Act Nr. 87 / 2025 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der Regierungsverwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen
Gültig
In Kraft seit 01.08.2025
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 3e
„§ 5a
„§ 10d
„§ 10e
„§ 11cb
§ 11cc
„§ 16a
§ 16b
„§ 17j
„§ 17k
„§ 23a
„§ 25b
„§ 26a
„§ 27ca
„§ 27da
„§ 49a
„§ 58o
§ 58p
§ 58q
„§ 72a
„§ 91ca
„§ 96bb
„§ 97aa
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
Čl. V
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VI
ČÁST PÁTÁ
Čl. VII
Čl. VIII
ČÁST ŠESTÁ
Čl. IX
ČÁST SEDMÁ
Čl. X
ČÁST OSMÁ
Čl. XI
„§ 24
„§ 26e
§ 26f
„§ 27ba
§ 27bb
§ 27bc
§ 27bd
§ 27be
§ 27bf
§ 27bg
„§ 27e
„Díl 4
§ 37a
§ 37b
§ 37c
§ 37d
„HLAVA IX
§ 44
§ 45
§ 45a
§ 45b
§ 45c
§ 45d
§ 45e
§ 45f
§ 45g
„§ 47b
§ 47ba
„§ 47bb
„§ 47d
„§ 47da
§ 47db
§ 47dc
§ 47dd
„§ 47e
„§ 47ea
§ 47eb
„§ 47g
Čl. XII
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XIII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIV
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XV
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XVI
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XVII
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87.
DIE RECHT
vom 4. März 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg. über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der Regierungsverwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Energiegesetzes
Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 02 Coll., Act Nr. 20 / 2002 Coll., Act Nr. 20 / 2002 Coll., Act Nr. 68 / 2003 Coll.
1. Fußnoten 1 und 1a sind wie folgt:
"(1) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG. Richtlinie 2011 / 83 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Verbraucherrechte, zur Änderung der Richtlinie 93 / 13 / EWG und der Richtlinie 1999 / 44 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 85 / 577 / EWG und der Richtlinie 97 / 7 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Richtlinie 2012 / 27 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009 / 125 / EG und 2010 / 30 / EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004 / 8 / EG und 2006 / 32 / EG. Richtlinie (EU) 2018 / 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung). Richtlinie (EU) 2019 / 944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012 / 27 / EU (Neufassung), geändert durch die Verordnung (EU) 2022 / 869 des Europäischen Parlaments und des Rates. Richtlinie (EU) 2023 / 1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023 / 955 (Neufassung).
(1a) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels. Verordnung (EU) 2017 / 460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Einrichtung eines Netzkodex für harmonisierte Übertragungstarifstrukturen für Erdgas. Verordnung (EU) 2017 / 1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung eines Rahmenplans für den Betrieb von Stromübertragungssystemen in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) 2017 / 1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 / 2010, geändert. Verordnung (EU) 2018 / 1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Verwaltung von Energieunion und Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663 / 2009 und (EG) Nr. 715 / 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 94 / 22 / EG, 98 / 70 / EG, 2009 / 31 / EG, 2009 / 73 / EG, 2010 / 31 / EU, 2012 / 27 / EU und 2013 / EU und 2013 / 30 / Verordnung (EU) 2019 / 941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikobereitschaft im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005 / 89 / EG. Verordnung (EU) 2019 / 943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), geändert. Durchführungsverordnung (EU) 2023 / 1162 der Kommission vom 6. Juni 2023 über Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten. Delegierte Verordnung (EU) 2024 / 1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019 / 943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch einen Netzkodex für sektorale Vorschriften über Aspekte der Cybersicherheit grenzüberschreitender Stromströme. Verordnung (EU) Nr. 2024 / 1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über den Binnenmarkt für Gas aus erneuerbaren Quellen, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227 / 2011, (EU) 2017 / 1938, (EU) 2019 / 942 und (EU) 2022 / 869 und des Beschlusses (EU) 2017 / 684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715 / 2009 (Recast '.
2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d bis j werden umnumeriert (c) bis (i).
3. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe i angefügt:
"(i) den Erwerb eines Einflusses auf eine strategische Gesamtenergie einer solchen Übertragung oder Übertragung von Rechten, wodurch der Erwerber solcher Rechte Einfluss auf eine strategische Gesamtenergie ausüben kann;"
Buchstabe i wird unter Buchstabe j umnumeriert.
4. In Artikel 2 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben k und l angefügt:
„(k) einen Prozentsatz der von dem Händler gelieferten Strom- oder Gasmenge zu einem festen Preis oder variablen Preis im Zusammenhang mit der Finanzabwicklung, eines festen Preises für den Zeitraum der folgenden 36 Monate für den Verbraucher und die Handels-Naturpersonen, auf die erwartete Menge an Strom oder Gas, die diesen Kunden während dieses Zeitraums zu liefern ist, zu dem der Strom- oder Gashändler den Strom oder Gas im Rahmen des Festpreisvertrags für die Strom- oder Gasversorgung der
(l) einen Vertrag mit einem festen Preis für die Lieferung von Strom oder Gas, einen Vertrag, in dem der Preis für Strom oder Gas zu einem genauen Preis für die Zeit vereinbart, die Lieferung von Strom oder Gas vereinbart, entweder mit der Gültigkeit eines Preises für den gesamten vereinbarten Zeitraum, oder mit einem anderen Preis vereinbart für die vereinbarten Teilperioden, die Lieferung von Strom oder Gas, es sei denn, der Strom- oder Gashändler ist ermächtigt, seinen Betrag einseitig zu ändern.
5. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Absatz 1 werden nach den Worten „die Republik einschließlich“ die Worte „Stromspeicher, wenn sie ein vollständig integriertes Element des Systems sind“ eingefügt.
6. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 4 wird nach dem Wort "Umwandlung" das Wort "Speicherung" eingefügt.
7. Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 8:
„8. von dem Übertragungsnetzbetreiber erbrachte Dienstleistungen zur Unterstützung von Systemdiensten, die leistungserzeugende Dienste und nichtfrequente Unterstützungsdienste oder vom Verteilernetzbetreiber erbrachte Dienstleistungen für nicht-Frequency-Supportdienste umfassen, und die nicht zur Kontrolle der Verstopfung im Übertragungs- oder Verteilersystem dienen;
8. In Absatz 2 Buchstabe a wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. nicht-Frequenz-Service-Support-Dienste, die von einem Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber zur Regelung der stationären Spannung, der Versorgung des Blindstroms, zur Gewährleistung der Trägheit des Übertragungssystems oder des Verteilersystems, zur Steuerung des Kurzschlussstroms, von der Dunkelheit aus oder zur Sicherstellung des Inselbetriebs des Übertragungssystems oder des Verteilersystems bereitgestellt werden, ";
Die Punkte 9 bis 24 werden zu den Punkten 10 bis 25.
9. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 11 werden nach dem Wort "Technologie" die Worte "und Stromspeicher, wenn sie ein vollständig integriertes Element des Systems sind", eingefügt.
10. in Absatz 2 Buchstabe a Nummer 12 wird gestrichen.
Die Nummern 13 bis 25 sind um 12 bis 24 zu beziffern.
11. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 14 wird nach dem Wort "Diagramm" das Wort "Lieferungen" eingefügt.
12. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 15 werden die Worte "Stromspeicherung" und die Worte "Stromspeicherung" nach den Worten "Stromspeicherung" eingefügt;
13. in Absatz 2 Buchstabe a (16):
"16. Elektrizitätsmarkt eines jeden Marktes für Elektrizitätshandel oder Unterstützungsdienstleistungen, der kurzfristig organisierte Märkte oder den Handel in anderen als kurzfristigen Zeiträumen, einschließlich Austausch- und Überzählermärkte für den Elektrizitätshandel, sowie der Regulierungsleistungsmarkt, in dem ein Kapazitätsmechanismus vorhanden ist, ".
14. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a (23) werden die Worte "Stromspeicher" nach den Worten "Stromerzeugungsanlagen" eingefügt.
15. In Artikel 2 Absatz 2 werden am Ende von Buchstabe a folgende Nummern 25 bis 34 angefügt:
"25. Flexibilität für eine kontrollierte Änderung der Stromversorgung von oder von einem Übertragungssystem oder Verteilersystem über einen bestimmten Zeitraum im Vergleich zum vereinbarten oder erwarteten Stromangebot in Reaktion auf Änderungen der Strompreise im Elektrizitätsmarkt oder der Nachfrage nach einer solchen kontrollierten Änderung der Stromversorgung;
26. die Aggregationstätigkeit, in der das Aggregat die Flexibilität der Strommarktteilnehmer an den Übertragungsstellen zusammenbringt, um Flexibilität auf dem Elektrizitätsmarkt zu bieten oder die Ausnahmeregelung zu verwalten,
27. die Speicherung von Energie im Stromsystem, indem der Endverbrauch von Strom zu einem späteren Zeitpunkt verzögert wird als der erzeugte Strom, oder die Umwandlung von Strom in eine solche Energie, die gespeichert werden kann, die Speicherung dieser Energie und die anschließende Umleitung solcher Energie auf Strom oder die Verwendung als anderer Energieträger;
28. Energiespeicher für Energiespeicher, einschließlich aller erforderlichen Geräte;
29. Energiespeicher von Energiespeichern, die es ermöglichen, den Endverbrauch von Elektrizität später zu verschieben als die Stromerzeugung, oder die Umwandlung von Strom in eine solche Energie, die gespeichert werden kann, die Speicherung solcher Energie und die anschließende Umleitung von gespeicherter Energie in Strom, an einem oder mehreren Übertragungsstellen eines Bedarfspunktes, einer Stromerzeugungsanlage oder einer Energiespeicheranlage; ein Kraftwerk ist kein Speicher;
30. Zusätzliche Messeinrichtungen für Messeinrichtungen, die hinter der Messeinrichtung eines Übertragungsnetzbetreibers oder Verteilernetzbetreibers angeordnet sind, die die Erzeugung von Strom, Stromversorgung oder Stromversorgung eines oder mehrerer Stromerzeugungsanlagen, Stromspeichereinrichtungen oder einer oder mehrerer anderer elektrischer Anlagen messen;
31. intelligente Messeinrichtungen mit einem elektronischen System, durch das die Messung der Stromzufuhr und des Verbrauchs erfolgt, liefern mehr Informationen als Messeinrichtungen ohne kontinuierliche Mess- oder Messeinrichtungen mit einer Durchflussmessfähigkeit ohne Zweiwegkommunikation und ermöglicht die Übertragung und den Empfang von Daten für Informationen, Überwachung und Steuerung von Messdaten in einem bestimmten elektronischen Kommunikationsformat;
