Gesetz Nr. 92/2004

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 86 / 2002 Slg., über den Schutz der Luft und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über den Luftschutz), geändert durch Gesetz Nr. 521 / 2002 Slg.

Gültig In Kraft seit 03.03.2004
92.
Recht
vom 29. Januar 2004
zur Änderung des Gesetzes Nr. 86/2002 Slg. über den Luftschutz und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Luftschutzgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 521/2002 Slg.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Änderung des Luftschutzgesetzes
Gesetz Nr. 86 / 2002 Slg., über den Schutz der Luft und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Luftschutzgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 521 / 2002 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 des Texts lautet: "Dieses Gesetz sieht gemäß dem Gesetz der Europäischen Gemeinschaften (1) vor."
Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Zum Beispiel Richtlinie des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Normung und Rationalisierung von Berichten über die Umsetzung bestimmter Umweltrichtlinien (91 / 692 / EWG), Richtlinie 96 / 62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Bewirtschaftung der Luftqualität."
Fußnote (1) wird umnummeriert, einschließlich der Bezugnahme auf diese Fußnote.
2. In Absatz 1 (1) wird Buchstabe c durch den Punkt ersetzt und Buchstabe d wird gestrichen.
3. in Absatz 2 (1) (n), "a" wird durch "oder" ersetzt.
4. in Absatz 2 (1) (r):
"(r) durch Lichtverschmutzung sichtbarer Strahlung von künstlichen Lichtquellen, die Personen oder Tiere stören, gesundheitliche Schäden verursachen oder bestimmte Tätigkeiten beeinträchtigen können und auf dem Standort solcher Quellen in Umgebungsluft oder Lichtquellen beruhen, deren Strahlung der Umgebungsluft zugeordnet ist;"
5. In Artikel 2 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe r der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (s) bis (u) angefügt:
„(s) Biokraftstoff, flüssiger oder gasförmiger Brennstoff gemäß einer gesonderten Gesetzgebung, 3a), hergestellt aus Biomasse und bestimmt zum Antrieb von Straßenfahrzeugen;
(t) Biomasse für die Erzeugung von Biokraftstoffen für mobile Quellen, den biologisch abbaubaren Anteil von Produkten, Abfällen und Rückständen aus der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und verwandten Industrien sowie den biologisch abbaubaren Anteil an industriellen und kommunalen Abfällen;
(u) andere Brennstoffe aus erneuerbaren Brennstoffen, ausgenommen Biokraftstoffe, die aus erneuerbaren Energien stammen3b) und im Verkehr verwendet werden.
3a) Dekret Nr. 227 / 2001 Coll., zur Festlegung von Kraftstoffanforderungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf der Straße und zur Überwachung und Überwachung ihrer Qualität.
(3b) Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt."
(6) Absatz 2 (2), einschließlich Fußnote 4a, lautet:
"(2) Im Sinne dieses Gesetzes im Bereich des Schutzes der Ozonschicht der Erde:
a) Behandlung von kontrollierten Stoffen durch Produktion, Import, Export, Bereitstellung auf dem Markt, Lagerung, Sammlung, Recycling, Regeneration und Entsorgung; die Behandlung ist auch die Verwendung des kontrollierten Stoffes im Herstellungsprozess und Verwendung für Quarantäne- und Desinfektionszwecke zum Schutz der Waren vor dem Transport;
b) Behandlung von Erzeugnissen mit kontrollierten Stoffen, deren Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Bereitstellung auf dem Markt, Sammlung und Lagerung von verworfenen Erzeugnissen, deren Wartung und Recycling;
c) Wiederverwertung von Erzeugnissen zur Verarbeitung von verworfenen Erzeugnissen zur Rückgewinnung von kontrollierten Stoffen und zur Materialrückgewinnung (4a)
4a) § 11 des Gesetzes Nr. 185 / 2001 Slg., über Abfälle und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze.
7. In Artikel 3 Absatz 5 werden die Worte "Autorität der Gemeinde "(nachstehend als "Behörde der Gemeinde" bezeichnet)" und in Artikel 50 Absätze 1 und 2 die Worte "Autorität der Gemeinde" durch die Worte "Behörde der Gemeinde" ersetzt.
