Dekret Nr. 97 / 2014 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 238 / 2011 Coll., zur Festlegung von Hygieneanforderungen an Schwimmbäder, Saunen und Sanitärgrenzen für Sand in Spielbereichen im Freien

Gültig In Kraft seit 19.06.2014
97.
ERKLÄRUNG
vom 26. Mai 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 238 / 2011 Coll., zur Festlegung von Hygieneanforderungen an Schwimmbäder, Saunen und Sanitärgrenzen für Sand in Spielbereichen im Freien
Nach § 108 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 151 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 223 / 2013 Slg., ("Gesetz"), sieht das Gesundheitsministerium die Umsetzung von § 6a (6), § 6c Abs. 2 Abs.
Čl. I
Dekret Nr. 238 / 2011 Coll., zur Festlegung der Hygieneanforderungen für Schwimmbäder, Saunen und sanitäre Grenzen von Sand in Sandkästen von Outdoor-Spielbereichen, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 einschließlich Fußnote 1 lautet wie folgt:
„§ 1
Diese Verordnung führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) durch und sieht vor
a) Vorschriften für die Überwachung und Bewertung der Wasserqualität in natürlichen Schwimmbädern, Bewertung, Einstufung, Fristen, Art und Umfang öffentlicher Informationen über die Wasserqualität in natürlichen Schwimmbädern;
b) Hygienegrenzen für mikrobiologische und physikalische Wasserqualitätsindikatoren im natürlichen Schwimmbad, Indikatoren und Grenzwerte für die Reproduktion von Sinus, Regeln für die Überwachung des Auftretens von Sinus und Regeln für die visuelle Kontrolle der Wasserverschmutzung;
c) Verfahren, Regeln, Häufigkeit, Fristen und Umfang der Laborkontrolle von Badewasser in natürlichen und künstlichen Schwimmbädern, Duschen oder Kühlwasser, Termine für die Übermittlung des Berichts über das Ergebnis der Kontrolle der Laborwasserqualität und Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Labormethoden und -regeln;
d) Anforderungen an den Abbau, die Ausstattung und den Betrieb natürlicher oder künstlicher Schwimmbäder oder Saunen;
e) die Grenzwerte und Höchstgrenzwerte für mikrobiologische, physikalische und chemische Qualitätsindikatoren von Badewasser in einem künstlichen Schwimmbad und Kühlung in einer Sauna, mikroklimatischen Bedingungen, Hygieneanforderungen für den Abbau, Ausrüstung und Betrieb von künstlichen Schwimmbädern und Saunen sowie Anforderungen an die Qualität und Lebensfähigkeit der Wasserquelle für künstliche Schwimmbäder und Saunen;
(f) Hygieneanforderungen für die Leistung, Qualität, Behandlung und Laboranalyse der Wasserquelle für künstliche Schwimmbäder und Saunen, Desinfektion, Behandlung, Austausch und Temperatur von Badewasser, Hygieneanforderungen für das Recyclingsystem, seine Ausrüstung und die Intensität der Rezirkulation, die Eigenschaften der Hilfsmittel und Materialien von künstlichen Schwimmanlagen und Saunen, deren Wartung und Lagerung, die Kleidung von Säuglingen und Kleinkindern während des Bades, die Mikro- und
g) die Art und Umfang der Qualitätskontrolle von Bade- oder Kühlwasser, die wesentlichen Bestandteile des Betriebsprotokolls und die Art und Umfang der Aufzeichnungen der Ergebnisse der Kontrollen und Messungen im Betriebsprotokoll;
h) die Gesundheitsgrenzen der mikrobiologischen Wasserqualitätsindikatoren in anderen Oberflächengewässern und Badegebieten, die sich aus Bergbauaktivitäten, Indikatoren und Grenzwerten für Sinusverbrauch, Regeln zur Überwachung des Auftretens von Sinus, Regeln für die visuelle Kontrolle der Wasserverschmutzung durch Makroalgen und Abfälle ergeben, sowie die Methode zur Beurteilung der Wasserverschmutzung in anderen Oberflächengewässern und Badegebieten, die sich aus Bergbautätigkeiten, Vorschriften für die Verarbeitung des Überwachungskalenders und der Vorschriften für die Überwachung der Oberflächenqualität ergeben;
(i) die Hygienegrenzen der mikrobiologischen, parasitären und chemischen Sandverschmutzung in Sandkästen auf Spielflächen im Freien.
