Dekret Nr. 7 / 2015 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 173 / 1995 Coll., die die Eisenbahnverordnungen veröffentlicht, geändert

Gültig In Kraft seit 15.01.2015
7
ERKLÄRUNG
vom 29. Dezember 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 173 / 1995 Slg., zur Frage der Eisenbahnverordnungen, geändert
§ 66 Abs. 1 Gesetz Nr. 266 / 1994 Slg., Eisenbahn, geändert durch Gesetz Nr. 23 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 77 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 181 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 191 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg.
Čl. I
Dekret Nr. 173 / 1995 Slg., Erlaß Nr. 174 / 2000 Slg., Dekret Nr. 133 / 2003 Slg. und Dekret Nr. 57 / 2013 Slg., wird wie folgt geändert:
1. in § 1 e) werden die Worte "bzw. im Falle eines Gleises, eines Trolleybusses und eines Schienenfahrzeugs, das sich mit seiner eigenen Kraft außerhalb der Zuglinie bewegt und von einer unabhängigen Quelle angetrieben wird, die vor allem für den Einsatz bei einer Zuglinie bestimmt ist", nach den Worten "Track, Trolleybus, Seil usw." eingefügt.
2. Artikel 1 Buchstabe m:
"(m) durch Antrieb nach den visuellen Bedingungen des Schienenfahrzeugs, das nur von der Person, die das Eisenbahnfahrzeug antreibt, an der der Fahrer den Zug oder das Schiebeteil vor der stehenden oder der gleichen Richtung der Fahrfahrzeuge in der gemeinsamen Straße anhalten muss und soweit möglich von jedem anderen Hindernis bis zu seinem Fahren, einschließlich der treibenden Fahrzeuge, wobei die maximal zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten wird."
3. In Artikel 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei tragbaren Signalen für den elektrischen Betrieb werden tragbare Signale für den elektrischen Betrieb von orange Farbe oder blau mit orangem Rahmen verwendet, um die Sicherheit und Stabilität des Betriebs zu verbessern, insbesondere bei Aussperrungen und Beseitigung von abgerissenen Zuglinien."
4. In Absatz 18 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) die Verwendung von Komponenten des integrierten Rettungssystems."
5. Absatz 21 (5) wird gestrichen.
6. Der folgende Abschnitt 21a wird nach Abschnitt 21 einschließlich Titel und Fußnote 15 eingefügt:
„§ 21a
Organisation des Eisenbahnverkehrsmanagements mit einer geplanten Streckenbeschränkung
(1) Bei der geplanten Streckenbegrenzung hat der Eisenbahnbetreiber die Auswirkungen der Streckenbegrenzung auf den vereinbarten Streckenverkehr zu bewerten. Bei der Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Streckenbegrenzung wird die Verkehrsdurchlässigkeit des betreffenden Abschnitts zum Zeitpunkt der Streckenbegrenzung mit dem tatsächlichen Streckenumfang verglichen.
(2) Bewirkt die geplante Beschränkung des Betriebs der Landebahn die Häufigkeit und den Umfang des Verkehrs, so teilt der Eisenbahnbetreiber dem Zuteilungsvermittler diese Tatsache mit, es sei denn, die Zuteilung ist gleichzeitig der Eisenbahnbetreiber.
(3) Beeinträchtigt die geplante Streckenbegrenzung die Häufigkeit und den Umfang des Verkehrs, so schlägt der Eisenbahnbetreiber dem Luftfahrtunternehmen eine Vereinbarung zur Anpassung der zugewiesenen Kapazität vor. Entspricht die Verkehrspermeabilität des betreffenden Abschnitts auch nach Anpassung oder Rücknahme der Infrastrukturkapazität oder Verringerung ungenutzter Strecken der Reichweite der zugewiesenen Straßenkapazität, so ist die Zuweisung berechtigt, eine Neuberechnung der zugewiesenen Straßenkapazität vorzunehmen und die vereinbarte Anzahl der Züge für die Dauer der geplanten Streckenbegrenzung weiter zu verringern, so dass das Ausmaß der Änderungen an der Straßenkapazität im Verhältnis aller Verkehrsträger so hoch ist.
(4) Der Eisenbahnbetreiber verarbeitet durch das in Absatz 3 genannte Verfahren einen ausschließlichen Zeitplan, der nicht als zeitliche Änderung angesehen wird. Bei der Erstellung des exklusiven Zeitplans wird den Strecken in der Reihenfolge von Absatz 22 (2) Priorität eingeräumt.
(5) Der ausschließliche Zeitplanvorschlag wird vom Eisenbahnbetreiber mindestens 45 Tage vor dem Datum der geplanten Streckenbeschränkung an die Luftfahrtunternehmen übermittelt. Der Beförderer ist berechtigt, innerhalb von 5 Tagen nach dem Diensttag gegen den Vorschlag für einen exklusiven Zeitplan Einspruch einzulegen. Der Eisenbahnbetreiber entscheidet innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens über die Einwände des Luftfahrtunternehmens. Im Falle, dass der Eisenbahnbetreiber die Einwände des Luftfahrtunternehmens nicht oder nur teilweise akzeptiert, hat er die Gründe anzugeben, aus denen er die Einwände nicht oder nur teilweise angenommen hat.