32. Ein vollständig integrierter Bestandteil eines Systems von Stromspeichern oder anderen funktionell ähnlichen Einrichtungen, die im Besitz oder Betrieb eines Übertragungsnetzbetreibers oder Verteilernetzbetreibers sind, der mit anderen Einrichtungen, die ein Übertragungs- oder Verteilersystem bilden, betriebs- oder funktionell verbunden ist und ausschließlich zur Kompensation von Blindleistung, Übertragung eines Signals von Massenfernbedienung, Spannungsstabilisierung, Bereitstellung eines Übertragungssystems oder Verteilersystems in Not- oder Notsituationen, Energieversorgung von Mess-,
33. Interoperable Fähigkeit von intelligenten Messgeräten, Daten mit anderen Energie- oder Kommunikationssystemen, Geräten, Anwendungen oder Elementen auszutauschen und zu verwenden, um ihre Funktionalitäten zu nutzen;
34. das Anfangsdiagramm der Stromversorgung oder der Stromsammlung, wobei das Diagramm die Aktivierung der Flexibilität berücksichtigt, die den Strom der Versorgung oder des Stroms ohne Aktivierung der Flexibilität an der Probenahmestelle oder der Übertragungsstelle der Stromerzeugungs- oder -speichereinrichtung, an der die Flexibilität vorgesehen ist, charakterisiert;
16. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 13 wird das Wort "natürlich" gestrichen.
17. In Artikel 2 Absatz 2 werden am Ende von Buchstabe b folgende Punkte 37 bis 39 angefügt:
"37. Intelligente Messgeräte für Messgeräte mit einem elektronischen System, durch das die Messung der Gaszufuhr und -abfuhr durchgeführt wird und die mehr Informationen als Messgeräte ohne kontinuierliche Mess- oder Messeinrichtungen ohne Zweiwege-Messfähigkeit liefert und die Übertragung und den Empfang von Daten für die Information, Überwachung und Steuerung von Messdaten in einem vorgegebenen elektronischen Kommunikationsformat ermöglicht;
38. Wasserstoffübertragungsanlage, die mit Hochdruck-Hydrogengasleitungen für den Transport von hochreinem Wasserstoff verbunden ist, die Rohrleitungen mit Wasserstoffsystemen im Ausland verbinden und die mit Wasserstoffspeichern, Wasserstoffanschlüssen oder Wasserstoffanschlüssen verbunden sind, und die gegebenenfalls die Zufuhr von Wasserstoff zu den direkt mit diesen Hochdruckgasleitungen verbundenen Probenahmestellen ermöglicht; das Wasserstoffübertragungsnetz ist von Interesse und wird in
39 Wasserstoff von hochreinem Gas mit einem Wasserstoffgehalt von mehr als 98% und den angegebenen qualitativen Anforderungen entsprechen,
18. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "Strom- und Stromhandel" durch die Worte "Stromspeicher, Stromspeicher, Stromhandel, Aggregation" ersetzt.
19. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "die Beförderung von Wasserstoff mit hoher Reinheit" nach den Worten "die Information im öffentlichen Interesse" eingefügt; die Worte "die Stromerzeugung in einem Kraftwerk unter Verwendung einer erneuerbaren Quelle von Wasserstromenergie mit einer installierten Gesamtleistung von 0,015 MW oder mehr werden nach dem Übertragungssystem "die Worte" die Wasserstoffübertragungsanlage " eingefügt;
20. Im letzten Satz von Absatz 3 (2) werden die Worte "Gasanlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW, die mit dem Gassystem verbunden sind, nach den Worten" Gaspipeline" eingefügt.
21. Absatz 3 (3) lautet wie folgt:
"(3) Unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen können Personen nur auf der Grundlage einer von der Energieregulierungsbehörde erteilten Lizenz in der Energieindustrie in der Tschechischen Republik tätig werden. Die Tätigkeit der Aggregation erfordert eine Lizenz zum Stromhandel. Der Inhaber einer Gaslizenz ist berechtigt, Gas außer Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad zu transportieren. Für:
a) Stromerzeugung in einem Kraftwerk mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW, die mit einem Übertragungs- oder Verteilersystem verbunden ist;
b) die Stromerzeugung an einem Kraftwerk, das mit einem Übertragungssystem oder einem Verteilersystem verbunden ist, sofern an demselben Abtastpunkt ein anderes Kraftwerk angeschlossen ist;
c) die Speicherung von Strom in einem Energiespeicher mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW, die mit einem Übertragungs- oder Verteilersystem verbunden ist;
d) die Speicherung von Strom in einem Stromspeicher, der mit einem Übertragungssystem oder einem Verteilernetz verbunden ist, in dem ein anderer Stromspeicher an demselben Abtastpunkt angeschlossen ist;
e) die Stromerzeugung, bei der der erzeugte Strom nach dem Gesetz über die geförderten Energiequellen gefördert wird.
