Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 148/1993

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Aushandlung des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Bildungsnachweise und der in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik ausgestellten wissenschaftlichen Werte und Titel

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
Inhalt
ANHANG
Kommunikation
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Außenministerium gibt bekannt, dass am 29. Oktober 1992 das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Dokumenten über Bildung und Dokumente über wissenschaftliche Abschlüsse und Titel in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik in Prag unterzeichnet wurde.
Das Abkommen trat am 1. Januar 1993 gemäß Artikel 8 in Kraft.
Die tschechische Fassung des Abkommens wird gleichzeitig veröffentlicht.
Abkommen
zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der in der Tschechischen Republik und in der Slowakischen Republik ausgestellten Dokumente über Bildung und Dokumente über wissenschaftliche Abschlüsse und Titel
Die Regierung der Tschechischen Republik und die Regierung der Slowakischen Republik (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt),
Förderung der gegenseitigen Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Wissenschaft
wie folgt vereinbaren:
Die Bescheinigung und der Nachweis der Fertigstellung in der Grundschule oder der Sekundarschule in dem in der Tschechischen Republik und in der Slowakischen Republik veröffentlichten Schulnetz werden als gleichwertig anerkannt.
Die Diplome und Zeugnisse, die nach Abschluss des Inhalts eines umfassenden Teils von Hochschul-, Hochschul- oder Postgraduiertenstudien in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik vergeben werden, werden als gleichwertig anerkannt.
Akademische Abschlüsse, Staatstitel und andere Grade von Hochschulabsolventen, die im Rahmen früherer Regelungen vergeben werden, bleiben unbeeinflusst und als gleichwertig anerkannt.
Nachweis der Auszeichnung des wissenschaftlichen Ranges von "Kandidaten der Wissenschaften" (in Abkürzung "CSc.") und "Doktor der Wissenschaften" (in Abkürzung "DrSc.") in der Tschechischen Republik und in der Slowakischen Republik als gleichwertig anerkannt.
Der Nachweis des in der Tschechischen Republik und in der Slowakischen Republik ausgestellten Titels "Dokent" wird als gleichwertig anerkannt.
Nachweis des in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik ausgestellten Titels "Professor" wird als gleichwertig anerkannt.
Artikel 2 Im Falle von Änderungen an allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften führen die Vertragsparteien Verhandlungen über etwaige Anpassungen dieses Abkommens durch.
Die Vertragsparteien entwickeln die gegenseitige Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens nach ihren jeweiligen Rechtsregeln.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Dieses Abkommen wird für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen. Jede Vertragspartei kann sie schriftlich kündigen. In diesem Fall wird dieses Abkommen ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Mitteilung nicht mehr angewendet.
Dieses Abkommen ist in zwei Kopien in tschechischer und slowakischer Sprache erstellt, wobei die beiden Texte gleichermaßen verbindlich sind.
In Prag am 29. Oktober 1992
für die Regierung der Tschechischen Republik:
Václav Klaus v. r.
Für die slowakische Regierung:
Wladimir Meciar v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 148/1993 Slg. über die Verhandlungen des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der in der Tschechischen Republik und in der Slowakischen Republik ausgestellten Dokumente über Bildung und Dokumente über wissenschaftliche Abschlüsse und Titel
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum20.05.1993
In Kraft seit01.01.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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