Regierungsverordnung Nr. 9 / 2002 Coll.

Regierungsverordnung zur Festlegung technischer Vorschriften für Lärmemissionen

Gültig In Kraft seit 01.04.2002
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 26. November 2001
zur Festlegung technischer Anforderungen an Produkte im Hinblick auf Lärmemissionen
Die Regierung bestellt die Umsetzung des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 71/2000 Slg. und Gesetz Nr. 102/2001 Slg., ("Gesetz"):

ČÁST PRVNÍ

ANFORDERUNGEN FÜR NOISE EMISSIONSPRODUKTE
§ 1
(1) Diese Verordnung erfüllt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) und regelt die technischen Anforderungen an Lärmemissionen
a) im Freien verwendete Geräte gemäß Anhang 1 dieser Verordnung; und
b) im Freien verwendete Geräte gemäß Anhang 2 dieser Verordnung;
(nachstehend "die Einrichtung" genannt).
(2) Jedes Gerät, das im Außenraum verwendet wird, gilt als eines seiner eigenen Kraft- oder Transportmittel, das nach einem bestimmten Gesetz, (2) sowie Maschinen nach einem besonderen Gesetz (2) ohne eine Antriebseinrichtung für industrielle Zwecke oder zum Naturschutz geeignet ist, die, unabhängig von dem oder den Teilen des Fahrzeugs, im Außenraum verwendet werden soll und die diesen Raum durch Geräusche belastet, wenn es sich auf dem Markt als Ganzes befindet. Für den Außeneinsatz ist auch unter Bedingungen zu berücksichtigen, bei denen die Schallübertragung nicht oder kaum eingeschränkt ist (z.B. Zelte, Regenschirme oder in nicht zur Verfügung stehenden Gebäuden).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
(a) Ausrüstung des Herstellers für die Beförderung von Gütern oder Personen auf der Straße, (3) durch die Schiene (4) und durch Wasser5) oder durch Luft (6)
(b) Ausrüstung, besonders konstruiert und konstruiert für militärische und polizeiliche Bedürfnisse (7) und für Notdienste, 8)
c) Zubehör für selbstfahrende Geräte, die getrennt vermarktet werden, mit Ausnahme von Handschneid- und Sammelhämmern und hydraulischen Hämmern;
d) auf Messen, Ausstellungen, Demonstrationsveranstaltungen oder ähnlichen Anlässen gezeigte Ausrüstung, sofern die Ausrüstung anzeigt, dass sie nicht vermarktet wird und nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(4) Die Tätigkeiten des Herstellers können von einem Bevollmächtigten (§ 2 f) des Gesetzes) erbracht werden, sofern dies in dieser Verordnung weiter vorgesehen ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung
(1) Baulift für den Materialtransport ist eine zeitweilig eingerichtete Antriebsvorrichtung, die für die Verwendung von Personen bestimmt ist, die befugt sind, in die Baustelle und die technische Ausrüstung der Baustelle einzusteigen; Bauaufzug für
a) den Betrieb bestimmter Ladepunkte, die mit einer Plattform ausgestattet sind,
1. nur für den Materialtransport bestimmt;
2. den Eintritt von Personen beim Be- und Entladen;
3. Ermöglicht die Einreise und den Transport von zugelassenen Personen bei der Montage, Demontage und Wartung;
4. wird serviert;
5. sich vertikal oder entlang einer Linie bewegt, die nicht um mehr als 15 ° von der vertikalen Richtung abweicht;
6. durch Stahlseile, Ketten, Bewegungsschrauben und Muttern, Zahnkämme und Ritzel, Hydraulikzylinder (direkt oder indirekt) oder Hubgelenke gehalten oder getragen wird;
7. einen Stützmast aufweist, der durch eine spezielle Struktur unterstützt wird oder für:
b) den Dienst eines oberen Ladepunktes oder Arbeitsdecks, das sich am Ende der Linie befindet (z.B. auf dem Dach) und mit einem Lastträger ausgestattet ist;
1. die nur für den Materialtransport bestimmt ist;
2, die so ausgebildet ist, dass es beim Be- oder Entladen oder bei der Wartung, Montage und Demontage nicht erforderlich ist;
3. die Personen nicht einreisen dürfen;
4. die serviert wird;
5. die dazu ausgebildet ist, sich in eine Linie zu bewegen, die von der vertikalen Richtung um mindestens 30 ° abweicht, aber in jedem Winkel installiert werden kann;
6. die von einem Stahlseil und einem mechanischen Antrieb gehalten oder getragen wird;
7. die durch Tastensteuerungen gesteuert wird;
8. die kein Gegengewicht aufweist;
9. deren Tragfähigkeit 300 kg nicht überschreitet;
10. deren Geschwindigkeit 1 m/s nicht überschreitet;
11. deren Verwaltung durch eine spezielle Struktur unterstützt wird.