22. In Absatz 3 (4) des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "nicht erforderlich" durch "nicht vergeben" ersetzt.
23. In Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a bis d wird das Wort "on" gestrichen.
24. In Absatz 3 wird der Punkt am Ende des Absatzes 4 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
„e) die Stromerzeugung in einem Kraftwerk mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW, mit Ausnahme der in Absatz 3 Buchstabe b oder e genannten Fälle, in denen die Produktion zum Zeitpunkt der Übertragung des Produktionsbetriebs oder zum freien Stromaustausch erfolgen soll.“
25. In Artikel 3 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Der Inhaber einer leistungserzeugenden Lizenz ist berechtigt, Strom in einem an das Übertragungs- oder Verteilersystem angeschlossenen Energiespeicher über eine leistungserzeugende Einrichtung zu speichern, für die eine leistungserzeugende Einrichtung lizenziert ist, zu betreiben, wenn die installierte Gesamtleistung eines oder mehrerer angeschlossener Energiespeicher nicht mehr als das 1,2fache der installierten Leistung der leistungserzeugenden Anlage, an die sie angeschlossen sind, beträgt."
Die Absätze 5 bis 8 werden in den Absätzen 6 bis 9 umnummeriert.
26. In Artikel 3a Absatz 1 sind die Worte "und die Änderung eines Unternehmens, das Einfluss auf eine strategische Energiesumme ohne Zustimmung des Ministeriums hat, verboten, durch die Worte zu ersetzen", ist es ohne die Zustimmung des Ministeriums verboten"; am Ende des Absatzes 1 kann der Satz "die Tschechische Republik die Nichtigkeit der Rechtshandlung verlangen, die im Einfluss über eine strategische Energiesumme ohne die Zustimmung des Ministeriums vorgenommen wurde, hinzugefügt werden.
27. In Artikel 3a Absatz 2 werden die Worte "für das Ministerium zu verabreichen" durch die Worte "für den Erwerb eines Einflusses auf eine strategische Gesamtenergie durch eine Person, die daran interessiert ist, Einfluss auf eine strategische Gesamtenergie zu gewinnen" ersetzt.
28. In Artikel 3a Absatz 4 wird der letzte Satz gestrichen.
29. In Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe g wird das Wort "Antragsteller" durch die Worte "Anforderung des Einflusses auf eine strategische Energiesumme" ersetzt.
30. In Artikel 3c Absätze 1, 3 und 5 und in Artikel 3d Absatz 1 wird das Wort "Kontrollen" durch "Einfluss" ersetzt.
31. In Artikel 3c Absatz 2 werden die Worte "das Ministerium einladen" durch die Worte "das Verfahren aussetzen und das Ministerium einladen".
32. In Absatz 3c Absatz 3 wird das Wort "Verweigerung" durch "Verweigerung" ersetzt;
33.Paragraph 3c (4) wird gestrichen.
Absatz 5 wird zu Absatz 4.
34. In Artikel 3c Absatz 4 werden die Worte "Entscheidung zur Erteilung einer Einwilligung" durch die Worte "Konsent" ersetzt und die Worte "Konsent ist nicht gegen Absatz" durch die Worte "keine Gründe für die Ablehnung der Anmeldung nach Absatz" ersetzt.
35. In Artikel 3c werden die Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Das Ministerium teilt die Ablehnung des Antrags unverzüglich der Person mit, von der der Antragsteller insgesamt Auswirkungen auf die strategische Energie haben sollte.
(6) Gegen die Entscheidung des Ministeriums über den Antrag ist kein Abbau zulässig."
36. In § 3d Abs. 1 können die Worte "wirksames Einflussniveau " durch die Worte" ersetzt werden", die Worte "meine Pflicht, das Ministerium "durch die Worte" zu fragen" ohne Zustimmung des Ministeriums, das Ministerium innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Einflusses über die strategische Energiesumme" und die Worte "bis "durch die Worte ersetzt werden" Absätze 1 bis 3, § 3b a'.
37. Artikel 3d Absatz 2 wird gestrichen.
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
38. In Ziffer 3d (2) werden die Worte "Anpassen der Kontrolle" durch die Worte "Anpassen" ersetzt.
39 in Artikel 3d Absatz 3 wird "3" durch "2" ersetzt.
