Act Nr. 96 / 2022 Coll.
Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze auf dem Gebiet des Finanzmarktes, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorschriften der Europäischen Union über die Union der Kapitalmärkte
Gültig
Recht
In Kraft seit 29.05.2022
Textfassungen:
29.05.2022
29.04.2022
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 5p
ČÁST DRUHÁ
Čl. II
ČÁST TŘETÍ
Čl. III
„§ 27
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. IV
„§ 28aa
§ 28ab
„§ 28d
„§ 32f
„Díl 3
§ 32g
§ 32h
§ 32i
§ 32j
Čl. V
ČÁST PÁTÁ
Čl. VI
„§ 5a
„§ 6b
§ 6c
§ 6d
§ 6e
„§ 8a
„§ 9a
„§ 10aa
„Oddíl 1
§ 11a
„§ 12
§ 12a
„§ 12aa
§ 12ab
§ 12ac
§ 12ad
§ 12ae
„§ 12f
§ 12g
§ 12h
„§ 12j
„§ 12k
§ 12l
§ 12m
„§ 15ca
„§ 15da
„§ 16a
§ 16b
„ČÁST OSMÁ
§ 90h
§ 90i
§ 90j
„ČÁST DESÁTÁ
§ 115a
§ 115b
§ 115c
§ 115d
§ 115e
§ 115f
§ 115g
§ 115h
„§ 118
§ 119
„§ 134b
„§ 134f
„§ 135a
§ 135b
§ 135c
„§ 137a
§ 137b
§ 137c
„§ 149ga
§ 149gb
„HLAVA II
§ 150
§ 151
§ 152
§ 153
§ 154
§ 155
§ 155a
§ 155b
§ 155c
„§ 158a
„§ 161c
„§ 163a
„§ 173
„§ 184
§ 185
„§ 192b
„§ 204d
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VII
ČÁST SEDMÁ
Čl. VIII
ČÁST OSMÁ
Čl. IX
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. X
„§ 20ba
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XI
„§ 8
„§ 109aa
„§ 121
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XIII
„§ 18a
§ 18b
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XIV
„§ 297a
§ 297b
§ 297c
„§ 304a
„§ 306
„§ 314
„§ 314a
„§ 315a
Čl. XV
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVI
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XVII
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XVIII
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XIX
ČÁST OSMNÁCTÁ
Čl. XX
ČÁST DEVATENÁCTÁ
Čl. XXI
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KAPITEL
DIE RECHT
vom 7. April 2022
zur Änderung bestimmter Gesetze auf dem Gebiet des Finanzmarktes insbesondere im Rahmen der Durchführung der Vorschriften der Europäischen Union über die Union der Kapitalmärkte
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Bankengesetzes
Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr.
1. In Absatz 1 (1) werden die Worte "anwendbare Verordnung " durch die Wörter" ersetzt.
2. In Fußnote 1, fünfter Satz werden die Worte "Investitionsunternehmen, "werden gestrichen und die Worte" und (EU) 2019 / 878" durch die Worte "(EU) 2019 / 878 und (EU) 2019 / 2034 " ersetzt.
3. Fußnote 27 ist zu lesen:
"(27) Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 / 2012 in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) 2017 / 2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für die Verbriefung und Schaffung eines spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009 / 65 / EG, 2009 / 138 / EG, 2011 / 61 / EU und Verordnungen (EG) Nr. 1060 / 2009 und (EU) Nr. 648 / 2012, geändert. Verordnung (EU) 2019 / 2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Veröffentlichung von Informationen über die Nachhaltigkeit im Finanzdienstleistungssektor in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) 2020 / 852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 zur Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019 / 2088. direkt anwendbare Bestimmungen der Europäischen Union zur Durchführung oder Änderung der in Fußnote 1 genannten Bestimmungen der Europäischen Union oder zur Durchführung oder Änderung der in dieser Fußnote genannten unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union.“
4. Absatz 1 Absatz 3 Buchstabe q wird gestrichen.
Nummer (r) wird als Buchstabe (q) umnummeriert.
5. In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe q wird der Text "(q)" durch "(p)" ersetzt.
6. Artikel 3c wird gestrichen.
7. Der folgende Abschnitt 5p wird nach Abschnitt 5o eingefügt:
Die ausländische Bank oder die zugelassene Finanzinstitution kann nach § 2a des Kapitalmarktgesetzes auch ohne Niederlassung einer Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik Investitionsdienstleistungen für professionelle Kunden erbringen. § 5a Abs. 1 und § 5c Abs. 2 gelten nicht für die Erbringung von Anlagedienstleistungen gemäß dem vorhergehenden Satz, soweit sie ausschließlich über einen Zweig den dauerhaften Betrieb der Tätigkeit vorsehen. Für eine ausländische Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat gilt der erste Satz, wenn die Bedingungen des auf dem Kapitalmarkt herrschenden Rechts für die Erbringung von Investitionsdienstleistungen von einer ausländischen Person mit Sitz in einem Staat erfüllt sind, der kein Mitgliedstaat ohne Genehmigung der Tschechischen Nationalbank ist."
8. Am Ende der Fußnote 41 werden die Worte "in der geänderten " angefügt.
9. In Artikel 26 Absatz 1 werden die Begriffe "starke Aufsichtsanforderungen" gestrichen.
10. In Artikel 26c Absatz 2 werden die Worte "Wenn eine Bank, Spar- und Kreditgenossenschaft oder ein Wertpapierhändler kontrolliert wird" durch "Wenn eine Bank oder Spar- und Kreditgenossenschaft kontrolliert wird" ersetzt.
11. In Artikel 26c Absatz 3 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe a) am Ende von Buchstabe b) durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c) gestrichen.
12. In Artikel 26c Absatz 4 werden am Ende des einleitenden Teils der Bestimmung die Worte "die Bank- oder Spar- und Kreditgenossenschaft hat die höchste Bilanzsumme von Kreditinstituten, die sich in einer Gruppe von Mitgliedstaaten befinden" und Buchstaben a und b gestrichen;
13. In Artikel 26c Absatz 6 Satz 2 werden die Worte "Europäisches Kontrollunternehmen" gestrichen.
14. Artikel 26c Absatz 7 wird gestrichen.
Die Absätze 8 bis 10 werden in den Absätzen 7 bis 9 umnummeriert.
15. Artikel 26c Absatz 8 wird gestrichen.
Absatz 9 wird zu Absatz 8.
16. In Artikel 26d Absatz 1 werden die Worte "Sparte und kontrollierte Kreditgenossenschaften oder Wertpapierhändler" durch "oder kontrollierte Spar- und Kreditgenossenschaften" ersetzt, die Worte "nicht Gegenstand" durch die Worte "nicht Gegenstand", und die Worte "Sparte und Kreditgenossenschaften oder Wertpapierhändler" werden durch "oder die Worte" ersetzt, die nicht Gegenstand sind."
17. In Artikel 26d Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ', Spar- und Kreditgenossenschaften oder Wertpapierhändler' durch 'oder Spar- und Kreditgenossenschaften' und die Wortbank '' ersetzt durch diese Bank oder diese Spar- und Kreditgenossenschaft';
18. In Artikel 26e Absatz 3 und in Artikel 26f Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Gebäude- und Kreditgenossenschaften oder Wertpapierhändler" durch "Gebäude und Genossenschaften" ersetzt.
19. In Artikel 26e Absatz 4 werden die Worte "oder Anlagefirma" und die Worte "oder Anlagefirma" gestrichen.
20. In Artikel 26f Absatz 1 werden die Worte "Sparte und Kreditgenossenschaften oder Wertpapierhändler" durch "oder Spar- und Kreditgenossenschaften" ersetzt.
21. In Artikel 26f Absatz 3 werden die Worte ", Spar- und Kreditgenossenschaften oder Wertpapierhändler" durch "oder Spar- und Kreditgenossenschaften" ersetzt und die Worte ", Spar- und Kreditgenossenschaften oder Wertpapierhändler" durch "oder Spar- und Kreditgenossenschaften" ersetzt;
22. In Artikel 26g Absatz 2 werden die Worte "ein inländischer Wertpapierhändler, ein europäisches Kontrollunternehmen" gestrichen.