(1) Richtlinie 2006 / 7 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Bewirtschaftung der Badegewässerqualität und zur Aufhebung der Richtlinie 76 / 160 / EWG.
2. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j wird das Wort "therapeutisch "gelöscht und nach dem Wort"-Pool" die Worte "eine Bedienungsperson, die Pflege leistet" eingefügt.
3. Die Überschrift von Teil 2 lautet: "Natürliche Schwimmbäder, die auf Oberflächengewässern, anderen Badegewässern und Badegebieten arbeiten, die sich aus Bergbauaktivitäten ergeben."
4. In Artikel 3 Absatz 6 werden die Worte "die Räume ankleiden" nach den Worten "die Räume ankleiden" eingefügt.
5. In § 4 Abs. 2 wird "4" ersetzt durch "3 Arbeit".
6. In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte "die an jedem natürlichen Schwimmbad überwacht werden müssen" durch die Worte "Wasserqualität" ersetzt, und die Worte "gelistet " werden durch die Worte" ersetzt.
7. In Artikel 5 Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.
8. In Absatz 6 (1) werden die Worte "Alle natürlichen Schwimmbäder" durch die Worte ersetzt" Badewasser.
9. In § 6 Abs. 2 werden die Worte "Natürliche Schwimmbäder" durch die Worte "Badegewässer" ersetzt und die Worte "überwacht" durch die überwachten Worte ersetzt".
10. In Artikel 7 werden die Worte "In allen natürlichen Schwimmbädern, visuell" ersetzt durch die Worte "Visual" und die Worte "Badewasser" nach den Worten "Control" eingefügt.
11. In § 8 lautet der Titel: "Monitoring Calendar".
12. In Absatz 8 wird Absatz 1 gestrichen.
Die Absätze 2 und 3 werden in den Absätzen 1 und 2 umnummeriert.
13. In Absatz 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "gemäß Absatz 1 Buchstabe b" durch die Worte "einzelne Muster und Indikatoren für jede Probe" ersetzt.
14. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort "Schwimmbecken" durch "Badegewässer" ersetzt und das Wort "Indikatoren" durch "Indikatoren" ersetzt.
15. in Absatz 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Überwachung erfolgt spätestens 4 Tage nach dem im Beobachtungskalender angegebenen Datum."
Absatz 2 wird Absatz 3.
16. In Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "durch die Worte ersetzt" von der öffentlichen Gesundheitsbehörde "und die Worte" gestrichen.
17. In Artikel 9 Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Ergebnisse, die wegen kurzfristiger Verschmutzung nicht berücksichtigt wurden" nach den Worten "außer" eingefügt; die Ergebnisse dürfen keine Proben enthalten, die entnommen wurden, um festzustellen, dass die kurzfristige Verschmutzung beendet ist "und die Punkte a) und b) gestrichen werden;
18. In Ziffer 9 (4) werden die Worte "im natürlichen Pool" gestrichen.
19. In Artikel 9 Absatz 6 werden die Worte "Für alle natürlichen Schwimmbäder ist es notwendig" durch "Na" ersetzt, die Worte "sehr" werden die Worte "unter Berücksichtigung des Erlasses" durch "im Auftrag" ersetzt und die Worte "Bewertungen" durch die Worte "Bewertung der öffentlichen Gesundheitsbehörde" ersetzt.