40. § 3e einschließlich des Titels:
Angebot der strategischen Energieübertragung
(1) Wird ein Antrag auf Genehmigung einer strategischen Energieeinheit oder eines Teils einer strategischen Energieeinheit oder eines Anteils an einem Unternehmen mit einem wirksamen Kontrollgrad über eine strategische Energieeinheit oder ein Unternehmen mit einem wirksamen Kontrollgrad über ein Unternehmen mit einem wirksamen Kontrollgrad über eine strategische Energieeinheit einem Antrag auf Genehmigung einer strategischen Energieeinheit gemäß Artikel 3c Absatz 1 unterzogen, so ist die Person, von der der Antragsteller Einfluss auf eine strategische Energieeinheit gehabt haben sollte, verpflichtet, diese Übertragung an die Tschechische Republik anzubieten. Ein Angebot wird von der Person, von der der Antragsteller innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Mitteilung über die Ablehnung des Antrags auf Genehmigung zum Erwerb von Einfluss auf die strategische Energiesumme einen Einfluss auf die strategische Energie haben sollte, gemacht.
(2) Hat ein Antrag auf zusätzliche Genehmigung einer strategischen Energiegesellschaft oder eines Teils einer strategischen Energiegesellschaft oder eines Anteils einer strategischen Energiegesellschaft oder eines Anteils eines Unternehmens mit einer wirksamen Kontrolle über eine strategische Energiegesellschaft oder eines Unternehmens mit einem wirksamen Kontrollniveau über ein Unternehmen mit einem wirksamen Kontrollniveau über eine strategische Energieeinheit und lehnt das Ministerium den Antrag auf zusätzliche Genehmigung ab, einen Einfluss auf eine strategische Energiegesellschaft gemäß Artikel 3d Absatz 1 zu erhalten, so hat der Erwerber eine Übertragung auf die Tschechische Republik. Das Angebot wird vom Erwerber innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Beschlusses über die Ablehnung des Antrags auf zusätzliche Zustimmung zu dem Energiestrategischen Gesamt erstellt.
(3) Die Angebotspflicht gilt auch für alle anderen Rechte und Pflichten, mit denen das verpflichtete Unternehmen zum Veräußern berechtigt ist und die für die ordnungsgemäße Nutzung und Erfüllung des Zwecks der Energiestrategischen Einheit erforderlich sind, sofern seine Art dies gestattet.
(4) Die Gültigkeit des Angebots muss mindestens 6 Monate nach Eingang des Angebots in die Tschechische Republik betragen.
(5) Der Angebotspreis darf den durch die Sachverständigenmeinung normalerweise ermittelten Preis nicht überschreiten.
(6) Während der Gültigkeitsdauer des Angebots werden im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Angebots keine Rechte oder Pflichten festgelegt oder festgelegt, die die ordnungsgemäße Nutzung der Energiestrategischen Einheit unmöglich oder schwierig machen würden, ihren Zweck als Energiestrategische Einheit zu erreichen und zu erfüllen oder den Wert der Energiestrategischen Einheit deutlich zu verringern. Im Falle der Geltendmachung oder Geltendmachung von Rechten oder Pflichten aus dem ersten Satz kann die Unwirksamkeit der Rechtsakte, auf die diese Rechte oder Pflichten begründet oder begründet wurden, angeklagt werden.
(7) Das Ministerium handelt bei der Übertragung für die Tschechische Republik. Der Auftragnehmer legt das Angebot elektronisch über das Datenfeld des Ministeriums vor.
(8) Die Tschechische Republik kann Eigentumsrechte nach diesem Absatz direkt oder über eine von ihr gegründete oder kontrollierte juristische Person erwerben."
41. In Absatz 4 (1) wird am Ende von Buchstabe a folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Stromspeicher",
42. In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "oder die Speicherung von Strom" nach den Worten "oder die Speicherung von Strom" eingefügt und die Worte "oder die Speicherung von Strom" nach den Worten "oder die Speicherung von Strom" eingefügt.
43. In Artikel 5 Absatz 5 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "im Falle einer Lizenz zum Verkauf von Strom und Gas, die Beendigung der Hochschulbildung und 3 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet " hinzugefügt.
44. In Artikel 5 Absatz 5 werden die Worte "und getrennte Verteilung von Strom- oder Wärmeverteilungsanlagen" durch die Worte "für die Verteilung von Strom durch Verteilernetz oder Wärmeverteilung durch Heizanlage" ersetzt, nach den Worten "bis einschließlich 1 MW", die Worte "und für die Speicherung von Strom in die installierte Leistung einer Speicheranlage, 1 MW einschließlich" und die Worte "Produktionsanlagen 50 kW" durch die Worte "Produktionsanlagen 100 kW und die installierte Stromspeicheranlage" ersetzt.
