Dekret Nr. 9 / 2006 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 302 / 2001 Slg. über technische Inspektionen und Messung der Fahrzeugemissionen, geändert durch Dekret Nr. 99 / 2003 Slg.

Gültig In Kraft seit 12.01.2006
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 2. Januar 2006
zur Änderung des Dekrets Nr. 302 / 2001 des Ministeriums für Verkehr, über technische Inspektionen und Messung der Fahrzeugemissionen, geändert durch Dekret Nr. 99 / 2003 Coll.
§ 63 Abs. 3 Abs. 3 Abs. 3 Buchst. 6 Abs. 3 Abs. 6 Abs. 3 Abs. 6 Abs. 6 Abs. 2 Abs. 6 Abs. 1 S. 6 Abs. 3 S. 6 Abs. 3 S. 6 Abs. 3 S. 6 Abs. 3 S. 6 Abs. 3 S. 6 Abs. 3 S. 6 Abs. 3 S. 6 Abs.
Čl. I
Verordnung Nr. 302 / 2001 Slg. über technische Inspektionen und Messung der Fahrzeugemissionen, geändert durch Dekret Nr. 99 / 2003 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 2 wird Buchstabe e durch den Punkt ersetzt und Buchstabe f wird gestrichen.
2. In Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "außer dem in Absatz 2 Buchstabe e genannten Gerät " nach den Worten" zur Messung der Emissionen" eingefügt.
3. In § 4 Abs. 2 werden die Worte "Rauchen lassen" durch die Worte" korrigierten Absorptionskoeffizienten ersetzt.
4. In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte "die folgenden Arten von Fahrtüchtigkeitsprüfungen" nach den Wörtern eingefügt:
5. In Absatz 8 wird der Punkt durch ein Komma am Ende des Absatzes 1 ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
"(g) eine technische Inspektion vor der Registrierung des Fahrzeugs."
6. In Artikel 8 gilt der Satz "Der Begriff wiederholter technischer Inspektion gilt auch für die in Absatz 1 Buchstaben c, d und g genannten Arten von Fahrtüchtigkeitsprüfungen nach Absatz 4. ';
7. In Artikel 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Technische Inspektion vor der Registrierung eines Fahrzeugs bedeutet eine technische Inspektion eines Fahrzeugs, dessen technische Kompetenz bereits genehmigt wurde, aber das Fahrzeug ist noch nicht in der Tschechischen Republik registriert. Diese technische Prüfung ist unter Beachtung der Besonderheiten des Fahrzeugs und seiner Unterlagen gemäß Anhang 20 dieser Verordnung durchzuführen.
8. Absatz 9 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der Antragsteller für die technische Inspektion hat dem Technischen Inspektionszentrum die Unterlagen, je nach Art der erforderlichen technischen Inspektion, gemäß Anhang 20 dieser Verordnung vorzulegen."
9. In Absatz 11 Absatz 4 wird Absatz 2 "Ziffer 1" ersetzt.
10. In Artikel 12 wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Der technische Prüfbericht ist unmittelbar nach Abschluss der technischen Inspektion nach den Angaben im Fehlerprotokoll zu erstellen, d.h. das Formular, das die vom Kontrolltechniker überprüften kompletten Fahrzeugdaten enthält und bei der technischen Inspektion die festgestellten Mängel und Hinweise aufzeichnet. Der Fehlermelder wird zusammen mit dem technischen Inspektionsprotokoll, das auf seiner Grundlage ausgestellt wurde, an der Technischen Inspektionsstation gehalten.
Die Absätze 1 und 2 werden zu den Absätzen 2 und 3.
11. In Artikel 12 Absatz 2 wird nach Ziffer i folgender Buchstabe j eingefügt:
"(j) das Ergebnis der Überprüfung;"
Die Buchstaben j bis m werden als Buchstaben k bis n umnumeriert.
12. In Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe m werden nach dem Wort "Name" die Worte "und die Registrierungsnummer der Bescheinigung" eingefügt.
13. in Absatz 12 (3):
"(3) Das Modell des technischen Inspektions- und Inspektionsberichts ist in Anhang 10 aufgeführt."
14. Absatz 14, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 14
Technische Inspektionsstation Informationssystem
(Paragraph 48 (4) des Gesetzes)
(1) Der Betrieb von technischen Kontrollstationen wird in einem automatisierten technischen Kontrollstelleninformationssystem (nachfolgend "automatisiertes System" genannt) erfasst und ausgewertet, das ein zentralisiertes Echtzeitinformationssystem ist.