20. Absatz 9 (7) wird gestrichen.
21. In der ersten Satz von Ziffer 10 (1), die Worte "Alle natürlichen Schwimmbäder müssen durch" ersetzt werden, bevor "das Wort" bewerten "durch" die öffentliche Gesundheitsbehörde, "und in der letzten Satz das Wort" Schwimmbäder "soll durch" Wasser ersetzt werden. "
22. in der zweiten und dritten Satz von Ziffer 10 (2), die Worte "wenn die Grenzwerte von Stufe 2 überschritten werden, wird es nicht empfohlen, Wassersport insbesondere für Kinder, Schwangere, Allergiker und Personen mit geschwächten Immunsystemen zu baden und zu betreiben. Bei Anwesenheit von Arten, die massive Oberflächenblumen erzeugen, ist es notwendig, die Bildung von Wasserblumen zu überwachen. Wenn die Grenzen für Stufe III überschritten werden, können Bade- und Wassersport nicht gestrichen werden.
23. In Abschnitt 12 werden die Wörter "und Frequenz " durch die Wörter" ersetzt, Begriffe und Art.
24. Die Überschrift von Teil 3 lautet wie folgt: "InSTRUMENTE FÜR KUPLING- UND BUILDINGBEHÖRDE FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT DES NATURALEN ELIGIBILITÄTSSYSTEMS DER KLAIMIEREN WASSER FÜR KÖRDERUNG."
25.
„§ 13
Die Anforderungen an die Ausrüstung, Reinigung und den Betrieb von Badebecken und -strukturen, die zum Zwecke der Badebehandlung mit einem natürlichen Badewasserreinigungssystem zugelassen sind, sind in Abschnitt 3 aufgeführt.
26. Absatz 14 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3 umnummeriert.
27. in Artikel 14 Absatz 1 werden die Worte "in Badetanks und in Badeplätzen, die mit einem natürlichen Wasseraufbereitungssystem ausgerüstet sind" durch "zum Baden" ersetzt.
28. In Ziffer 14 Absatz 3 wird "4 " ersetzt durch" 3 Arbeit".
29. In Artikel 15 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.
30. Absatz 15 (3) wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
31. In Artikel 16 Absatz 3 werden nach dem Wort "Quellen" die Worte "oder im Falle eines Wasserkanals der gesamte organische Kohlenstoff nicht überprüft" eingefügt.
32. In Artikel 17 Absatz 1 wird der dritte Satz gestrichen.
33. In Artikel 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wird Wasser aus dem Pool auch für die Verteilung auf die Duschen verwendet, kann nur Wasser am Ausgang aus der Rezirkulation und nach der Desinfektion verwendet werden.
34. In § 18 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der Satz "Auf gleiche Weise muss für alle anderen Kommunikationsbereiche, die direkt mit der Galerie verbunden sind, die Kanalisation durchgeführt und betriebsbereit eingestellt werden; alles Wasser muss bei der Reinigung aus diesen Bereichen fließen, damit es die Wasserqualität im Pool nicht beeinträchtigen kann."
35. In § 19 Abs. 3 wird der erste Satz gestrichen und im zweiten Satz die Worte "wenn nicht der Pool für Säuglinge und Kleinkinder" nach dem Wort "Pools" eingefügt.
36. In § 21 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgendes ersetzt: "; das Wasservolumen im Vorratstank wird auch in das Gesamtvolumen der Pools gezählt."
37 in Absatz 22 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d bis n werden umnumeriert (c) bis (m).
38. in Absatz 22 Absatz 1 Buchstabe f wird gestrichen.
Die Buchstaben f bis m werden als Buchstaben e bis l umnumeriert.
39. in Absatz 22 (1) (f) werden die Worte "Wände und Boden" nach den Worten "desinfiziert" eingefügt.
40. In Absatz 22 (1) (g) wird das Wort "unter" durch "unter den Bedingungen des ersten Halbkolons" ersetzt und die Worte "nach dem ersten Halbkolon" durch die Worte "nur für mit dem Rezirkulationssystem verbundene Pools, können pH- und Koagulationspräparate verwendet werden; Ozon kann länger für die Wasserbehandlung verwendet werden, sofern seine Dosierung im Rezirkulationskreislauf enthalten ist und das Wasser nicht enthält. Algizide können für die Wasseraufbereitung nur für Pools verwendet werden, die über 12 Monate in der Altersklasse betrieben werden. Die Verwendung anderer chemischer Zubereitungen zur Wasseraufbereitung von Pools für Säuglinge und Kleinkinder ist nicht gestattet.