(2) eine Verdichtungsmaschine eine Maschine, die Materialien wie Schichten von Aggregat-, Boden- oder Asphaltgemischen durch Walzen, Rösten oder Rütteln des Arbeitswerkzeugs berechnet; Diese Maschine kann selbstfahrend, Sattelauflieger, geführt oder Sattelauflieger, mit oder ohne Vibration sein; Die Verdichtungsmaschinen müssen unterteilt sein in:
a) gesteuerte Zylinder, die selbstfahrende Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren Metallwalzkörpern (Tritten) oder Reifen sind, bei denen die Fahrerstation Teil der Maschine ist;
b) angetriebene Zylinder, die selbstfahrende Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren Metallrollenkörpern (Tritten) oder Reifen sind, deren Bedienungseinrichtungen zur Steuerung des Laufens oder Laufens ausgebildet sind, die Fahrtrichtung, Bremsung und Vibration steuern, so dass der Betrieb der Maschine von dem Bediener gesteuert und gesteuert werden muss, der die Maschine begleitet (die Walze gleichzeitig geht) oder durch Fernsteuerung;
c) Pendelzylinder, die Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren Metallzylinderkörpern (Tritten) oder Reifen sind, die kein eigenes, unabhängiges Antriebssystem aufweisen, wobei sich die Maschinenarbeitsstation am Zugfahrzeug befindet;
d) Rüttelplatten und Rüttelklinken, mit denen Verdichtungsmaschinen mit im wesentlichen flachen Grundplatten ausgestattet sind, die so ausgebildet sind, dass sie vibrieren können; bei Betrieb gewährleistet der Bediener den Betrieb der Maschine, oder diese Maschine schafft zusätzliche Arbeitsgeräte für eine andere sie tragende Maschine,
e) Kompressionszünder, durch die Verdichtermaschinen mit einem flachen Schuh als Verdichtungswerkzeug ausgerüstet sind, der überwiegend in vertikaler Richtung des Zünddrucks bewegt werden soll; der Bediener wird vom Fahrer betätigt.
(3) Kompressor ist eine Maschine, die zur Verwendung mit auswechselbaren Geräten ausgelegt ist, die Luft, Gase oder Dämpfe auf Druck über dem Eingangsdruck, bestehend aus einem eigenen Kompressor, einem Hauptantrieb und einem für den sicheren Betrieb des Kompressors erforderlichen Teil oder einer Einrichtung zusammendrückt; eine Einrichtung zur Luftzirkulation bei Drücken von nicht mehr als 110 kPa und eine Einrichtung, die die Auspuff der Umluft bei einem Druck, der nicht übertrifft, als Luftdruck (Vakuumpumpen) und Gasturbinen anzusehen ist.
(4) Ein Handhammer soll jeden Hammer und Hammer (für jeden Antrieb) für die Arbeit an Baustellen und Standorten bedeuten.
(5) Eine Gebäudetür ist ein vorübergehend montierter Hub, der von einer Brennkraftmaschine oder einem Elektromotor angetrieben wird und mit einer Vorrichtung zum Aufheben und Absenken von Hängelasten ausgestattet ist.
(6) Dozer bezeichnet eine selbstfahrende Rad- oder Gurtmaschine, die zur Ausübung von Druck oder Zugkraft auf ein montiertes Arbeitswerkzeug verwendet wird.
(7) Eine Lampe bedeutet eine selbstfahrende Maschine auf einem Rad- oder Gurtgestell mit einem für den Transport und Kippen oder Aufspreizen vorgesehenen offenen Körper; eine Beladeeinrichtung kann Teil des Dämpfers sein.
(8) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(9) Ripadle-Ladegerät bedeutet eine selbstfahrende Maschine auf einem Rad- oder Gurtchassis, deren Chassis dazu ausgelegt ist, eine Ladevorrichtung auf der Vorderseite und eine Baggervorrichtung auf der Rückseite zu installieren; bei Verwendung als Dredge erhebt diese Maschine normalerweise unter der Maschinenposition, wenn die Schaufel aufeinander zu bewegt; die Schaufel hebt, transportiert und entleert das Material, während die Maschine nicht bewegt; im Lademodus,
(10) Der Grejdr ist eine selbstfahrende Maschine auf einem Radgestell mit einstellbarer Steigung zwischen Vorder- und Hinterachse, Schneiden, Entfernen und Spreizen von Material.
(11) Die Quelle des Druckmittels ist eine Vorrichtung zur Verwendung mit Ersatz-Zubehör, die zur Erhöhung des Flüssigkeitsdrucks verwendet werden und die aus dem Hauptpumpenantrieb, gegebenenfalls mit einem Behälter und Zubehör (z.B. Steuerung, Entlastungsventil) besteht.
(12) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(13) Ein Rasenmäher (Grasmäher) bezeichnet einen Rasenmäher, geführt oder selbstfahrend (Meermetall) oder eine Maschine mit Rasenmäher, deren Werkzeug in einer Ebene etwa parallel zum Boden arbeitet, deren Höhe mittels Rädern, Luftkissen oder Reptilien usw. einstellbar ist und der eine Verbrennung oder einen Elektromotor als Energiequelle verwendet; die Schneidmaschine besteht aus starren Mähernen oder Die kinetische Energie wird nach dem ČSN EN 786, Anhang B bestimmt. Ein Rasenmäher bedeutet auch einen geführten oder selbstfahrenden (gesamten) Rasenmäher oder eine Maschine mit einem Grasmäher mit um eine horizontale Achse rotierenden Rollwerkzeugen, die die Schneidfunktion mittels eines festen Mähers (Spindelmähers) ausführen.