(2) Die Grundfunktion eines automatisierten Systems ist die Erstellung von Protokollen zur technischen Inspektion, Registrierung von Steueraufklebern und Echtzeiterfassung und Speicherung von Daten im Datenrepository des Systemadministrators. Diese Daten werden hier archiviert und ausgewertet. Das Drucken von technischen Inspektionsprotokollen ist nur aus diesen Daten und nur vom Programm des Systemadministrators möglich.
(3) Die technischen Inspektionsstationen übermitteln über die vom Systemadministrator eingerichtete Benutzeroberfläche aktuelle Informationen über die durchgeführten technischen Inspektionen. Die Kommunikation innerhalb eines automatisierten Systems erfolgt über eine permanente Internetverbindung der technischen Kontrollstation.
(4) Der Systemadministrator hat Zugriffsrechte auf technische Inspektionsstationen für den Zugang zum automatisierten System zuzuweisen. Der Zugriff auf die Anwendung erfolgt sicher durch das öffentliche Internetnetz über einen verschlüsselten Kommunikationskanal unter Verwendung moderner, standardisierter und leistungsstarker kryptografischer Methoden und Protokolle. Die Mehrfachauthentifizierung und Autorisierung von autorisierten Benutzern basiert auf der Zugriffsliste zugelassener nicht ändernder Adressen, die den Clientcomputer im Internet eindeutig identifizieren ("fixierte Adressen") und auf der starken kryptographischen Identifizierung von Benutzern mit qualifizierter Zertifikatstechnologie, die sich auf dem vorgeschriebenen Repository der Computerumgebungszertifikate des Benutzers befindet. Die Bescheinigung wird vom Systemadministrator nur einer Person zugeteilt, die die Prüfungsausbildung abgeschlossen hat und ein automatisiertes Systembetreiberzertifikat besitzt. Die Bescheinigung ist zeitlich begrenzt.
(5) Um den Betrieb des automatisierten Systems (Abholung und Übermittlung von Informationen) zu gewährleisten, ist die technische Inspektionsstation mit einer angemessenen Technik ausgestattet:
(a) durch einen Personalcomputer,
b) eine zuverlässige und schnelle ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Internetnetz mit einer festen Adresse, die in der Liste der zugelassenen festen Adressen der zugelassenen Clientcomputer jeder technischen Kontrollstation registriert werden soll;
c) vorgeschriebene Software für den sicheren Zugriff auf ein automatisiertes System mittels virtueller privater Netzwerktechnologie unter Verwendung starker standardisierter kryptografischer Algorithmen und Protokolle;
d) ein gültiges qualifiziertes Zertifikat, das sich auf der vorgeschriebenen sicheren Speicherstelle der Computerumgebungszertifikate des Benutzers befindet (z.B. in einem speziellen Hardware-Token, etc.).
(6) Eine technische Inspektionsstation für Sonderfahrzeuge kann nur mit einer Verbindung zum Internet ausgestattet werden, die nicht in Absatz 5 Buchstabe b) für die Kommunikation innerhalb eines automatisierten Systems genannt ist.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten nicht für technische Inspektionsstellen, die nur technische Inspektionen von Fahrzeugen des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums, der Polizei der Tschechischen Republik und der Sicherheitsinformationsdienste durchführen."
15. In Artikel 15 wird nach Buchstabe b folgende Nummer c eingefügt:
„(c) eine kombinierte technische Inspektionsstation für Kraftfahrzeuge der Klassen L, M1, N1, O1 und O2, M2, M3, N2, N3, O1, O2, O3 und O4 sowie Sondermotoren und Anhänger der Kategorien T, OT1, OT2, OT3 und OT4 (technische Kontrollstationen kombiniert für Personen- und Nutzfahrzeuge),
Buchstabe c wird umnummeriert (d).
16. In Artikel 15 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"(e) kann der Umfang der technischen Inspektionsstation für Personenkraftwagen verlängert werden, um Fahrtauglichkeitsprüfungen für Sonderfahrzeuge der Kategorien T, OT1, OT2, OT3 und OT4 durchzuführen."
17. In Artikel 16 Absatz 1 müssen die Worte „passierbar" sein und „nach den Worten" die Autos „einfügen".
18. In Artikel 16 Absatz 2 sind die Worte "passierbar und müssen nach den Worten" Nutzfahrzeuge" eingefügt werden.
19. In § 16 Abs. 3 werden die ersten und zweiten Wörter "Steuerleitungskapazität" durch "theoretische Steuerleitungskapazität" ersetzt.