41. In Absatz 22 (1) (j) müssen die gewünschten Worte „durch" ersetzt werden, „und die Worte" (etwa 0,3 mg/l) „durch" ersetzt werden" (Bereich 0,2 - 0,4 mg/l);
42. Absatz 24 einschließlich des Titels lautet:
„§ 24
Hygieneanforderungen an Schwimmbäder, die von Pflegepersonen betrieben werden
Die Hygienegrenzen der mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Qualitätsindikatoren von Poolwasser, die im Rahmen eines vom Pflegeanbieter erbrachten Dienstes betrieben werden, sind in Anhang 8 dieses Erlasses aufgeführt.
43. In § 25 Abs. 3 werden die Worte "die Intensität muss automatisch gemessen und für jeden Pool getrennt aufgezeichnet werden" durch die Worte ersetzt", die Intensität muss automatisch gemessen und für jeden Pool getrennt mit Ausnahme von saisonalen Schwimmbädern registriert werden".
44. In § 25 Abs. 6 wird das Wort "Verfahren" durch "erfindungsgemäß" ersetzt.
45. in Absatz 25 (9) werden die Worte "in der Verordnung Nr. 409/2005 Slg., Anhang Nr. 4A -" durch die Worte "in Anhang Nr. 4, Teil A der Verordnung über die Hygienevorschriften für Produkte im direkten Kontakt mit Wasser und Wasser (13) ersetzt.
13) Verordnung Nr. 409/2005 Slg., über Hygienevorschriften für Produkte, die direkt mit Wasser und zur Wasseraufbereitung in Berührung kommen, geändert durch Verordnung Nr. 352 / 2013 Slg. '.
46. In Absatz 27 (1) werden die Worte "wenn sich ein Poolzufluss in der Ecke des Pools befindet, die Probenahmestelle hinter dem Zufluss "sollte am Ende des Satzes hinzugefügt werden, in der fünften Satz, die Worte" eine separate Probe am Zufluss bewegt und gelöscht und nach dem Wort "bewässert" Probe" eingefügt.
47. In § 27 Abs. 2 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "aber nicht in der Nähe des Wasserzuflusses zum Pool 'shallen, im dritten Satz, die Worte" eine separate Probe am Zufluss zum Pool hinzugefügt und' nach dem Wort "das bewässerte Wort" Probe" und die Zahl "10" durch die Worte" mindestens 5" gelöscht.
48. In Artikel 27 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "soweit technisch möglich "nach dem Wort eingefügt" und die Worte "10 Minuten" mindestens 5 Minuten ersetzt".
49. In Ziffer 28 (2) wird der letzte Satz gestrichen.
50. Absatz 28 (5) wird gestrichen.
Absatz 6 wird Absatz 5.
51. In Ziffer 30 (4) wird das Wort "Darsteller" durch die Worte "Duschraum" ersetzt.
52. In § 31 Abs. 2 wird das Wort "Darsteller " durch die Worte" Duschfläche ersetzt" und die Worte "mit Fliesen oder anderen waschbaren Stoffen bedeckt" werden durch die Worte" leicht waschbare Oberfläche ersetzt".
53. In § 31 Abs. 3 wird das erste Wort "Dusche " ersetzt durch" Dusche" und nach dem zweiten Satz der Satz "Ihre Nummer und Anordnung ist in spezifischen Rechtsvorschriften für technische Anforderungen an den Bau (3) festgelegt.
54. In § 31 Abs. 4 wird das Wort "Dusche" durch "Duschezimmer" ersetzt.
55. Im zweiten Satz von § 32 Abs. 1 wird das Wort "Darsteller" durch "Duschräume" ersetzt und im dritten Satz das Wort "Bakterien " durch" unerwünschte biologische Mittel ersetzt.
56. In § 32 Abs. 2 werden die Worte "laufendes Wasser " durch die Worte" ersetzt, die belüftet sind, ausgestattet mit einem Hahn mit einer Wasserversorgungsbatterie für heißes und kaltes Wasser. Die Wände müssen eine leicht waschbare Oberfläche bis mindestens 180 cm vom Boden haben."