(6) Bei der Aufstellung des ausschließlichen Zeitplans arbeitet der Eisenbahnbetreiber mit den dem betreffenden Eisenbahnabschnitt zugewiesenen Beförderern zusammen.
(7) Bei der Erstellung des ausschließlichen Zeitplans ist der Träger berechtigt, seine eigenen Prioritäten für die Verwaltung der von ihm auf dem betreffenden Abschnitt betriebenen Züge innerhalb der Anzahl der zugeteilten Strecken festzulegen. Der Eisenbahnbetreiber muss die Anforderungen des Luftfahrtunternehmens hinsichtlich der Strecken öffentlicher Personenzüge erfüllen, die dazu dienen, den Verkehrsdienst des Staates, dann des Bezirks und des Bürgers (15) in dem in Absatz 3 geforderten Höchstmaß zu gewährleisten.
(8) Nach Beendigung der geplanten Gleisbetriebsbeschränkung sorgt der Fahrbahnbetreiber dafür, dass der ordnungsgemäße Betrieb der Sicherheitsausrüstung überprüft wird.
15) Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg., über den öffentlichen Personenverkehr und zur Änderung anderer Gesetze, geändert.
7. In Absatz 34 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Punkt (j) angefügt:
"(j) wird durch Diagnose aus dem Heisslageranzeiger, aus dem Heisshoop-Indikator oder aus der Falschheit des Fahranzeigers auf einem Niveau oberhalb des STOP-Pegels ausgewertet, wenn der Defekt durch eine Fahrzeuginspektion unverzüglich bestätigt wird oder die gleiche Fehlerbeurteilung desselben Fahrzeugs wiederholt wird."
8. In Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a wird nach dem Wort "war" das Wort "erkennbar" eingefügt.
9. In Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c wird der Teil des Satzes nach dem Semikolon, einschließlich des Semikolons, gestrichen.
10. In Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "ein dauerhaftes Gerät" nach den Worten "Bewegung" eingefügt.
11. In Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte "oder andere" nach den Worten "Beobachten" eingefügt und die Worte "sichtbar" durch die Worte "sichtbar oder dauerhaft oder wiederholt übermittelt" ersetzt.
12. In Artikel 35 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Punkte (s) und (t) angefügt:
"(e) auf Sprach- oder Dateninformationen oder von Funkgeräten übermittelte Aufträge angemessen reagieren oder
(t) im Falle einer Störung der Ausrüstung des Eisenbahnbetreibers den Eisenbahnbetreiber unverzüglich davon in Kenntnis setzen."
13. in Ziffer 35 (2) (a), "Sekunden" wird durch "halb Minuten" ersetzt.
14. In Absatz 35 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "das vorgeschriebene Bremsverfahren" gestrichen.
15. Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f wird gestrichen.
Buchstabe g wird unter Buchstabe f umnumeriert.
16. In Artikel 36 Absatz 4 werden die Worte "für Personenzüge in Achsen, Güterzügen" und "und Achsen" gestrichen;
17. In Ziffer 37 (4) werden die Worte k '' nach den Worten "Aktuelle Bremsprozentsätze =' eingefügt;
18. In Ziffer 37 (4) wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Wenn auch Fahrzeuge mit einer Handbremse auf dem Zug bremsen, muss bei der Berechnung der Gesamtbremsmasse des Zugs ihre Bremsmasse mit 0,75 multipliziert werden."
19. In Absatz 37 wird am Ende des Absatzes 4 der Satz "Die Werte des Koeffizienten k in Anhang 2 angefügt.
20. In Artikel 37 Absatz 5 werden die Worte "gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e dieses Erlasses " gestrichen.
21. In § 37 Abs. 9 des einleitenden Teils der Bestimmungen werden am Ende des Textes die Worte "im anderen Transport" angefügt.
22. In Absatz 37 wird der Punkt am Ende des Absatzes 9 durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"(c) wenn ein anderes Eisenbahnfahrzeug mit einer zusammenhängenden Linie am Zug befestigt ist."
23. In Ziffer 37 (10) werden die Worte "für die manuelle Registrierung " zu Beginn des Punktes (g) eingefügt.
24. In Paragraph 46 wird der Satz "Der Gesamtisolationsstatus bei Fahrzeugen mit Gleislaufbahn am Ende von Absatz 1 geprüft. Es wird hinzugefügt.
25. In Absatz 50 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "Express" gestrichen.
26. In Artikel 54 wird Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Fahrpläne werden unmittelbar nach ihrer Übermittlung an das Nationale Fahrplaninformationssystem in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff in der Form ermöglicht, in der sie vom Eisenbahnbetreiber an das Nationale Fahrpläneinformationssystem übermittelt wurden."
27. In Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "klare Repräsentation" durch die Worte "Karte" ersetzt.
28. In Absatz 55 Absatz 1 werden die Worte "und Stops" am Ende des Textes unter Buchstabe g angefügt.
29. in § 55 Abs. 1 h:
„h) den Ort, an dem die Vertragsbedingungen und Tarife der Luftfahrtunternehmen veröffentlicht werden;“
30. Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben i und j werden gestrichen.