23. In Artikel 26g (8) werden die Worte "Verkäufer" gestrichen.
24. In Artikel 26i Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte „Securities Dealer“ gestrichen.
25. In Artikel 26j Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "bedeutende Zweige" durch die Worte "bedeutende Zweige" ersetzt, und die Worte "oder bedeutende Zweigniederlassungen nach dem Recht des Kapitalmarktgeschäfts" werden gestrichen.
26. In den Artikeln 26k Absatz 1 und 26l Absatz 2 werden die Worte "Europäische Wertpapierfirma" gestrichen.
27. In Artikel 26l Absatz 4 Buchstabe d werden die Worte "bedeutende Zweige" durch die Worte "bedeutende Zweige" ersetzt, und die Worte "oder bedeutende Zweige nach dem Recht des Kapitalmarktgeschäfts" werden gestrichen.
28. In Artikel 26n Absatz 3 werden die Worte "Verkäufer" gestrichen.
29. In Ziffer 36 (7) wird der letzte Satz durch die Sätze "Die Vergütung und die Art, wie sie gezahlt wird, vom Liquidator der Tschechischen Nationalbank bestimmt. Die Vorschriften für die Festsetzung und Bezahlung der Ausgleichszahlungen für die Endaufwendungen und die Vergütung des Liquidators und des vom Staat gezahlten Höchstbetrags werden vom Beschluss der Tschechischen Nationalbank festgelegt.
30. Artikel 36d Absatz 3 wird gestrichen.
Die Absätze 4 bis 8 werden in den Absätzen 3 bis 7 umnummeriert.
31. Absatz 36d (6) (a), "1, 2 oder 3" wird durch "1 oder 2" ersetzt.
32. In Artikel 36d Absatz 6 Buchstabe b wird "5" durch "4" ersetzt.
33.In Artikel 36d (7) des einleitenden Teils der Bestimmung wird "4 oder 6" durch "3 oder 5" ersetzt.
34. in Artikel 36e Absatz 2 werden die Worte "oder die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019 / 208845 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen" am Ende des Wortlauts von Buchstabe a angefügt;
Anmerkung 45:
"(45) Verordnung (EU) 2019 / 2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Veröffentlichung von Informationen über die Nachhaltigkeit im Finanzdienstleistungssektor in der geänderten Fassung."
35. In Ziffer 36e Absatz 2 Buchstabe f wird die Fußnote 40 durch die Fußnote 41 ersetzt.
36. In Artikel 38d Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c werden nach den Worten "Abkommen" die Worte "Abkommen" eingefügt und nach "Artikel 26c Absatz 6 a" die Worte "unter" eingefügt.
Änderung des Gesetzes über Spar- und Kreditgenossenschaften
Gesetz Nr. 586 / 1992 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 100 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 406 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 212 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 257 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 280 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 285 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 156 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 406 / 2001 Coll.
1. In Fußnote 1, dritter Satz werden die Worte "und Investmentgesellschaften" gestrichen und die Worte" und (EU) 2019 / 878 " durch die Worte "," (EU) 2019 / 878 und (EU) 2019 / 2034" ersetzt.
2. In Fußnote 38 werden die Worte "und Investmentgesellschaften" gestrichen.
3. Absatz 13 (9) lautet:
"(9) Die Kosten, die mit der Erfüllung der Tätigkeiten des Liquidators verbunden sind, werden von den Genossenschaftsreserven getragen. Sind seine Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Vergütung des Liquidators zu zahlen und seine endgültigen Aufwendungen zu kompensieren, so werden sie vom Staat bezahlt, der einen Anspruch auf einen kooperativen Vorschuss erhält, der den gezahlten Beträgen entspricht. Die Vergütung und die Zahlungsmethode werden vom Liquidator der Tschechischen Nationalbank bestimmt. Die Vorschriften für die Festsetzung und Bezahlung der Ausgleichszahlungen für die Endaufwendungen und die Vergütung des Liquidators und des vom Staat gezahlten Höchstbetrags werden vom Beschluss der Tschechischen Nationalbank festgelegt.
4. Am Ende der Fußnote 50 werden die Worte "in der geänderten " angefügt.
Änderung des Kapitalmarktaufsichtsgesetzes
Gesetz Nr. 15 / 1998 Slg., zur Aufsicht auf dem Gebiet des Kapitalmarktes und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 30 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 362 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 370 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 160 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 188 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 224 / 2006 Sl., Nr.
