Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 83/1993

Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Verpflegung in Sozialeinrichtungen

Gültig In Kraft seit 01.03.1993
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Arbeit und Soziales
vom 19. Februar 1993
zur Verpflegung in Sozialeinrichtungen
Das Ministerium für Arbeit und Soziales sieht gemäß § 58 a), c) und e) des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 114/1988 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Sozialistischen Republik in der sozialen Sicherheit, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 144/1991 Slg. und das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 582 / 1991 Slg.:

ČÁST PRVNÍ

Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Verpflegung in Sozialeinrichtungen (1) (nachstehend „Einrichtungen" genannt), für die gemeinsame Verpflegung von älteren und schwerbehinderten Bürgern, die von solchen Einrichtungen zur Verpflegung von Empfängern bestimmter anderer Sozialdienste (nachstehend „Verpflegung" genannt) zur Verfügung gestellt werden, und regelt das Entgelt für die bereitgestellten Lebensmittel.
§ 2
Mahlzeiten werden bereitgestellt
a) den Unterhaltsberechtigten und Anwohnern von Sozialhilfeeinrichtungen,
b) alte Bürger,
c) schwerbehinderte Bürger,
d) im Kinderbetreuungszentrum anwesende Kinder;
e) Teilnehmer an Freizeit-Ausbildungslagern und sozialer Gesundheit und anderen Kursen;
f) Beamte, 2)
(g) freiwillige Pflegekräfte;
(h) Personal der Ausrüstung nach einer besonderen Regelung, 3)
(i) mit Zustimmung des Leiters der Einrichtung an andere Bürger.
§ 3
(1) Ganztägige Mahlzeiten sind Frühstück, Mittagessen, Abendessen und zwei Nebengerichte; für diabetische Ernährung, Protein und nahrhaftes Frühstück, Mittagessen, Abendessen und drei Nebengerichte.
(2) Die Ernährung kann über die Beratung des betreffenden Arztes erfolgen; Die Diät kann den in § 2 Buchstaben h und i genannten Dinern zur Verfügung gestellt werden, sofern die Art der Ernährung im Betrieb regelmäßig vorbereitet wird.
(3) Die Methode der Meldung und Überprüfung einer Ernährung wird vom Leiter der Einrichtung festgelegt.
§ 4
Die Mahlzeiten werden nach den Grundsätzen der guten Ernährung unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustands der Boarder und nach den Lebensmitteleinheiten bereitgestellt. Eine Verpflegungseinheit ist der Finanzstandard der durchschnittlichen Lebensmittelkosten pro Tag der Unterkunft in einem ganztägigen Restaurant; in einem Betrieb, in dem nicht alltägliche Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden, bedeutet die Verpflegungseinheit den täglichen Finanzstandard der durchschnittlichen Lebensmittelkosten pro Hauptmahlzeit (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) oder gegebenenfalls ein Nebenmahl.
§ 5
Die Einhaltung der durchschnittlichen Lebensmittelkosten wird mindestens einmal im Monat überwacht, indem der Wert der tatsächlich verbrauchten Lebensmittel mit den auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl der Diner für den Bezugszeitraum und die Lebensmitteleinheit berechneten Kosten verglichen wird. Der Wert der tatsächlich zum 31. Dezember des Kalenderjahres verbrauchten Lebensmittel darf nicht niedriger sein als der Standard für die Lebensmittelkosten.
§ 6
(1) Die Mahlzeiten werden durch die Vorbereitung einer Diät in einem Betrieb, durch eine Diät von einem anderen Betrieb oder gegebenenfalls durch eine Diät von anderen Organisationen bereitgestellt.
(2) Die Entfernung von Lebensmitteln von Sozialversicherungsanstalten (nachfolgend "Institut") 5) an eine andere Einrichtung und gegebenenfalls an die Haushalte der in § 2 Buchstaben b, c und i genannten Boarder kann nur dann verhandelt werden, wenn in den Verpflegungsbetrieben der Institute ausreichende Kapazitäten und Ausrüstungen vorgesehen sind und dies den Verbrauch der Treuhänder und Bewohner nicht beeinträchtigt.
(3) Die Lebensmittelsammlung von anderen Organisationen zur Einrichtung muss schriftlich vereinbart werden. Insbesondere werden die spezifischen Bedingungen für die Ernährung und die Höhe der Vergütung in der Vereinbarung vereinbart.

ČÁST DRUHÁ

Mahlzeiten in einzelnen Arten Geräte

Díl první

Gastronomie in Instituten
§ 7
(5) Mit Ausnahme von Häusern - Renten für Rentner werden ganztägige Mahlzeiten im Rahmen der umfassenden Betreuung gemäß den in § 8 genannten Catering-Einheiten bereitgestellt; in Instituten mit täglichem Aufenthalt, Mittagessen und zwei Nebenmahlzeiten.
§ 8
(1) Die Lebensmitteleinheiten sind:
(a) in Einrichtungen für behinderte Jugendliche, in Einrichtungen für behinderte Jugendliche mit assoziierten psychischen Behinderungen, in Einrichtungen für behinderte Jugendliche mit mehreren Defekten, in Einrichtungen für geistig behinderte Jugendliche und in getrennten Abteilungen oder Instituten für wöchentliche Aufenthalte (6), in Einrichtungen für behinderte Jugendliche mit assoziierten geistigen Behinderungen, in Einrichtungen für behinderte Jugendliche mit mehreren Defekten oder geistig behinderte Jugendliche für die Abteilung der folgenden Institute:
1. ve věku od 3 do 6 let 32 Kč až 47 Kč,
2. ve věku od 6 do 12 let 36 Kč až 54 Kč,
3. ve věku od 12 let 40 Kč až 63 Kč,
4. trvale upoutané na lůžko 32 Kč až 63 Kč;
wenn die Ernährung bereitgestellt wird, steigt die Menge der Diäteinheit um 6 CZK pro Person pro Tag, für diabetische Ernährung um 12 CZK pro Person pro Tag,
(b) in getrennten Abteilungen oder Instituten für den täglichen Aufenthalt von behinderten Jugendlichen, behinderten Jugendlichen mit assoziierten psychischen Behinderungen, behinderten Jugendlichen mit mehreren Defekten und geistig behinderten Jugendlichen für die Abteilung der folgenden Institute und für Jugendliche, die in Einrichtungen für behinderte Jugendliche ankommen:
1. ve věku od 3 do 6 let 18 Kč až 26 Kč,
2. ve věku od 6 do 12 let 20 Kč až 30 Kč,
3. ve věku od 12 let 22 Kč až 35 Kč,
4. trvale upoutané na lůžko 18 Kč až 35 Kč;
wenn die Ernährung bereitgestellt wird, erhöht sich die Menge der Diäteinheit um 4 CZK pro Person pro Tag, für diabetische Ernährung um 8 CZK pro Person pro Tag,
c) in Pensionen und anderen Einrichtungen für erwachsene Bürger, einschließlich der folgenden Einrichtungen für wöchentliche Aufenthalte: 6)
1. u stravy normální 40 Kč až 63 Kč,
2. u stravy dietní 44 Kč až 65 Kč,
3. u diety diabetické, bílkovinné a výživné 56 Kč až 76 Kč,
d) in getrennten Abteilungen oder Instituten für den täglichen Aufenthalt von Erwachsenen:
1. u stravy normální 22 Kč až 35 Kč,
2. u stravy dietní 25 Kč až 36 Kč,
3. u diety diabetické, bílkovinné a výživné 31 Kč až 42 Kč.
(2) Innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 wird die Höhe der Lebensmitteleinheit von der vom Institut verwalteten zuständigen Sozialversicherungsanstalt bestimmt; Dabei bestimmt sie auch den Finanzstandard für die durchschnittlichen Lebensmittelkosten für einzelne Haupt- und Sekundärmehle.
(3) Erhält das Institut eine Verpflegung durch eine Diät-Sammlung von anderen Organisationen, so wird die vom Institut verwaltete zuständige Sozialversicherungsanstalt auf Vorschlag des Instituts oder des Bezirksinstituts für Sozialdienste der Lebensmitteleinheit Ausnahmeregelungen erlassen.
(4) Die Lebensmittelkosten werden um 150 CZK pro Person pro Kalenderjahr erhöht, um die Ernährung an den Feiertagen zu verbessern.
(5) Beim Essen in Erholungslagern, Erholungsaufenthalten, Touren und Sportspielen kann der vom Institut verwaltete zuständige Sozialversicherungsträger eine Lebensmitteleinheit bis zum CZK 75 einrichten; Dieser Betrag kann um bis zu CZK 35 erhöhen, wenn Sie Ihre Mahlzeiten von anderen Organisationen nehmen.
§ 9
(1) Die Bewohner und Treuhänder des Instituts tragen die Kosten für die Zahlung von Nahrungsmitteln für den Verfassungsschutz im Rahmen einer besonderen Bestimmung. 7)
(2) Alte Bürger, schwerbehinderte Bürger und Pflegepersonal, die von den Institutionen zur Verfügung gestellt werden, zahlen für Lebensmittel die Beträge, die dem Kaufpreis von Rohstoffen entsprechen, sowie die Kosten für Material und persönliche Kosten (im Folgenden "Überkopf") im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Ernährung von 55 % der Rohstoffkosten für die Vorbereitung einer normalen Ernährung; die Höhe des Kopfes wird auf die volle Krone abgerundet. Der Kaufpreis der Rohstoffe ist die Kosten für Lebensmittel, die für die Lebensmittelzubereitung verbraucht werden, einschließlich der Verluste, die sich aus natürlichen Rohstoffverlusten ergeben.
(3) Die in § 2 Buchstabe i genannten Gäste zahlen den Vertragspreis für die Ernährung. Der Vertragspreis darf jedoch nicht unter der Summe des Kaufpreises der Rohstoffe und des übergeleiteten Betrags liegen (Absatz 2).
(4) Für behinderte Sportspiele, Erholungslager, Erholungsaufenthalte und Touren sind Begleiter mit kostenlosen Mahlzeiten auf dem gleichen Wert wie Teilnehmer an behinderten Sportspielen, Erholungslagern und Erholungsaufenthalten zu versehen, es sei denn, sie sind für einen bestimmten Tag gemäß den Regeln für Reisekostenausgleich vorgesehen. 8)

Díl druhý

Hauptmahlzeiten - Renten für Rentner, separate Speisezimmer mit eigener Küche für Rentner und Pflegeleistungen für Kinder
§ 10
(1) Die in den Haushalten - Renten für Rentner (nachfolgend "Renten") bezeichneten Leistungen sind eine Dienstleistung, die nach den Möglichkeiten dieser Einrichtung und den Erfordernissen der Bevölkerung erbracht wird. 9) Die Bewohner der Pension können mit ganztägigen Mahlzeiten oder einzelnen Mahlzeiten oder Nebengerichten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das Mittagessen wird in separaten Essräumen mit eigener Küche für Rentner (nachfolgend "Esszimmer" genannt) angeboten.
(3) Kinderpflege (nachfolgend "die Station ') 11 ist für ganztägige Mahlzeiten vorgesehen.
§ 11
(1) Die Verpflegungseinheit für Ansässige der Rente wird von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt bestimmt, die von der Rente nach Befragung mit der Bevölkerung verwaltet wird; sie kann auf den für die Bevölkerung der Institutionen geschaffenen Lebensmitteleinheiten basieren [§ 8 (1) c)].
(2) Die Verpflegungseinheit für Rentner im Speisesaal und die am Bahnhof anwesenden Kinder wird von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt bestimmt, die diese Einrichtungen verwaltet; sie kann auf 35 % des Wertes der für die Bevölkerung der Organe errichteten Lebensmitteleinheit [§ 8 (1) c)], wenn es sich um den Speisesaal handelt, und der für die Treuhänder der Institute errichteten Lebensmitteleinheit [§ 8 (1) a], wenn es sich um die Station handelt.
§ 12
(1) Renten-, Alters-, Behinderten- und ehrenamtliche Betreuungsleistungen der Rente zahlen die gemäß Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Beträge für die Ernährung.
(2) Altbürger, behinderte Bürger und Kinderbetreuungshelfer, die mit Mahlzeiten aus dem Speisesaal versehen sind, werden für die Menge an Nahrungsmitteln, die den Rohstoffkosten entspricht, sowie bis zu der tatsächlichen Höhe des Kopfes im Zusammenhang mit der Zubereitung von Lebensmitteln erstattet.
(3) Die Eltern von Kindern, die an der Station oder anderen für ihre Erziehung verantwortlichen Personen anwesend sind, zahlen die gemäß Artikel 9 Absatz 2 festgesetzten Beträge für die Ernährung.
(4) Die in § 2 Buchstabe i genannten Gäste zahlen den Vertragspreis für die im Gästehaus, Esszimmer oder Bahnhof bereitgestellten Lebensmittel.