(14) Ein Rasenmäher oder Rasenrandreiniger bedeutet elektrisch angetriebene, geführte oder tragbare Handwerkzeuge zum Mähen von Gras, deren Schneidelement aus einer nichtmetallischen Saite oder einem freien rotierenden nichtmetallischen Messer einer kinetischen Energie von höchstens 10 J besteht und zum Mähen von Gras oder ähnlichen weichen Vegetation verwendet wird; Das Schneidelement arbeitet in einer Ebene etwa parallel zum Boden (Schwenzer) oder in einer Ebene senkrecht zum Boden (Schwenzenkantenreiniger); die kinetische Energie wird nach ČSN EN 786, Anhang B bestimmt.
(15) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Offroad-Handling-Lkw (Anti-Gewichts-Handling-Lkw auf Reifen, die in erster Linie für Arbeiten in unmodifiziertem Naturgelände und auf bewegtem Gelände, beispielsweise auf Baustellen, bestimmt sind);
b) andere Gegengewichtstransportwagen, ausgenommen solche, die speziell für den Einsatz mit Tanks konzipiert sind.
(16) Der Lader bezeichnet eine selbstfahrende Maschine auf einem Rad- oder Gurtchassis, die eine Schafthalterung mit einem Gelenkmechanismus umfasst; Diese Maschine ist zum Be- oder Ausladen von Material ausgebildet, indem die Maschine vorwärts bewegt und das Material transportiert und abgeführt wird.
(17) Ein Mobilkran bedeutet einen selbstfahrenden Strahlkran, der mit oder ohne Last laufen kann, ohne eine modifizierte Fahrbahn zu benötigen und dessen Masse die Stabilität gewährleistet; Der Kran arbeitet auf Reifen, Bändern oder anderen mobilen Maschinen; er kann an einer stationären Station durch Gleitstützen oder andere stabilitätsförderndes Zubehör unterstützt werden; der Kranaufbau kann vollständig rotierend oder mit eingeschränkter Rotation oder nicht rotierend sein; Sie ist üblicherweise mit einem oder mehreren Hubwerken oder Hydraulikzylindern zum Heben und Senken von Balken und Last ausgestattet; die Mobilkrane sind mit einem teleskopischen, gelenkigen oder gitterförmigen Balken oder Balken ausgestattet, der eine Kombination davon ist, die zum einfachen Senken ausgelegt ist; die Last kann mittels einer Riemenscheibe mit einem Haken oder anderen speziellen Lasthebezubehör aufgehängt werden.
(18) Ein Motor-Kultivator bedeutet eine selbstfahrende Handmaschine, entweder
(a) mit oder ohne Tragrad, deren Arbeitsteile als Hobelwerkzeug wirken und gleichzeitig eine Vorwärtsbewegung (Motorhoof) gewährleisten, oder
(b) durch ein oder mehrere Räder, die direkt von einem Motor angetrieben werden, ausgestattet mit einem Fräser (Radmotor zyklische zyklische zyklische zyklische Kohlenwasserstoffe zyklische zyklische zyklische zyklische zyklische zyklische Kohlenwasserstoffe).
(19) Straßenfertiger bedeutet eine Straßenbau-Mobilmaschine, die zur Deckung der Bodenfläche mit Baustoffen wie bituminösen und Betonmischungen und Kies verwendet wird; Der Straßenfertiger kann mit einer Vergleichs- und Gewindeschiene mit hoher Effizienz ausgestattet werden.
(20) Elektrische Stromversorgungseinrichtung bezeichnet einen Satz aus einer Brennkraftmaschine, die einen rotierenden elektrischen Generator antreibt, der kontinuierlich Strom erzeugt und liefert.
(21) Turmkran bedeutet einen Turmdrehkran, dessen Balken an der Oberseite des Turms angebracht ist, der während der Kranbenutzung möglichst vertikal ist; Dieses motorbetriebene Gerät ist mit Mitteln zum Heben und Senken von Lasten und zum Transport solcher Lasten durch Änderung des Landeradius, Drehen oder Bewegen des gesamten Krans ausgestattet; bestimmte Krane führen nur einige dieser Bewegungen aus; Krane können an festen Positionen montiert werden, andere können zum Taxi oder Klettern ausgestattet sein.
(22) Ein Schweißgenerator bedeutet eine Drehmaschine zur Erzeugung von Schweißstrom.
(23) eine Hubplattform mit einer Brennkraftmaschine eine Vorrichtung mit mindestens einer Arbeitsbühne, einem Träger und einem Chassis; die Arbeitsbühne mit der Schiene oder dem Korb kann durch Last in die erforderliche Arbeitsstellung bewegt werden; bei angeschlossenem Chassis muss der Träger die Arbeitsbühne tragen; Diese Struktur erlaubt es, die Arbeitsplattform in die gewünschte Position zu bewegen.