Die Buchstaben k bis m werden als Buchstaben i bis k umnumeriert.
31. In Artikel 55 Absatz 1 werden die Worte "in der Zugsäule" zu Beginn der Ziffer i eingefügt.
32. in Paragraph 55 (1) (j):
„(j) die Termine für die Ausstellung der geplanten Zeitplanänderungen;“
33.In Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer 8 wird das Wort "Tarif" gestrichen.
34. in Ziffer 55 Absatz 2 Buchstabe e) wird "(m)" durch "(k)" ersetzt;
35. die Worte "oder Stopps" werden am Ende von Absatz 55 (3) angefügt.
36. In Artikel 55 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Zeitpläne werden unmittelbar nach ihrer Übermittlung an das Nationale Zeitpläneinformationssystem in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff ermöglicht, in der Form, in der sie vom Verwaltungsbüro an das Nationale Zeitpläneinformationssystem übermittelt wurden."
37. in § 62 Abs. 2 die Worte "mit Ausnahme der Klimatisierung der Fahrerkabinen (Fahrer eines Eisenbahnfahrzeugs) eines Eisenbahn-, Straßen- und Straßenbahnfahrzeugs mit einer Kühlleistung bis zu 2000 W ab 24 V DC-Schaltung; der Eisenbahnbetreiber ist verpflichtet, die Änderung der Eisenbahnbehörde bei der Installation eines solchen Systems mitzuteilen."
38. Absatz 62 Absatz 2 wird am Ende des Textes in Buchstabe v angefügt: „Der Austausch von Teilen von benannten technischen Geräten, die nicht Teil anderer in diesem Absatz genannten Geräte sind, gilt nicht als Änderung, bei der weder die Funktionseigenschaften noch die Parameter der benannten technischen Ausrüstung geändert werden."
39. In Absatz 66 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die verwendeten Wagons und Wagen, die von Seilbahnanlagen bewegt werden, müssen den Verankerungen, Scharnieren und Schweißverbindungen zerstörerisch überprüft werden. Die ursprüngliche Genehmigung, die Festigkeitsberechnung, die Zeichnung und die technische Dokumentation werden unterstützt. Es wird eine Berechnung zur Ermüdung und Bestimmung der Restlebensdauer vorgenommen.
40. In Ziffer 71 (2) wird "12" durch "24" ersetzt.
41. In Absatz 71 werden am Ende des Absatzes 4 die Sätze "Portable Radiogeräte, die nicht mit den elektrischen Schaltungen des Nutfahrzeugs oder mit der am Nutfahrzeug befestigten Antenne verbunden sind, addiert. Tragbare Funkgeräte dürfen nur im Notfunk-Kommunikationsmodus verwendet werden.
42. In Artikel 71 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Träger ist zur Bedienung verpflichtet:
(a) auf Leitungen oder Teilen einer Leitung mit einem streckenseitigen Teil eines Zugfunkanlagensystems, um die Steuerung des Eisenbahnverkehrs oder die Übertragung von Befehlen, Signalen, Nachrichten oder Datenübertragung eines mit einem kompatiblen funktionellen Mobilteil des Funkgerätes ausgestatteten Schienenfahrzeugs zu gewährleisten; Wenn der Streckenteil des Zugfunkgerätes ein Signal an den Selbstanschlag des Nutfahrzeugs senden kann, muss das Eisenbahnfahrzeug mit technischen Mitteln für seine Umsetzung ausgestattet sein;
b) auf Leitungen oder Teilen von Leitungen, die mit GSM-R-Zugfunkgeräten ausgerüstet sind, die Kommunikations- und Sprachfunktionen oder Datenkommunikation in ETCS bereitstellen, einem Eisenbahnfahrzeug, das mit einem kompatiblen mobilen Teil des GSM-R14-Systems ausgestattet ist.
43. In Absatz 73 wird Absatz 6 angefügt:
"(6) Informationen über das Fahren eines internationalen Zugs und eines nationalen Expresszuges sind auch auf Englisch oder Deutsch verfügbar."
44. In Ziffer 74 (1) werden die Worte "Unfall und " gestrichen.
45. In Absatz 74 (2) werden die Worte "Unfall oder" und die Worte "Unfall und" gestrichen.
46. in Absatz 74 Absatz 3 werden die Worte "Unfall oder" und die Worte "Unfall oder" gestrichen.
47. In Artikel 76 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei datierten Links gilt nur die oben genannte Ausgabe. Für unbefristete Verweise gilt die neueste gültige Ausgabe der Standard- oder technischen Verordnung, einschließlich etwaiger Korrekturen und Änderungen.
48. In Anhang 1 Teil I. Die grundlegenden Zeichen auf den nationalen, regionalen und tugboat Tracks, Punkt 3:
"3. Das Signal" Stop, "gegeben durch Licht, Fahne, Ziel, rechteckige rote Signalplatte, Target und rechteckige Platte kann aus reflektierendem Material bestehen; die Warnung gibt an, wo das Gesicht des Nutfahrzeugs gestoppt werden muss. Wird das Stoppsignal bei einem Notstopp angegeben, so ist es so vorzuschreiben, dass das Landfahrzeug an der angegebenen Stelle sicher anhalten kann. Die Nutzungsbedingungen für retroreflektierende Signale werden vom Landebahnbetreiber in der internen Regelung angepasst.
