Dekret Nr. 75 / 2016 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 31 / 2001 Slg., über Führerscheine und über das Führerscheinregister, geändert

Gültig In Kraft seit 14.03.2016
75
Ordnung
vom 9. März 2016
zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 31 / 2001 Slg., über Führerscheine und über das Fahrerregister, geändert
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 137 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Coll. den Straßenverkehr und die Änderungen bestimmter Gesetze (Road Traffic Act), geändert durch Gesetz Nr. 411 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 226 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 274 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 133 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 297 / 2011 Coll.
Čl. I
Dekret des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 31 / 2001 Coll., über Führerscheine und auf Fahrerregister, geändert durch Dekret Nr. 154 / 2003 Coll., Dekret Nr. 177 / 2004 Coll., Dekret Nr. 194 / 2006 Coll., Dekret Nr. 27 / 2012 Coll., Dekret Nr. 243 / 2012 Coll., Dekret Nr. 1 / 2014 Coll.
1. In Fußnote 5 wird am Ende des Textes folgender Satz angefügt:
"Richtlinie (EU) 2015 / 653 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006 / 126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Führerscheine".
2. Artikel 15b wird gestrichen, einschließlich des Titels.
3. In Artikel 17 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe r angefügt:
"(r) Aufzeichnungen über die durchgeführten verkehrspsychischen Untersuchungen."
4. In Artikel 17 wird am Ende von Absatz 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (u) angefügt:
"u) eine Bewertung der Ergebnisse der verkehrspsychischen Untersuchung."
5. in Absatz 18a (1) (d):
"d) psychologische Diagnosetechniken und standardisierte Tests zur Durchführung psychologischer Leistungs- und Persönlichkeitstests."
6. Nach Absatz 18b wird folgender Abschnitt 18c eingefügt:
„§ 18c
Umfang, Inhalt und Art der Beförderung psychologische Untersuchung
(1) Die psychische Untersuchung des Transports umfasst die Analyse der anamnestischen Daten über die betroffene Person, einschließlich der Daten über die Fahrpraxis, das Interview, die Untersuchung der zu bewertenden Person durch standardisierte psychodiagnostische Methoden, projektive Methoden und Beobachtungen gegebenenfalls.
(2) Die verkehrspsychische Prüfung besteht aus folgenden Teilen:
(a) ein erstes Interview, in dem die betroffene Person
1. ist mit den Bedingungen, Kurs und Zweck des Transports psychologische Untersuchung vertraut;
2. Bestätigen Sie schriftlich, dass ihr körperlicher und psychologischer Zustand die psychologische Untersuchung des Transports erlaubt; und
3. die Informationen über alle bisherigen psychologischen Untersuchungen des Transports übermitteln,
b) Untersuchung der psychologischen Leistung in Bezug auf Quantität und Qualität
1. Intellect,
2. Aufmerksamkeit, insbesondere Konzentration, Verteilung und Umfang;
3. sensorische Reaktivität und Koordination, insbesondere hinsichtlich der Geschwindigkeit und Genauigkeit von sensorischen Reaktionen auf eine Reihe von visuellen oder akustischen Reize in einer Zeitstresssituation;
4. Entscheidungsfindung, insbesondere hinsichtlich Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit in der Zeitbeanspruchung;
5. Speicher, insbesondere visuell, und
6. andere geistige Funktionen, falls erforderlich,
c) Prüfung von Persönlichkeitsmerkmalen, insbesondere Prüfungen
1. emotionale Stabilität, Labilität und Impulsivität,
2. adaptives Verhalten,
3. Tendenz zu Risiken,
4. Lastwiderstand;
5. psychopathische Symptome; und
6. andere Persönlichkeitsmerkmale, falls erforderlich,
d) ein individuelles Interview mit der betrachteten Person, um anamnestische oder gegebenenfalls andere Daten über die betroffene Person zu erhalten;
e) eine Bewertung der Ergebnisse der in den Buchstaben b und c genannten Tests, anamnestische Daten und Daten aus dem Interview und Vergleich mit objektiven Daten; und
f) die Kenntnis des Gegenstands mit dem Abschluss der verkehrspsychischen Untersuchung und der Frage einer schriftlichen Beurteilung des Ergebnisses der verkehrspsychischen Untersuchung.
