Regierungsverordnung Nr. 92 / 2015 Coll.
Regierungsverordnung über Regeln für die Organisation des Dienstes
Gültig
Verordnung
In Kraft seit 20.04.2015
92.
Regierungsverordnung
vom 8. April 2015
über Regeln für die Organisation des Amtes
Die Regierung bestellt gemäß § 205 (a) des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Coll., über den Zivildienst:
Grundbestimmungen
(1) Die Organisationsstruktur des Amtes besteht aus den Organisationsabteilungen und -posten, -posten und gegebenenfalls -posten, an denen im Rahmen anderer Rechtsbeziehungen gearbeitet wird (nachstehend als "systematic post" bezeichnet), die in oder außerhalb der Organisationseinheit enthalten sind.
(2) Die Organisationsstelle ist die Abteilung, Abteilung und Abteilung. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten hat auch ein Vertretungsbüro.
(3) Insbesondere ein außerhalb der Organisationseinheit klassifizierter systemisierter Ort ist der Ort eines Regierungsmitglieds, eines Stellvertretenden Mitglieds der Regierung, eines Stabschefs und eines Vertreters des Stabs, wenn die systemisierte Stelle andere Rechtsvorschriften festlegt.
Systemisierte Standorte
(1) In der Organisationseinheit enthaltene systematische Standorte in der Regel verwandte administrative Tätigkeiten oder Arbeiten.
(2) Systemisierte Website
a) der Ort der Beschäftigung, enthält die administrativen Tätigkeiten, die für die Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich sind, und wird nach der Klasse klassifiziert, zu der die anspruchsvollste administrative Tätigkeit in den Katalog der Verwaltungstätigkeiten aufgenommen wird;
b) eine Stelle, die die erforderliche und nach der Grade klassifizierte Arbeit umfaßt, in der die anspruchsvollsten Arbeiten im Katalog der öffentlichen Dienstarbeit und -verwaltung enthalten sind;
c) Der Sitz wird am Leiter der Organisationsabteilung, in der der öffentliche Dienst oder die Dienststelle erbracht wird, errichtet und wird von der Klasse klassifiziert, in der die anspruchsvollste Verwaltungstätigkeit in der Organisationseinheit oder in der Dienststelle, in der der Leiter sich befindet, in den Katalog der Verwaltungstätigkeiten aufgenommen wird;
d) Der Dienstposten des Personalleiters wird am Leiter der Organisationsstelle eingerichtet, in der der öffentliche Dienst oder der Dienst nicht erbracht wird und als eine Klasse eingestuft wird, in der die anspruchsvollste Arbeit in der Organisationseinheit oder in der Dienststelle, in der das leitende Personal geleitet wird, in den Katalog der öffentlichen Dienste und Verwaltung aufgenommen wird.
Organisationsdienstleistungen
(1) Eine Trennung kann festgestellt werden, wenn sie aus mindestens 6 systemisierten Standorten besteht.
(2) Ist die durchschnittliche Anzahl der systemisierten Abteilungen in der Dienststelle nicht weniger als 6 nach dem Runden auf eine ganze Zahl, kann die Abteilung festgestellt werden, wenn sie mindestens 4 systemisch liegt. Die Berechnung der durchschnittlichen Anzahl von systemisierten Standorten, die Abteilungen bilden, umfasst nicht systemisierte Standorte, die in der Trennung gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und in der Organisationseinheit nach § 8 enthalten sind, sofern es sich um eine Trennung handelt.
(3) Der Leiter der Abteilung im Ministerium oder im Regierungsamt ist unter der direkten Behörde des Direktors der Abteilung, des Leiters des Vertretungsbüros, des Leiters der Abteilung, des Staatssekretärs, des Staatssekretärs oder eines Mitglieds der Regierung. Der Referatsleiter in einem anderen Personalbüro ist unmittelbar unter der Aufsicht des Direktors der Abteilung, des Direktors der Abteilung, des Stabsleiters oder seines Vertreters, sofern diese systemisierte Stelle andere Rechtsvorschriften festlegt.
(1) Die Abteilung kann eingerichtet werden, wenn sie aus mindestens 13 systematischen Standorten besteht, einschließlich mindestens 2 systematischen Positionen der Referatsleiter.
(2) Ist die durchschnittliche Anzahl der systemisierten Pfosten in der Dienststelle nicht weniger als 13 nach dem Runden auf eine ganze Zahl, kann die Abteilung eingerichtet werden, wenn sie aus mindestens 9 systemisch gelegenen Orten besteht, die mindestens 2 systemisch gelegene Einheiten des Abteilungsleiters oder mindestens 1 systemisch gelegene Abteilungsleiter und mindestens 2 systemisch direkt dem Abteilungsleiter untergeordnete Stellen umfassen. Die Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der systemisierten Standorte, die die Abteilung bilden, umfasst nicht die systemisierten Standorte, die in dem in den Absätzen 3, 6 (1) und 7 (1) genannten Abschnitt und in der in Absatz 8 genannten Organisationseinheit enthalten sind, wenn es sich um eine Gewerkschaft handelt.