(24) Rohrspitzer bedeutet tragbare Handwerkzeuge, die von einer Brennkraftmaschine betrieben werden und mit einem rotierenden Metall- oder Kunststoffwerkzeug zum Schneiden von Unkräutern, Sträuchern, Bäumen und ähnlichen Vegetation ausgestattet sind; das Schneidwerk arbeitet in einer Ebene etwa parallel zum Boden.
(25) Eine Gurtsäge für eine Baustelle bedeutet eine Maschine mit einer handbetätigten Masse von weniger als 200 kg, die mit einem einzigen Sägeblatt der Form eines endlosen Riemens ausgestattet ist, der zwischen zwei oder mehr Riemenscheiben (Walzen) geführt ist.
(26) Eine Rundtischsäge für eine Baustelle bedeutet eine Maschine mit einer handbetätigten Masse von weniger als 200 kg, die mit einem einzigen Sägeblatt (außer Verputz) von 350 bis 500 mm Durchmesser ausgestattet ist, das während des Schneidens eine Dauerposition einnimmt und der ferner mit einem horizontalen Tisch ausgestattet ist, der alle oder ein Teil desselben in konstantem Betrieb ist; das Sägeblatt ist an einer horizontalen, nicht veränderbaren Spindel im Betrieb befestigt, Die Maschine kann Folgendes aufweisen:
a) die Möglichkeit, die Höhe der Scheibe oberhalb des Tisches zu ändern;
b) der Rahmen der Maschine kann offen oder geschlossen sein; oder
c) kann die Maschine mit einem zusätzlichen handbetätigten Schiebetisch (nicht direkt auf der Scheibe) ausgestattet sein.
(27) Tragbare Kettensäge bedeutet ein mechanisiertes Werkzeug zum Schneiden von Holz mit einer Sägekette, bestehend aus Griff, Antriebs- und Schneidteil und für den Zweihandbetrieb ausgelegt.
(28) Ein kombinierter Hochdruck-Mobilspüler und Staubsauger bedeutet ein Fahrzeug, das entweder als Hochdruck-Mobilspüler oder als mobiler Staubsauger dienen kann.
(29) Ein Beton- oder Mörtelmischer bedeutet eine Maschine zur Herstellung eines Beton- oder Mörtelgemisches unter Verwendung einer beliebigen Art des Befüllens, Mischens und Entleerens, nicht mit einem Betonmischer (Absatz 56).
(30) Förderer und Pumpe aus Beton und Mörtel ist eine Beton- oder Mörteltransport- oder Gießmaschine mit oder ohne Mischvorrichtung, die durch Rohrleitung, Verteiler oder Verteilerstrahl Material an ihr Ziel überträgt; der Transport des Materials erfolgt mit einem mechanischen Kolben oder einer Drehpumpe für das Betongemisch und mit einem mechanischen Kolben, einer Spindel, einem Schlauch und einer Drehpumpe für den Mörtel oder einem gegebenenfalls mit einem Klimagerät ausgestatteten pneumatischen Kompressor; diese Maschinen können montiert sein.
(31) Gurtförderer bezeichnet eine temporär angeordnete Maschine, die zum Transport von Material mittels eines bewegten Bandes geeignet ist.
(32) Eine Fahrzeugkühleinrichtung (Traktionskühleinrichtung) eine Einrichtung zum Kühlen des Laderaums von Fahrzeugen der Kategorien N2, N3, O3 und O4, die durch eine bestimmte Gesetzgebung definiert und unterteilt sind, 9) kann die Kühleinrichtung einen eigenen Antrieb aufweisen, der einen integralen Bestandteil davon bildet, kann von einer separaten Antriebseinheit an der Fahrzeugkarosserie, einem Fahrzeugmotor, einer separaten oder Hilfsenergiequelle angetrieben werden.
(33) Bohr-Kit ist eine Maschine zum Bohren von Löchern auf Strukturen mit
a) Aufprallbohrungen;
b) Drehbohrungen oder
c) Drehschlagbohrungen;
die während des Bohrens an Ort und Stelle verbleiben und durch eigene Kraft von einer Arbeitsstation in eine andere bewegt werden kann; ein auf Lastkraftwagen, Radfahrwerk, Traktoren, Riementriebmaschinen und Schiebestützen (gezeichnet durch eine Winde) montiertes Set ist auch als selbstfahrendes Bohrgerät zu betrachten; wenn das Bohrgerät auf Güterfahrzeugen, Traktoren, Anhängern oder Radfahrwerk montiert ist, kann es auf öffentlichen Straßen mit höherer Geschwindigkeit getragen werden.
(34) Ausrüstung zum Befüllen und Entleeren von Fahrzeugen mit Tanks oder Tanks eine selbstfahrende Maschine, die an Fahrzeugen mit Tanks oder Tanks zum Befüllen oder Entleeren von Flüssigkeit oder Schüttgut mit Pumpen oder ähnlichen Einrichtungen befestigt ist.