8. In Ziffer 3 (9) ist der Satz "Bei der Errichtung einer Leitungsquelle der Luftverschmutzung ist eine diffuse Studie erforderlich."
9. Absatz 3 (10) lautet wie folgt:
"(10) Hersteller, Importeure und Vertreiber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die auf dem Markt zur Verfügung gestellten Motorenbenzin- und Dieselkraftstoffe eine Mindestmenge an Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen enthalten, die ab dem 1. Mai 2004 in einer spezifischen Gesetzgebung vorgesehen sind."
10. In Artikel 3 werden die Worte "und die Grundsätze für die Beurteilung der Möglichkeit der Verwendung zentraler Wärmequellen in Bezug auf die technische und wirtschaftliche Annehmbarkeit" am Ende von Absatz 11 angefügt.
11. Artikel 3 Absatz 12 wird gestrichen.
12. In Artikel 5 Absatz 6 werden die Worte "die delegierte Behörde (im Folgenden als Regionale Behörde bezeichnet)" durch die Worte "die Regionale Behörde" und in Artikel 48 Absatz 1 die Worte "die delegierte Behörde" durch die Worte "die Regionale Behörde" ersetzt;
13. in Artikel 5 (8) und (11), in § 6 Abs. 5, in § 9 Abs. 1 und 4, in § 17 Abs. 2 f, in § 19 Abs. 1 g, die Worte "Autorität des Kreises" durch die Worte "Autorität des Kreises", in § 5 Abs. 7 "Autorität des Kreises", in § 8 Abs. 5 "Autorität des Kreises" ersetzt wird,
14. Absatz 6 (3) lautet:
"(3) Der Entwurf nationaler Programme, der gemäß Absatz 2 erstellt und vom Ministerium vorgelegt wird, wird von der Regierung durch eine Entschließung genehmigt, mit Ausnahme des nationalen Emissionsreduktionsprogramms aus bestehenden, besonders großen Verbrennungsquellen, die von der Regierung durch ihre Verordnung erteilt wurden. Die nationalen Programme werden alle fünf Jahre aktualisiert.
15. In § 6 Abs. 5 werden in § 8 (10), in § 19 Abs. 1 und (6), in § 40 (4), (8) und (10) und in Anhang 11 die Worte "Berechtigung der Gemeinde" durch die Worte "Berechtigung der Gemeinde" ersetzt; in § 12 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte "Berechtigung der Gemeinde" durch die Worte "Berechtigung der Gemeinde" ersetzt; in § 19 Abs. 9 werden die Worte "Berechtigungen der Gemeinde" ersetzt.
16. In Artikel 6 Absatz 6 werden die Worte „die für alle Behörden und Verwaltungsbüros in dem in Artikel 17 Absatz 9 genannten Verfahren verbindlich sind“ gestrichen.
17. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte „Durchführungsvorschriften“ gestrichen.
18. in Absatz 7 (4):
„(4) Die Definition der in den Absätzen 1 und 3 genannten Bereiche und etwaige Änderungen dieser Bereiche wird vom Ministerium einmal jährlich durchgeführt und im Umweltbulletinministerium veröffentlicht.
19. in Artikel 7 Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "zwei Jahre nach der Einrichtung des Gebiets durch das in Absatz 4 genannte Ministerium" nach den Worten "gegebenenfalls aktualisiert" eingefügt;
20. In Ziffer 8 Absatz 1 werden die Worte "vorgesehen durch Umsetzung von Rechtsvorschriften" und die Worte "(Warngrenze)" nach den Worten "Sonderimismusgrenze" eingefügt und der letzte Satz gestrichen.
21. Im ersten Satz von § 8 Abs. 3 wird das Wort "Erstellung" durch die Worte "die Möglichkeit der Schöpfung, der Schöpfung" ersetzt und die Worte "Ankündigungen" nach dem Wort "im Rahmen der zentralen Ordnung" eingefügt.
22. In Artikel 8 Absatz 4 werden die Worte "(nachstehend als "Zentralregulatory Order " bezeichnet)" gestrichen und der Satz "Operation of the Smog, Warning and Regulatory System" wird durch den Zentralen Regulatory Order, die Regionalen und lokalen Regulatory Regulations geändert."