57. In Ziffer 34 (1) wird der zweite Satz gestrichen.
58. In Ziffer 35 (2) werden die Worte "mit einer Mindesttiefe von 50 cm " gestrichen.
59. Absatz 35 (3) lautet wie folgt:
"(3) Das in einem kühlen Haus zu duschende Poolwasser oder Wasser muss die Anforderungen an Poolwasser in künstlichen Schwimmbädern außer Temperatur erfüllen und die Kühlwirkung erfüllen. Die chemische und mikrobiologische Analyse des Wassers erfolgt einmal im Monat, soweit in Anhang 8 dieses Erlasses festgelegt. Die chemische Prüfung mit Ausnahme der Bestimmung des freien Chlorgehalts von Schwimmbädern, die mit Desinfektionsmittel ausgerüstet sind, ist bei Schwimmbädern, in denen das Wasser täglich durch Trinkwasser, mindestens 30 Liter pro Saunabesucher, ständig und proportional verändert wird und die täglich gereinigt und nachgefüllt werden, nicht erforderlich. Eine chemische oder mikrobiologische Analyse von Wasser ist bei Kühlduschen, die mit der Trinkwasserverteilung verbunden sind, nicht erforderlich.
60. In Ziffer 35 (4) wird das Wort "Chlorierung " durch" desinfizierend" ersetzt.
61. In § 37 Abs. 1 werden die Worte "Wasserstrahlbatterie für" nach den Wörtern "mit Wirkung" eingefügt.
62. In Absatz 37 werden am Ende des Absatzes 2 die Worte "mit Ausnahme des Raumes der Heizanlage" hinzugefügt.
63. Im letzten Satz von § 39 Abs. 1 wird nach dem Wort "Wind" das Wort "in der Regel "löscht und das Wort" normalerweise" eingefügt.
64. In Ziffer 40 wird der zweite Satz gestrichen.
65. Im Titel des Anhangs Nr. 1 werden nach den Worten die Worte "auf Oberflächenwasser, andere Oberflächenbadegewässer und Badegebiete infolge Bergbauaktivitäten" eingefügt.
66. In Anhang 1, Spalte A, Nummer 1, wird das Wort "intestinal " durch das Wort" ersetzt.
67. In der Überschrift von Anhang 2 werden nach den Worten die Worte "auf Oberflächenwasser, andere Oberflächenbadegewässer und Badegebiete, die sich aus Bergbautätigkeiten ergeben" eingefügt.
68.

"Anhang Nr. 3 zu Dekret Nr. 238 / 2011 Coll.
Bewertung und Klassifizierung von Badegewässern in natürlichen Schwimmbädern, die auf Oberflächenwasser, anderen Badegewässern und Badegebieten arbeiten, die aus mikrobiologischer Sicht aus der Extraktionsaktivität resultieren
Unbefriedigende Qualität
Badewasser wird als "nicht konform" eingestuft, wenn in der Menge der Badewasserqualitätsdaten im letzten Bezugszeitraum die 90-prozentige Anzahl der Ergebnisse der in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführten mikrobiologischen Parameter höher als die der in Anhang 1 Spalte D dieses Erlasses aufgeführten akzeptablen Qualität ist.

Akzeptable Qualität
Badewasser wird als "akzeptable Qualität" Wasser eingestuft:
1. wenn in der Menge der Badewasserqualitätsdaten für den letzten Bezugszeitraum die 90-prozentige Zahl der Ergebnisse mikrobiologischer Indikatoren gleich oder kleiner ist als die in Spalte D des Anhangs 1 dieses Erlasses aufgeführten "akzeptable Qualität"-Werte; und
2. wenn Badewasser für die kurzfristige Verschmutzung anfällig ist, sofern
— angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Überwachung, Frühwarnung und Überwachung, zur Vermeidung von Verschmutzungen durch eine Warnung oder gegebenenfalls ein Badeverbot;
ii) angemessene Verwaltungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ursachen der Verschmutzung zu verhindern oder zu verringern oder zu beseitigen; und
— die Anzahl der Proben, die während des letzten Bezugszeitraums für die kurzfristige Verschmutzung weggelassen werden sollen, nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der Proben, wie sie im Beobachtungskalender für diesen Zeitraum festgelegt sind, oder nicht mehr als eine Probe in der Badesaison, je nachdem, welche höher ist.