49. In Anhang 1 Teil I. Die Grundzeichen auf der nationalen Strecke, der Regionalbahn und dem Traktor, Nummer 8, einschließlich der Bilder, müssen wie folgt sein:
'8. Indikatoren für permanente und transiente Geschwindigkeitsbegrenzung:
8.1. "Speedster", bestehend aus einer weißen Signaltafel, auf der die Bahngeschwindigkeit in km.h-1 mit schwarzen Ziffern gekennzeichnet ist; Die Form der Markerplatte kann die Geschwindigkeit der Geschwindigkeit für verschiedene Kategorien von Übergängen der Nutfahrzeuge, vorzugsweise die Form von rechteckig und kreisförmig, unterscheiden. Wenn der Geschwindigkeitsanzeiger eine Geschwindigkeitsreduzierung erfordert, ist es erforderlich, unmittelbar hinter dem Geschwindigkeitsmesser mit reduzierter Geschwindigkeit zu fahren, wenn das Geschwindigkeitsmesser eine höhere Geschwindigkeit im nächsten Streckenabschnitt befiehlt, kann die Geschwindigkeit nach dem Ende des Zuges durch das Geschwindigkeitsmesser erhöht werden, es sei denn, die zusätzliche Tabelle auf dem Geschwindigkeitsmesser (das schwarze Bild der Lokomotive im weißen Feld) ist erlaubt, die Geschwindigkeit zu erhöhen, sobald die Front des Zugesanzeigers fehlt.

8.2. Der "Forecast", bestehend aus einer Signalplatte gelber Farbe, kann auch mit einer weißen Kante ausgeführt werden, auf der die schwarze Ziffer einen Zehntel des Wertes der zulässigen Geschwindigkeit auf dem vorfixierten Tacho angibt. Bei Geschwindigkeiten bis zu 60 km.h-1, bei Geschwindigkeiten bis zu 100 km.h-1 und bei Geschwindigkeiten bis zu 160 km.h-1 vor dem Tacho ist die Mitteilung in einer Entfernung von mindestens 300 m für Geschwindigkeiten bis zu 60 km.h-1, höchstens 700 m. Es befindet sich nicht, wenn eine Änderung der Gleisgeschwindigkeit von 10 km.h-1 und weniger und wenn die Geschwindigkeit erhöht ist. Vorzugsweise verwendet dreieckig auf der Oberseite (vor der rechteckigen Platte des Tachos) und kreisförmige Form der Anzeigeplatte. Die Anzeigetafeln der Signale "Speedler" und "Vorhersage" müssen aus lichtreflektierendem Material bestehen oder die Ziffern werden durch weiße Retroreflektoren für das Tacho und gelbe Retroreflektoren für die Nebelscheinwerfer ergänzt.

8.3. Die "Forecast Shield" ist eine gelbe dreieckige Platte aus lichtreflektierendem Material, kann sogar mit einem weißen Rand, auf dem die schwarze Ziffer in Zehnen von km.h-1 Wert von vorübergehend reduzierter Bahngeschwindigkeit markiert ist. Das Board baut auf Basis. Der Markerstab muss mit zwei Retroreflektoren aus einem Kreis gelber Farbe versehen sein, der auf einem ungleichen Niveau platziert ist, wobei der rechte Retroreflektor darunter liegt. Die Anzeigezeile muss mindestens in der Haltestrecke vor dem "Start of slow driving 'warning signal, für aufeinanderfolgende langsame Fahrten über eine vom Fahrbahnbetreiber angegebene Strecke platziert werden.

"
50. In Anhang Nr. 1, Teil I. Die Basiszeichen auf den nationalen, regionalen und tugboat-Tracks, Punkt 10, einschließlich der Bilder, sind zu lesen:
"10. Seeleute
Die Kreuzung (tribale und repetitive Kreuzung) ist ein Signal, das die Person, die das Eisenbahnfahrzeug fährt, über den Zustand der Kreuzungssicherheit informiert. Der Tribaldurchgang muss mindestens in dem Halteabstand zum Durchgang angeordnet sein und mit einem Markierungsband mit schwarzen und weißen Streifen gleicher Breite, ergänzt durch weiße Retroreflektoren in schwarzen Streifen, gekennzeichnet sein, es sei denn, der Markierungsstreifen besteht aus lichtreflektierendem Material. Der wiederholte Durchgang ist in einem Abstand kürzer als der Bremsweg oder in unmittelbarer Nähe des Durchgangs anzuordnen und darf nicht mit einem Markierungsband gekennzeichnet sein. Wenn der Fahrgast über den Zustand der kreuzenden Sicherheitseinrichtung mehr als eine Kreuzung informiert, muss die Anzahl der Kreuzungen mit der kreuzenden Sicherheitseinrichtung durch eine schwarze Ziffer auf der Markierungsleiste oder auf einer separaten weißen Tabelle ausgedrückt werden.