20. In Artikel 16 werden nach Absatz 8 folgende Absätze 9 und 10 eingefügt:
"(9) Die Anforderung der Ausrüstung gemäß den Vorschriften von Absatz 8 Buchstaben d und e gilt auch für technische Inspektionsstationen für Sonderfahrzeuge.
(10) Die einzelnen Arbeitsplätze der Kontrolllinie der technischen Inspektionsstation sind mit gut lesbaren Listen von Inspektionsvorgängen an diesen Arbeitsplätzen auszustatten.
Absatz 9 wird Absatz 11.
21. Nach Abschnitt 16 wird folgender Abschnitt 16a eingefügt, der den Titel enthält:
„§ 16a
Verfahren und Geltungsbereich des Verwaltungsumfangs durch technische Inspektionsstellen
(Paragraph 54 (6) des Gesetzes)
(1) Die Methode und der Umfang der Erfassung des Verwaltungsbezirks durch die technischen Inspektionsstellen werden auf der Grundlage einer Beurteilung des Kapazitätsbedarfs des Verwaltungsbezirks und der Kapazität der technischen Inspektionsstellen festgelegt. Die Bewertung führt nicht zu einem Überschuss des Kapazitätsbedarfs der Straßentüchtigkeitsprüfungen des Bezirksgebiets, der Teil des Verwaltungsbezirks der betreffenden Region ist und bei dem die betreffende technische Inspektionsstation betrieben werden soll oder mehr als 20 % über den Kapazitätsbedarf des betreffenden Gebiets hinausgehen.
(2) Die Berechnung des Kapazitätsbedarfs des Verwaltungskreislaufs und der theoretischen Kapazität der Kontrollleitungen der technischen Kontrollstationen ist in Anhang 19 festgelegt. Der Umfang der administrativen Erfassung der Tätigkeiten der technischen Kontrollstellen wird überschritten;
a) wenn der Kapazitätsbedarf für Straßentauglichkeitsprüfungen des betreffenden Fahrzeugtyps geringer ist als die Summe der theoretischen oder, falls bekannt, die tatsächliche Kapazität der technischen Inspektionsstationen im betreffenden Verwaltungsbezirk, die gemäß Anhang 19 bestimmt ist, einschließlich derjenigen, für die bereits eine technische Inspektionsstation genehmigt wurde, oder
b) wenn die Differenz zwischen dem Kapazitätsbedarf für die Straßentüchtigkeitsprüfungen des betreffenden Fahrzeugtyps im Verwaltungsbezirk und der Summe der theoretischen oder tatsächlichen Kapazitäten aller technischen Kontrollstationen im Verwaltungsbezirk weniger als 60% der theoretischen Kapazität der gemäß Artikel 16 Absatz 3 ermittelten neu betrachteten technischen Kontrolllinie ausmacht.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für technische Inspektionsstellen, die nur technische Inspektionen von Fahrzeugen des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums, der Polizei der Tschechischen Republik und der Sicherheitsinformationsdienste durchführen."
22. In der Rubrik 17 werden die Worte "K § 57 Abs. 3 des Gesetzes " ersetzt" K § 57 Abs. 5 des Gesetzes".
23. Absatz 23 (4):
"(4) Eine Emissionsmessstation kann auch von einem technischen Inspektionsstellenbetreiber betrieben werden, wenn sie die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt oder deren Personal die Anforderungen einer spezialisierten mechanischen Ausbildung gemäß Absatz 7 erfüllt, und wenn sie technische Ausrüstung und Unterlagen für die Fahrzeuge der Fabrikmarken hat, für die die Emissionsmessung durchgeführt wird. Die Emissionsmessstelle muss getrennt sein und außerhalb der Kontrollleitung der technischen Kontrollstation liegen.
24. Absatz 23 (7) lautet wie folgt:
"(7) Das Mandat des Fahrzeugherstellers oder des Herstellers des Emissionssystems, vertreten durch die Handelsvereinbarung über den Dienstleister (der Vertragsreparaturer), kann durch die spezialisierte Ausbildung von Mechanikern in Trainingsgeräten ersetzt werden, die auf die Diagnose und Reparatur von Fahrzeugemissionssystemen abzielen. Zu diesem Zweck werden dem Ministerium Ausbildungseinrichtungen übertragen. Die Bereitstellung von Bildungsdiensten ist nicht mit anderen Geschäftstätigkeiten verbunden, und die Dokumentation erfolgt zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis.