(3) Abteilung
a) einen Arbeitsort, der Aufgaben im Rahmen des Gebietskreises des Dienstes wahrnimmt oder der Teil dieser Arbeit ist;
b) Teil eines nichtstaatlichen Amtes; oder
c) Teil eines Büros, dessen Organisationsstruktur immer vom Leiter des Büros genehmigt wird;
es kann eingerichtet werden, wenn es aus mindestens 9 systematischen Standorten besteht, die mindestens 2 systematische Positionen des Referatsleiters oder mindestens 1 systematische Position des Referatsleiters und mindestens 2 systematischen Standorten, die direkt dem Abteilungsleiter untergeordnet sind.
(4) Der Leiter der Abteilung des Ministeriums oder des Regierungsbüros steht unter der unmittelbaren Behörde des Leiters der Abteilung, des Staatssekretärs, des Staatssekretärs oder eines Mitglieds der Regierung. Der Leiter der Abteilung in einer anderen Dienststelle steht unmittelbar unter der Aufsicht des Direktors der Abteilung, des Personalleiters oder seines Vertreters, wenn er andere Rechtsvorschriften in dieser systemisierten Stelle festlegt.
(1) Ein Abschnitt kann eingerichtet werden, wenn er aus mindestens 40 systematischen Standorten besteht, die mindestens 2 systematische Positionen der Direktoren der Gewerkschaften oder mindestens 1 systematische Position des Leiters der Abteilung und mindestens 1 systematische Position des Leiters der Abteilung unmittelbar dem Leiter der Sektion oder dem Leiter der Sektion unterordnen. Die Mindestzahl der systemisierten Stellen der Direktoren der Gewerkschaften oder der Leiter der Abteilungen darf nicht die systemisierte Position des Leiters des Leiters des Leiters des Abschnitts oder des Leiters des Abschnitts umfassen, wenn das Amt des Leiters des Abschnitts die Abteilung ist.
(2) Der von dem Generalsekretär oder dem Generalsekretär geleitete Abschnitt kann auch dann eingerichtet werden, wenn er sich aus einer Reihe von systemisierten Standorten zusammensetzt, die weniger als die in Absatz 1 genannten sind.
(3) Der Leiter des Referats steht unter der unmittelbaren Autorität eines Mitglieds der Regierung oder des Leiters des Regierungsbüros. Der Leiter des Abschnitts befindet sich unter der unmittelbaren Aufsicht des Stabschefs oder seines Vertreters, wenn er andere Rechtsvorschriften zu dieser systemisierten Stelle festlegt.
(1) Das Vertretungsbüro hat den Status der Dienststelle. Absatz 4 über die Mindestzahl der systematischen Stellen gilt nicht für die Vertretung.
(2) Das Plenipotentiäre Amt kann in Abteilungen unterteilt werden. Absatz 3 über die Mindestzahl der systematischen Stellen gilt nicht für die Dienststelle des Vertretungsbüros.
(3) Der Leiter des Vertretungsbüros steht unter der unmittelbaren Behörde des Leiters des Abschnitts.
(1) Das Kabinett eines Regierungsmitglieds hat den Status der Abteilung. Absatz 4 über die Mindestzahl der systematischen Stellen gilt nicht für das Kabinett eines Regierungsmitglieds.
(2) Das Kabinett eines Regierungsmitglieds kann in Abteilungen unterteilt werden. Absatz 3 über die Mindestzahl der systematischen Stellen gilt nicht für das Kabinett eines Regierungsmitglieds.
(3) Der Kabinettdirektor eines Regierungsmitglieds wird unmittelbar einem Regierungsmitglied im Ministerium und im Regierungsamt unterstellt.
(4) Das Kabinett eines Regierungsmitglieds umfasst die Posten von Beratern und Mitarbeitern, die andere Tätigkeiten ausführen, die in die Zuständigkeit eines Regierungsmitglieds fallen.
(5) Die Anzahl der Posten, die im Kabinett eines Regierungsmitglieds enthalten sind, wird proportional zur Gesamtzahl der Posten bestimmt, die in der Dienststelle systemisiert sind und den Umfang der Dienststelle berücksichtigen.
(1) In der Regel wird im Ministerium und im Amt der Regierung ein Regierungsorgan eingesetzt, das eine Organisationsstelle ist, insbesondere die Unterstützung eines Regierungsmitglieds bei der Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit und bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied der Regierung. In der Regel ist der Sitz eines Regierungsmitglieds direkt einem Regierungsmitglied untergeordnet.
