Mitteilung des Außenministeriums Nr. 9 / 1999 Coll.

Mitteilung des Außenministeriums über die Aushandlung des Sicherheitsabkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Westeuropäischen Union

Gültig Internationaler Vertrag In Kraft seit 13.12.1998
Inhalt
ANHANG
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Außenministerium gibt bekannt, dass das Sicherheitsabkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Westeuropäischen Union am 13. November 1998 in Brüssel unterzeichnet wurde.
Das Abkommen trat am 13. Dezember 1998 auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 in Kraft.
Die tschechische Übersetzung des Abkommens wird gleichzeitig angekündigt.
ABKOMMEN SICHERHEIT
zwischen der Tschechischen Republik und der westlichen Europäischen Union
Die Tschechische Republik und die westliche Europäische Union (WEU), nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
- unter Hinweis auf die nach der Sondersitzung des WEU-Ministerrates mit den Ländern Mitteleuropas am 19. Juni 1992 in Bonn angenommene Erklärung,
- unter Hinweis auf die Kirchberg-Erklärung des WEU-Ministerrates vom 9. Mai 1994,
- unter Hinweis auf die Beschlüsse des WEU-Ministerrates in Noordwijk vom 14. November 1994,
- unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine wirksame Zusammenarbeit den Austausch klassifizierter Informationen und Materialien zwischen den Vertragsparteien mit sich bringt,
- im Einklang mit dem von der Petersberger Erklärung des WEU-Ministerrates vom 19. Juni 1992 für humanitäre Missionen, Friedenssicherung und Krisenbewältigung eingesetzten Abkommen über Konsultationen im Rahmen von Beziehungen und Zusammenarbeit,
wie folgt vereinbaren:
Die Vertragsparteien
1. die von einem der Vertragsparteien übermittelten Informationen und Materialien zu schützen und zu schützen, die im Rahmen dieses Abkommens übermittelt oder übermittelt werden;
2. die von der anderen Vertragspartei festgestellten Einstufungsstufen in Bezug auf die Tatsachen und Materialien, die von dieser Vertragspartei übermittelt werden, einhalten und sicherstellen, dass diese Tatsachen und Materialien angemessen gesichert sind;
3. diese Tatsachen und Materialien nicht zu anderen als den vom Urheber angegebenen Zwecken zu verwenden, und zu denen diese Tatsachen übermittelt werden;
4. diese Tatsachen und Materialien nicht an Dritte ohne Zustimmung der Sendebehörde weiterzugeben.
Auf der Grundlage von Artikel 1 dieses Abkommens bezeichnet die Tschechische Republik die nationale Sicherheitsbehörde und die Sicherheitsorganisation und erstellt Programme auf der Grundlage der Grundprinzipien und Mindeststandards der Sicherheit, die durch die WEU-Sicherheitsvorschriften festgelegt werden, die in den Sicherheitssystemen der Vertragsparteien zu verwenden sind, um die Anwendung gemeinsamer Schutzstandards zu gewährleisten. Darüber hinaus ist die Tschechische Republik bereit, die WEU-Sicherheitsvorschriften zum Schutz der EU-VG-Verschlusssachen anzuwenden.
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Personen, die unter ihrer Zuständigkeit stehen, die in Ausübung ihres Berufs Zugang zu den im Rahmen dieses Abkommens übermittelten klassifizierten Informationen oder Materialien haben oder Zugang haben, unter Berücksichtigung der Sicherheitsfreigabe untersucht und gründlich über ihre sicherheitsrelevanten Verpflichtungen unterrichtet werden, bevor sie mit diesen Informationen und Materialien in Berührung kommen sollen.
2. Das Sicherheitsabwicklungsverfahren ist so festzulegen, dass beurteilt werden kann, ob aufgrund seiner Loyalität und Zuverlässigkeit eine Person mit eingestuften Informationen in Kontakt gebracht werden kann, ohne dass ein Sicherheitsrisiko gemäß den WEU-Sicherheitsvorschriften entsteht.
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei Sicherheitsfragen von gemeinsamem Interesse.
1. Die Regierung der Tschechischen Republik und der WEU-Rat sorgen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens seitens der Tschechischen Republik und der WEU.
2. Der Generalsekretär ist auf der Grundlage von Anweisungen und im Namen des WEU-Rates für Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der im Rahmen dieses Abkommens übermittelten geheimen Informationen und Materialien verantwortlich.
3. Das für die Regierung der Tschechischen Republik zuständige nationale Sicherheitsbüro der Tschechischen Republik ist für Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der im Rahmen dieses Abkommens übermittelten vertraulichen Informationen und Materialien verantwortlich.
4. Die Tschechische Republik und die WEU entwickeln gegenseitige Mechanismen zur Bestimmung:
Sicherheitsstandards, die von beiden Vertragsparteien angewandt werden, um geheime Informationen gemäß der WEU-Klassifikation zu schützen;
und die Verbindung zwischen der Tschechischen Republik und der WEU.
5. Die WEU-Sicherheitsbehörde ist für die regelmäßige Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen zum Schutz der in die Tschechische Republik übermittelten klassifizierten WEU-Informationen verantwortlich.
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, bilaterale Abkommen mit anderen Staaten oder Organisationen für denselben Zweck zu schließen. Bilaterale Vereinbarungen, die bereits geschlossen wurden, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
1. Die Vertragsparteien kommen überein, durch Unterschrift der von der Regierung der Tschechischen Republik und dem WEU-Rat ordnungsgemäß ermächtigten Stelle an dieses Abkommen gebunden zu werden.
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der anderen Vertragspartei wirksam, wird jedoch nicht durch Verpflichtungen, die bereits nach den Bestimmungen dieses Abkommens eingegangen sind, beeinträchtigt.
Um die nachstehende Unterschrift zu beweisen, die von der Regierung der Tschechischen Republik und dem WEU-Rat ordnungsgemäß genehmigt wurde, haben sie dieses Abkommen unterzeichnet.
Der Präsident
Für die Regierung der Tschechischen Republik:
Karel Kovanda v. r.
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Missionsleiter der Tschechischen Republik bei der NATO und der westlichen Europäischen Union
Im Rat der EU:
José Cutileiro v. r.
Generalsekretär der westlichen Europäischen Union

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 9 / 1999 Coll. über die Verhandlungen des Sicherheitsabkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Westeuropäischen Union
Art der VorschriftInternationaler Vertrag
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.01.1999
In Kraft seit13.12.1998
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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