1. In Fußnote 40 wird der Satz "Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019 / 2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Aufsicht von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002 / 87 / EG, 2009 / 65 / EG, 2011 / 61 / EU, 2013 / 36 / EU, 2014 / 59 / EU und 2014 / 65 / EU in die gesonderte Zeile aufgenommen."
2. In Fußnote 41 wird der Satz "Artikel 30, 35 und 42 der Verordnung (EU) 2020 / 1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über europäische Gruppenfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017 / 1129 und der Richtlinie 2019 / 1937 in die gesonderte Zeile aufgenommen."
3. In Absatz 9b Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort "oder" gestrichen.
4. In Absatz 9b wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"f) unter Verstoß gegen Artikel 27 die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Informationen zu einem anderen als dem genannten Zweck verwenden."
5. In Artikel 9b Absätze 2 und 3 werden die Worte "oder (f)" nach den Worten "(e)" eingefügt.
6. In Artikel 13 Absatz 5 werden die Worte "die Verwaltung und Verwaltung von Investmentfonds und ausländischen Investmentfonds und die Vermarktung von Investitionen in solche Fonds" gestrichen.
7. In Fußnote 43 wird der Satz "Verordnungen (EU) 2019 / 2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 / 2010, (EU) Nr. 575 / 2013, (EU) Nr. 600 / 2014 und (EU) Nr. 806 / 2014 in die gesonderte Zeile aufgenommen."
8. In Fußnote 33 werden am Ende des ersten bis dritten Satzes die Worte "in der geänderten Fassung" hinzugefügt.
9. In Artikel 26 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (l) angefügt:
"(l) die Aufsichtsbehörden der Zahlungs- und Abwicklungssysteme."
10. In Artikel 26 wird am Ende von Absatz 3 der Satz "Zusätzlich wird die Offenlegung von Informationen an die Europäische Kommission und das Europäische System der Zentralbanken nicht gewährt, wenn diese Informationen die Ausübung ihrer Befugnisse betreffen."
11. In Artikel 26 am Ende von Absatz 4 kann der Satz "Die Tschechische Nationalbank kann bei der Bereitstellung von Informationen angeben, wie diese Informationen behandelt werden sollen und auch die weitere Bereitstellung dieser Informationen beschränken."
12. In Ziffer 26 (9) (d), "a" wird gestrichen.
13. In Absatz 26 wird der Punkt am Ende des Absatzes 9 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben f und g angefügt:
f) die Aufsichtsbehörde der in den Emissionszertifikatsmärkten tätigen Personen, um einen konsolidierten Überblick über Finanz- und Spotmärkte zu gewährleisten; und
g) die Aufsichtsbehörde von Personen, die auf den Märkten für landwirtschaftliche Warenderivate tätig sind, um einen konsolidierten Überblick über Finanz- und Spotmärkte zu gewährleisten."
14. Absatz 27, einschließlich des Titels, lautet:
Verwaltung von Informationen
Personen außer der Tschechischen Nationalbank, die die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Informationen erhalten, verwenden die Informationen nur für Zwecke, die die Tschechische Nationalbank oder eine andere Behörde ausdrücklich angibt, oder für Zwecke, die sich aus besonderen Rechtsvorschriften ergeben."
Änderung des Anleiherechts
Gesetz Nr. 190 / 2004 Coll., über Anleihen, geändert durch Gesetz Nr. 378 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 56 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 57 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 296 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 230 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 172 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2013 Coll.
1. In Artikel 1 werden die Worte "die Einbeziehung der einschlägigen Verordnung der Europäischen Union "nach den Worten" des Gesetzes eingefügt".
Fußnote 1:
"(1) Richtlinie (EU) 2019 / 2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission von Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009 / 65 / EG und 2014 / 59 / EU.
2. In Artikel 15 Absatz 3 werden die Worte "einschließlich Zinsen auf den gewogenen Durchschnitt der Rückstellung der Tschechischen Nationalbank für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung " durch die Worte ersetzt", sofern nicht anders angegeben in den Bedingungen der Ausgabe, plus die Zinsen, die von dem Zahlungsdienstleister berechnet wurden, der den Betrag in Bezug auf diesen Betrag zurückgezahlt hat".
3. In Absatz 28 Absatz 3 wird der zweite Satz gestrichen.
4. In Absatz 28a Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Verpflichtungen nach dem ersten Satz " durch die Worte"-Verpflichtungen ersetzt" und nach den Worten "Wert ", die Worte"-Verschuldungen, mit Ausnahme von Derivaten, in ihrem nominalen Wert zuzüglich des aufgelaufenen und unbezahlten Einkommens ausgedrückt.
5. in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe b wird "(e)" durch "(d)" ersetzt;
6. In Artikel 28a Absatz 4 werden die Worte "aus einem Hypothekenkredit " gestrichen.
7. In Artikel 28a wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird der erwartete Betrag der in Artikel 31a Absatz 4 Buchstaben a bis c und e genannten verbundenen Schulden auch in den Gesamtwert aller Schulden aufgenommen, der 1 % des Nennwerts der gedeckten Schuldverschreibungen im gedeckten Block beträgt."
8. Die folgenden Abschnitte 28aa und 28ab werden nach Abschnitt 28a, einschließlich der Überschriften und Fußnoten Nr. 2 bis 4 eingefügt:
Liquiditätsreserve des Deckungsportfolios
(1) Das Deckungsportfolio enthält immer eine Liquiditätsreserve, die aus den in Absatz 3 genannten Vermögenswerten besteht, um den maximalen kumulativen Nettoliquiditätsabfluss aus dem abgedeckten Block für die folgenden 180 Tage abzudecken.
(2) Der Nettoliquiditätsabfluss bedeutet alle an einem einzigen Tag fälligen Zahlungen, einschließlich Haupt- und Zinszahlungen und Zahlungen durch Derivate im abgedeckten Block, abzüglich aller am selben Tag fälligen ankommenden Zahlungen und im Zusammenhang mit Vermögenswerten im Deckungsportfolio.
(3) Die Liquiditätsreserve des Deckungsportfolios besteht aus folgenden Arten von Vermögenswerten, die in das Deckungsvermögensregister eingetragen sind [Paragraph 32 (3) (a)]:
(a) Ebene 1, Ebene 2A oder Ebene 2B Vermögenswerte gemäß Artikel 10 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015 / 612 der Kommission, die gemäß dieser Verordnung bewertet werden und von
1. der Emittent der betreffenden Schuldverschreibungen,
2. das Mutterunternehmen des Emittenten der betreffenden Schuldverschreibungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 (15) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 20133 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Kontrollgesellschaft“) außer einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die kein Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 20133 des Europäischen Parlaments und des Rates ist ("das Kreditinstitut"),
3. eine Tochtergesellschaft des Emittenten der betreffenden Anleihen gemäß Artikel 4 Absatz 1 (16) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 20133 des Europäischen Parlaments und des Rates ("die kontrollierte Einheit") oder eine andere kontrollierte Stelle ihrer Kontrollperson; oder
4. eine besondere Zweckverbriefungseinheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017 / 24024, mit der der Emittent enge Verbindungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (38) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 20133 des Europäischen Parlaments und des Rates hat),
b) kurzfristige Forderungen an Kreditinstitute, die zur Bonitätsstufe 1 oder 2 gehören, oder kurzfristige Einlagen mit Kreditinstituten, die zur Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 / 20133 des Europäischen Parlaments und des Rates gehören.
(4) Die Liquiditätsreserve des Deckungspools umfasst nicht Forderungen nach Forderungen, die gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 20133 des Europäischen Parlaments und des Rates als verbrieft angesehen werden.
(5) Wird der gedeckte Schuldverschreibungen Emittent den Liquiditätsanforderungen gemäß den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union unterliegen, die sich mit der Liquiditätsreserve des Deckungsportfolios überschneiden, so gelten die Absätze 1 bis 4 nicht für den in den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Zeitraum.
(6) Die Bonitätsstufe ist die Bonitätsstufe gemäß Titel II Kapitel 2 der dritten Teilverordnung (EU) Nr. 575 / 20133 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Erweiterte Reifestrukturen
(1) Die Struktur der nachwachsenden Reife ist ein Mechanismus, mit dem die geplante Reife der gedeckten Schuldverschreibungen bei einem bestimmten Ereignis, das in den Emissionsbedingungen gemäß diesem Gesetz festgelegt ist, um einen vorbestimmten Zeitraum verlängert werden kann.
(2) Gedeckte Schuldverschreibungen können mit ausziehbaren Reifestrukturen begeben werden, sofern der Anlegerschutz auf mindestens folgende Weise gewährleistet ist:
a) die Fälligkeit der gedeckten Schuldverschreibungen wird nur verlängert, wenn zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit oder zu einem anderen unter den Emissionsbedingungen festgelegten Zeitpunkt;
1. Der Emittent oder der Zwangsverwalter zahlt nicht alle gedeckten Schuldverschreibungen der betreffenden Ausgabe;
2. Einige der in § 32a (1) a) bis d) genannten Situationen sind aufgetreten,
3. Abwicklungsmaßnahmen gegen den Emittenten oder Abschreibungen oder Umrechnungen von abschreibungspflichtigen Kapitalinstrumenten und konzernintern förderfähigen Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzmarktgesetzes für Erholung und Abwicklung;
4. Jede der in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) Nr. 575 / 20133 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Rechtsereignisse ist aufgetreten oder
5. der Emittent die Anforderungen an die Liquiditätsreserve gemäß § 28aaa nicht erfüllt oder aufgrund der Rückzahlung der Frage nicht den in den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Liquiditätsanforderungen entspricht;
b) Informationen über die Fälligkeitsstruktur, die den Anlegern zur Verfügung gestellt wird, ermöglichen die Feststellung des Risikos der gedeckten Schuldverschreibungen und beinhalten eine detaillierte Beschreibung von:
1. Ereignisse, die zur Verlängerung der Laufzeit der gedeckten Schuldverschreibungen führen;
2. die Folgen des Konkurss oder der Auflösung des Emittenten von Schuldverschreibungen für die Verlängerung der Laufzeit; und
3. die Rolle der Tschechischen Nationalbank und des erzwungenen Treuhänders der abgedeckten Blöcke in Bezug auf die Verlängerung der Laufzeit; und
c) der letzte Fälligkeitstermin der gedeckten Anleihe kann immer bestimmt werden.
(3) Im Falle eines Konkurss oder einer Auflösung eines gedeckten Schuldverschreibungen Emittenten hat die Laufzeitverlängerung die Rankings der gedeckten Schuldverschreibungen nicht zu beeinträchtigen oder die Reife der gedeckten Schuldverschreibungen nach dem ursprünglichen Laufzeitplan der gedeckten Schuldverschreibungen nicht zu ändern.
(4) Der Emittent oder der Schuldner der gedeckten Schuldverschreibungen teilt den Inhabern gedeckter Schuldverschreibungen mit, dass die Laufzeit der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß den Emissionsbedingungen und innerhalb der unter den Emissionsbedingungen festgelegten Fristen verlängert wird.
(5) Die Erweiterung ändert nicht die strukturellen Merkmale von gedeckten Anleihen und gedeckten Anleihen.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015 / 61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liquiditätsdeckungsanforderungen für Kreditinstitute in der geänderten Fassung.
(3) Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 / 2012 in der geänderten Fassung.
(4) Verordnung (EU) 2017 / 2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für die Verbriefung und Schaffung eines spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und Änderung der Richtlinien 2009 / 65 / EG, 2009 / 138 / EG, 2011 / 61 / EU und Verordnungen (EG) Nr. 1060 / 2009 und (EU) Nr. 648 / 2012.
9. In Artikel 28b wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Wenn die Verpflichtung nach § 28a Abs. 2 vor allem mit der Verwendung von Deckungsvermögen nach § 31 Abs. 2 Buchstaben b und c erfüllt ist, wird die Obergrenze nach § 28a Abs. 1 auf 110 % erhöht."
10. In Abschnitt 28c werden die Worte "und die Regeln für die Benennung von Schuldverschreibungen" hinzugefügt.
11. In Artikel 28c wird der Satz "Nur gedeckte Schuldverschreibungen können die Bezeichnung enthalten" Europäischer Schuldverschreibungen "oder seine Übersetzung in die Amtssprache der Europäischen Union am Ende von Absatz 1 hinzugefügt."
12. In Artikel 28c Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder die europäische Anleihe (Premium)" oder ihre Übersetzung in die Amtssprache der Europäischen Union "nach den Worten" CFR " eingefügt.
13. In Artikel 28c Absatz 2 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "oder die europäische Anleihe (Premium)" oder ihre Übersetzung in die Amtssprache der Europäischen Union " angefügt.
14. § 28d, einschließlich des Titels lautet:
Informationen fÃ1⁄4r Investoren
(1) Der gedeckte Schuldverschreibungs-Emittent gibt ausreichend detaillierte Informationen zu seinen abgedeckten Blöcken, damit die Anleger das Profil und die Risiken des abgedeckten Blocks und der gebührenden Sorgfalt bewerten können.
(2) Informationen werden vom Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen an Investoren mindestens einmal pro Kalenderquartal übermittelt und umfassen mindestens die folgenden Portfoliodaten:
a) den Wert des Deckungsportfolios und der ausstehenden Anleihen;
b) die Liste der Identifikationsmarken unter dem internationalen Nummerierungssystem zur Identifizierung von Wertpapieren (ISIN) für alle abgedeckten Schuldverschreibungen innerhalb des abgedeckten Blocks, dem die Identifikationsmarke zugewiesen wurde;
c) die geographische Verteilung und die Art der Deckungsanlagen, die Größe der betreffenden Darlehen und die Bewertungsmethode;
d) Daten über Marktrisiken, einschließlich Zins- und Währungsrisiko sowie Kredit- und Liquiditätsrisiken;
e) die Fälligkeitsstruktur des Deckungsvermögens und der gedeckten Schuldverschreibungen, einschließlich gegebenenfalls eines Überblicks über die für die Verlängerung der Fälligkeit relevanten Ereignisse;
f) die erforderliche und verfügbare Deckung und rechtliche, vertragliche und freiwillige Überkollateralisierung; und
g) den Prozentsatz der Darlehen, die gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/20133 des Europäischen Parlaments und des Rates als verbrieft angesehen wurden, einschließlich Darlehen über 90 Tage nach der Laufzeit.
(3) Der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen veröffentlicht die den Anlegern gemäß Absatz 1 auf seiner Website zur Verfügung gestellten Informationen. "
15. In Absatz 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Zuteilungswert des zugesagten Vermögens muss von einer Person bestimmt werden, die die erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen hat und unabhängig vom Kreditentscheidungsprozess ist. Bei der Beurteilung des Wertes berücksichtigt diese Person nicht spekulative Elemente und dokumentiert den Wert transparent und eindeutig."
16. Im letzten Satz von Ziffer 30 (1) werden die Worte "und 2 " nach der Nummer" 1 eingefügt.
17. In Artikel 30d werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Der gedeckte Schuldverschreibungen-Emittent muss spätestens zum Emissionsdatum und während der gesamten Emission von Schuldverschreibungen von der Tschechischen Nationalbank zugelassen werden. Diese Genehmigung wird für jeden abgedeckten Block erteilt.
(4) Die Tschechische Nationalbank erteilt eine Genehmigung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) der Geschäftsplan definiert und deckt die Ausgabe von gedeckten Anleihen ab;
b) Strategien, Verfahren und Methoden für die Genehmigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von Krediten oder anderen im Deckungsportfolio enthaltenen Deckungsvermögen bieten ausreichenden Schutz für Investoren;
c) Manager und andere gedeckte Blockpersonal mit angemessenen Qualifikationen und Kenntnissen im Bereich der Ausgabe von gedeckten Anleihen und der Verwaltung von gedeckten Blöcken;
d) die Organisationsvereinbarungen und die Überwachung des Deckungsportfolios den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen; und
e) die Emissionsbedingungen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
(5) Die Tschechische Nationalbank kann die Zulassung widerrufen, wenn
a) auf der Grundlage falscher, irreführender oder unvollständiger Daten erteilt wurde;
b) die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe sind nicht erfüllt; oder
c) der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen hat seine Verpflichtungen nach diesem Recht wiederholt oder ernsthaft verletzt."
18. In Artikel 31 Absatz 1 werden die Worte „der Emittent von gedeckten Schuldverschreibungen die in Artikel 129 Buchstaben a bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 20133 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen erfüllen“ nach den Worten „wo“ eingefügt.