23. In Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "regulatorische Maßnahmen" durch die Worte "Warnung und Regulierungssignal" ersetzt, die Worte "Ursprungsnotiz" werden durch die Worte "Ursprungs- oder Ereignismöglichkeit" ersetzt und die Worte "Smogsituation" werden gestrichen.
24. In Absatz 8 (7) werden die Worte "Nach der Veröffentlichung" durch die Worte "Im Fall" ersetzt und die Worte "nach Absatz 3" gestrichen.
25. Absatz 8 (10) lautet:
"(10) Informationen an die Öffentlichkeit über die Ankündigung eines Warnsignals, eines Regelsignals, eines Warnsignals und deren Beschwerde werden vom Ministerium oder einer juristischen Person oder regionalen Behörde, die von ihm im Fernseh- und Rundfunk verbreitet wird, übermittelt; Die Gemeindebehörde erklärt ein Warnsignal und ein Regelsignal, deren Änderungen und Aufrufe in lokalen Informationsmitteln.
26. In Artikel 8 Absatz 11 werden die Worte "oder etablierte Rechtspersonen" nach dem Wort "Ministerien" eingefügt, die Worte "und die Worte" appellieren "und die Worte" regulatorische Maßnahmen "werden durch die Worte" Warnsignal, Regelsignal und Warnsignal ersetzt."
27. In § 9 Abs. 5 werden die Worte "Berechtigte Person (§ 15)" durch die Worte "Berechtigte Person, die eine gültige Zulassung nach § 15 Abs. 1 Buchstabe b hält, oder nach § 15 (14) zugelassene Person" ersetzt.
28. In Artikel 9 wird am Ende von Absatz 6 der Satz "Disperse-Studien von einer Person bearbeitet, die eine gültige Zulassung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d hält."
29. In Ziffer 9 (6) werden die Worte "oder nach § 15 (14) und (16)" nach den Worten "Paragraph 15 (1) (d)" eingefügt.
30. In Artikel 9 werden die Worte "oder die nach Artikel 15 Absätze 14 und 15 zugelassene Person am Ende von Absatz 7 angefügt.
(31) Absatz 11 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe a durch die Worte "und gemäß den technischen Bedingungen des Betriebs der Ausrüstung der Quelle, die vom Hersteller und mit den in der Verpflichtung zur Verarbeitung gemäß Absatz 2 vorgesehenen Betriebsregeln festgelegt wird, ergänzt; im Falle der Nichtaussetzung dieses Gesetzes gehen die Betreiber nach den geltenden Rechtsvorschriften bis zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes."
32. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h werden die Worte "Ziffer 1 und 3" gestrichen.
33. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe l werden die Worte "Informationen über die Luftverschmutzung aus einer stationären Quelle und Maßnahmen zur Begrenzung dieser Verschmutzung der Öffentlichkeit auf Anfrage" gestrichen.
34. In § 11 Abs. 2 wird das Wort "Prüfung " durch" zuständige Behörde des Luftschutzes ersetzt und das Wort "Prüfung " durch" zuständige Behörde des Luftschutzes ersetzt".
35. in Absatz 11 (3):
"(3) Für die Verbrennung von Abfällen zugelassene Abfallverbrennungsanlagen und Anlagen dürfen nur unter Aufsicht einer Person betrieben werden, die eine gültige Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c hält. Diese Person überwacht die Einhaltung der in der Zulassung gemäß Artikel 17 und den Durchführungsvorschriften festgelegten Bedingungen.“
36. In Artikel 12 Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe f durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"(g) das Gemeindeamt über die Durchführung der in Buchstabe f genannten obligatorischen Messung und Kontrolle und deren Ergebnisse innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Umsetzung informieren."
37 in Artikel 12 Absatz 2 werden "(b) und (f)" durch "(b), (f) und (g)" ersetzt;
38. In Artikel 12 Absatz 4 werden die Worte "und (g) einer natürlichen Person "nach den Worten" Absatz 1 Buchstabe e" eingefügt.