Gute Qualität
Badegewässer werden als "gut" eingestuft:
1. wenn in der Menge der Badewasserqualitätsdaten über den letzten Bezugszeitraum die 95-prozentigen mikrobiologischen Indikatoren gleich oder kleiner sind als die in Anhang 1 Spalte C dieses Erlasses genannten "guten" Werte; und
2. wenn Badewasser für die kurzfristige Verschmutzung anfällig ist, sofern
— angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Überwachungs-, Frühwarn- und Überwachungssysteme, zur Vermeidung von Verschmutzungen durch eine Warnung oder gegebenenfalls ein Badeverbot;
ii) angemessene Verwaltungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ursachen der Verschmutzung zu verhindern oder zu verringern oder zu beseitigen; und
— die Anzahl der Proben, die während des letzten Bezugszeitraums für die kurzfristige Verschmutzung weggelassen werden sollen, nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der Proben, wie sie im Beobachtungskalender für diesen Zeitraum festgelegt sind, oder nicht mehr als eine Probe in der Badesaison, je nachdem, welche höher ist.

Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer werden als "ausgezeichnet" eingestuft:
1. wenn in der Menge der Badewasserqualitätsdaten über den letzten Bezugszeitraum die 95-prozentigen mikrobiologischen Indikatoren gleich oder kleiner sind als die in Spalte B des Anhangs 1 dieses Erlasses genannten "excellent quality"-Werte und
2. wenn Badewasser für die kurzfristige Verschmutzung anfällig ist, sofern
— angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Überwachungs-, Frühwarn- und Überwachungssysteme, zur Vermeidung von Verschmutzungen durch eine Warnung oder gegebenenfalls ein Badeverbot;
ii) angemessene Verwaltungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ursachen der Verschmutzung zu verhindern oder zu verringern oder zu beseitigen; und
— die Anzahl der Proben, die während des letzten Bezugszeitraums für die kurzfristige Verschmutzung weggelassen werden sollen, nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der Proben, wie sie im Beobachtungskalender für diesen Zeitraum festgelegt sind, oder nicht mehr als eine Probe in der Badesaison, je nachdem, welche höher ist.

"
69. In Anhang 4 werden in den Titeln der Tabelle 1 und der Tabelle 2 die Worte "auf Oberflächengewässern, anderen Oberflächengewässern und Badegebieten, die sich aus Bergbautätigkeiten ergeben", nach den Worten "Schwimmbäder" eingefügt.
70. In Anhang 4, Tabelle 2 wird folgende Zeile angefügt:
"
5průhlednostm 6
"
71. In Anhang 4 wird in den Erläuterungen zu Tabelle 2 der zweite Satz der Erläuterung 1 gestrichen und am Ende der Erläuterungen die folgende Erläuterung 6 angefügt:
6. Die Bewertung des Messwerts erfolgt im Rahmen der Gesamtbewertung der Ergebnisse gemäß Anhang 6 dieser Verordnung.
72. Im Titel des Anhangs 5 werden nach den Wörtern, die auf Oberflächengewässern, anderen Badegewässern und Badegebieten infolge extraktiver Tätigkeiten wirken, die auf Oberflächengewässern und Badegebieten arbeiten, und in der Erläuterung gemäß Tabelle 2 die Worte "Gefährten von Wasservögeln" nach den Worten "Fisch" eingefügt.
73.

"Anhang Nr. 6 zu Dekret Nr. 238 / 2011 Coll.
Regeln für die Bewertung der Wasserqualität in natürlichen Schwimmbädern, die auf Oberflächenwasser, anderen Badegewässern und Badegebieten arbeiten, die sich aus Bergbauaktivitäten ergeben
Jede Analyse wird nach folgenden Regeln bewertet:
WASSERSTELLUNG (Wasserqualitätsindikator = 1)
Allgemeine Beschreibung: Defective Wasser mit geringer Wahrscheinlichkeit für die Entwicklung von Gesundheitsproblemen in der Wassererholung mit geeigneten sensorischen Eigenschaften.