(35) Recycelter Glasbehälter ist ein Behälter aus jedem Material, das zum Sammeln von Flaschen verwendet wird und mindestens ein Loch zum Abwerfen von Flaschen und ein anderes Loch zum Entleeren von Behältern aufweist.
(36) Grass Züchter oder Gras Kantenreiniger bedeutet tragbare Werkzeuge, die von einer Brennkraftmaschine angetrieben werden, die mit einem flexiblen Kabel, String oder anderen nichtmetallischen flexiblen Schneidelement als rotierendes Schneidwerkzeug ausgestattet ist und zur Ernährung von Gras, Gras oder ähnlichen weichen Vegetation verwendet wird; das Schneidwerkzeug arbeitet in einer Ebene etwa parallel zum Boden (Graszüchter) oder etwa senkrecht zum Boden (Grasss Kantenreiniger).
(37) Tragbare selbstfahrende Heckscheren sind Handwerkzeuge, die von einer Person betrieben werden, die zum Schneiden von Hecken und Sträuchern mit einem oder mehreren geraden Messern mit gerader reversibler Bewegung ausgelegt sind.
(38) Hochdruck-Mobilreiniger bedeutet ein mit einer Reinigungsvorrichtung ausgestattetes Fahrzeug, insbesondere eine Kanalisation mittels eines Hochdruckstroms von Wasser, der entweder an einem geeigneten mobilen Traggestell befestigt oder in sein eigenes Fahrgestell integriert sein kann; das Gerät kann als Wechseldeckel fixiert oder demontierbar sein.
(39) Hochdruck-Wasserstrahlreiniger bedeutet eine Maschine, die mit einer Düse oder einer anderen Öffnung ausgestattet ist, um die Stromgeschwindigkeit zu erhöhen, die Wasser, einschließlich aller Additive, mit freiem Strom schütteln lässt; Diese Maschine besteht aus Vortrieb, einer Quelle von Druckflüssigkeit, Schläuchen, Sprinklern, Sicherheitsausrüstung, Steuerungen und Messgeräten; Hochdruckwasserstrahlreiniger können sich bewegen oder stationär sein:
(a) mobile Hochdruck-Wasserstrahl-Waschmaschinen sind tragbare Maschinen, die für den Einsatz an unterschiedlichen Orten bestimmt sind und daher in der Regel mit einem eigenen Chassis ausgestattet oder am Fahrzeug angebracht sind; alle Anschlüsse sind flexibel und einfach abgeschaltet,
(b) stationäre Hochdruck-Wasserstrahl-Waschmaschinen sind für den langfristigen Einsatz an einer Stelle bestimmt, können aber an einer anderen Stelle mit entsprechenden Geräten bewegt werden; sie sind normalerweise an den Strangen oder Rahmen angebracht und mit lösbaren Verbindungen ausgestattet.
(40) Hydraulischer Schneidhammer bedeutet eine Vorrichtung mit der hydraulischen Energiequelle des Trägers (manchmal mit Gas), um den Kolben zu beschleunigen, der dann auf das Werkzeug trifft; die durch dieses kinetische Ereignis gezündete Stoßwelle wird vom Instrument auf das Material übertragen und verursacht dadurch Materialzerstörung; hydraulische Hämmer benötigen Drucköl für ihren Betrieb; Die gesamte Trageinheit mit dem Hammer wird vom Bediener gesteuert, der üblicherweise in der Kabine sitzt.
(41) Ein Spatelschneider bedeutet eine mobile Maschine, die in eine konkrete, bituminöse und ähnliche Straßenoberfläche geschnitten werden soll; Das Schneidwerkzeug ist eine Hochgeschwindigkeitsscheibe; Die Messer können manuell, manuell mit zusätzlicher Leistung oder Leistung nach vorne bewegt werden.
(42) Ein Blattgebläse bedeutet eine selbstfahrende Maschine, die zur Reinigung von Rasen, Wegen, Straßen usw. von Blättern und anderen Materialien durch Hochgeschwindigkeitsluft geeignet ist; Diese Maschine kann tragbar (manuell) oder nicht tragbar sein, muss aber mobil sein.
(43) Ein Blattsammler bedeutet eine selbstfahrende Maschine, die zum Sammeln von Blättern und anderen Rückständen mittels eines Staubsaugers geeignet ist, bestehend aus einem Antrieb, der Staub in der Maschine, Saugdüse und Vorratstank für gesammeltes Material erzeugt; Diese Maschine kann tragbar (manuell) oder nicht tragbar sein, muss aber mobil sein.
(44) Ein mobiler Müllcontainer (mobiler Müllcontainer) bedeutet Behälter geeigneter Bauart, die mit Rädern und einem Gehäuse ausgestattet sind und zur temporären Lagerung von Abfällen bestimmt sind.
(45) Pilot-Montage bezeichnet eine Vorrichtung zum Schlagen oder Ausziehen eines Piloten (z.B. Stössel, Auszüge, Vibrator oder statisches Ausschieben und Ausziehen eines Piloten), die aus einer Montage von Maschinen und Bauteilen besteht, die zum Schlagen und Ausziehen eines Piloten verwendet werden und die auch Folgendes umfasst:
a) eine Pilotanlage, bestehend aus einer Trägermaschine (auf einem Gurtchassis, Radfahrwerk, Schienen oder Schwimmkörpern), einer Steuer- oder Steuer- und Führungseinrichtung;
(b) Zubehör wie die Motorhaube des Stößels, der Stößelabdeckung, die Metallplatte, die Schuhmechanik, die Spanneinrichtung, die Vortriebshandhabungseinrichtungen, Vortriebsführung, Stoß- und Schwingungsabsorber, die Quellensätze (Generator) und die Hub- oder Bewegungsplattform für den Bediener.
(46) Rohrlader eine selbstfahrende Maschine auf einem Rad- oder Gurtfahrwerk, das speziell für die Handhabung und Verlegung von Rohrleitungen und Transport von Rohrleitungsanlagen konzipiert ist; Diese Maschine ist ähnlich wie der Traktor konzipiert, hat aber besonders konstruierte Bauteile wie Fahrgestell, Hauptrahmen der Maschine, Gegengewicht, Balken und Hubwerk und vertikal kippende Seitenbalken.
(47) Roller bedeutet eine selbstfahrende Riemenmaschine, die dazu dient, Schnee und Eis durch Einbauzubehör zu schleppen oder zu schieben.
(48) Ein selbstfahrender Kehrer bedeutet eine mit einer Einrichtung versehene kondensierende Sammelmaschine zum Einrollen des Abfalls in den Luftansaugstrompfad, die dann das Abfallmaterial in den Behältertrichter mit pneumatisch hoher Geschwindigkeit oder mechanischer Sammelanlage überträgt; Das Montage- und Montagegerät kann entweder auf einem geeigneten Fahrgestell eines Frachtfahrzeugs montiert oder in sein eigenes Fahrgestell eingebaut sein; die Vorrichtung kann wie bei Systemen mit einem austauschbaren Aufbau befestigt oder herausnehmbar sein.
(49) Müllsammelfahrzeug ist ein Wagen, der zum Sammeln von Haushaltsabfällen und anderen Schüttgütern bestimmt ist, der mittels Containern (Dumpster) oder manuell bearbeitet wird; das Fahrzeug kann mit einer Maschine mit einem Verdichtungsmechanismus ausgestattet sein; der Müllwagen besteht aus einem Chassis mit einem Kabinett, an dem seine eigene Arbeitsausstattung installiert ist; er kann auch mit einer Müllcontainerhebevorrichtung ausgestattet sein.
(50) Eine Straßenfräsmaschine bedeutet eine mobile Maschine, die zur Entfernung von Material aus einer verstärkten Oberfläche mittels eines angetriebenen zylindrischen Körpers (Trommel) verwendet wird, an dem Fräsmesser angebracht sind; Die Fräswalzen drehen sich beim Schneiden.
(51) Eine selbstfahrende geführte oder gesteuerte Maschine, die die Bodenfläche verwendet, um die Schnitttiefe einzustellen und die mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, um die Rasenfläche in Gärten, Parks und ähnlichen Bereichen abzuschneiden oder zu stören.
(52) Ein selbstfahrender Shredder oder Späne bedeutet eine selbstfahrende Maschine, die für den stationären Einsatz ausgelegt ist, umfassend eine oder mehrere Schneid- oder Schneidmaschinen für organische Abfälle in kleinere Stücke; Sie besteht in der Regel aus einer Zuführbohrung, die für die Materialgabe verwendet wird (die gegebenenfalls durch die Zubereitung gehalten werden kann), einer Maschine, einem Schneidwerk, das das Material in beliebiger Weise schneidet (Schneidung, Zerkleinerung, Zerkleinerung oder anderes Verfahren), und einem Abfall, der zur Entfernung von zerkleinertem Material oder Spänen verwendet wird; an diese kann eine Sammeleinrichtung angeschlossen werden.
(53) Schneefräsen bedeutet eine Maschine zum Entfernen von Schnee von Verkehrsplätzen mittels eines Drehgerätes und zum Bewegen und Entfernen von Schnee mittels einer Lüftungsvorrichtung.
(54) Ein mobiler Staubsauger bedeutet ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zum Absaugen von Wasser, Schlamm, Schlamm, Abfällen oder ähnlichen Materialien aus Kanälen oder ähnlichen Anlagen durch Vakuum ausgestattet ist; das Gerät kann entweder auf einem geeigneten Fahrgestell eines Frachtfahrzeugs montiert oder in sein eigenes Fahrgestell mit Überbau eingebaut werden.
(55) Bei einem Schlagwerk handelt es sich um eine selbstfahrende Maschine auf einem Rad- oder Gurtgestell mit Bedienungsperson oder Führung, mit einem Hebelmechanismus und einem Tiefenbearbeitungswerkzeug, das in erster Linie zum kontinuierlichen Abstreifen mit einer gleichmäßigen Bewegung der Maschine vorne oder hinten ausgebildet ist.