39. in Absatz 13 (2):
"(2) Das in Absatz 1 genannte Emissions- und Schadstoffregister wird auch für die Bestandsaufnahme von Daten über Emissionen und Senken von Stoffen verwendet, die das Klimasystem der Erde beeinflussen."
40. In Ziffer 13 Absatz 3 wird der dritte Satz durch "Das in Absatz 1 genannte Register ist Teil dieses Informationssystems."
41. In Artikel 13 Absatz 5 werden die Worte "das Bezirksamt" durch die Worte "das Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit" ersetzt und in Absatz 6 werden die Worte "das Bezirksamt" durch die Worte "das Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterter Kompetenz" ersetzt.
42. In Artikel 15 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, (10), (11), (12), (13) und (14), (4), (40), (1) (b), (43) und (2) (g) wird das Wort "Zertifikat" durch "Entscheidung" ersetzt und in Artikel 15 (14) wird das Wort "Zertifikate" durch "Entscheidung" ersetzt.
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c
c) zur Überwachung des Betriebes einer Abfallverbrennungsanlage oder Anlage, die zur Verbrennung von Abfällen zugelassen ist;
44. In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "gemäß Artikel 9 Absatz 6" nach den Worten "Studien" eingefügt.
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a:
"(a) bei natürlichen Personen Name, Nachname, Identifikationsnummer, falls vorhanden, Geburtsdatum und Anschrift des Wohnsitzes für Personen, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, oder Anschrift des Orts des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes oder des Geschäftsorts für Personen, die keine Bürger der Tschechischen Republik sind; im Falle von juristischen Personen, einer Wirtschaftsfirma, Rechtsform, Anschrift des eingetragenen Amtes und gegebenenfalls der Tschechischen Organisation,
46. In Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte "und der Beweis ihrer beruflichen Ausbildung" durch die Worte "und Dokumente, die ihr Fachwissen zeigen" ersetzt.
47. Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(j) Nachweis der Einhaltung der Qualifikationsanforderungen der Hochschulbildung im Bereich der technischen Wissenschaften und Technologie, der beruflichen Hochschulbildung oder der vollständigen Sekundarstufe oder der vollständigen Sekundarstufe, und 3 Jahre Berufserfahrung, die in den letzten 10 Jahren in einer Abfallverbrennungsanlage oder Anlage durchgeführt wurde, die zur Koverbrennung von Abfällen zugelassen ist."
48. In Artikel 15 Absatz 6 werden die Worte "und die bereits erstellte Expertenmeinung "nach den Worten"-Stellungnahmen eingefügt".
49. In Artikel 15 wird am Ende von Absatz 8 folgender Satz angefügt: "Eine erfolgreiche Demonstration des Fachwissens und des Wissens ausgewählter Rechtsvorschriften ist eine Voraussetzung für den Zulassungsbeschluss nach Absatz 2. Wenn der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse nicht nachweisen kann, wird der Antrag auf Genehmigung durch das Ministerium abgelehnt."
50. In Artikel 15 werden nach Absatz 13 folgende Absätze 14 bis 18 eingefügt, einschließlich Fußnote 10a:
"(14) Der Zulassungsbeschluss nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d ist nicht für eine Person erforderlich, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist und die Tätigkeiten nach Absatz 1 vorübergehend im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ausführen will, wenn er beweist, dass
a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;
b) eine Genehmigung zur Durchführung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Tätigkeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, sofern diese Genehmigung in diesem Staat erforderlich ist, erteilt werden.
(15) Im Falle der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten legt diese Person auch eine Liste von Methoden, Probenahmeverfahren und Stichprobenanpassungen für die Zwecke der Messung vor, einschließlich der endgültigen Analysemethoden und Verfahren, die gemäß Absatz 3 Buchstabe f zu verwenden sind.