25. In Anhang Nr. 1, Fußnote 1, werden die Worte "Institut für die Forschung von Kraftfahrzeugen s. r. o. " ersetzt durch" TÜV UVMV s. r. o.".
26. Im vierten Satz von Absatz 3 von Anhang 3 werden die Worte "genehmigter Typ " durch die Worte" genehmigte Anforderungen ersetzt".
27. In Anhang 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die Emissionsmessbescheinigung beträgt 19 cm × 7 cm und ist in der Hälfte der Länge gefaltet."
28. In Anhang Nr. 12 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 eingefügt:
'8. Fahrzeugkennzeichen (Gruppenkontrollen 100) '.
Die Nummern 8 bis 16 werden um 9 bis 17 beziffert.
29. In Anhang Nr. 12 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 16 eingefügt:
"16. Vorgeschriebene und spezielle Ausrüstung (Gruppenkontrollen 900 Operationen) '.
Die Punkte 16 und 17 werden zu den Punkten 17 und 18.
30. Nach Anhang 18 werden folgende Anhänge 19 und 20 eingefügt:

"Anhang Nr. 19 zum Dekret Nr. 302 / 2001 Coll.
Methode zur Berechnung des Kapazitätsbedarfs des Verwaltungskreislaufs und der Kapazität der technischen Kontrollstationen
Zur Ermittlung des Kapazitätsbedarfs des Verwaltungskreislaufs (im Hinblick auf die erforderliche Anzahl von technischen Inspektionen) stützt sich die Zahl der in diesem Verwaltungskreis registrierten Fahrzeuge auf die Anzahl der in diesem Verwaltungskreis registrierten Fahrzeuge. Die verschiedenen Arten und Kategorien von Fahrzeugen werden durch Berechnung in den Grundtyp des Fahrzeugs, das ein Personenkraftwagen (OA) oder Nutzfahrzeug (UA) ist, umgewandelt. Insbesondere wird die Anzahl der Fahrzeuge der Kategorien M1, N1, O1, O2 und L in OA, M2, M3, N2, N3, O3 und O4 in UA umgewandelt. Hierdurch ergibt sich die sogenannte angepasste Anzahl von OA oder UA, im folgenden OAU oder UAU genannt.
1. Berechnung der erforderlichen Kapazität (Anzahl) der Fahrtüchtigkeitsprüfungen für den Verwaltungsbezirk
Neben der Anzahl der im Verwaltungsbezirk zugelassenen Fahrzeuge umfasst die Berechnung die unterschiedliche Leistung der Fahrtüchtigkeitsprüfungen (nachfolgend "TPr") von Fahrzeugen der Klassen O und L in Bezug auf Kraftfahrzeuge. Der Betrieb von TPr von Fahrzeugen der Klassen O und L beträgt etwa die Hälfte des Fahrzeugs und wird in kp (kp = 0,5) angegeben.
Die Berechnung berücksichtigt auch die unterschiedlichen Fristen für den regulären TPr gegen Pkw wie folgt:
a) für Anhänger mit einem Koeffizienten (Doppelzeit, vier Jahre, a = 0,5);
b) für Motorräder mit einem Koeffizienten b (Zeitraum 2 oder 4 Jahre, b = 2 / 3),
1.1. Erforderliche STK-Kapazität für OA
Die angepasste Anzahl der OA für den angegebenen Verwaltungskreis wird aus den Formeln berechnet:
OAu = M1 + N1 + a.kp.O1 + O2 + b.kp.L
Nach Einstellung der Koeffizienten:
OAu = M1 + N1 + 0,25.O1 + O2 + 0,33.L
Die vorgeschriebene Jahreskapazität von OA-, PKOA-Streckenprüfungen wird durch Multiplikation der angepassten Anzahl von OAU durch den Koeffizienten kOA berechnet. Der kOA-Koeffizient ist zu berücksichtigen:
(a) Anzahl der OA unter 4 Jahren Koeffizient c (es gilt, dass 14 % der OA unter 4 Jahren liegen; c = 0,14)
b) die Notwendigkeit wiederholter Fahrtüchtigkeitsprüfungen, der oOA-Koeffizient (10 % wiederholter Inspektionen werden erwartet; oOA = 0,10);
c) die Dauer der periodischen Fahrtüchtigkeitsprüfungen des OA-Koeffizienten lh = 2 Jahre;
d) die Notwendigkeit einer Registrierungsprüfung, die eine Erhöhung der Kapazitätsansprüche um 7 % darstellt. Es wird durch den Koeffizienten eOA = 0,07 ausgedrückt.
