Dekret Nr. 8 / 2015 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 1995 Coll., das die Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen in der geänderten Fassung veröffentlicht

Gültig In Kraft seit 01.02.2015
8)
ERKLÄRUNG
vom 7. Januar 2015
zur Änderung des Erlasses Nr. 177/1995 Slg., zur Festlegung der Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen, geändert
§ 66 Abs. 1 Gesetz Nr. 266 / 1994 Slg., Eisenbahn, geändert durch Gesetz Nr. 23 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 77 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 181 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 191 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg.
Čl. I
Dekret Nr. 177 / 1995 Coll., die die baulichen und technischen Vorschriften der Fahrbahnen, geändert durch Dekret Nr. 243 / 1996 Coll., Dekret Nr. 346 / 2000 Coll., Dekret Nr. 413 / 2001 Coll., Dekret Nr. 577 / 2004 Coll. und Dekret Nr. 58 / 2013 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 muss der Satz "Zulässigkeit durch eine gebäudebasierte technische Lösung oder ein Signal- und Kommunikationsgerät gewährleistet werden, und wenn dies nicht möglich ist, kann die Zugänglichkeit auch durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden."
2. In Absatz 16 sind die Sätze "Railway Station Plattformen und Haltestellen" am Ende des Absatzes 1 gleichmäßig zu kennzeichnen. Die Sektoren sind auf Plattformen von 100 m oder mehr und gleichzeitig mit der Eingangskante 550 und 380 mm über der Schienenoberkupplung zu kennzeichnen.
3. Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b werden gestrichen.
Die Buchstaben c bis i werden als Buchstaben a bis g umnumeriert.
4. In Artikel 22 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Alle neu in Betrieb genommenen elektrischen Geräte werden aus der Sicht der elektrischen Sicherheit und anderer Anforderungen gemäß Absatz 1 durch die Erstrevision überprüft. Der erste Revisionsbericht wird bis zum Widerruf mit der elektrischen Ausrüstung oder mit der technischen Dokumentation des Betreibers aufbewahrt.
5. In Paragraph 26 (2) (b) werden die Worte "mit der höchsten Geschwindigkeit " durch die Worte" ersetzt, in der Regel mit der höchsten Geschwindigkeit".
6. In Absatz 38 wird am Ende des Absatzes 9 der Satz "bewegliche Schritte und bewegliche Gehwege mit einer Hilfsbremse" ergänzt.
7. In Absatz 62 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei einer Erhöhung der Gleislast um mehr als 10 % gegen die in der ursprünglichen Energieberechnung angegebene Last ist die Überprüfung des Wertes des Spannungsverlusts in den Schienen durch Messung durchzuführen.
Absatz 4 wird Absatz 5.
8. Absatz 66 (1) lautet:
"(1) Die Fahrbahn des Trolleybusses auf der Straße wird im wichtigsten Teil durch die Position der Oberleitung und den Bereich der Trolley-Putographen definiert. Der Abschnitt der Fahrbahn, der nicht so definiert ist, folgt unmittelbar dem Abschnitt des ersten Satzes.
9. In Absatz 69 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die technischen Bedingungen für die Berechnung des Risikomanagements für die Auswahl der am besten geeigneten Schutzmaßnahmen für den Kabelwegebau gelten als erfüllt, wenn sie gemäß einer harmonisierten technischen Norm für die Sicherheitsanforderungen an Seilbahnanlagen oder deren Teile (2a) mit detaillierteren technischen Anforderungen durchgeführt wird."
10. In Ziffer 70 (2) wird der zweite Satz gestrichen.
11. Artikel 70 Absätze 11 und 12:
"(11) Der Abstand von Fahrzeugen von Gelände und Seilen, der Abstand der tiefsten Punkte der Seilbahn über dem Gelände und der Spurweite muss einen sicheren Betrieb der Fahrbahn ermöglichen und eine zuverlässige Rettung und Evakuierung der Fahrgäste gewährleisten.
(12) Die technischen Bedingungen für die räumliche Anordnung der Seilbahn gelten als erfüllt, wenn sie gemäß einer harmonisierten technischen Norm für die Sicherheitsanforderungen an Seilbahnanlagen oder deren Unterabschnitt 2a, die detailliertere technische Anforderungen enthält, durchgeführt wird.