(16) Bei der Verarbeitung von diffusen Studien gemäß Absatz 1 Buchstabe d legt diese Person auch eine Beschreibung der Verarbeitungsverfahren, einschließlich der zuvor verarbeiteten Diffusionsstudien, nach dem in den Durchführungsvorschriften festgelegten Referenzverfahren für die Verarbeitung von Diffusionsstudien vor. 10a) Kann diese Person eine solche Untersuchung nicht einreichen, so legt sie eine Stichprobendispergierungsstudie vor, die nach der in den Durchführungsvorschriften festgelegten Referenzmethode bearbeitet wird. 10a) Verwendet diese Person eine in der Satzung der Referenzmethoden für die Verarbeitung von diffusen Studien nicht spezifizierte Methode, so bewertet das Ministerium, ob es mit der in den Durchführungsvorschriften festgelegten vergleichbar ist. 10a)
(17) Das Ministerium entscheidet innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des vollständigen Dossiers über die Nichteinhaltung der in Absatz 14 festgelegten Anforderungen. Bei einer Bewertung eines mit dem in Absatz 16 genannten Referenzverfahren vergleichbaren Verfahrens beträgt dieser Zeitraum 30 Tage.
(18) Wurde eine Entscheidung gemäß Absatz 16 nicht getroffen, so kann die in Absatz 1 Buchstaben a, b oder d genannte Tätigkeit für einen Zeitraum von höchstens 1 Jahr ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Entscheidung ausgeübt werden.
10a) Regierungsverordnung Nr. 350 / 2002 Slg. zur Festlegung der Grenzen und Bedingungen für die Überwachung, Bewertung, Bewertung und Bewirtschaftung der Luftqualität.
Absatz 14 wird Absatz 19.
51. In Artikel 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen gelten auch für Fälle vorübergehender Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 15 Absätze 1 bis 3."
52. In Artikel 17 Absätze 5 und 10 wird das Wort "Bindung" gestrichen.
53. In Artikel 17 Absatz 6 werden die Worte "oder diffuse Studie " gestrichen und die Wörter" verarbeitet" durch die Worte "verarbeitet" ersetzt.
54. In Artikel 17 Absatz 8 Buchstabe a werden die Worte „wenn sie nicht aus besonderen Rechtsvorschriften stammen“ gestrichen.
55. In § 18 Abs. 1 wird das Wort "genehmigt" durch "genehmigt" ersetzt und das Wort "Inspektion" durch "zuständige Behörde des Luftschutzes" ersetzt.
56. In § 18 Abs. 2 Buchstabe c werden die Worte "genehmigte Inspektion" durch die Worte "genehmigt durch die zuständige Behörde für Luftschutz" ersetzt.
57. In § 19 Abs. 1 werden die Worte "Kreisbüro" durch die Worte "Königliche Behörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang" ersetzt, nach dem Wort "nicht gemessen" wird der Punkt hinzugefügt und der Rest des Satzes gestrichen.
58. Im ersten Satz von Artikel 19 Absatz 4 werden die Worte "die Regionale Behörde "nach den Worten" die Regionale Behörde" eingefügt; die Worte "die Regionale Behörde wird durch die Worte" die Finanzbehörde" ersetzt; im Fall von Prag wird das für den Sitz der Luftschutzbehörde im Gebiet der Hauptstadt Prag zuständige Finanzamt nach den Worten "die Regionale Behörde" eingefügt; und im Fall von Prag werden alle Beschlüsse der lokalen Behörde"
59. Im ersten Satz von § 19 Abs. 5 werden die Worte "Behörde der Bezirke" durch die Worte "Behörde" ersetzt mit erweitertem Umfang "; am Ende des zweiten Satzes werden die Worte "und im Falle von Prag das für den Sitz der Luftschutzbehörde im Gebiet der Hauptstadt Prag zuständige Finanzamt" durch die Worte "Behörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang" ersetzt.
60. In Absatz 19 (8) werden am Ende des Satzes die Worte "oder technische und andere Betriebsbedingungen, die Emissionsgrenzwerte ersetzen" angefügt.
61.Paragraph 19 (15) lautet:
"(15) Eine Verbrennungsquelle mit einer Nennwärmeleistung bis einschließlich 50 kW darf nicht einer Luftverschmutzungsladung unterliegen und darf nicht der Notifizierungspflicht nach Absatz 16 unterliegen."
62. Absatz 19 (17) wird gestrichen.
63. In Artikel 21 Absatz 5 werden der zweite Satz und der vierte Satz von Artikel 22 Absatz 3 durch folgende ersetzt: "Eine Kopie der Entscheidung wird innerhalb von 7 Tagen nach dem Tag, an dem die Entscheidung rechtswirksam wird, an die vor Ort zuständige Finanzbehörde übermittelt."