Marke: Die Farbe der Marke ist blau.
Dieser Grad wird verwendet, wenn alle folgenden Tatsachen aufgetreten sind:
- Sinuses erreichte bei der letzten Erhebung nicht die in Anhang 4 dieses Erlasses genannten Werte, oder es handelt sich um einen Pool, für den die Sinuss gemäß § 6 Abs. 2 nicht überwacht werden müssen.
- Nach der Bewertung der in Anhang 1 aufgeführten mikrobiologischen Parameter am Ende der letzten Badesaison wurde die Qualität des Wassers im Schwimmbad als ausgezeichnet eingestuft.
- Bei der letzten Probenahme wurden die sensorischen Eigenschaften des Wassers nicht beeinträchtigt und die Transparenz betrug mehr als 1 m
WATER COMPLETELY BASED (Wasserqualitätsindikator = 2)
Allgemeine Beschreibung: Bestimmendes Wasser mit geringer Wahrscheinlichkeit bei der Entwicklung von Gesundheitsproblemen in der Wassererholung vor allem bei beeinträchtigten sensorischen Bedingungen, wenn möglich ist es ratsam, eine Dusche zu nehmen.
Machen Sie: Die Markierungsfarbe ist grün.
Dieser Grad ist anzuwenden, wenn mindestens einer der folgenden Kategorien festgelegt wurde und keine der Kategorien "Wasserqualitätsverschlechterung", Badewasser" und "Badverbot" verwendet werden:
- Die Transparenz in der letzten Stichprobe betrug weniger als 1 m. Eine verkleinerte Transparenz darf nicht bewertet werden, wenn sie durch eine typische natürliche Opazität für den Standort verursacht wird, aber nicht aus den gegenwärtigen Organismen stammt. Bei reduzierter Transparenz ist die Rettung der Weber jedoch schwierig.
- Das Badewasser wurde während der letzten Erhebung (Indikator 1 gemäß Anhang 5 dieses Erlasses) auf Ebene 1 und/oder die Verschmutzung des natürlichen Ursprungs (Indikator 2 gemäß Anhang 5 dieses Erlasses) auf Ebene 2 kontaminiert.
- Nach der Bewertung der in Anhang 1 aufgeführten mikrobiologischen Parameter am Ende der letzten Badesaison wurde die Badewasserqualität als gut eingestuft.
Wasserqualität (Wasserqualitätsindikator = 3)
Allgemeine Beschreibung: Leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entwicklung von Wasser Erholung Gesundheitsprobleme, einige anfällige Personen können bereits gesundheitliche Probleme erleben, es wird empfohlen, eine Dusche nach dem Baden zu nehmen.
Marke: Die Farbe der Marke ist orange.
Dieser Grad ist anzuwenden, wenn mindestens einer der folgenden Tatsachen festgestellt wurde, und keine der Kategorien "Wasser, das nicht zum Baden geeignet ist" und Badeverbot sind:
- Sinews und Chlorophyl- und die letzte Analyse übertrafen die in Anhang 4 dieses Erlasses festgelegten Grenzwerte.
- Nach der Bewertung der in Anhang 1 aufgeführten mikrobiologischen Parameter am Ende der letzten Badesaison wurde die Qualität des Badewassers als akzeptabel eingestuft.
- Allergische Reaktionen bei anfälligen Individuen werden gezeigt, mit der Wassererholung verbunden zu sein, aber die beobachteten Wasserqualitätsindikatoren entsprechen den Kategorien "Wasser atmen" oder "Wasser atmen mit leicht beeinträchtigten Eigenschaften".
WASSER UNSUFFICIENT TO (Wasserqualitätsindikator = 4)
Allgemeine Beschreibung: Wasser entspricht nicht den Hygieneanforderungen und stellt ein Gesundheitsrisiko für Anwender dar, Bade- und Betriebswassersport kann insbesondere für Kinder, schwangere Frauen, Menschen mit Allergien und Menschen mit geschwächten Immunsystemen nicht empfohlen werden.
Marke: Die Farbe der Marke ist rot.
Dieser Grad ist anzuwenden, wenn mindestens eine der folgenden Tatsachen festgestellt wurde, und keines der "Badeverbote" sind:
- Sinews und Chlorophyl- und aus der letzten Analyse übertrafen die in Anhang 4 dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte.
- Nach Bewertung der in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführten mikrobiologischen Parameter am Ende der letzten Badesaison wurde die Qualität der Badegewässer als nicht konform eingestuft.
- Das Badewasser wurde während der letzten Erhebung (Indikator 1 gemäß Anhang 5 dieses Erlasses) auf Ebene 2 oder 3 und / oder gegenwärtige Verschmutzung des natürlichen Ursprungs (Indikator gemäß Anhang 5 dieses Erlasses) auf Ebene 3 kontaminiert.
- Einige andere sensorische Eigenschaften wie Geruch, Ölfilm, Schaum auf der Oberfläche sind so, dass die Freizeitnutzung der Website praktisch ausgeschlossen ist.
WASSERSTELLUNG DER WASSERSTELLUNG
Allgemeine Beschreibung: Wasser entspricht nicht den Hygieneanforderungen und es besteht die Gefahr einer akuten Gesundheitsschäden, ein Badeverbot wird erklärt.
Make: Die Farbe der Marke ist schwarz.
Dieser Grad ist anzuwenden, wenn mindestens einer der folgenden Tatsachen festgestellt wurde:
- Die letzte Sammlung übertraf die Grenzwerte für Wasserblüten oder Sinus und Chlorophyll und (der Indikator in Anhang 4 dieses Erlasses). Badewasser wird in dieser Stufe auch bei Überschreitung der Grenzwerte für die Höhe III außerhalb der normalen Probenahmestelle berücksichtigt, sofern es eine reale Möglichkeit gibt, dass sie bei Änderung der Windrichtung oder bei Nicht-Wasserblumen bildenden Sinussen rasch an die Standardprobenahmestelle herangeführt wird, wobei die Grenzwerte für die Grenzwerte für Sinus und Chlorophyll- und (die in Anhang 4 aufgeführten Indikatoren) überschritten wurden.
- Es wurde wiederholt mindestens eine der in Artikel 9 Absatz 7 genannten mikrobiologischen Indikatoren überschritten.
- Es gibt einen vernünftigen Verdacht, dass die Gesundheit von Badegästen ernsthaft gefährdet werden kann, insbesondere in der unerklärlichen massiven Mortalität von Fischen, auch wenn die Indikatoren für die Qualität der Badegewässer korrekt sind, oder wenn eine erhöhte akute Erkrankung auftritt, deren epidemiologische Anzeichen das Badewasser als Quelle der Erkrankung andeuten, auch wenn das spezifische Mittel nicht im Wasser gefunden wird.
Abweichungen vom Verfahren:
Im Falle, dass angesichts der Umstände, insbesondere der Art des natürlichen Pools und der Probenahmestelle, der Kenntnis anderer Wasserqualitätsdaten, der Entwicklung der Wasserqualität auf dem bewerteten Standort in der Vergangenheit, des Wetters, der Umstände der Probenahme und Analyse und anderer lokaler Besonderheiten bei der Beurteilung der Wasserqualität in den natürlichen Schwimmbädern das obige allgemeine Verfahren von ihm abweichen kann, um eine korrekte und aktuelle Wasserqualität im Schwimmbecken zu erreichen.
Informationen zur Öffentlichkeit
Die gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Öffentlichkeit vorzulegenden Informationen umfassen:
- machen

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ZitierungDekret Nr. 97 / 2014 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 238 / 2011 Coll., zur Festlegung der Hygieneanforderungen für Schwimmbäder, Saunen und Sanitärgrenzen von Sand in Sandkästen von Outdoor-Spielplätzen
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Verkündungsdatum04.06.2014
In Kraft seit19.06.2014
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