(3) Die verkehrspsychische Untersuchung wird mit der persönlichen Teilnahme der Person durchgeführt, die am in der Akkreditierung zur Durchführung der verkehrspsychischen Untersuchung angegebenen verkehrspsychischen Zentrum bewertet wird.
(4) Das Modell für die Beurteilung des Ergebnisses der verkehrspsychischen Untersuchung ist in Anhang 11 dieses Erlasses aufgeführt.
7. Anhang 5 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 5 zu Dekret Nr. 31 / 2001 Coll.
I. Harmonisierte Codes
(a) Gesundheitsgründe
01. Schutz oder Korrektur der Sicht
01.01 Gläser
01.02 Kontaktlinsen
01.05 Augenschutz
01.06 Gläser oder Kontaktlinsen
01.07 Spezifische optische Hilfsmittel
02. Hörgeräte / Kommunikationshilfen
03. Prothesen / Orthesen für Gliedmaßen
03.01 Oberschenkelprothese / Orthese
03.02 Untere Gliedmaßenprothese / Orthese
(b) Anpassung des Fahrzeugs
10. Geänderter Gang zur Gangschaltung
10.02 Automatische Übertragung
10.04 Getriebesteuerung
15. Geändertes Kupplungsregelgetriebe
15.01 Angepasstes Kupplungspedal
15.02 Schaltkupplung
15.03 Automatische Kupplung
15.04 Maßnahmen gegen Verriegelung oder Aktivierung des Kupplungspedals
20. Geänderte Bremssysteme
20.01 Angepasstes Bremspedal
20.03 Bremspedal auf dem linken Fuß justiert
20.04 Schiebebremspedal
20.05 Kippbremspedal
20.06 Handbetriebsbremse
20.07 Bremssteuerung mit maximaler Kraft... N [zum Beispiel: "20.07 (300 N)]
20.09 Angepasste Feststellbremse
20.12 Maßnahmen gegen Verriegelung oder Aktivierung des Bremspedals
20.13 Bremssteuerung mit Knie
20.14 Steuerung der Bremsanlage mit externer Kraftunterstützung
25. Geändertes Fahrwerk
25.01 Adaptiertes Fahrpedal
25.03 Kipppedal
25.04 Manueller Beschleuniger
25.05 Kniebeschleunigersteuerung
25.06 Beschleunigungssteuerung mit externer Kraftunterstützung
25.08 Accelerator Pedal auf der linken
25.09 Anti- oder Aktivierungsmaßnahmen
31. Anpassungen und Schutz der Pedale
31.01 Ein weiteres Set paralleler Pedale
31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
31.03 Maßnahmen gegen Verriegelung oder Aktivierung des Fahrpedals und des Bremspedals, wenn die Pedale nicht von Fuß gesteuert werden
31.04 Aufgehobener Boden
32. Kombinierte Betriebsbrems- und Beschleunigersteuerung
32.01 Beschleunigungs- und Betriebsbremse als Einhand-Kombinationssystem
32.02 Beschleunigungs- und Betriebsbremse als kombinierte externe Kraftsteuerung
33. Kombinierte Steuerung von Betriebsbremse, Beschleuniger und Lenkung
33.01 Beschleunigung, Betriebsbremse und Lenkung als kombiniertes System, das von einer äußeren Kraft einer Hand betrieben wird
33.02 Beschleunigung, Betriebsbremse und Lenkung als kombiniertes System, das von einer äußeren Kraft beider Hände betrieben wird