64.
„§ 23
Der Schutz der Ozonschicht der Erde richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften. 13a) Dieser Teil des Gesetzes enthält Bestimmungen für ihre Umsetzung und andere Bestimmungen zum Schutz der Ozonschicht der Erde.
13a) Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die die Ozonschicht verarmen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die die Ozonschicht im Hinblick auf dosierte Dosisinhalatoren und -spender verarmen, und der Verordnung (EG) Nr.
65. In Artikel 23 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Produktion ist verboten
a) Methylbromid, ausgenommen in den Fällen, die nach dem 31. Dezember 2004 durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, 13a) vorgesehen sind, und
b) Fluorchlorkohlenwasserstoffe;
66. Absatz 24 einschließlich Fußnote 13b lautet wie folgt:
„§ 24
(1) Das Ministerium kann 13b) die Verwendung von Fluorwasserstoff als Feuerlöscher in bestehenden Brandschutzsystemen genehmigen, wenn sie zur Ersetzung von Halonen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften für den Schutz der Ozonschicht der Erde 13b) unter diesen Bedingungen verwendet werden.
a) in solchen Brandschutzsystemen enthaltene Halone vollständig ersetzt werden;
b) die so erhaltenen Halone entsorgt werden;
c) 70 % der Vernichtungskosten werden vom Lieferant von Fluorchlorkohlenwasserstoffe gezahlt.
(2) Die Formalitäten für den Antrag auf Zulassung des in Absatz 1 genannten Ministeriums und die Genehmigung des Ministeriums nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften über den Schutz der Ozonschicht der Erde 13a sind in Durchführungsvorschriften festgelegt.
13b) Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die die Ozonschicht verarmen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die die Ozonschicht im Hinblick auf dosierte Dosierungsinhalatoren und Arzneimittelspender abbauen, und die Verordnung (EG) Nr.
Artikel 67 (25) bis (28) wird gestrichen.
68. § 29 lautet:
„§ 29
(1) Rechtliche oder natürliche Personen, die befugt sind, Geschäfte zu machen, die Servicearbeiten, Wartung, Demontage oder Entsorgung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpenanlagen, Geräte mit Lösungsmitteln oder Brandschutzsystemen und Feuerlöschern durchführen, sind verpflichtet, bei der Durchführung dieser Tätigkeiten kontrollierte Stoffe zurückzugewinnen und diese anschließend zu entsorgen, zu regenerieren oder zu recyceln. Die Rückgewinnung von kontrollierten Stoffen im Recycling von Produkten, Entsorgung, Regeneration oder Recycling von kontrollierten Stoffen darf nur mit Genehmigung des Ministeriums durchgeführt werden. Die Genehmigung wird für einen begrenzten Zeitraum erteilt.
(2) Natürliche Personen, die unmittelbar an der Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten beteiligt sind, müssen die in den Durchführungsvorschriften festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen und das Ministerium für den Namen, den Nachnamen, die Identifikationsnummer, das Geburtsdatum, die Anschrift des Ortes des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes für Personen, die Bürger der Tschechischen Republik sind, oder die Anschrift des Ortes des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes oder die Anschrift des Dienstortes für Personen, die keine Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, die Tätigkeit des Arbeitgebers und der Arbeitgebers. Die Mitteilung der Daten und die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen unterliegen der Erfüllung dieser Tätigkeiten.
(3) Kontrollierte Stoffe, die nicht verwendet werden können, müssen von der im Besitz befindlichen Person in der in der Genehmigung des Ministeriums angegebenen Weise entsorgt werden. Ist diese Person nicht ermächtigt, kontrollierte Stoffe zu entsorgen, so ist sie verpflichtet, sie an die vom Ministerium zugelassenen Personen weiterzugeben. Das Übermittlungsdokument gibt die Nummer der entsprechenden Genehmigung an.