12. In Ziffer 72, am Ende des Absatzes 5, wird der Satz "Die Ausdauer der Notbeleuchtung muss mindestens 3 Stunden betragen. Es wird hinzugefügt.
13.
„§ 73
Technische Anforderungen an neue Stahlseile
(1) Neue Stahlseile müssen den Anforderungen der Regierungsverordnung an die technischen Anforderungen an die Personenbeförderung entsprechen.
(2) Die Trägerseile müssen möglichst wenig miteinander verbunden sein. Das Kabel ist mit einem Diagramm des Einsatzes angeschlossener Verbindungen zu versehen.
(3) Lifebuoys gewährleistet die Sicherheit von evakuierten Personen und erfüllt das von seinem Bau verwendete Ausrüstungssystem.
(4) Der Abstand zwischen den beiden Verschränkungen beträgt mindestens 3.000 Durchmesser des Seils. Die Anforderungen an die Länge der Seilverschränkung, der Zugkoeffizient für neue Stahlseile in Hängekabelanlagen gelten als erfüllt, wenn sie einer harmonisierten technischen Norm entsprechen, die die Sicherheitsanforderungen für Seilbahnanlagen oder deren Teile (2a) regelt, die detailliertere technische Anforderungen enthält.
(5) Bei endlosen Seilen dürfen nicht mehr als zwei Verschränkungen zum Verlegen neuer Seile zugelassen werden, und ein Verzweiflung für die Endseile ist zulässig.
(6) Die Kupplung muss einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Strecke, eine sichere und zuverlässige Befestigung der Wagen und eine eindeutige Identifizierung der Verschränkung ermöglichen. Die technischen Bedingungen für die Drahtkupplung gelten als erfüllt, wenn sie gemäß einer harmonisierten technischen Norm für die Sicherheitsanforderungen an Seilbahnanlagen oder deren Teile (2a) eingehalten werden, die detailliertere technische Anforderungen enthält.
(7) Das Vergießen von Seilen in Kabelkupplungen und Klemmen muss einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Strecke ermöglichen, den sicheren Betrieb erfüllen und die erforderlichen Lasten tragen. Die technischen Bedingungen für die Bewässerung der Seilbahn gelten als erfüllt, wenn sie eine harmonisierte technische Norm für die Sicherheitsanforderungen an Seilbahnanlagen oder deren Unterabschnitt 2a erfüllen, die detailliertere technische Anforderungen enthält.
14. Nach Ziffer 73 wird folgender Abschnitt 73a eingefügt:
„§ 73a
Technische Anforderungen an eingesetzte Stahlseile
(1) Als Stahlseil wird ein gebrauchtes Seil verwendet, das noch nicht repariert worden ist oder nicht an der Auskleidung oder Feder beteiligt ist.
(2) Die verwendeten Stahlseile werden durch die Originaldokumentation, die visuellen Inspektionsprotokolle, die Aufzeichnungen der zerstörungsfreien Kontrollen und die Kurzschnittprüfung unterstützt. Die Spannung muss innerhalb von 80% der anfänglichen Belastung liegen, wobei die zulässige Verringerung des Seilquerschnitts 5 % bis 6d, 6 % bis 30d, 15 % bis 500d beträgt, wobei "d" der Nenndurchmesser des Seils ist.
(3) Bei der Verlegung eines gebrauchten Stahlseils in der Hängebahn ist ein Gewinde zulässig.
(4) Die technischen Bedingungen für die Wiederverwendung von Seilen gelten als erfüllt, wenn sie gemäß einer harmonisierten technischen Norm für die Sicherheitsanforderungen an Seilbahnanlagen oder deren Unterabschnitt 2a, die detailliertere technische Anforderungen enthält, durchgeführt werden."
15. In Absatz 74 (7) erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die technischen Bedingungen für die Anordnung von Seilbahnhöfen gelten als erfüllt, wenn sie der harmonisierten technischen Norm entsprechen, die die Sicherheitsanforderungen für Seilbahnanlagen oder deren Unterabschnitte 2a regelt, die detailliertere technische Anforderungen enthält."
16. Der folgende Abschnitt 75a wird nach Abschnitt 75 eingefügt:
„§ 75a
Zusätzliche Bedingungen für die Beförderung und Durchführung von Seilen und Fahrzeugen, die in übergeführten Seilbahnanlagen verwendet werden
(1) Trägerschweißungen von Hängekabeln und Stahlkonstruktion von Stationen müssen zerstörungsfrei gesteuert werden. Stahlkonstruktionen müssen Korrosionsschutz haben.