45. in Absatz 5 (6):
"(6) Finanzielle Annahmen sind die Fähigkeit des Antragstellers, die Tätigkeit, für die eine Lizenz erforderlich ist, finanziell zu gewährleisten. Der Lizenzantragsteller erfüllt die Finanzanforderungen nicht
a) ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Insolvenz bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entscheidung über das Insolvenzverfahren wirksam wird;
b) für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Tag, an dem die Entscheidung zur Aufhebung des Konkurss seiner Immobilie getroffen wurde, weil die Fahrplanordnung eingehalten wurde;
c) für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Tag, an dem die Entscheidung zur Aufhebung des Konkurss seines Vermögens getroffen wurde, weil die Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, um die Gläubiger zu befriedigen;
d) für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung zur Beendigung des Insolvenzverfahrens mit dem Antragsteller als Schuldner endgültig wurde, da die Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, um die Gläubiger zufriedenzustellen;
e) für den Zeitraum, in dem er Verzug registriert hat, außer für den Zeitraum, für den er seine Zahlung warten darf oder seine Zahlung auf Raten verteilt;
1. bei den Behörden der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik,
2. die Zollbehörden der Tschechischen Republik,
3. Versicherungsprämien und regelmäßige Strafzahlungen für die allgemeine Krankenversicherung,
4. Versicherungsprämien, regelmäßige Zwangsgelder oder Beiträge zur nationalen Beschäftigungspolitik.
46. In Artikel 5 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Darüber hinaus ist die Erteilung der Gasspeicherbescheinigung Voraussetzung für die Erteilung einer Gasspeicherlizenz."
Die Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 10 und 11.
47. In Artikel 5 Absatz 11 Satz 1 werden die Worte "Stromspeicherlizenzen" nach den Wörtern "Stromspeichereinrichtungen" eingefügt; die Worte "Stromspeichereinrichtungen" werden nach den Worten "Stromerzeugungsanlagen" eingefügt; die Worte "Stromspeichereinrichtungen, Gaserzeugungsanlagen oder Wärmeenergiequellen" werden eingefügt;
48. In Artikel 5 Absatz 11 Satz 3 werden die Worte "Stromspeichereinrichtungen" nach den Worten "Stromspeichereinrichtungen" eingefügt; die Worte "Stromspeichereinrichtungen" werden nach den Worten "Stromspeichereinrichtungen" eingefügt; die Worte "Stromspeicheranlagenbetreiber" werden nach den Worten "Stromspeicherkraftwerke" eingefügt.
49. Der folgende Abschnitt 5a wird nach Abschnitt 5 eingefügt:
Hindernisse für die Erteilung von Lizenzen für den Handel mit Elektrizität oder Gas
(1) Eine Lizenz für den Handel mit Elektrizität oder Gas darf einer Person nicht für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Tag erteilt werden, an dem die Entscheidung über die Aufhebung der Lizenz für den Handel mit Elektrizität oder den Handel mit Gas wirksam wird,
(a), die gemäß § 10 Abs. 2 b oder c oder § 10 Abs. 3 b widerrufen wurde;
b), die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tatsachen, die zur Aufhebung der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b oder c oder Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Lizenz führten, Mitglied der gesetzlichen Stelle einer juristischen Person war;
c) eine juristische Person und ein Mitglied, dessen gesetzliche Stelle die Lizenz gemäß § 10 Abs. 2 b) oder c) oder § 10 Abs. 3 b) widerrufen wurde;
d) eine juristische Person und ein Mitglied ihrer gesetzlichen Stelle ist eine Person, die zum Zeitpunkt des Auftretens oder der Dauer der Tatsachen Mitglied der gesetzlichen Stelle einer anderen juristischen Person war, die zur Aufhebung der Lizenz gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b oder c oder Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b dieser juristischen Person führte.
(2) Die Lizenzen für den Elektrizitäts- oder Gashandel dürfen einer Person auch nicht für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Beginn der Lieferung der letzten Instanz nach Absatz 12a (2) erteilt werden;
a) für die einige der Tatsachen, die zum Beginn der Lieferung des letzten Resorts nach § 12a Abs. 2 geführt haben, aufgetreten sind,
b), die zum Zeitpunkt des Auftretens oder der Dauer der Tatsachen, die zum Beginn der Lieferung des letzten Resorts gemäß § 12a Abs. 2 geführt haben, Mitglied der gesetzlichen Stelle einer juristischen Person war;
c) eine juristische Person und ein Mitglied, dessen gesetzliche Stelle eine der Faktoren ist, die zum Beginn der Versorgung des letzten Resorts nach § 12a Abs. 2 führen;
d) eine juristische Person und ein Mitglied ihrer gesetzlichen Stelle ist eine Person, die zum Zeitpunkt des Auftretens oder der Dauer der Tatsachen Mitglied der gesetzlichen Stelle einer anderen juristischen Person war, die nach § 12a Abs.
(3) Die Lizenzen für den Elektrizitäts- oder Gashandel dürfen einer Person nicht für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Datum gewährt werden:
a) den Erwerb der Rechtskraft durch den Schuldner einer Entscheidung, den Konkurs der Vermögenswerte dieser Person zu kündigen, weil der Zeitplan eingehalten wurde;
b) den Erwerb der Rechtskraft durch den Schuldner einer Entscheidung zur Beendigung des Insolvenzverfahrens vor dem Hintergrund, dass die Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, um die Gläubiger zu befriedigen; oder
c) die Entscheidung, den Konkurs der Vermögenswerte dieser Person als Schuldner aufzuheben, weil die Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, um die Gläubiger zu befriedigen.
