Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 74 / 1999

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Aushandlung des Beschlusses Nr. 5 / 98 Assoziationsräte zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 2. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2 / 97 des Assoziationsrates im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Tschechischen Republik

Gültig Internationaler Vertrag In Kraft seit 02.12.1998
Textfassungen: 23.04.1999
Inhalt
74.
Kommunikation
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Der Assoziationsrat zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 2. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2 / 97 des Assoziationsrates im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Tschechischen Republik.
Die Entscheidung Nr. 5 / 98 trat am 2. Dezember 1998 gemäß Artikel 3 in Kraft.
Tschechische Version Die Entscheidung wird gleichzeitig getroffen.

SCHAUBILD Zwischen der Europäischen Union und Tschechien
Assoziationsrat
Entscheidung Nr. 5/ 98
Assoziationsräte zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und die Tschechische Republik
vom 2. Dezember 1998
zur Änderung des Beschlusses Nr. 2 / 97 des Assoziationsrates
im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Tschechischen Republik
Der Assoziationsrat,
gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits,
gestützt auf das Zusatzprotokoll des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits, (2) über die Teilnahme der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen, insbesondere auf Artikel 1 und 2,
gestützt auf den Beschluss Nr. 2 / 97 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 30. September 1997 zur Annahme der Bedingungen für die Teilnahme der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen im Bereich der Vorbereitung auf Beschäftigung, Jugend und Bildung; 3)
Gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann die Tschechische Republik an gemeinschaftlichen Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder sonstigen Tätigkeiten teilnehmen, insbesondere im Bereich der Vorbereitung auf Beschäftigung, Jugend und Bildung.
Gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls unterliegen die Bedingungen für die Beteiligung der Tschechischen Republik an den in Artikel 1 genannten Tätigkeiten den Beschlüssen des Assoziationsrates.
Die Bestimmungen über die finanzielle Beteiligung der Tschechischen Republik gemäß Anhang II Absatz 7 des Beschlusses Nr. 2 / 97 des Assoziationsrates sollten gemäß Anhang I Absatz 5 des Beschlusses angepasst werden —
Entscheidung wie folgt:
Absatz 7 Die Anhänge II des Beschlusses Nr. 2 / 97 des Assoziationsrates erhalten folgende Fassung:
"7. Die Tschechische Republik erstattet die zusätzlichen Verwaltungskosten gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 ihres Staatshaushalts.
Darüber hinaus zahlt die Tschechische Republik 50% des verbleibenden Betrags ihres jährlichen Beitrags zum Programm Leonardo da Vinci gemäß Absatz 3 und 67% des verbleibenden Betrags seines jährlichen Beitrags zu den Programmen Sokrates und Jugend für Europa gemäß den Absätzen 4 und 5.
Die restlichen 50% für Leonardo, 33% für Sokrates und Jugend für Europa werden aus dem jährlichen Nationalen Richtprogramm Phare der Tschechischen Republik ausgezahlt und unterliegen den normalen Phare-Planungsverfahren."
Dieser Beschluss gilt für die Dauer der Programme Leonardo da Vinci, Jugend für Europa und Sokrates.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.
Gefährdet in Brüssel am 2. Dezember 1998.
Für den Assoziationsrat:
J. Kavan v. r.
Der Präsident
G. Testa v. r.
P. Poštělka v. r.
Die Sekretäre
(*) Beschluß Nr. 2 / 97 Der Assoziationsrat, die Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits, vom 30. September 1997 über die Annahme der Bedingungen für die Teilnahme der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen im Bereich der Vorbereitung auf Beschäftigung, Jugend und Bildung wurde unter Nr. 76 / 1998 Coll veröffentlicht.
L 360 vom 31.12.1994, S. 2.
L 317 vom 30.12.1995, S. 45.
L 277 vom 10.10.1997, S. 26.
Inhalt

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 74 / 1999 Slg. über die Verhandlungen des Beschlusses Nr. 5 / 98 Assoziationsräte zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 2. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2 / 97 des Assoziationsrates im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Tschechischen Republik
Art der VorschriftInternationaler Vertrag
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.04.1999
In Kraft seit02.12.1998
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf