrzeug von seinem Pilotsitz zu einem bestimmten meteorologischen Minima fahren;
b) die vollständige Verwendung von Luftfahrzeugen und Waffensystemen für die Durchführung von Kampfeinsatzaufgaben im Rahmen der Klasse 2;
c) das Luftfahrtwissen auf eine bestimmte Art militärischer Luftfahrzeuge anwenden;
d) als Pilot, der Betreiber führt Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau aus, das den dem Führerscheininhaber erteilten Privilegien entspricht.
1. Klasse - verfügt über ausreichende theoretische Kenntnisse, ist voll ausgebildet auf eine bestimmte Art von militärischen Flugzeugen und ist als Besatzungsmitglied vollständig kampffähig und erfüllt eine Mindestsumme von 250 Stunden und muss weiter zeigen, dass:
(a) ein Luftfahrzeug von seinem Pilotsitz zu einem bestimmten meteorologischen Minima fahren;
b) die vollständige Nutzung von Luftfahrzeugen und Waffensystemen zur Durchführung von Kampfeinsatzaufgaben;
c) das Luftfahrtwissen auf eine bestimmte Art militärischer Luftfahrzeuge anwenden;
d) als Pilot, der Betreiber führt Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau aus, das den dem Führerscheininhaber erteilten Privilegien entspricht.
E.
Instruktion
Der Ausbilder militärischer Flugzeuge und militärischer Hubschrauber hat entsprechende theoretische Kenntnisse. Es ist ein Pilot der Klasse 1 und erfüllt eine Mindestladung von 600 Stunden. Der Instruktor von militärischen Ultra-Licht-Flugzeugen ist ein Pilot der Klasse 1 und erfüllt eine Mindestladung von 120 Stunden. Der Instruktor des militärischen unbemannten Luftfahrzeugs ist ein Pilot des 1. Klasse-Operators und erfüllt eine Mindestgebühr von 130 Stunden pro Simulator und Trainingsflüge im Bereich von 150 Stunden bei Nacht und Tag. Darüber hinaus muss der Ausbilder die Fähigkeit nachweisen:
(a) eine bestimmte Art militärischer Luftfahrzeuge mit seinen vollen Manövrierfähigkeiten antreiben;
b) die vollständige Nutzung von Luftfahrzeugen und Waffensystemen zur Durchführung von Kampfeinsatzaufgaben;
c) das Luftfahrtwissen auf eine bestimmte Art militärischer Luftfahrzeuge anwenden;
d) die Möglichkeit der Schaffung einer gefährlichen Flugsituation durch die Bewertung und Reaktion auf die Luftparameter und deren ursächliche Verbindung zu erwarten und richtig zu reagieren;
e) Teamarbeit;
f) als Instruktor, Durchführung von Verfahren und Manövern mit einem Qualifikationsniveau, das den dem Führerscheininhaber erteilten Privilegien entspricht.
F.
Inspektor
Der Inspektor von militärischen Luftfahrzeugen und militärischen Hubschraubern hat geeignete theoretische Kenntnisse. Es ist ein Pilot der Klasse 1 für die entsprechende Funktion und erfüllt die minimale Gesamtladung von 1.000 Stunden. Ein Inspektor für militärische Ultra-Light-Flugzeuge ist ein Pilot der Klasse 1 und erfüllt eine Mindestladung von 150 Stunden. Der Inspektor weist auch die Fähigkeit auf:
(a) ein Flugzeug aus seinem Pilotsitz mit seinen vollen Manövrierfähigkeiten zu fahren;
b) die vollständige Nutzung von Luftfahrzeugen und Waffensystemen zur Durchführung von Kampfeinsatzaufgaben;
c) das Luftfahrtwissen auf eine bestimmte Art militärischer Luftfahrzeuge anwenden;
d) die Möglichkeit der Schaffung einer gefährlichen Flugsituation durch die Bewertung und Reaktion auf die Luftparameter und deren ursächliche Verbindung zu erwarten und richtig zu reagieren;
e) Teamarbeit;
f) als Inspektor Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau, das den dem Führerscheininhaber erteilten Privilegien entspricht.
G.
Pilot
Er hat entsprechende theoretische Kenntnisse. Es ist ein Pilot der Klasse 1 und erfüllt eine Mindestladung von 600 Stunden und muss die Fähigkeit weiter zeigen:
a) ein militärisches Flugzeug mit voller Nutzung seiner Manöverfähigkeit antreiben;
b) die vollständige Nutzung von Luftfahrzeugen und Waffensystemen zur Durchführung von Kampfeinsatzaufgaben;
c) das Luftfahrtwissen auf eine bestimmte Art militärischer Luftfahrzeuge anwenden;
d) die Möglichkeit der Schaffung einer gefährlichen Flugsituation durch die Bewertung und Reaktion auf die Luftparameter und deren ursächliche Verbindung zu erwarten und richtig zu reagieren;
e) geistig hohe Belastungen, hohe Flugbelastungen zu verwalten und in Stresssituationen korrekt zu reagieren;
f) Wissen in kurzer Zeit aus dem Materialteil neu entwickelter militärischer Flugzeuge zu erwerben und mit Experten und technischem Personal in Forschung und Entwicklung arbeiten zu können;
(g) Teamarbeit;
(h) als Pilot-in-Command, führen Verfahren und Manöver mit einem Qualifikationsniveau im Einklang mit den Privilegien, die dem Pilot-in-Command einer Pilotlizenz gewährt werden.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 163 / 2022 Coll., zur Änderung des Verteidigungsministeriums Dekret Nr. 279 / 1999 Coll., zur Bestimmung der Kategorien von militärischen Flugpersonal, ihre Qualifikationen und Umfang von Fachwissen und das Modell der militärischen Flugbesatzung Pass, geändert durch Dekret Nr. 336 / 2008 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.06.2022
In Kraft seit01.07.2022
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 2

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28.02.2025
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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