Verordnung des Justizministeriums Nr. 77/1993

Erlass des Justizministeriums zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Justizministeriums Nr. 37 / 1967 Slg. zur Umsetzung des Gesetzes über Sachverständige und Dolmetscher in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 10.03.1993
77.
Ordnung
Ministerium für Justiz
vom 10. Februar 1993
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 37 / 1967 des Justizministeriums, zur Umsetzung des Rechts auf Experten und Dolmetscher in der geänderten Fassung
Nach § 26 des Gesetzes Nr. 36 / 1967 Slg. sieht das Justizministerium Experten und Dolmetscher vor:
Čl. I
Die Verordnung des Justizministeriums Nr. 37 / 1967 Slg. zur Durchführung des Gesetzes über Sachverständige und Dolmetscher, geändert durch die Verordnung des Justizministeriums der Tschechischen Republik Nr. 11 / 1985 Slg. und Nr. 184 / 1990 Slg., wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) Die Liste der Experten und Dolmetscher und deren Zubehör und Änderungen wird vom Regionalgericht an das Justizministerium, das Regionalanwaltsamt, die Polizei der Tschechischen Republik - die Verwaltung der betreffenden Region und das Regionalbüro für Untersuchung, die Bezirksgerichte, die Militärgerichte, die Bezirksämter und das Bezirksanwaltsamt in seinem Bezirk geschickt."
2. In Artikel 4 Absatz 4 werden "Organisationen und Bürger" durch natürliche und juristische Personen ersetzt."
3. Artikel 15a, die Bezugnahmen 1) und 2) und die Fußnoten 1) und 2) werden gestrichen.
4. Artikel 15b, Verweis 3) und Fußnote 3) werden gestrichen.
5. Die Überschrift von Teil IV lautet:
"Befreiung und Erstattung der Kosten für Gutachten (Interpretation).
6. Absatz 16, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 16
Vergütungssätze für Gutachten
Die Vergütung für die Bewertung des Fachmanns liegt zwischen CZK 75 und CZK 125 für eine Stunde nach Komplexität und Kompetenz. "
7. Artikel 17, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 17
Reward-Raten für Interpretationstätigkeiten
(1) Die Vergütung für die Auslegung stützt sich auf die Komplexität der Auslegung und auf den Grad der Kompetenz, den sie zu geben hatte:
Pol. 1: Při ústním překladu z cizího jazyka do češtiny nebo naopak za jednu hodinu 75 až 125 Kč,
Pol. 2: Při ústním překladu z cizího jazyka do cizího jazyka za jednu hodinu 85 až 125 Kč,
Pol. 3: Při písemném překladu z cizího jazyka do češtiny nebo naopak za jednu stránku 75 až 125 Kč,
Pol. 4: Při písemném překladu z cizího jazyka do cizího jazyka za jednu stránku85 až 125 Kč.
(2) Bei schriftlicher Übersetzung wird die Anzahl der Seiten zur Bestimmung der Vergütung des Dolmetschers stets nach dem übersetzten Text bestimmt. Wenn es nicht in Latein oder Asbest geschrieben wird, basiert es auf der Anzahl der Seiten des übersetzten Textes. Dies gilt auch für die Überarbeitung der Übersetzung gemäß § 18. '
8. Absatz 18, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 18
Übersetzung
(1) Die Vergütung für die Übersetzung der Sprache beträgt 20 bis 30 CZK nach den in § 17 Abs.
(2) Bei der Revision der Übersetzung des Textes wird der Dolmetscher zu den in Absatz 17 Absatz 1 genannten Sätzen entlohnt."
9. Artikel 20 Absätze 3 und 4 werden wie folgt ergänzt:
"(3) Ist eine sachliche Durchführung der Operation erforderlich oder haben Experten befohlen, die Operation am Tag der Arbeit oder an der Nacht der Arbeit oder in der Nacht durchzuführen, oder die Vergütung kann um bis zu 50% erhöht werden.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Erhöhungen können kombiniert werden."
10. In Paragraph 21 wird das Wort "ober" gelöscht.
11. Artikel 22 Absatz 1 wird wie folgt in Buchstabe c angefügt:
"(c) um bis zu 50 % wegen anderer Schwierigkeiten, insbesondere wenn die Operation in Eile, oder an einem Tag des Urlaubs oder der Ruhe oder in der Nacht durchgeführt werden soll."