(2) In der Regel wird in einer Dienststelle ohne Mitglied der Regierung ein Büro des Stabschefs eingerichtet, das eine Organisationseinheit ist, insbesondere dem Stabsleiter bei der Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit Unterstützung gewährt. In der Regel ist derjenige, der das Amt des Stabsleiters leitet, der Behörde des Stabsleiters zu unterziehen.
(3) Es ist möglich, im Ministerium und im Amt der Regierung das Amt des Leiters des Abschnitts einzurichten, das eine Organisationsstelle ist, insbesondere die Unterstützung des Leiters des Abschnitts bei der Durchführung seiner Verwaltungstätigkeiten. Der Kopf des Kopfes des Kopfes des Kopfes des Abschnitts ist unmittelbar dem Kopf des Abschnitts untergeordnet.
(4) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist es möglich, ein Amt des Generalsekretärs des Staates einzurichten, das insbesondere eine Organisationsstelle ist, die die Unterstützung des Generalsekretärs des Staates bei der Durchführung seiner Verwaltungstätigkeiten gewährleistet. Der Leiter des Amtes des Generalsekretärs des Staates ist dem Generalsekretär des Staates unmittelbar untergeordnet.
(5) Es ist möglich, ein Amt des Staatssekretärs im Ministerium und im Amt der Regierung einzurichten, das insbesondere eine Organisationsstelle ist, um die Unterstützung des Staatssekretärs bei der Durchführung seiner Verwaltungstätigkeiten sicherzustellen. Der Leiter des Staatssekretärs steht unter der direkten Autorität des Staatssekretärs.
(6) Das Amt des Direktors der Sektion kann in einer anderen Dienststelle eingerichtet werden, die insbesondere eine Organisationsstelle ist, die die Unterstützung des Direktors der Sektion bei der Durchführung ihrer Verwaltungstätigkeiten gewährleistet. Der Leiter des Büros des Leiters des Abschnitts befindet sich direkt unter der Aufsicht des Sektionsleiters.
Der Name des Organisationsgremiums umfasst die Bezeichnung "Abtrennung" oder "Abteilung". Ist es nicht möglich oder angemessen, diese Bezeichnung im Namen der Organisationsstelle anzugeben, so gibt die Organisationsstruktur der Dienststelle dieser Organisationsstelle an, für welche Organisationseinheit der Dienststelle zuständig ist.
(1) Der Generalsekretär ist einer Organisationseinheit untergeordnet, die die organisatorischen Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes, die Verwaltung von Berufs-, Arbeits- und sonstigen Rechtsbeziehungen, die Gegenstand von Arbeit und Vergütung sind, gewährleistet.
(2) Zusätzlich kann der Generalsekretär einer Organisationseinheit untergeordnet sein, die für alle Zuständigkeitsbereiche des Amtes oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation, dem Eigentum, der wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen ähnlichen Sicherheit der Tätigkeiten des Amtes übergreifende Aufgaben wahrnimmt.
Merkmale des Beitrags
(1) Die Merkmale des Posts im Abschnitt über die Beschreibung des Posts umfassen:
a) eine Identifikationsnummer des Postens im Rahmen des Informationssystems für den öffentlichen Dienst oder eine Identifikationsnummer des Postens im Rahmen des Informationssystems des Büros;
b) die Bezeichnung des Amtes und der Organisationsabteilung;
c) eine Angabe der Zweigniederlassungen oder Zweigniederlassungen des öffentlichen Dienstes;
d) eine Angabe des Gehalts und
e) für jeden Zweig des öffentlichen Dienstes der Code der anspruchsvollsten verwaltungstechnischen Tätigkeit und deren Zitat nach dem Katalog der administrativen Tätigkeiten oder der Benennung der anspruchsvollsten verwaltungstechnischen Tätigkeiten, die nicht im Katalog der administrativen Tätigkeiten aufgeführt sind; der Code der anspruchsvollsten verwaltungstechnischen Tätigkeit einschließlich der Zitation der anspruchsvollsten verwaltungstechnischen Tätigkeit oder die Bezeichnung der anspruchsvollsten verwaltungstechnischen Tätigkeit ist anzugeben.