(4) Die Energieregulierungsbehörde hat ein Hindernis nach Absatz 1 Buchstabe b oder d und ein Hindernis nach Absatz 2 Buchstabe d. b oder d, wenn der Antragsteller eine Lizenz nachweisen kann, dass er als Mitglied der gesetzlichen Stelle
a) hat nicht durch Verletzung seiner Verpflichtungen zum Konkurs einer juristischen Person oder durch Verletzung der Verpflichtung der juristischen Person, die der Grund für den Widerruf seiner Lizenz war, beigetragen; und
b) alle Anstrengungen unternehmen, die von ihm verlangt werden können, um den Konkurs einer juristischen Person oder den Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Aufhebung seiner Lizenz zu verhindern.
(5) Wurde die Lizenz einer natürlichen Person gemäß Absatz 10 Absatz 3 Buchstabe b widerrufen, so wird das Hindernis für die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 Buchstaben a und c durch den Erwerb der Rechtskraft einer Entscheidung zur Erfüllung der Schulden dieser Person aufgehoben."
50. in Absatz 7 (8) wird "3" durch "5" ersetzt.
51. in Artikel 7a Absatz 3 wird "(d)" durch "(e)" ersetzt;
52. In § 8 Abs. 1 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "wenn keines der Hindernisse für die Erteilung der Lizenz gleichzeitig vorhanden ist" hinzugefügt.
53. In Artikel 8 Absatz 3 werden die Worte „Stromspeicher“ nach den Wörtern „je“ eingefügt.
54. In Ziffer 10 Absatz 1 Buchstabe b sind die Worte nicht für die Fälle nach Absatz 11 „zu ersetzen" nicht für Änderungen in Rechtsform oder in Fällen nach Absatz 11 „;
55. Absatz 10 (2) lautet:
"(2) Die Energieregulierungsbehörden widerrufen die Lizenz, wenn
a) ihr Inhaber hat die Bedingungen für die Gewährung nach diesem Gesetz nicht erfüllt, es sei denn, es handelt sich um finanzielle Annahmen oder um Hindernisse nach § 5a;
b) sein Inhaber durch Verletzung der durch dieses Gesetz festgelegten Verpflichtungen das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum von Personen gefährdet;
c) sein Inhaber, bei der Erfüllung der lizenzierten Tätigkeit, verletzt ernsthaft die Rechtsvorschriften über diese Tätigkeit;
d) das Eigentum des Lizenzinhabers als bankrott erklärt wurde; und
1. ein Einzelvertrag im Rahmen der Liquidation von Vermögenswerten an eine Betriebsstätte verkauft wurde;
2. die juristische Behörde über eine Entscheidung erworben hat, durch die das Gericht die Tätigkeit einer gewerblichen Niederlassung beendet hat, oder
3. Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftsbetriebs gemäß Nummer 2 oder
e) hat der Lizenzinhaber seine Löschung schriftlich beantragt.
56. In § 10 Abs. 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "wenn sie herausstellen, daß sie durch die Worte ersetzt werden".
57. In Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "oder der Lizenzinhaber in die Liquidation eingetragen" gestrichen.
58. In Artikel 10 Absatz 3 werden nach Buchstabe b folgende Buchstaben c und d eingefügt:
„(c) der Inhaber die finanziellen Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne dass eine Konkursentscheidung in Bezug auf sein Eigentum getroffen wird;
d) der Lizenzinhaber ist in Liquidation eingetragen;
Die Buchstaben c und d werden als Buchstaben e und f umnumeriert.
59.In Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e wird der Text "Paragraph 14," durch "Paragraph 14," oder " ersetzt.
60.Paragraph 10 (4) liest:
"(4) Werden die Gründe für den Widerruf einer in Absatz 2 genannten Lizenz angegeben, kann die Energieregulierungsbehörde beschließen, die Lizenz mit einer Verzögerung von bis zu 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung zur Aufhebung der Lizenz wirksam wird, zu widerrufen, wenn eine dringende Notwendigkeit besteht, die Tätigkeit der Lizenz aufrechtzuerhalten und die Ausübung der Lizenz nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lizenzinhaber der Energieregulierungsbehörde nachweisen kann, dass er die Verpflichtungen des Lizenzinhabers nach diesem Recht für Hindernisse, die unabhängig von seinem Willen aufgetreten sind, nicht erfüllen kann und die mit seinen eigenen Mitteln nicht überwunden werden können. Wird ein solches Hindernis während des Zeitraums auftreten, für den die Wirkung der Aufhebung der Lizenz aufgehoben wird, so verkürzt die Energieregulierungsbehörde auf Antrag des Lizenzinhabers die Wirkung des Widerrufs der Lizenz."
61.Paragraph 10 (7) lautet:
"(7) Die Kündigung der in Absatz 1 genannten Lizenz wird von der Energieregulierungsbehörde dem Marktbetreiber unverzüglich nach Kenntnis der Lizenz mitgeteilt."
62. In Artikel 10 wird am Ende des Absatzes 11 der Satz "Bei Überweisung oder Hinterlegung eines Gewerbebetriebs oder eines Teils davon das gleiche Verfahren angewandt."