35. Modifizierte Anordnung von Steuerungen (Lichtschalter, Scheibenwischer / Scheibe, Horn, Richtungsleuchten etc.)
35.02 Treiber, die ohne Freigabe einer Fahrzeugsteuerung arbeiten können
35.03 linke Handsteuerung ohne Lösen der Fahrzeugsteuerung
35.04 Rechtshandregler ohne Lösen der Lenkeinrichtung
35.05 Fahrer, die ohne Freigabe von Fahrzeugsteuergeräten und Beschleuniger- und Bremseinrichtungen betrieben werden
40. Geändertes Verfahren
40.01 Fahren mit maximaler Steuerkraft... N [zum Beispiel "40.01 (140 N)]
40.05 Angepasstes Lenkrad (größeres oder stärkeres Lenkrad, reduzierter Lenkdurchmesser usw.)
40.06 Anpassung der Lenkstellung
40.09 Fußlenkung
40.11 Lenkradträger
40.14 Alternativ angepasste Hand-/Armlenkanlage
40.15 Alternativ angepasstes Fahrzeuglenksystem gesteuert durch zwei Hände / Arme
42. Modifiziertes Gerät für Rück-/Seitenansicht
42.01 Angepasste Rückansicht
42.03 Weitere Inneneinrichtungen zur Seitenansicht
42.05 Totwinkel-Entfernungseinrichtung
43. Position des Fahrersitzes
43.01 Höhe des Fahrersitzes, um normale Sicht und in normalem Abstand von Lenkrad und Pedal zu ermöglichen
43.02 Anatomisch angepasster Fahrersitz
43.03 Fahrersitz mit Seitenstütze für gute Stabilität
43.04 Fahrersitz mit Handstütze
43.06 Anpassung des Sicherheitsgurtes
43.07 Sicherheitsgurttyp mit guter Stabilitätsunterstützung
44. Änderungen von Motorrädern (Angabe an Untercode)
44.01 Selbstgesteuerte Bremse
44.02 Angepasste Vorderradbremse
44.03 Angepasste Hinterradbremse
44.04 Adaptierter Beschleunigergriff
44.08 Die Höhe des Sitzes ermöglicht es dem Fahrer, beide Füße gleichzeitig auf dem Boden zu halten und das Motorrad während des Stillstands und Stehens im Gleichgewicht zu halten.
44.09 Maximale Vorderradbremskraft... N [zum Beispiel "44.09 (140 N)]
44.10 Maximale Hinterradbremskraft... N [zum Beispiel "44.10 (240 N)]
44.11 Angepasster Schritt
44.12 Angepasste Lenker
45. Motorrad nur mit Seitenwagen
46. Nur für Dreiradmotorfahrzeuge
47. Nur für Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, bei denen der Fahrer kein Gleichgewicht zum Starten, Stoppen und Stehen halten muss
50. Einschränkungen auf einem bestimmten Fahrzeug / Fahrgestellnummer (Fahrzeugkennnummer, VIN)
Buchstaben für die Verwendung in Kombination mit den Codes 01 bis 44 für andere Spezifikationen:
und links
b rechts
c Handbuch
Der Fuß
e mittel
Arm
g inch
c) Codes für Beschränkungen der Verwendung
61. Fahrlimit pro Tag (z.B.: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
62. Einschränkung der Fahrt innerhalb... km vom Wohnsitz des Fahrers oder nur in der Stadt / Region
63. Fahren Sie ein Fahrzeug ohne Fahrgäste
64. Fahren bei Geschwindigkeiten bis... km/h
65. Fahrzeuge, die ausschließlich in Anwesenheit eines anderen Führerscheininhabers von mindestens derselben Fahrzeuggruppe zugelassen sind
66. Ohne Anhänger
67. Keine Fahrt auf der Autobahn
68. Kein Alkoholfahren
69. Einschränkungen bei Fahrzeugen, die mit einem Alkoholimmobilisator gemäß EN 50436 ausgerüstet sind. Das Gültigkeitsdatum ist optional [z.B. "69 "oder" 69 (1.1.2016)]
d) Verwaltungsfragen
70. Ersatz des Führerscheins Nr.... ausgestellt von... (von wem) (EU / UN Unterscheidungszeichen im Falle eines Drittlandes; z.B. "70.0123456789.NL")
71. Zweite Kopie des Führerscheins Nr.... (EU / UN Unterscheidungszeichen für Drittstaat; z.B. "71.987654321.HR")
73. Nur für Vierradmotorfahrzeuge der Klasse B (B1)
78. Nur für Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79. Nur für Fahrzeuge, die die in Klammern angegebenen Spezifikationen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006 / 126 / EG erfüllen