19. In Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "der Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die Zentralbank dieses Staates, die multilaterale Entwicklungsbank oder die internationale Organisation, deren Mitglied der Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit ist", durch die Worte "eine Person, die von einer öffentlichen Behörde kontrolliert wird, nach einem Gesetz ersetzt, das bestimmte Maßnahmen zur Transparenz der finanziellen Beziehungen im Bereich der öffentlichen Hilfe regelt" ("das öffentliche Unternehmen ").
20. In Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "der Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die Zentralbank dieses Staates, die multilaterale Entwicklungsbank oder die internationale Organisation, deren Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit" durch die Worte "ein öffentliches Unternehmen" ersetzt.
21. In Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "und andere Vermögenswerte gemäß Artikel 28a Absatz 3" nach den Worten "Mittel" eingefügt.
22. In Artikel 31 werden die Worte "wenn die andere Vertragspartei eine finanzielle Gegenpartei gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/20128 des Europäischen Parlaments und des Rates ist, die am Ende des Wortlauts von Absatz 3 hinzugefügt wird, mindestens eine Bonitätsstufe 3 zugewiesen und die Aushandlung der Ableitung ordnungsgemäß dokumentiert".
Fußnote 8:
"(8) Verordnung (EU) Nr. 648 / 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in der geänderten Fassung."
23. In § 31 Abs. 4 werden die durch die Emissionsbedingungen nicht anders spezifizierten Worte am Ende des Texts von Buchstabe c angefügt.
24. In Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe e werden nach dem Wort "ihr" die Worte "oder die Mittel, die als Erlös aus der Rückzahlung von Deckungsvermögen nach Artikel 32e Absatz 4 oder Artikel 32f Absatz 1 erhalten werden, eingefügt.
25. In Artikel 31 werden die Absätze 6 bis 8 angefügt:
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 5p
ČÁST DRUHÁ
Čl. II
ČÁST TŘETÍ
Čl. III
„§ 27
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. IV
„§ 28aa
§ 28ab
„§ 28d
„§ 32f
„Díl 3
§ 32g
§ 32h
§ 32i
§ 32j
Čl. V
ČÁST PÁTÁ
Čl. VI
„§ 5a
„§ 6b
§ 6c
§ 6d
§ 6e
„§ 8a
„§ 9a
„§ 10aa
„Oddíl 1
§ 11a
„§ 12
§ 12a
„§ 12aa
§ 12ab
§ 12ac
§ 12ad
§ 12ae
„§ 12f
§ 12g
§ 12h
„§ 12j
„§ 12k
§ 12l
§ 12m
„§ 15ca
„§ 15da
„§ 16a
§ 16b
„ČÁST OSMÁ
§ 90h
§ 90i
§ 90j
„ČÁST DESÁTÁ
§ 115a
§ 115b
§ 115c
§ 115d
§ 115e
§ 115f
§ 115g
§ 115h
„§ 118
§ 119
„§ 134b
„§ 134f
„§ 135a
§ 135b
§ 135c
„§ 137a
§ 137b
§ 137c
„§ 149ga
§ 149gb
„HLAVA II
§ 150
§ 151
§ 152
§ 153
§ 154
§ 155
§ 155a
§ 155b
§ 155c
„§ 158a
„§ 161c
„§ 163a
„§ 173
„§ 184
§ 185
„§ 192b
„§ 204d
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VII
ČÁST SEDMÁ
Čl. VIII
ČÁST OSMÁ
Čl. IX
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. X
„§ 20ba
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XI
„§ 8
„§ 109aa
„§ 121
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XIII
„§ 18a
§ 18b
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XIV
„§ 297a
§ 297b
§ 297c
„§ 304a
„§ 306
„§ 314
„§ 314a
„§ 315a
Čl. XV
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVI
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XVII
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XVIII
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XIX
ČÁST OSMNÁCTÁ
Čl. XX
ČÁST DEVATENÁCTÁ
Čl. XXI
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 96 / 2022 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze auf dem Gebiet des Finanzmarktes, insbesondere im Rahmen der Umsetzung der Vorschriften der Europäischen Union über die Union der Kapitalmärkte |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.04.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 29.05.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 95
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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