(56) Betonmischer bedeutet ein mit einer Trommel ausgestattetes Fahrzeug, um eine vorgemischte Betonmischung aus der Betonmühle zum Einsatzort zu transportieren; die Trommel kann gedreht oder noch während des Transports; die Trommel wird am Einsatzort der Betonmischung durch Rotation entleert; sie wird entweder von einem Fahrzeugmotor angetrieben oder hat einen eigenen Hilfsmotor.
(57) Wasserpumpe ist eine Vorrichtung zur nicht-submersiblen Nutzung, bestehend aus eigener Wasserpumpe und Antrieb; Wasserpumpe bedeutet eine Maschine zum Fördern von Wasser von einem niedrigeren Energieniveau auf einen höheren Niveau.
(58) Der garantierte Schallleistungspegel ist der nach den Anforderungen der direkt anwendbaren Europäischen Union14 ermittelte Schallleistungspegel, einschließlich Unsicherheiten, die sich aus Produktions- und Messschwankungen ergeben, für die der Hersteller bestätigt, dass dieser Füllstand gemäß den in der technischen Dokumentation beschriebenen technischen Instrumenten nicht überschritten wird.
§ 3
Ausrüstungen sind nach § 12 Abs. 1 a) des Gesetzes spezifiziert.
§ 4
Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die folgenden technischen Anforderungen erfüllen:
a) sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind mit einem Hinweis auf den garantierten Schallleistungspegel, der dem Muster in Anhang 10 dieser Regelung entspricht;
b) der garantierte Schallleistungspegel der in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Geräte nicht die in Anhang 4 dieser Verordnung festgelegten zulässigen Geräuschemissionshöchstwerte überschreitet.
§ 5
(1) Vor dem Inverkehrbringen sieht der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte vor, die in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführte Ausrüstung nach einem der folgenden Verfahren zu bewerten:
a) interne Produktionskontrolle mit einer Bewertung der technischen Dokumentation und periodischen Kontrollen gemäß Anhang 5 der vorliegenden Verordnung;
b) Überprüfung einer einzelnen Anlage gemäß Anhang 6 dieser Verordnung oder
c) vollständige Qualitätssicherung gemäß Anhang 7 dieser Verordnung.
(2) Vor dem Inverkehrbringen der in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Geräte stellt der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte sicher, dass die Konformitätsbewertung jeder Art von Geräten mit den Anforderungen dieser Verordnung durch interne Kontrolle der in Anhang 8 dieser Verordnung genannten Produktion erfolgt.
(3) Bei der Beurteilung der Konformität gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die in der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union14 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des Schallleistungspegels der Ausrüstung verwendet.
§ 6
(1) Die in Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes genannten Konformitätsbescheinigungen umfassen technische Unterlagen, soweit in den Anhängen 5 bis 8 dieser Verordnung festgelegt, Kopien von Bescheinigungen, die bei der Beurteilung der Konformität durch eine zugelassene Person gemäß Anhang 6 dieser Verordnung ausgestellt wurden, sowie die in Anhang 7 Absatz 5 genannten Unterlagen, Ergebnisse und Berichte.
(2) Der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte hält den Nachweis der Konformitätsbewertung für den in den Anhängen 5 bis 8 dieser Verordnung festgelegten Zeitraum und stellt ihn der Aufsichtsbehörde auf Antrag vor.
§ 7
Die Genehmigungen nach Artikel 11 des Gesetzes zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung können nur unter den Bedingungen in Anhang 9 dieser Verordnung erteilt werden.
§ 8
(1) Ein Gerät, das den in dieser Verordnung festgelegten technischen Anforderungen entspricht, wird vom Hersteller oder gegebenenfalls von einem zugelassenen Vertreter der sichtbaren, lesbaren und dauerhaften CE-Kennzeichnung gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften10 fixiert und stellt eine EG-Konformitätserklärung mit den Angaben in Anhang 11 dieser Verordnung aus. Die Erteilung der EG-Konformitätserklärung ist eine Voraussetzung für die Befestigung der CE-Kennzeichnung.
(2) Eine Kopie der EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller und gegebenenfalls vom Bevollmächtigten für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende der Produktion der Ausrüstung aufbewahrt und auf Anfrage zu Überwachungszwecken bereitgestellt.
§ 9
Ausrüstungen dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn
a) wenn sie die technischen Anforderungen gemäß Abschnitt 4 erfüllt;
b) wenn die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft gemäß einer spezifischen Gesetzgebung, 10 ist und
c) wenn dem Hersteller oder Bevollmächtigten eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, die die Angaben in Anhang 11 dieser Verordnung enthält.
§ 10
(1) Andere Markierungen können an der Anlage angebracht werden, sofern weder die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung noch die Angabe des garantierten Schallleistungspegels verringert wird. Die Ausrüstung darf nicht gekennzeichnet oder beschriftet werden, die durch ihre Bedeutung oder Form zu Verwechslung mit der CE-Kennzeichnung oder mit Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß Anhang 10 dieser Verordnung führen könnte.