Díl třetí

Catering in Erholungslagern und soziale Gesundheit und andere Kurse
§ 13
(1) Beim Essen in Erholungslagern und in der sozialen Gesundheit und in anderen Kursen (nachfolgend "Kurs" genannt) wird die Catering-Einheit von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt, die den Kurs (nachfolgend als Veranstalter bezeichnet) organisiert, bis zu CZK 75 für tägliche Mahlzeiten bestimmt.
(2) Wenn der Veranstalter durch den Import von anderen Organisationen oder in anderen Organisationen Lebensmittel bereitstellt, kann er die Catering-Einheit um bis zu einem anderen CZK 35 erhöhen.
(3) Die Teilnehmer des Kurses sind kostenlos; das Personal des Veranstalters wird unter den Bedingungen des Artikels 9 Absatz 4 mit Mahlzeiten versorgt. Wird das Personal des Veranstalters nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt, so zahlen sie die Zahlung für die Ernährung in den gemäß Absatz 9 Absatz 2 festgesetzten Beträgen.

ČÁST TŘETÍ

Gemeinsame und endgültige Bestimmungen
§ 14
(1) Wird die Verpflegung durch die Nahrungsaufnahme anderer Organisationen erbracht, zahlen die Diner die im Abkommen für die Ernährung vereinbarten Beträge (§ 6 Abs. 3).
(2) Die zuständige Sozialversicherungsbehörde kann für die Einrichtung oder andere Organisation, in der die Verpflegung von älteren und schwerbehinderten Bürgern vorgesehen ist, aus ihrem Haushalt bis zu 55 % des Kaufpreises für normale Lebensmittelrohstoffe zahlen.
(3) Die Höhe der Lebensmitteleinheit eines zivilen Dienstbürgers ist in einer gesonderten Verordnung festgelegt. 12)
§ 15
Die sozialen Bedürfnisse der älteren Menschen und deren Schwerbehinderten können nach einer besonderen Regel eine gemeinsame Mahlzeitenzulage gewährt werden.
§ 16
Die Verordnung des Ministeriums für Gesundheit und soziale Angelegenheiten der Tschechischen Republik Nr. 271 / 1990 Slg., über die Verpflegung in Sozialeinrichtungen, geändert durch Dekret Nr. 329 / 1990 Slg., Dekret Nr. 301 / 1992 Slg. und Dekret Nr. 413 / 1992 Slg.
§ 17
Diese Verordnung tritt am 1. März 1993 in Kraft.
Minister:
Ing. Vodice
1) § 45 des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 114/1988 Slg. über die Zuständigkeit der tschechischen Sozialistischen Republikkörper in der sozialen Sicherheit.
2) § 7 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 18 / 1992 Slg., über den öffentlichen Dienst.
3) Ordnung der Regierung der CSSR Nr. 137 / 1989 Coll., auf Racing Catering.
4) Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 576 / 1990 Slg. über die Haushaltsordnung der Tschechischen Republik und der Gemeinde in der Tschechischen Republik (Haushaltsordnung der Republik), geändert durch Gesetz Nr. 579 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 166 / 1992 Slg. und Gesetz Nr. 321 / 1992 Slg.
5) § 61 Abs. 1 des Erlasses des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik Nr. 182 / 1991 Slg., Durchführung des Gesetzes über soziale Sicherheit und des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik in der sozialen Sicherheit.
6) § 74 des Erlasses Nr. 182 / 1991 Slg., geändert durch Erlaß Nr. 137 / 1994 Slg.
7) Dekret des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 82 / 1993 Slg., über die Zahlungen für den Aufenthalt in Sozialeinrichtungen.
8) Verordnung Nr. 33 / 1984 Slg., auf Reiserückerstattungen, geändert.
9) § 73 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 182 / 1991 Slg.
10) § 105 des Gesetzes Nr. 182 / 1991 Slg.
11) § 101 Dekret Nr. 182 / 1991 Coll.
12) § 7 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 18 / 1992 Slg.
13) § 48 des Gesetzes Nr. 182 / 1991 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 83/1993 Slg. über die Verpflegung in Sozialeinrichtungen
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Verkündungsdatum26.02.1993
In Kraft seit01.03.1993
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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