kOA = 1-c.1 + oOA.1 + eCOA / lh
kOA = 1-0,14.1 + 0,10,1 + 0,07 / 2 = 0,506
Kapazitätsbedarf von STK-Fahrzeugtests für OA:
PKOA = kOA.OAU = 0,506. OAU
1.2. Erforderliche STK-Kapazität für UA
Die angepasste Anzahl von UA für einen bestimmten Umfang wird aus der Formel berechnet:
UAU = M2 + M3 + N2 + N3 + kp.O3 + O4
Nach Einstellung des Koeffizienten:
UAU = M2 + M3 + N2 + N3 + 0,5. O3 + O4
Bei Nutzfahrzeugen werden 15 % wiederholter Inspektionen (oUA = 0,15), die Dauer der periodischen Fahrtüchtigkeitsprüfungen (lh = 1 Jahr) und 2 % der Registrierungsprüfungen (ecUA = 0,02) erwartet.
kUA = 1 + oUA1 + ekUA = 1 + 0,15.1 + 0,02 = 1,173
Kapazitätsbedarf von STK-Fahrzeugtests für UA:
PKUA = kUA.UAU = 1,173. UAU
2. Berechnung der theoretischen Kapazität der technischen Inspektionen der Steuerleitungen STK
Arbeitszeitfonds
Die Berechnung basiert auf den folgenden Daten:
počet pracovních dnů/rok/253
dovolená /den/25
nemoc /den/3
sanitární dny, plnění jiných úkolů /den/22
počet produktivních dnů v roce (d)203
efektivní denní pracovní čas/hod/ (h)8
2.1 Steuerleitung für Pkw (LOA)
(a) vier Kontrollpunkte
pracnost TPr OA 30 min.tLOA4 = 0,5 h
počet kontrolních techniků na lincep = 4
ztráta počtu TPr (zahájení a ukončení práce)z = 2
theoretische Kapazität der Steuerleitung (Anzahl TPr / Jahr)
KLOA4 = p.h / tLOA4-z.d = 4.8 / 0.5-2.203 = 12.586 = ~ 12.500 TPr / Jahr
b) drei Kontrollpunkte
pracnost TPr OA 29min.:tLOA3 = 0,48h
počet kontrolních techniků na lince:P = 3
ztráta počtu TPr:z = 1
theoretische Kapazität der Steuerleitung:
KLOA3 = p.h / tLOA3-z.d = 3.8 / 0,48-1.203 = 9.947 = ~ 10.000 TPr / Jahr
2.2. Steuerleitung STK für Nutzfahrzeuge (LUA)
pracnost TPr UA je 80 min. (dva pracovníci po 40 min.):tLUA = 1,33 h
počet kontrolních techniků na lince:p = 4
ztráta počtu TPr:z= 1
theoretische Kapazität der Steuerleitung
CLUA = p.h / tLUA-z.d = 4.8 / 1.33-1.203 = 4.681 = ~ 4.600 TPr / Jahr
3. Berechnung der tatsächlichen Kapazität der technischen Inspektionen der Steuerleitungen STK
Die tatsächliche Kapazität der Steuerleitung wird durch die tatsächliche effektive tägliche Arbeitszeit (h), die Zahl der produktiven Tage pro Jahr (d) und die Anzahl der Kontrolltechniker an der Steuerleitung (p) in der entsprechenden Formel gemäß Nummer 2.1 oder 2.2 bestimmt.

Příloha č. 20

Anhang Nr. 20 des Erlasses Nr. 302 / 2001 Slg.
Vor der technischen Prüfung vorgelegte Unterlagen
1) Regelmäßige technische Inspektion:
- Fahrzeugregistrierung,
- ein Fahrzeugregistrierungszertifikat oder ein technisches Zertifikat,
- ein Emissionszertifikat, wenn die Messung der Emissionen gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Coll. in der geänderten Fassung erforderlich ist,
- das Emissionsmessprotokoll, wenn die Emissionsmessung gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Coll. in der geänderten Fassung erforderlich ist.