12. In Artikel 22 Absatz 2 werden die Worte "5 und 17 (3) " gestrichen, die Worte" oder am Ende wegen anderer Komplexität, insbesondere wenn die Handlung unaufhörlich oder am Tag des Urlaubs oder der Ruhe oder in der Nacht durchgeführt worden ist", den Bestimmungen von a) hinzugefügt und die Worte "oder die dringende Ausführung der Übersetzung erforderlich ist, "sollen gestrichen werden.
13. Absatz 22 (4) lautet wie folgt:
"(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c und Absatz 3 genannten Erhöhungen können kombiniert werden; die in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Erhöhungen können auch kombiniert werden."
14. Absatz 23 wird gestrichen.
15.
„§ 24
Auslegung bestimmter Begriffe
(1) Ist weniger als eine Stunde für die Durchführung eines Gutachtens oder eines Auslegungsakts gemäß § 17 Abs. 1 Buchstabe b Absatz 1 Nummer 2 erforderlich, so ist die Vergütung für die volle Stunde zu leisten. Die letzte Startstunde wird insgesamt gezählt, außer wenn der Experte oder Dolmetscher zu dieser Zeit in einer anderen Experten- oder Dolmetscheraktion weitergeht.
(2) Eine Seite der Übersetzung ist ein Text, der von einer Maschine geschrieben wird, die 30 Zeilen von 60 Ecken einschließlich Leerzeichen enthält. Eine unvollständige Seite wird als Ganzes betrachtet, wenn der Text oder sein vollständiger Teil geschlossen ist.
16. In Ziffer 25 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "Vorbereitungsarbeit" durch "Ausbildungsarbeit" ersetzt.
Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"1) § 18 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 36 / 1967 Slg., zu Experten und Dolmetschern."
17. Absatz 25 setzt Absatz 3 und Absätze 4 und 5 die Absätze 3 und 4 um.
18. § 26 wird freigegeben.
19. In Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Vorbereitungsarbeit gemäß Artikel 23" durch "Ausbildungsarbeit" ersetzt.
20. In § 28 Abs. 4 wird das Wort "Vorbereitung " durch das Wort" ersetzt und am Ende der Satz hinzugefügt: "Die Vergütung kann für Nebenarbeit gemäß dem auf solche oder ähnliche Tätigkeiten anwendbaren Lohntarif gewährt werden."
21. In Ziffer 29 werden die Bezugnahme *) und die Fußnote *) gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses durchgeführte Gutachten (Interpretationsakte) werden gemäß den geltenden Vorschriften entlohnt.
2. Nach diesem Erlass werden Gutachten (Interpretativakte), die frühestens am wirksamsten Tag des Erlasses durchgeführt werden, entlohnt, auch wenn sie vor diesem Datum eingetragen wurden und ein Teil des Rechtsaktes vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden sein kann.
Čl. III
Sie werden gestrichen:
1. Verfahren des Justizministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik vom 3. April 1974 Nr. 125 / 73 - KO zur Pauschalvergütung und Erstattung der Kosten von Gutachten der menschlichen Genetik, die in der Bestimmung oder Verweigerung der Vaterschaft erforderlich sind, eingetragen in Höhe von 9 / 1974 Coll.
2. Verfahren des Justizministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik vom 11. Oktober 1978 Nr. ZT1 41 / 76 - KO, Bestimmung der Pauschalvergütung und Erstattung der Kosten der Gutachten zur Bestimmung und Verweigerung der Vaterschaft auf der Grundlage eines in Höhe von 31 / 1978 Coll registrierten Bluttests.
3. Verfahren des Justizministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik vom 20. März 1987 Nr. 190 / 86 - Org.
Čl. IV
Diese Verordnung tritt am 10. März 1993 in Kraft.
Minister:
JUDr. Novák v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Justizministeriums Nr. 77/1993 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Justizministeriums Nr. 37/67 Slg., zur Umsetzung des Gesetzes über Sachverständige und Dolmetscher in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.02.1993
In Kraft seit10.03.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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