(2) Komponenten von Geräten, die einer hohen Ermüdungsbelastung ausgesetzt sind, sind einer zerstörungsfreien Kontrolle unterworfen. Hierzu gehören insbesondere Riemenscheibenbatteriewellen, Seilscheibenwellen oder Seilscheiben.
(3) Die Struktur der Stützen und Stationen muss durch Berechnung überprüft werden. Die Berechnungsmethode gilt als erfüllt, wenn sie gemäß einer harmonisierten technischen Norm für die Sicherheitsanforderungen an Seilbahnanlagen oder deren Teile (2a) durchgeführt wird, die detailliertere technische Anforderungen enthält.
17. In Absatz 77 wird der Punkt am Ende des Absatzes 4 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben e bis h angefügt:
"(e) unbeabsichtigte umgekehrte Wirkung auftritt,
f) das Motormoment um mehr als 10 % zu erhöhen;
(g) das Transportseil fällt,
(h) In der Sicherheitsanalyse entstehen andere gefährliche Situationen. "
18. In Ziffer 77 (5) wird "0,3 " durch" 0,5" ersetzt.
19. Absatz 78 (4) lautet:
"(4) Die Anforderungen an die Bremsanlage und die Bremsleistung der Antriebsvorrichtung gelten als erfüllt, wenn sie gemäß einer harmonisierten technischen Norm, die die Sicherheitsanforderungen für Seilbahnanlagen oder deren Teile (2a) regelt, die detailliertere technische Anforderungen enthält, vorgezogen werden."
20. Absatz 80 (4) lautet:
"(4) Die Anforderungen an die Leistung der Spannvorrichtung gelten als erfüllt, wenn sie gemäß einer harmonisierten technischen Norm für die Sicherheitsanforderungen an Seilbahnanlagen oder deren Unterabschnitt 2a, die detailliertere technische Anforderungen enthält, eingehalten werden."
21. In Absatz 81 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Anforderungen für die Ausführung von elektrischen Geräten gelten als erfüllt, wenn sie einer harmonisierten technischen Norm entsprechen, die die Sicherheitsanforderungen für Kabelwegeanlagen oder deren Teile (2a) regelt, die detailliertere technische Anforderungen enthält."
22. In Absatz 81 wird der vorliegende Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Bei verlegten Seilbahnanlagen müssen elektrische Geräte den Vorschriften der Regierungsverordnung über die technischen Anforderungen an die Personenbeförderungsausrüstung entsprechen."
23. In Absatz 82 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Seilbahn ist mit Lautsprechern ausgestattet.
24. In Absatz 83 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (l) angefügt:
"(l) in der Sicherheitsanalyse werden andere schädliche Situationen bewertet."
25. In § 85 Abs. 1 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "die Zahl, die durch den Evakuierungsplan vorgegeben ist, hinzugefügt.
26. In Ziffer 87 (2) werden die Worte "im elektronischen Format " am Ende des ersten Satzes hinzugefügt.
27. in Absatz 87 (10):
"(10) Die Anforderungen an die zulässige Verringerung des durch sichtbaren Drahtbruch, Abrieb, Korrosion, Lösen eines festen Drahtbündels im Seil und dessen Beschädigung verursachten Trägerquerschnitts des Seils gelten als erfüllt, wenn es gemäß einer harmonisierten technischen Norm für die Sicherheitsanforderungen an Seilbahnanlagen oder deren Teile (2a) durchgeführt wird, die detailliertere technische Anforderungen enthält."
28. In Absatz 87 (13) ist nach dem zweiten Satz der Satz "kontrollierte Parameter des Seilbahnbaus in Anhang 7 festgelegt. Die Projektdokumentation aller neu realisierten Fahrgastbahnanlagen (neu und übertragen), Hängen und Boden, muss Toleranzen aller kontrollierten Parameter enthalten. Die Toleranz der vor der Gültigkeit dieses Erlasses durchgeführten kontrollierten Parameter für Seilbahnanlagen gilt als erfüllt, wenn sie gemäß einer harmonisierten technischen Norm für die Sicherheitsanforderungen an Seilbahnanlagen oder deren Teile (2a) behandelt werden, die detailliertere technische Anforderungen enthält.