10.1. "Offener Durchgang" ist ein Signal, bei dem nur zwei gelbe Lichter auf einem Stammkreuz oder einem wiederholten Durchgang beleuchtet werden, es sei denn, es wird durch Reflektoren ersetzt. Auf der "Open Crossing"-Nachricht muss ein Eisenbahnfahrzeug unter den Fahrbedingungen an eine Kreuzung gefahren werden, wenn das kreuzende Sicherheitsgerät den Verkehrsteilnehmern nicht benachrichtigt, dass sich ein Zug oder ein anderes Eisenbahnfahrzeug der Kreuzung nähert (§ 35 Abs. 3 der Verordnung). Wenn es kein Licht an der Stammkreuzung oder der wiederholten Kreuzung gibt, bedeutet das immer "Offene Kreuzung".
Offene Kreuzung auf Tribal Crossing

Offene Kreuzung an der wiederholten Kreuzung

10.2. Ein "geschlossener Durchgang" ist ein Signal, bei dem das obere weiße Licht und die unteren beiden gelben Lichter immer am Brückendurchgang oder dem wiederholten Durchgang beleuchtet werden, es sei denn, sie werden durch Retroreflektoren ersetzt. Ein Zug oder ein Eisenbahnfahrzeug darf mit größter Geschwindigkeit mit dem "geschlossenen Crossing"-Signal passieren. Der Landebahnbetreiber kann durch seine Regelung verschiedene Regeln für das Fahren mit niedriger Geschwindigkeit oder für das Fahren nach dem Stoppen hinter einer Kreuzung festlegen.
Geschlossene Kreuzung am Tribal Crossing

Geschlossene Kreuzung an der wiederholten Kreuzung

"
51. In Anhang Nr. 1, Teil I. Die Basiszeichen auf den nationalen, regionalen und tugboat Tracks, Punkt 12:
'12. Platten für den elektrischen Betrieb:
Platten für den elektrischen Betrieb nach den Absätzen 12.1. bis 12,9. sind blaue quadratische Platten oben gebaut, mit weißem Rand. Indizierte Zeichen bestehen aus weißen Retroreflektoren kreisförmiger Form, es sei denn, die gesamte Platte besteht aus lichtreflektierendem Material. Das Etikett kann beleuchtet werden, wobei der Marker durch das entsprechende Beleuchtungssymbol ausgedrückt wird; wenn der Indikator nicht vorhanden ist, ist keine Angabe zu geben. Tragbare Signale für den elektrischen Betrieb, hauptsächlich in Aussperrungen verwendet, sind orange Farbe mit weißem Rand oder blauer Farbe mit orangen Rand. Die Zeichen sind direkt in der Zuglinie oder auf dem Ständer zu platzieren."
52.

"Anhang Nr. 2 zu Dekret Nr. 177 / 1995 Coll.
A. BRAKE TABELLE
I. Bremsmethode
Bremsstrecke 400 m
Tabulka I.4
rozhodný
spád ‰
brzdicí procenta při povolené rychlosti až do
1520253035404550556065707580
kilometrů za hodinu
06681114182227344354678093
16681114182228354555688296
26681115192329364657708498
366811151923293747597285100
466811151923303848617487102
566811152024303949627589104
667912152025314051647791106
7771013162126324152657993109
8781013172126334254678196112
9881114182227344355698499115
108912151923283544567186102118
1191012162024293645587491108
12101113162025303746597694114
13101214172126313847607897119
141113141822273239486280100
151113151923283340496483104
161214162024293441506686108
171214172125303542526989112
181315182226313643547293116
191416192327323744567597120
2015172024283338465877102
2115172024293440496079
2216182125303541516281
2316182125303642526382
2417192226313743546584
2517192226323844556786
2618202327333945566988
2718202328344047587190
2819212429354149607393
2920222530364250617495
3020222630364351627596
31212327313744536477100
32212327323846556679
33222428333947566781
34232529344048576983
35232529354149597185
36242630364250607287
37242630364351627489
38252731374452637591
39252731374554657793
40262832384655667895
I. Bremsmethode
Bremsstrecke 700 m
Tabulka I.7
rozhodný
spád ‰
brzdicí procenta při povolené rychlosti až do
202530354045505560 65707580859095100
kilometrů za hodinu
07891011131620242833404856647485
189101112141721252935425058667687
2910111213151822263037445159677788
3910111214161923273138455361697990
41011121315172024283239465462708091
51112131416182125293440475563718192
61213141517192226303542495765738394
71314151618202327313643505866758596
81415161719212428323745526068778798
91516171920222529333844536169788899
1016171820212326303540475562707989101
1117181921222427313641485664728191103
1218192022232528323743505765738292104
1319202123242629333844515866748393106
1420212224252730344046536068768594107
1521222325262831354147546169778696108
1622232426272932364248556270788898110
17232425272931343844505764728090100112
18242526283032353945515866748292102114
19252627293133364046525967758393103
20262728303234374147536068768494104
21272829313336394349556270788696106
22282930323437404450566371798797108
23293031333538414652586573818999110
243031323436394248546067758391101112
253132333538404349556168768492102114
I. Bremsmethode
Bremsstrecke 1000 m
Tabulka I.10
rozhodný spád ‰brzdicí procenta při povolené rychlosti až do
50556065707580859095100105110115120125130135140145150155160
kilometrů za hodinu
0101215192327313643505765738290101112123134146158171185
1101316212529333845525967758492103114125136148160173187
2101317222630343946536068778694105115126137149162175188
3111418232731354047546169788796106117128139151163177190
4111419242832374249566371808898108119130141153165178192
51215202529333843505764728190100110121132143155167180194
61216212630343944515966748392101111122333144156169182195
71317222731354045526067758493103113124135146158170184197
81318232832364146536169768595105115126137148160172186199
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1521263136414651576472808898108117127138149160172184198212
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18242923394449556163768594104116
19253035404550566269788796106
20263136414651576370798999110
212732374248535965728191102114
222833384450556167738393104
232934394551566268758595106
243035404652576369768696107
253136414753586471788898108
II. Bremsmittel
Bremsstrecke 400 m
Tabulka II.4
rozhodný
spád ‰
brzdicí procenta při povolené rychlosti až do
15202530354045505560
kilometrů za hodinu
06668121826354761
16669131927374963
266710152129395166
366911162230405268
466913172432425470
5671014182533435672
6781115202634455874
7791216212836476076
88101317222938486278
99111418243140506480
1010121519253241526682
1111131721273443546885
1212141822283544556987
1313161923293746577189
1414172024303847597391
1516182126324049617594
1617192227334150627796
1718202429354352647998
18192125303644546681
19202226313846566883
20212327323947577085
21222529344149597287
22132630354250607389
23242731364352627591
24252832384554647793
25262933394655657995
262731354148576781
272832374350596983
282933384451607185
293034394552617387
303135404653627488
313337424855647690
323438435057667892
333539445159688094
343640455260698196
353741465361708297
3639434855637284
3740445057657486
3841455158677688
3942465259687890
4043475360697991
II. Bremsmittel
Bremsstrecke 700 m
Tabulka II.7
rozhodný
spád ‰
brzdící procenta při povolené rychlosti až do
202530354045505560657075808590
kilometrů za hodinu
06666811152026334151627693
16667912162127344253647895
266681013182329364455668097
366791114192430374657678299
46681012152026323948597085
57791113162127334150607287101
678101215182329354352627489
789111316202430364453647691
8910121417212632384655667893
91011131619232834404857688196
101112141720242935414959708398
1112131518222631374351617285
1213141619232732384553637487
1314161821252934404755657689
1415171922263035414856667891
1516182023273137435058688093
1617192124283238445260708295
1718202326303440465462728497
1819212427313541475564748699
19202225293337434957667688
20212326303438445159687890
21222427313540465361708092
22232528323641475462718294
23242730343843495664738496
24252831353945515866758699
252629323640465259677687
II. Bremsmittel
Bremsstrecke 1000 m
Tabulka II.10
rozhodný
spád ‰
brzdicí procenta při povolené rychlosti až do
20253035404550556065707580859095100
kilometrů za hodinu
06666681114182227333946546374
16666791215192328344047556576
266668101316202530364249576778
366679111417212631374351596980
4666810121518232833394553617182
5667911131619242934404654637384
66781012151822263136424856657586
77891113161923273237435058677788
889101214172024293439455260697990
9910121416192226313641475462718192
101011131517202327323742485563728294
111112141618212529343944505765748497
121213151719222630354045525967768699
1313141618212428323742475461697888
1414151719222529333843485562718090
1515161820232630343945505764738293
1616171921242731354046525966758495
1717192123262933374248546168778697
1818202224273034384349556270798999
19192123252831354045515764728192
20202224262932364146525866748395
212123252831343843485460687685
222224262932353944495562707887
232325283134374146515764728089
242426293235394348535966748291
252527303336404449546067758493
B. EVALUIERUNG DER KORREKTOREN
Ich.
Koeffizient von letzterem (kappa) für Personenzüge bis zur Länge des Zugs 700 m Bremsbetrieb I

délka vlaku [m]koeficient κ (kappa)
do 4001,000
401 až 4200,984
421 až 4400,968
441 až 4600,952
461 až 4800,936
481 až 5000,920
501 až 5200,902
521 až 5400,884
541 až 5600,866
561 až 5800,848
581 až 6000,830
601 až 6200,808
621 až 6400,786
641 až 6600,764
661 až 6800,742
681 až 7000,720
II.
Koeffizient (kappa) für Güterzüge bis 700 m Zuglänge Bremsbetrieb I

délka vlaku [m]koeficient κ (kappa)
do 5001,00
501 až 5200,99
521 až 5400,98
541 až 5600,97
561 až 5800,96
581 až 6000,95
601 až 6200,94
621 až 6400,93
641 až 6600,92
661 až 6800,91
681 až 7000,90
III.