2) Wiederholte technische Inspektion:
- Fahrzeugregistrierung,
- ein Fahrzeugregistrierungszertifikat oder ein technisches Zertifikat,
- ein Emissionszertifikat, wenn die Messung der Emissionen gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Coll. in der geänderten Fassung erforderlich ist,
- Emissionsmessprotokoll, wenn die Emissionsmessung gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Coll. in der geänderten Fassung erforderlich ist,
- einen vorherigen technischen Inspektionsbericht, auf dessen Grundlage eine wiederholte technische Inspektion durchgeführt wird.
3) Registrierung:
- Fahrzeugregistrierung,
- ein Fahrzeugregistrierungszertifikat oder ein technisches Zertifikat,
4) Technische Inspektion vor der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs:
(a) bei einem einzeln eingeführten Fahrzeug:
- ein Emissionszertifikat, wenn die Messung der Emissionen gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Coll. in der geänderten Fassung erforderlich ist,
- das Emissionsmessprotokoll, wenn die Emissionsmessung gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Coll. in der geänderten Fassung erforderlich ist.
b) bei einem einzeln hergestellten Fahrzeug:
- ein Emissionszertifikat, wenn die Messung der Emissionen gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Coll. in der geänderten Fassung erforderlich ist,
- Emissionsmessprotokoll, wenn die Emissionsmessung gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Coll. in der geänderten Fassung erforderlich ist,
- die von der Genehmigungsbehörde zur Durchführung der technischen Inspektion gemäß den Bedingungen der Entscheidung vorgelegten Unterlagen, falls vorhanden.
c) bei Umbau des Fahrzeugs:
- Fahrzeugregistrierung,
- ein Fahrzeugregistrierungszertifikat oder ein technisches Zertifikat,
- ein Emissionszertifikat, wenn die Messung der Emissionen gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Coll. in der geänderten Fassung erforderlich ist,
- Emissionsmessprotokoll, wenn die Emissionsmessung gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Coll. in der geänderten Fassung erforderlich ist,
- die von der Genehmigungsbehörde zur Durchführung der technischen Prüfung nach den Bedingungen der Entscheidung vorgesehenen Unterlagen, sofern diese vorgesehen sind.
5) Technische Inspektion vor der Registrierung des Fahrzeugs:
- Fahrzeugregistrierung,
- ein Emissionszertifikat, wenn die Messung der Emissionen gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Coll. in der geänderten Fassung erforderlich ist,
- das Emissionsmessprotokoll, wenn die Emissionsmessung gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Coll. in der geänderten Fassung erforderlich ist.
6) Technische Inspektion der ADR:
- Fahrzeugregistrierung,
- ein Fahrzeugregistrierungszertifikat oder ein technisches Zertifikat,
- ein regelmäßiger technischer Prüfbericht, wenn bereits durchgeführt (nicht für neue Fahrzeuge, die zuerst in Betrieb genommen werden),
- Nachweise für erste oder periodische Prüfungen, die an festem oder auswechselbaren Überbau im Rahmen des von der benannten Organisation ausgestellten ADR-Übereinkommens durchgeführt werden. In der Regel besteht sie aus zwei Teilen, nämlich dem Prüfbericht (z.B. Prüfberichte) und der anschließenden Bescheinigung (Prüfbescheinigung) über die Einhaltung der geltenden Anforderungen des ADR-Übereinkommens. Im Falle eines Tanks muss die nach dem 31.12.2002 ausgestellte Bescheinigung stets den Code des Tanks angeben und gegebenenfalls die spezifischen Bestimmungen, die der Tank erfüllt,
- Nachweis des Lecktests des Aufbaus im Rahmen des von der benannten Organisation ausgestellten ADR-Übereinkommens (wenn der Aufbau bereits nach dem vorherigen Zertifikat vorliegt),
- ein ADR-Zertifikat, wenn es zuvor an ein Fahrzeug ausgestellt wurde.
7) Technische Inspektion auf Anfrage des Kunden:
- nur die Unterlagen, die sich auf den erforderlichen Umfang (voll, teilweise, teilweise, teilweise auf den Geltungsbereich der Registrierung) der technischen Inspektion beziehen;
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung mit Ausnahme von Nummer 14 in Kraft, die am 1. Juli 2006 wirksam wird.
Minister:
Ing. Šimonovský v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 9 / 2006 Slg., zur Änderung des Dekrets des Verkehrsministeriums Nr. 302 / 2001 Slg., über technische Inspektionen und Messung der Fahrzeugemissionen, geändert durch Dekret Nr. 99 / 2003 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.01.2006
In Kraft seit12.01.2006
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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