29. In Paragraph 87 (13) werden die Worte "an erster Stelle" durch die Worte "an der Ausfahrt" ersetzt und die Worte "U an erster Stelle" durch "U at Ausfahrt" ersetzt.
30. in Absatz 87 (13) (b):
"(b) die Eingangswerte der geprüften Parameter,"
31. In Absatz 87 wird nach Absatz 13 folgender Absatz 14 eingefügt:
„(14) Bei Überschreitung der Toleranz eines der in Absatz 13 genannten Prüfparameter werden die Ergebnisse der geodätischen Kontrolle von einem ermächtigten Designer bewertet, der feststellt, ob die Seilbahn für den öffentlichen Dienst in Betracht kommt."
Die Absätze 14 bis 16 werden in den Absätzen 15 bis 17 umnummeriert.
32. In Artikel 87 Absatz 17 werden die Worte "einschließlich der Fotodokumentation "nach den Wörtern eingefügt".
33. In Artikel 87, am Ende des Absatzes 17, der Satz "Nur eine zuständige Person kann die im ersten Satz genannten Tätigkeiten ausführen."
34. In Anhang 1 Teil 1 wird folgende Nummer angefügt:
„18. Měření úrovní rádiových sítíJedna traťová a jedna hlavní staniční kolejGSM-R - 24 měsíců
Analogové - 36 měsíců“.
35 in Anhang 1, Teil 6 wird nach Nummer 13 folgende Nummer 14 eingefügt:
„14. Výstupní geodetická kontroladráha lanováPřed uvedením do provozu po výstavbě“.
Die Punkte 14 bis 16 sind um 15 bis 17 zu beziffern.
36. Anhang Nr. 4 wird gestrichen.
37 in Anhang 6, Teil B. (2) (Herzteil) (a), "1 393" wird durch "1 392" ersetzt.
38. Der folgende Anhang 7 wird nach Anhang 6 eingefügt:

"Anhang Nr. 7 zu Dekret Nr. 177 / 1995 Coll.
Steuerungsparameter der Seilbahnkonstruktion
1. Hängekabelbahnen
a) horizontaler Abstand zwischen Leitungs- und Stationsunterstützung und technologischer Unterstützung an Stationen und benachbarten Seilträgern;
b) die Höhe (Höhe oder relative) der Basis der Seilstütze auf der Linie und an den Stationen und der Basis der Basis (s) der technologischen Ausrüstung in den Stationen;
c) die Auslenkung der Stützsockel für Seile und für technische Ausrüstung aus der entworfenen Lage und Achse der Seile an der Stelle der Passung von der geraden Achse der Seilbahn;
d) die Neigung der Stützen und der Kopfstützen aus der durch die Projektdokumentation bestimmten Ebene;
e) den Winkel zwischen der vertikalen Ebene, der durch das Einführen des Seils in benachbarte äußerste Riemenscheiben benachbarter Stützen und der vertikalen Ebene durch die Mitte der Rollennuten in der Batterie gegeben ist (Scheibenumlenkung).
2. Bodenbahnwege
a) Überprüfung der absoluten Positionsabweichung der SKa der Spurachse von ihrer entworfenen Position;
b) die Überprüfung der absoluten Höhenabweichung der Vk-Niveletbahn von ihrer geplanten Höhe.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Eine Plattform von 100 m oder mehr Länge und gleichzeitig mit der Eintrittskante von 550 und 380 mm über der nach der Wirksamkeit dieses Dekrets gebauten Schienenoberkupplung muss in einheitlicher Weise gekennzeichnet und spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Dekrets in Sektoren aufgeteilt werden.
2. Eine Plattform von 100 m oder mehr Länge und gleichzeitig mit der Eintrittskante 550 und 380 mm über der vor der Regelung gebauten Schienenoberkupplung ist zum Zeitpunkt ihrer sofortigen Rekonstruktion, spätestens aber 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Dekrets, gleichmäßig zu kennzeichnen und in Sektoren aufzuteilen.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
Minister:
Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 8 / 2015 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 1995 Coll., das die Bau- und Technischen Vorschriften der Eisenbahnen veröffentlicht, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.01.2015
In Kraft seit01.02.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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