Koeffizient von kappa für Güterzüge bis 1000 m Zuglänge Bremsmodus II

délka vlaku [m]koeficient κ (kappa)
do 7001,000
701 až 7200,992
721 až 7400,984
741 až 7600,976
761 až 7800,968
781 až 8000,960
801 až 8200,952
821 až 8400,944
841 až 8600,936
861 až 8800,928
881 až 9000,920
901 až 9200,900
921 až 9400,880
941 až 9600,860
961 až 9800,840
981 až 10000,820
53. Eisenbahnfahrzeuge der nationalen und regionalen Schiene, Sonstige Anforderungen von Nummer 5:
"5. Das Fahrbahnfahrzeug und der Fahrwagen haben ein Registrierungs-Geschwindigkeitsmesser. Der Registrierungs-Geschwindigkeitsmesser muss die Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke, der Standzeit und dem Fahren, der Zeit, dem Betrieb der Zug-Alarmtaste oder der Einrichtung zur Überprüfung der Alarmbereitschaft der Person, die das Eisenbahnfahrzeug antreibt (falls mit diesem Gerät ausgestattet) und den zusätzlichen Werten nach dem Typ des Geschwindigkeitsmessers registrieren. Das Fahrbahnfahrzeug für eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km.h-1 muss mit einem genau kalibrierten digitalen Geschwindigkeitsmesser mit einer Raddurchmesserkorrektur ausgerüstet sein.
Jedes vorlaufende Eisenbahnfahrzeug, dessen Antrieb nur eine Person vorzufinden ist (mit Ausnahme von Eisenbahnfahrzeugen, die ausschließlich zur Verlagerung bestimmt sind), ist mit einer funktionellen Sicherheitseinrichtung mit zugelassener Betriebsfähigkeit nach dem Eisenbahnmanagementgesetz ausgestattet, die die Kontrolle der Tätigkeit der Person, die das Eisenbahnfahrzeug mit der Funktion der Warnung antreibt, und der anschließende Stopp des Zuges bei einer negativen Beurteilung der Tätigkeit der Person, die das Eisenbahnfahrzeug antreibt, gewährleistet. Ein führendes Eisenbahnfahrzeug mit einer Baugeschwindigkeit von mehr als 100 km.h-1 für den Betrieb an Strecken, die mit einem Streckenabschnitt des Zugschutzes ausgerüstet sind, muss gemäß Abschnitt 9 dieser Regelung mit einem kompatiblen beweglichen Teil des Zugschutzes ausgerüstet sein. Soll das Eisenbahnfahrzeug mit der Steuerung des Zugverkehrs durch eine Reihe technischer Ausrüstungen und administrativer Maßnahmen zur Verkehrskontrolle an Leitungen mit einfachen Transportbedingungen betrieben werden, so ist es mit einem kompatiblen technischen Gerät (Terminal) ausgestattet, um Synergien zu gewährleisten.
Fahrzeuge und Kontrollfahrzeuge, die neu für den Einsatz zugelassen sind, müssen mit einem mobilen Teil des ERTMS/ETCS-Zugschutzsystems gemäß der Verordnung der Europäischen Union14 ausgerüstet sein, wenn sie im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik und gleichzeitig (zusammen) im Gebiet anderer EU-Mitgliedstaaten auf Strecken im transeuropäischen Verkehrsnetz betrieben werden sollen.
Fahrbahnfahrzeuge und Kontrollwagen, die ausschließlich für den Betrieb auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bestimmt sind und nach dem 1. Januar 2017 neu genehmigt werden, sind mit dem mobilen Teil des ERTMS/ETCS-Zugschutzsystems gemäß der Verordnung der Europäischen Union14 ausgerüstet, wenn sie auf Leitungen betrieben werden sollen, die mit dem genehmigten Streckenteil des ERTMS/ETCS-Zugschutzsystems gemäß der Verordnung der Europäischen Union14 ausgerüstet sind.
54. in Anhang 3, Teil II. Eisenbahnfahrzeuge der nationalen und regionalen Schiene, Andere Anforderungen von Nummer 7 Buchstaben c und d, die Worte "mindestens eine Gruppe von Triebwerken" werden gestrichen.
55. in Anhang 3, Teil II. Eisenbahnfahrzeuge der nationalen und regionalen Schiene, Sonstige Anforderungen Nummer 8:
8. An der Station, von der das Zugfahrzeug angetrieben wird, sind folgende Kontroll- und Messgeräte vorzusehen, es sei denn, das Gleisfahrzeug ist mit einem alphanumerischen Anzeigegerät oder einer Anzeige ausgestattet:
a) den Rotorzähler der Brennkraftmaschine;
b) Zugstrom ampermeter (bei Zugfahrzeugen mit elektrischer Kraftübertragung),
c) ein Ampermeter des Bremsstroms, wenn das Spurfahrzeug eine elektrodynamische Bremse aufweist;
d) Öldruckanzeige im Schmierkreislauf der Brennkraftmaschine,
e) die Kühlmitteltemperaturanzeige und die Öltemperaturanzeige im Hydraulikgetriebe bei Zugfahrzeugen mit hydraulischer Kraftübertragung;
f) eine Angabe des Betriebs des Dampferzeugers, wenn es vom Eisenbahnfahrzeug ausgerüstet ist;
g) Signalisierung von Feuerlöschanlagen (einschließlich für Eisenbahnfahrzeuge, die kontrolliert werden, wenn das Eisenbahnfahrzeug mit einer mehrgliedrigen Lenkung ausgerüstet ist);
(h) die Geschwindigkeitsanpassungsanzeige, wenn das Eisenbahnfahrzeug eine Stufenregelung hat;
(i) bei Verwendung einer Mehrfachlenkung der Zugkraft und Lenkung des Zugfahrzeugs des Zugvortriebs ist es erforderlich, die Signalisierung der Überschreitung der zulässigen Grenzwerte zu gewährleisten, einschließlich derjenigen, die den sicheren Betrieb kontrollierter Zugfahrzeuge gewährleisten."