(2) Wird die Ausrüstung auch durch andere Rechtsvorschriften abgedeckt, die andere Anforderungen an die Ausrüstung, einschließlich der Befestigung der CE-Kennzeichnung, festlegen, so muss die CE-Kennzeichnung angeben, dass diese Ausrüstung auch den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften entspricht. Die CE-Kennzeichnung muss jedoch angeben, dass das Gerät nur den Anforderungen der Rechtsvorschriften entspricht, nach denen der Hersteller gehandelt hat. In einem solchen Fall weisen die durch die Rechtsvorschriften und die Begleitausrüstung vorgeschriebenen Unterlagen, Notizen oder Anweisungen den Namen und die Bezeichnung der Rechtsvorschriften auf, nach denen der Hersteller folgte.

ČÁST DRUHÁ

Änderung der Regierungsverordnung zur Festlegung technischer Vorschriften für Lärmemissionen
§ 12
In Anhang 1 des Erlasses Nr. 194/2000 wird Absatz 4.A wie folgt geändert:
„A / Schallleistungspegel, der von Baggern, Ladegeräten, Baggern und Dozern emittiert und durch Luft verteilt wird, berechnet unter tatsächlichen dynamischen Betriebsbedingungen, darf den zulässigen Schallleistungspegel A LWA in dB / 1 pW nicht überschreiten, der nach der installierten Nettoleistung P in kW bestimmt ist, wie nachstehend angegeben:
a) Maschinen auf dem Gurtgestell (ohne Abstreifer): LWA = 87 + 11 lg P,
(b) Doser, Lader und Schütze auf Rädern: LWA = 85 + 11 lg P,
c) Gewehre: LWA = 83 + 11 lg P.
Diese Zusammenhänge gelten nur für Werte, die größer sind als die für diese drei Maschinentypen in der folgenden Tabelle angegebenen grundlegenden maximal zulässigen Schallleistungspegel. Diese grundlegenden maximal zulässigen Schallleistungspegel entsprechen immer den niedrigsten Netto-Einbauleistungswerten jedes Maschinentyps.
Für Netto-Einbauleistungswerte kleiner als die angegebenen, die grundlegenden maximal zulässigen Schallleistungspegel gemäß Diagramm B /.
Typ strojeZákladní nejvyšší přípustná hladina akustického výkonu A v dB/1 pW
Stroje na pásovém podvozku (s výjimkou rýpadel)107
Dozery, nakladače, rýpadla-nakladače na kolovém podvozku104
Rýpadla962)
Anmerkung:
1) Der Wert der installierten Leistung muss auf den nächstgelegenen Kilowatt gerundet sein.
(2) Der berechnete Schallleistungspegel und der zulässige Schallleistungspegel müssen auf die nächste ganze Zahl gerundet werden, wobei Werte kleiner als 0,5 gerundet und Werte größer oder gleich 0,5 aufgerundet werden.

ČÁST TŘETÍ

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 13
Musterprüfbescheinigungen und Ergebnisse der gemäß der Regierungsverordnung 194 / 2000 Coll ermittelten Lärmemissionsmessungen können für die Erstellung technischer Unterlagen gemäß den Anhängen 5 bis 8 dieser Verordnung während der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigungen verwendet werden. Wenn die Bescheinigung die Gültigkeitsdauer nicht angibt, kann die Bescheinigung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zusammen mit den Ergebnissen des ersten Satzes verwendet werden.
§ 14
Erlass Nr. 194 / 2000 Coll. zur Festlegung technischer Anforderungen an Produkte im Hinblick auf Lärmemissionen wird aufgehoben.

ČÁST ČTVRTÁ

FINANZIERUNG
§ 15
Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft, ausgenommen:
a) Teil 2, der am Tag seiner Veröffentlichung wirksam wird,
b) die Bestimmungen der Abschnitte 6 Absätze 3 und 9 und 10, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des betreffenden sektoralen Anhangs des Protokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Tschechischen Republik einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Konformitätsbewertung und die Annahme von Industrieerzeugnissen in der Sammlung internationaler Verträge, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union,
c) Artikel 1 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4 und die Teile der Anhänge dieser Verordnung für einen Bevollmächtigten, der am Tag des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union wirksam wird.
Ministerpräsident:
Ing. Zeman v. r.
Umweltminister:
RNDr. Kužvart v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Regierungsdekrets Nr. 9/2002
EQUIPMENT FÜR DIE MOST-ADDITIONAL-WERTE DER NOISE-EMISSIONEN
a) Bauheber für den Transport von durch eine Brennkraftmaschine angetriebenem Material;
b) Verdichtungsmaschinen: Vibrationszylinder oder Zylinder ohne Vibration, Vibrationsplatten und Vibratoren;
c) Kompressoren mit einer installierten Leistung von weniger als 350 kW;
d) Handschneid- und Sammelhämmer,
e) von einer Brennkraftmaschine betriebene Bautüren;
(f) mit einer Leistung von weniger als 500 kW;
dämpfer mit eingebauter Leistung von weniger als 500 kW;
(h) hydraulische Abstreifer und Seilschaufelabstreifer mit einer installierten Leistung von weniger als 500 kW;

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 9 / 2002 Coll. zur Festlegung technischer Anforderungen an Produkte im Hinblick auf Lärmemissionen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.01.2002
In Kraft seit01.04.2002
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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