(2) Die Merkmale des Posts im Abschnitt über die Beschreibung des Posts können auch umfassen:
a) eine Angabe der Dauer des Posts;
b) Angabe des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsplatzes;
c) ein Hinweis auf die erforderliche Ausbildung, sofern die Dienststelle festgestellt hat, dass die Post von einem Beamten oder einer Person, die eine niedrigere Ausbildung erhalten hat, als dies im Gesetz über den öffentlichen Dienst für diese Post vorgesehen ist;
d) ein Hinweis auf das Wettbewerbsverbot, sofern es am Arbeitsplatz vorgesehen ist;
e) ein Hinweis auf die Staatsangehörigkeitserfordernisse der Tschechischen Republik, sofern für die Dienststelle festgelegt,
f) eine Angabe der Anforderung des Feldes oder der Ausbildung, sofern für den Dienstposten festgelegt;
(g) eine Angabe der Forderung nach Kenntnisstand einer Fremdsprache, sofern sie für den Dienstposten festgelegt ist;
h) eine Angabe der Anforderung, nach den Rechtsvorschriften über den Schutz von Verschlusssachen Zugang zu Verschlusssachen zu haben, sofern dies vom Dienstposten vorgesehen ist;
i) eine Angabe der Anforderung für die Dauer der vorherigen Leistung eines nationalen Dienstes oder einer ähnlichen Tätigkeit wie in der Post;
(j) eine Angabe aller anderen Voraussetzungen, die für die Erfüllung des öffentlichen Dienstes erforderlich sind, sofern dies im Posten vorgesehen ist;
k einen Hinweis darauf, dass die Post aus anderen Quellen als dem Staatshaushalt finanziert wird, und
(l) sonstige Angaben, wie vom Amt angegeben.
(3) Die Merkmale der Post in dem Abschnitt über die Beschreibung der Tätigkeiten, die am Posten durchgeführt werden müssen, umfassen andere administrative und andere Tätigkeiten, die am Posten durchgeführt werden müssen, die wie folgt gekennzeichnet sind:
a) Tätigkeiten, die unter Bedingungen durchgeführt werden, die mit neuropsychologischem Stress und dem wahrscheinlichen Risiko von Leben und Gesundheit oder der schwierigen Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes verbunden sind, einschließlich des Grades der neuropsychologischen Belastung und der Wahrscheinlichkeit des Lebens- und Gesundheitsrisikos;
b) Tätigkeiten in einem schwierigen Arbeitsumfeld;
c) Nachtaktivitäten und
d) in die zweite, dritte oder vierte Kategorie eingestufte Tätigkeiten nach dem Auftreten von Faktoren, die die Gesundheit der Arbeitnehmer und ihr Gesundheitsrisiko nach den Rechtsvorschriften zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beeinflussen können.
(4) Die Merkmale des Postens im Abschnitt über die Beschreibung der am Post durchzuführenden Tätigkeiten können auch umfassen:
a) ein Hinweis auf die Tätigkeiten, deren Ausführung den Abschluss einer Haftungsvereinbarung zum Schutz der dem öffentlichen Bediensteten zur Abrechnung übertragenen Werte erfordert; und
b) sonstige Informationen, die vom Amt angegeben werden.
(5) Die Merkmale des Personals können auch den Teil über die Beschreibung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der an der Stelle erforderlichen Tätigkeiten umfassen. Die Merkmale des Beitrags können in dem im ersten Satz genannten Teil enthalten sein:
a) eine Angabe der Zulassung zur Vertretung des Vertreters, einschließlich der Benennung des Arbeitsplatzes und des Umfangs der Tätigkeiten, in denen der Vertreter vertreten ist;
b) die Angabe, inwieweit die berechtigten Personen Zugang zu geheimen Informationen nach den Rechtsvorschriften über den Schutz klassifizierter Informationen haben;
c) eine Angabe der Genehmigung für die Verarbeitung personenbezogener Daten und eine Angabe der Bedingungen und des Umfangs dieser Genehmigung;
d) Angabe der Zulassung und Angabe der Bedingungen und des Umfangs dieser Zulassung; und
e) sonstige Informationen, die vom Amt festgelegt werden.
(6) Die Verwaltungstätigkeiten, die an der Stelle ausgeführt werden müssen, werden nach Maßgabe der Zuständigkeit des Amtes und unter Berücksichtigung seiner Organisation und Aufteilung zwischen den Dienststellen des Amtes bestimmt.
Die Dienststelle legt die Merkmale der Post vor, wenn sie vom Innenministerium oder dem zuständigen Zentralverwaltungsamt im Zusammenhang mit der Vorlage eines Entwurfs der Systemisierung oder dessen Änderungen oder Vorschlägen für die Organisationsstruktur der Dienststelle oder deren Änderungen verlangt wird, oder wenn sie von der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Dienstbeziehungen beantragt wird.
Übergangsbestimmungen
Das Amt setzt seine Organisationsstruktur bis zum 30. Juni 2015 in Einklang mit dieser Verordnung.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Innenminister:
v. Mgr. Herman v. r.
Kulturminister
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 92 / 2015 Slg., über Regeln für die Organisation des Dienstebüros |
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| Art der Vorschrift | Verordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 20.04.2015 |
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| In Kraft seit | 20.04.2015 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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