56. in Anhang 3, Teil II. Eisenbahnfahrzeuge der nationalen und regionalen Schiene, Zusätzliche Anforderungen Punkt 10, der zweite Satz wird gestrichen.
57. Eisenbahnfahrzeuge der nationalen und regionalen Landebahn, Andere Anforderungen Nummer 14 lautet wie folgt:
"14. Bei den für Rollstuhlfahrer zugänglichen Rinnenfahrzeugen ist ein sicherer Übergang des Wagens in eine bestimmte Position mit der Möglichkeit des Drehens möglich; die Position des Wagens muss mit Verankerungen gegen die unerwünschte Bewegung des Wagens versehen sein. Die Mindestbreite der Außen- und Innentüren des Fahrzeugs für den Rollstuhlzugang beträgt 800 mm und die Breite der Durchgänge darf nicht weniger als 800 mm betragen. Behindertengerechte Eisenbahnfahrzeuge haben für Fahrgäste visuelle Informationen, die durch akustische und optische Informationselemente für Personen mit eingeschränkter Mobilität ergänzt werden, und einen klaren Hinweis auf alle für Fahrgäste vorgesehenen Kontrollen. Sitze für Personen mit eingeschränkter Mobilität sind mit einem internationalen Symbol gekennzeichnet. Handicap zugängliche Schienenfahrzeuge mit Selbstbedienungskontrolle der Außentüren müssen mit einer Türsteuerung für Personen mit blinden und mobilen Behinderungen ausgestattet sein. Diese Schienenfahrzeuge müssen mindestens eine Sanitäreinrichtung aufweisen, die für die Benutzung durch Fahrgäste auf einem Rollstuhl geeignet ist.
58. In Anhang 3, Teil II. Eisenbahnfahrzeuge der nationalen und regionalen Schiene, Sonstige Vorschriften Nummer 16, einschließlich Fußnote 16:
"16. Die anhaftenden leitfähigen Teile der Boxen und Abdeckungen der Vorrichtungen der Nutfahrzeuge müssen zuverlässig mit dem Gehäuse des Nutfahrzeugs verbunden sein, das mit dem Rahmenfahrzeug sicher verbunden ist. Gleichzeitig muss eine sichtbare leitende Verbindung zur Fahrwerksstruktur bestehen. Der Gesamtquerschnitt der Koppeldrähte muss so bemessen sein, dass eine ausreichende Festigkeit und Stromkapazität mindestens 140 mm2 gewährleistet ist. Die technischen Bedingungen für Stärke und aktuelle Belastung gelten als erfüllt, wenn sie einer harmonisierten technischen Norm oder einem Teil einer technischen Norm (16) entsprechen, die detailliertere technische Anforderungen enthält.
16) § 4a des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert.
59. in Anhang 3, Teil II. Eisenbahnfahrzeuge der nationalen und regionalen Schiene, Sonstige Anforderungen Nummer 17 lautet wie folgt:
„17. Eisenbahnfahrzeuge sind mit Ausnahme von geschleppten Sonderfahrzeugen mit der Erfassung des in einem bestimmten Streckenabschnitt oder einem Teil des Fahrzeugs verwendeten Zugs kompatibel, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Sicherheitseinrichtungen zu gewährleisten. Bei Verwendung von Gleiskreisen ist auch eine ausreichende Shunting-Fähigkeit zu gewährleisten. Der elektrische Widerstand des Schienenrades, gemessen zwischen Reifen oder ganzen Rädern, darf 0,01 Ohm nicht überschreiten. Die technischen Bedingungen für die Bestimmung der Kompatibilität mit Zugerkennungseinrichtungen und die Art und Weise, wie die Kompatibilität nachgewiesen wird, gelten als erfüllt, wenn sie einen harmonisierten technischen Standard oder einen Teil eines technischen Standards (16) erfüllen, der detailliertere technische Anforderungen enthält.
60. In Anhang 3, Teil IV. Folgender Punkt 42 wird angefügt:
„42. Straßenbahnfahrzeuge müssen mit externen und internen Personeninformationssystemen ausgestattet sein, einschließlich Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität und Orientierung, die Reise- und Verkehrsinformationen liefern."

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 7 / 2015 Slg., zur Änderung der Verordnung Nr. 173 / 1995 Slg., die die Eisenbahnverordnungen veröffentlicht, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.01.2015
In Kraft seit15.01.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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