63.In Ziffer 10a (1):
"(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber, der Fernleitungsnetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber dürfen nur ein Übertragungssystem, ein Übertragungssystem oder ein Wasserstoffübertragungssystem betreiben, wenn er eine von der Energieregulierungsbehörde erteilte Unabhängigkeitsbescheinigung besitzt. Durch die Gewährung einer Freistellung von der horizontalen Trennpflicht des Wasserstoffübertragungsnetzbetreibers gemäß § 58p wird der erste Satz nicht berührt."
64. In Artikel 10a Absatz 2 werden die Worte "oder Übertragungsnetzbetreiber" durch den "Übertragungsnetzbetreiber oder Wasserstoffübertragungsnetzbetreiber" ersetzt und die Worte "oder § 58o" am Ende des Absatzes 2 angefügt.
65.In Artikel 10a Absatz 3 werden die Worte "oder der Übertragungsnetzbetreiber " durch die Wörter ersetzt", der Übertragungsnetzbetreiber oder der Wasserstoffübertragungsnetzbetreiber" und die Worte "oder der Übertragungsnetzbetreiber "nach den Worten" oder der Übertragungsnetzbetreiber" eingefügt.
(66) In Artikel 10b Absatz 1 werden die Worte "oder Übertragungsnetzbetreiber" durch die Worte "Übertragungssystembetreiber oder Wasserstoffübertragungssystembetreiber" ersetzt und die Worte "oder Übertragungssystem" durch die Worte "Übertragungssystem oder Wasserstoffübertragungssystem" ersetzt.
67.In Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "oder der Übertragungsnetzbetreiber " ersetzt", der Übertragungsnetzbetreiber oder der Wasserstoffübertragungsnetzbetreiber" und die Worte "oder § 58o "nach den Wörtern" bis 58n" eingefügt.
68. In Artikel 10b Absatz 3 werden die Worte "oder Übertragungsnetzbetreiber" durch die Worte "Übertragungsnetzbetreiber oder Wasserstoffübertragungsnetzbetreiber" ersetzt und die Worte "oder Übertragungsnetzbetreiber" durch die Worte "Übertragungsnetzbetreiber oder Wasserstoffübertragungsnetzbetreiber" ersetzt;
69. In Artikel 10b Absatz 4 Buchstabe c werden die Worte "oder Übertragungsnetzbetreiber" durch die Worte "Übertragungsnetzbetreiber oder Wasserstoffübertragungsnetzbetreiber" ersetzt.
70. In Artikel 10b Absatz 5 werden die Worte "innerhalb von 100 Arbeitstagen oder bei der Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers" oder "Übertragungssystem" durch die Worte "Übertragungssystem oder Wasserstoffübertragungssystem" ersetzt und die Worte "oder Übertragungsnetzbetreiber" durch die Worte "Übertragungssystembetreiber oder Wasserstoffübertragungssystembetreiber" ersetzt.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 3e
„§ 5a
„§ 10d
„§ 10e
„§ 11cb
§ 11cc
„§ 16a
§ 16b
„§ 17j
„§ 17k
„§ 23a
„§ 25b
„§ 26a
„§ 27ca
„§ 27da
„§ 49a
„§ 58o
§ 58p
§ 58q
„§ 72a
„§ 91ca
„§ 96bb
„§ 97aa
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
Čl. V
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VI
ČÁST PÁTÁ
Čl. VII
Čl. VIII
ČÁST ŠESTÁ
Čl. IX
ČÁST SEDMÁ
Čl. X
ČÁST OSMÁ
Čl. XI
„§ 24
„§ 26e
§ 26f
„§ 27ba
§ 27bb
§ 27bc
§ 27bd
§ 27be
§ 27bf
§ 27bg
„§ 27e
„Díl 4
§ 37a
§ 37b
§ 37c
§ 37d
„HLAVA IX
§ 44
§ 45
§ 45a
§ 45b
§ 45c
§ 45d
§ 45e
§ 45f
§ 45g
„§ 47b
§ 47ba
„§ 47bb
„§ 47d
„§ 47da
§ 47db
§ 47dc
§ 47dd
„§ 47e
„§ 47ea
§ 47eb
„§ 47g
Čl. XII
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XIII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIV
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XV
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XVI
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XVII
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 87 / 2025 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert, und andere verwandte Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 31.03.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.08.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 656
Öffentliche Verträge 5
Smlouva o dílo na zpracování energetického auditu
Město Bystřice
Město Bystřice
484 000 CZK
28.01.2026
Benachrichtigungen
Smlouva o poskytování služeb (webhostingová služba pro provoz srovnávacího nástroje provozovaného ER...
Energetický regulační úřad
O2 Czech Republic a.s.
263 814 CZK
16.12.2025
Plán zavedení systému energetického managementu dle ISO 50001 včetně analýzy integrace stávajících s...
Univerzita Karlova
EA-Partneři s.r.o.
1 669 800 CZK
14.11.2025
Memorandum , dodatek číslo 1
Městská část Praha 10
Dům zubní péče s.r.o.
20.10.2025
Benachrichtigungen
dodatek 4 ke smlouvě o dílo MZK fotovoltaická elektrána
Moravská zemská knihovna v Brně
SOLAR BRYKA s.r.o.
12 100 CZK
01.10.2025
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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