Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 87 / 1999 Coll.
Verordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Änderung des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung Nr. 121 / 1987 Slg., über die Gesundheitsüberwachung von Tierprodukten
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 13.05.1999
Textfassungen:
13.05.1999
87.
Ordnung
Ministerium für Landwirtschaft
vom 4. Mai 1999
zur Änderung des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung Dekret 121 / 1987 Coll., über die Krankenversicherung von Tierprodukten
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 35 Abs. 1 b) Gesetz Nr. 87/1987 Slg. über die Veterinärversorgung vor:
Verordnung Nr. 121/1987 Slg. über die Gesundheitsfürsorge von Tierprodukten wird wie folgt geändert:
1. nach Absatz 70 wird folgender Absatz 70a eingefügt:
(1) Rohe Milch- und Milcherzeugnisse, die aus dieser Milch gewonnen werden, können vom Verbraucher 22a) am Produktionsort unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und veterinärrechtlichen Anforderungen für die Behandlung von tierischen Erzeugnissen und anderer Bedingungen für die Gesundheit von tierischen Erzeugnissen, 22b) einschließlich der Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 87/1987 geliefert werden.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Milch gelten auch die in den Abschnitten 70, 71 bis 74 festgelegten Anforderungen und können dem Verbraucher spätestens 24 Stunden nach dem Melken direkt zugeführt werden. Die gelieferte Milch muss innerhalb von 2 Stunden nach dem Melken auf eine Temperatur von höchstens 6 °C gekühlt werden, es sei denn, sie wird zu diesem Zeitpunkt verbraucht.
(3) Milch und Milcherzeugnisse, die aus dieser Milch gewonnen werden, müssen in den von den Veterinärbehörden dafür vorbereiteten und genehmigten Räumlichkeiten mit technologischen Einrichtungen verarbeitet und gelagert werden. Wird zur Milchverarbeitung gleichzeitig Milch zugeführt, so muss der Milchraum, in dem die Milch konzentriert und gekühlt wird, vom Raum getrennt werden, der für den direkten Verbrauch von Milch und Milcherzeugnissen an den Verbraucher bestimmt ist. In dem Raum, aus dem Milch und Milchprodukte dem Verbraucher für den direkten Verbrauch zugeführt werden, ist es notwendig, an einem sichtbaren Ort eine Warnung mit dem Text "Overcook Rohmilch vor dem Verzehr" zu platzieren.
(4) Für Milch gemäß Absatz 1 gelten folgende Laboranforderungen:
a) Staphylococcus aureus nicht mehr als 5.102 pro ml Probe;
b) Null Salmonelleninzidenz in 25 ml der Probe;
c) die Gesamtzahl der in 1 ml der Probe nachgewiesenen Mikroorganismen darf nicht mehr als 1,105 und die Gesamtzahl der somatischen Zellen mehr als 4.105 in Rohmilch betragen;
d) die Gesamtzahl der in 1 ml der Probe gefundenen Mikroorganismen darf nicht mehr als 5.105 in roher, milchfreier Ziegenmilch betragen.
22a) § 2 Abs. 1 a) Gesetz Nr. 634 / 1992 Slg., zum Verbraucherschutz.
§ 10, 11, 13, 22 und 24 des Gesetzes Nr. 87/1987
2. In Ziffer 79 (2) werden die Worte "und Ziegen" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 87 / 1999 Slg., zur Änderung des Erlasses des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung Nr. 121 / 1987 Slg., über die Gesundheitsüberwachung von Tierprodukten |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 13.05.1999 |
|---|---|
| In Kraft seit | 13.05.1999 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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