79. für Zweiradmotorfahrzeuge mit oder ohne Seitenwagen
79.02. nur für Dreiradfahrzeuge oder Vierradfahrzeuge der Klasse AM
79.03. nur für dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04. Nur für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer zulässigen Höchstmasse von 750 kg oder weniger
79.05. Leichtes Motorrad der Klasse A1 mit oder ohne Seitenwagen mit einem Leistungs- / Gewichtsverhältnis größer als 0,1 kW / kg
79. Gruppe B + E Kombination, wenn die zulässige Höchstmasse des Anhängers 3.500kg überschreitet
80. Nur für Inhaber einer Gruppenlizenz Und begrenzt auf Dreirad-Motorfahrzeuge, die nicht das Alter von 24 erreicht haben
81. Nur für Inhaber einer Gruppenlizenz Und beschränkt auf Motorräder mit oder ohne Seitenwagen, die das Alter von 21 Jahren nicht erreicht haben
95. Fahrer ist professionell von...... [im Format 95 (DDMM.RR)]
96. Kraftfahrzeuge B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 750 kg, wenn die zulässige Höchstmasse der Kombination 3 500 kg überschreitet, jedoch 4 250 kg nicht überschreitet
97. Es ist nicht befugt, ein C1-Fahrzeug zu fahren, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr fällt, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821 / 85 des Rates über Aufzeichnungsgeräte im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Harmonisierung bestimmter sozialer Rechtsvorschriften im Straßenverkehr
Anmerkung:
Die für die harmonisierten Codes 20.07, 40.01, 44.09 und 44.10 spezifizierte "N"-Krafteinheit zeigt die Fähigkeit des Fahrers, das System zu steuern.
II. Nationale Codes
105. Andere Gesundheitsbeschränkungen, die nicht in Teil I dieses Anhangs aufgeführt sind.
111. Unfähig zu erfüllen:
a) ein Fahrer, der ein Kraftfahrzeug in einem Arbeitsverhältnis antreibt und für den ein Kraftfahrzeug eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Art von Arbeit ist;
b) ein Fahrer, für den das Fahren eines Kraftfahrzeugs Gegenstand einer selbständigen Tätigkeit ist, die nach einer anderen Gesetzgebung durchgeführt wird;
c) ein Ausbildungslehrer im Kraftfahrzeug, der nach einer anderen Gesetzgebung fährt.
115, Kupplungsverstärker.
160. Ausnahmen ab dem Alter der Kategorie A1, A2 oder A einer Person, die einen Sportschein besitzt, der nur für den Sportbetrieb gewährt wird.
172. Einschränkungen der Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug der Kategorie A, um nur einen Rollstuhl zu fahren.
175. Beschränkungen der Führerscheine der Klasse D-Fahrzeuge nur für die Fahrt von öffentlichen Personenkraftwagen in der Stadt.
185. Nur für den Antrieb von Kraftfahrzeugen gemäß § 83 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Slg. bis zum Alter einer Fahrzeuggruppe C 21 Jahre, für eine Fahrzeuggruppe D 24 Jahre.
199. Dauer der Zulässigkeitsverweigerung von der Durchführung des übrigen Handlungsverbots.
8. Anhang Nr. 9b wird gestrichen.
9. Nach Anhang 10 wird folgender Anhang 11 eingefügt:

"Anhang Nr. 11 zu Dekret Nr. 31 / 2001 Coll.
Modell für die Beurteilung des Ergebnisses der verkehrspsychischen Untersuchung

"

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass Nr. 75 / 2016 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 31 / 2001 Slg., über Führerscheine und auf Fahrerregister, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.03.2016
In Kraft seit14.03.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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