(4) Die Freisetzungen von kontrollierten Stoffen werden von Personen, die im Register der vom Ministerium geleiteten Prüftechniker für Kälte- und Klimageräte eingetragen sind, kontrolliert und aufgezeichnet. Die Freisetzungen von Methylbromid aus Begasungsanlagen werden von Personen überprüft und aufgezeichnet, die in das Register der Prüftechniker der Begasungsanlagen des Ministeriums eingetragen sind. Diese Personen müssen die Erfüllung der in den Durchführungsvorschriften festgelegten Bedingungen vor der Eintragung dieser Register nachweisen. Der Antrag auf Eintragung umfasst einen Namen, Nachname, Identifikationsnummer, Geburtsdatum, Anschrift des ständigen Wohnsitzes für Personen, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, oder Anschrift des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes oder Anschrift des Sitzes oder der Anschrift für den Dienst von Personen, die nicht Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, die Identifikationsnummer des Arbeitgebers, falls zugewiesen, die Liste der Rechtsakte und Verfahren zur Kontrolle von Freisetzungen kontrollierter Stoffe und Nachweise über die Einhaltung der Qualifikationsanforderungen. Die Eintragungsentscheidung wird vom Ministerium für einen festen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt. Das Ministerium kann den Beschluss widerrufen, sich bei einer wesentlichen Änderung der Bedingungen, unter denen die Registrierung stattgefunden hat, zu registrieren, oder einen schweren Verstoß gegen diese Bedingungen oder Verpflichtungen, die durch das Gesetz oder die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften zum Schutz der Ozonschicht der Erde festgelegt sind. 13a)
(5) Die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 2 oder der Registrierung in den in Absatz 4 genannten Registern ist für eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, nicht erforderlich und beabsichtigt, die in Absatz 2 oder 4 genannten Tätigkeiten auf Zeitbasis im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik durchzuführen, wenn er beweist, dass
a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;
b) die vom Mitgliedstaat festgelegten Qualifikationsanforderungen für die Erfüllung der in Absatz 2 oder 4 genannten Tätigkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erfüllen.
Der Nachweis der Einhaltung der Buchstaben a und b wird von dieser Person vor Beginn dieser Tätigkeiten erteilt.
(6) Betreiber von Geräten mit einem geregelten Stoff über 3 kg nicht bewegt werden müssen, um die Inspektion dieser Ausrüstung zu gewährleisten und die Ergebnisse der Überprüfung mittels einer im Register der überarbeiteten Kälte- und Klimatechniker registrierten Person zu erfassen und zu speichern oder gemäß Absatz 5 zu arbeiten. Die Betreiber sind verpflichtet, die festgestellten Mängel, die die Freisetzung von kontrollierten Stoffen verursachen, zu kontrollieren.
(7) Der Durchführungsrechtsakt enthält die Einzelheiten des Antrags auf Zulassung gemäß Absatz 1, die obligatorische Technologie zur Rückgewinnung von kontrollierten Stoffen und die Mittel zur Überprüfung und Aufzeichnung dieser Stoffe, die Anforderungen an die Qualifikation von Personen, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben, sowie die Bedingungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Prüftechniker gemäß Absatz 4.
Artikel 69 (30) wird gestrichen.
70.Paragraph 31 (1) lautet wie folgt:
"(1) Hersteller, Importeure in die Tschechische Republik, Exporteure aus der Tschechischen Republik und Transporter von kontrollierten Stoffen und Produkten, die sie enthalten, müssen eindeutig den Begriff anzeigen" Dangerous Ozon "oder" gefährlich für die Ozonschicht "auf jeder Verpackung oder Produkt. Diese Maßnahme gilt unbeschadet der in den spezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Verpflichtungen."
71. In Artikel 31 Absatz 2 werden die Worte "in die Tschechische Republik" nach den Worten "Einführer" eingefügt.
72. In Artikel 31 Absatz 4 werden die Worte "die Referenznummer der vom Ministerium nach diesem Gesetz erteilten Genehmigung" gestrichen und am Ende des Absatzes 4 die Worte "und die entsprechende Genehmigung nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften über den Schutz der Ozonschicht auf der Erde 13a" hinzugefügt.
73. Absatz 31 (5) wird gestrichen.
Absatz 6 wird Absatz 5.
74. Absatz 32 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Person, die zur Verwendung von Bromid für Quarantäne- und Desinfektionszwecke zum Schutz von Gütern gegen Transport befugt ist, teilt dem Ministerium die Menge des verwendeten Methylbromids und den Zweck dieser Verwendung für das vorausgegangene Kalenderjahr bis zum 28. Februar des betreffenden Kalenderjahres mit."
75. In Artikel 32 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Die Absätze 4 bis 8 werden in den Absätzen 2 bis 6 umnummeriert.
76.
"(2) Die Personen, die Halone behandeln, teilen dem Ministerium die Anzahl der Halonenanlagen und die darin enthaltenen Mengen an Halonen mit, die Maßnahmen zur Verringerung ihrer Emissionen und die Schätzung dieser Emissionen für das vorausgegangene Kalenderjahr bis zum 28. Februar des betreffenden Kalenderjahres."
77.In Artikel 33 Absatz 1 werden die Worte "und Einführer" und die Worte "oder importiert" gestrichen.
78.In Paragraph 33 (3) (b) werden die Wörter "oder importiert " gelöscht.
79. In § 33 Abs. 4 werden die Worte "und Einführer" und die Worte "oder nach der Einfuhr eines Stoffes oder Erzeugnisses14" gestrichen und der Satz "Unbezahlte Gebühren werden am Ende von Absatz 4 zur Durchführung von Kontrollen hinzugefügt."
80. Absatz 33 (5) wird gestrichen.
81. In § 34 Abs. 1 werden die Worte "Emissionsobergrenzen a" durch die Worte "National" und Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"(2) Das Ministerium sorgt für die Inventarisierung von Emissionen und Senken von Stoffen, die das Klimasystem der Erde beeinflussen."
82. Absatz 35 (2) lautet wie folgt:
"(2) Der Betreiber einer besonders großen stationären Quelle übermittelt auf Antrag des Ministeriums Daten über das Auftreten von Stoffen, die das Klimasystem der Erde und ihre Vorläufer an der Quelle beeinflussen."
83. In § 39 Abs. 1 werden nach den Worten "Titel III" die Worte "dieses Gesetz oder die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zum Schutz der Ozonschicht der Erde 13a" eingefügt.
84. in Absatz 40 (2) werden die Worte "Ziffer 2, 3, 4, 6, 7, 9" nach den Worten "Paragraph 3" eingefügt;
85. in Absatz 40 (3) werden nach den Worten "Paragraph 3" die Worte "Ziffer 2, 3, 4, 7, 9" eingefügt;
86. In Ziffer 40 (4) werden nach den Worten "Paragraph 3" die Worte "Paragraph 3, 4, 9" eingefügt.
87.In Absatz 40 (7) wird der Punkt am Ende von Buchstabe d durch eine Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) hat die Verpflichtung nach Absatz 13 (4) oder (5) nicht erfüllt."
88. In Ziffer 40 (9) werden die Worte "oder in den Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über den Schutz der Ozonschicht der Erde 13a" nach den Worten eingefügt" Ziffern 23 bis 33.
89. In Absatz 40 (10) werden die Worte "oder 10" gestrichen.
90. In Absatz 40 wird nach Absatz 10 folgender Absatz 11 eingefügt:
"(11) Eine Geldbuße zwischen 1 000 und 5 000 CZK ist demjenigen aufzuerlegen, der die in Abschnitt 15 Absatz 1 genannten Tätigkeiten ohne gültige Genehmigung durchführt oder die in Abschnitt 29 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten durchführt, ohne die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Tätigkeiten zu erfüllen oder die in Abschnitt 29 Absatz 10 vorgesehenen Tätigkeiten ohne vorherige Registrierung im Register durchzuführen."
Die Absätze 11 bis 15 werden die Absätze 12 bis 16 umnummeriert.
91.In Paragraph 40 (11) wird "Parader 10" durch "Parader 4" ersetzt.
92. In Absatz 40 wird nach Absatz 11 folgender Absatz 12 eingefügt:

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 92 / 2004 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 86 / 2002 Slg., zum Schutz der Luft und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Luftschutzgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 521 / 2002 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.03.2004
In Kraft seit03.03.2004
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf