Regierungsverordnung Nr. 97 / 2010 Coll.

Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 515/2004 Slg. über die materielle Unterstützung bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze und die materielle Unterstützung bei der Umschulung oder Ausbildung von Arbeitnehmern unter Investitionsanreizen in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 27.04.2010
97.
Regierungsverordnung
vom 22. März 2010
zur Änderung der Verordnung Nr. 515/2004 Slg. über die materielle Unterstützung bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze und die materielle Unterstützung bei der Umschulung oder Ausbildung von Arbeitnehmern im Rahmen von Investitionsanreizen in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt gemäß § 111 (12) des Gesetzes Nr. 435 / 2004 Slg., über die Beschäftigung:
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 515/2004 Slg. über die materielle Hilfe für die Schaffung neuer Arbeitsplätze und materielle Unterstützung für die Umschulung oder Ausbildung von Arbeitnehmern im Rahmen von Investitionsanreizen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 578 / 2004 Slg., Regierungsverordnung Nr. 338 / 2006 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 68 / 2008 Slg., wird wie folgt geändert:
(1) Absatz 2 einschließlich Fußnoten 2, 3, 7 und 8, lautet wie folgt:
„§ 2
(1) Die Höhe der materiellen Unterstützung für die Umschulung oder Ausbildung von Arbeitnehmern unter Investitionsanreizen in einem Gebiet mit einer Arbeitslosenquote von mindestens 50 % höher als die durchschnittliche Arbeitslosenquote in der Tschechischen Republik, 25 % der Kosten für die Umschulung oder Ausbildung von Arbeitnehmern (2).
(2) Ist der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf materielle Beihilfe:
a) Kleinunternehmen (3) im Gebiet gemäß Absatz 1 werden 45 % der Sachbeihilfen betragen;
b) mittleres Unternehmen (3), in dem in Absatz 1 genannten Gebietsgebiet, beträgt der Beihilfebetrag 35 %
die Kosten des Umschulungs- oder Ausbildungspersonals (2).
(3) Bei Umschulung oder Ausbildung von Arbeitnehmern mit Behinderungen oder benachteiligten Arbeitnehmern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 20087 wird die Höhe der materiellen Hilfe im Gebiet gemäß Absatz 1 festgesetzt:
(a) kleine Unternehmen (3) 55%;
b) mittlere Unternehmen (3) 45%;
(c) große Unternehmen (8) 35%
die Kosten für die Umschulung oder Ausbildung solcher Mitarbeiter (2).
(4) Bei der Ermittlung des Betrags der materiellen Beihilfen für die Umschulung oder Ausbildung beruhen die in der nach § 111 Abs. 7 des Gesetzes vereinbarten Vereinbarung vorgesehenen Kosten auf den zu erwartenden Kosten.
2) Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung bestimmter mit dem Gemeinsamen Markt vereinbarer Beihilfekategorien (Allgemeine Blockausgabeverordnung), wie sie im Amtsblatt der EU L 214 vom 9. August 2008 gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag veröffentlicht wurden.
3) Artikel 2 (7) in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008.
7) Artikel 2 (18) der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008.
8) Artikel 2 (8) in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008.
2. Absatz 3 (2) und (3) lautet:
"(2) Die Zahl der neuen Arbeitsplätze bei der Einführung neuer Produktion wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten im letzten Kalendermonat bestimmt, der im Abkommen zur Schaffung von Arbeitsplätzen vorgesehen ist. Wird die vereinbarte Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze in diesem Zeitraum nicht festgestellt, so wird die Zahl der neuen Arbeitsplätze bei der Einführung neuer Produktion nach der durchschnittlichen Zahl der über den Zeitraum von 3 Kalendermonaten nach der für die Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen des Abkommens festgelegten Frist ermittelt.
(3) Die Zahl der neuen Arbeitsplätze bei einer Erweiterung der bestehenden Produktion wird als Differenz zwischen der durchschnittlichen jährlichen Mitarbeiterzahl im letzten Kalendermonat, der im Abkommen zur Schaffung von Arbeitsplätzen vorgesehen ist, und der durchschnittlichen jährlichen Mitarbeiterzahl in den 12 Kalendermonaten vor der Einreichung des Investitionsvorhabens durch den Arbeitgeber bestimmt. Wird auf diese Weise die vereinbarte Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze nicht bestimmt, so wird die Zahl der neuen Arbeitsplätze im Falle der Erweiterung der Produktion bis heute als Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten in den drei Kalendermonaten nach der im Rahmen des Abkommens über die Schaffung von Arbeitsplätzen und die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten in den zwölf Kalendermonaten vor der Einreichung des Investitionsvorhabens durch den Arbeitgeber festgelegt.
3. In Ziffer 5 Absatz 2 wird "in Höhe von 1 000 000 000 EUR" ersetzt.
4. Fußnote 6:
"(6) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 515/2004 Slg. gilt das Verfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch,
a) wenn der im Rahmen des Abkommens über die Schaffung von Arbeitsplätzen festgelegte Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung liegt oder
b) wenn die im Rahmen des Abkommens über die Schaffung von Pfosten festgelegte Frist nicht vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt wurde und die vereinbarte Anzahl der Pfosten nicht gemäß der Regierungsverordnung Nr. 515/2004 Slg. festgelegt wurde, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam ist."
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Fischer, CSc., v. r.
Minister für Arbeit und Soziales:
JUDr. Šimerka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 97/2010 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 515/2004 Slg., zur materiellen Unterstützung bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze und materieller Unterstützung bei der Umschulung oder Ausbildung von Arbeitnehmern unter Investitionsanreizen, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.04.2010
In Kraft seit27.04.2010
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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