Dekret Nr. 69 / 2014 Coll.

Erlass über die technischen Bedingungen der betreffenden Brandschutzeinrichtungen

Gültig In Kraft seit 24.04.2014
69.
ERKLÄRUNG
vom 2. April 2014
über die technischen Bedingungen der Art des Brandschutzes
Nach § 101 a) sieht das Innenministerium die Durchführung des § 24 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 133 / 1985 Slg., Brandschutz, geändert vor:
§ 1
Vorläufige Bestimmungen
(1) In diesem Erlass sind die technischen Bedingungen der in Absatz 2 genannten Brandschutzvorrichtungen festgelegt, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Aufnahme von Brandschutzvorrichtungen in Brandschutzausrüstung nach dem Brandschutzgesetz (1) ist.
(2) Die materiellen Mittel des Brandschutzes im Sinne dieses Erlasses sind:
a) ein Terminal, das im digitalen Funknetz PEGAS verwendet wird, das dem TETRAPOL-Standard entspricht;
b) Funkstationen, die in analogen Funknetzen des Brandschutzes (nachfolgend "Funkstationen" genannt) verwendet werden, deren technische Bedingungen in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt sind;
c) eine tragbare Motorspritze, deren technische Bedingungen in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind;
d) eine autonome Druckluft-Atmungsanlage mit offenem Kreislauf (nachfolgend "Eindämmungs-Atmungsvorrichtung"), deren technische Bedingungen in Anhang 3 dieser Regelung festgelegt sind,
e) ein Helm zum Löschen in Gebäuden und anderen Räumen (nachfolgend "der Helm"), dessen technische Bedingungen in Anhang 4 dieses Erlasses festgelegt sind,
f) Schutzkleidung für Feuerlöscher (nachfolgend "Interventionskleidung I"), deren technische Bedingungen in Anhang 5 dieser Verordnung festgelegt sind;
g) Schutzkleidung für Brandbekämpfungsmittel zur Vernichtung von Freifeldbränden (nachfolgend "Interventionsbekleidung II"), deren technische Bedingungen in Anhang 6 dieses Erlasses festgelegt sind,
(h) eine Ergänzung zu den Interventionsbekleidungen I und II (nachfolgend "Ergänzung"), deren technische Bedingungen in Anhang 7 dieses Erlasses festgelegt sind,
— Arbeitseinheit II, deren technische Bedingungen in Anhang 8 dieser Verordnung festgelegt sind, und
(j) Unterwäsche für Feuerwehrleute (nachfolgend "Unterwäsche" genannt), deren technische Bedingungen in Anhang 9 dieses Erlasses festgelegt sind.
(3) Die in den Anhängen dieses Erlasses festgelegten technischen Bedingungen gelten als erfüllt, wenn sie gemäß einem anderen Gesetz (2), wie im Bulletin des Amtes für Technische Normung, Metrologie und Staatsprüfung mitgeteilt, eine bestimmte Norm oder einen Teil davon erfüllen, die detailliertere technische Anforderungen enthält. Diese Anforderungen können auch durch andere technische Lösungen erfüllt werden, die den gleichen oder höheren Schutz der berechtigten Interessen nach diesem Erlass gewährleisten.
§ 2
Übergangsbestimmungen
Für die in § 1 Abs. 2 genannten Brandschutzmittel, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses in die Brandschutzeinrichtungen einzureihen sind, gelten die technischen Bedingungen des Erlasses Nr. 255 / 1999 Slg. als wirksam bis zum Inkrafttreten dieses Erlasses.
§ 3
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Dekret Nr. 255 / 1999 Slg., über die technischen Bedingungen des Brandschutzes.
2. Dekret Nr. 456 / 2006 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 255 / 1999 des Ministeriums des Innenministeriums., über die technischen Bedingungen des Brandschutzes in der Art, geändert durch Dekret Nr. 352 / 2000 Slg.
3. Dekret Nr. 102 / 2009 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 255 / 1999 des Innenministeriums, über die technischen Bedingungen des Brandschutzes, geändert.
§ 4
Schlussbestimmung
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Verfahren zur Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft in der geänderten Fassung mitgeteilt.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Zucht v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 69/2014 Slg.
TECHNISCHE ANSPRUCHSVORSCHRIFTEN
1. Eine Funkstation für die Funkkommunikation, insbesondere Funkstationen für den Brandschutz, muss folgende Bedingungen erfüllen:
a) die Art der Sendung 8K50F3E oder 10K0F3E oder 11K0F3E;
b) die Anzahl der Kanäle mindestens 99;
c) Genehmigung für den Betrieb mindestens mit einem Kanalabstand von 12,5 kHz;
d) einen Frequenzbereich von nicht weniger als 146 bis 174 MHz;
e) die Möglichkeit des einfachen und halbduplexen Betriebes;
f) VF-Leistung programmierbar für jeden Kanal in mindestens 2 Ebenen von mindestens 1 bis 10 W;
g) NF-Leistung des eingebauten Lautsprechers bei Verzerrung ≤ 5% mindestens 3 W;
(h) Möglichkeit, einen zusätzlichen Lautsprecher zu verbinden;
(i) die Möglichkeit, das Format der selektiven VVEI I-Option im Bereich von 1 bis 3 Sequenzen mit maximal 9 Zeichen von jeder Kanalposition zu empfangen, auszuwerten und zu senden;
(j) die Möglichkeit, mindestens eine selektive Auswahlsequenz durch den Benutzer einzutragen;
(k) die Möglichkeit, mindestens eine selektive Auswahlsequenz von höchstens 9 Zeichen anzuzeigen;
(l) die Verwendung von CTCSS im Bereich von mindestens 67,0 bis 254,1 Hz, einschließlich der Möglichkeit, ein nicht standardisiertes Benutzerformat einzugeben;
(m) die Verwendung der SCAN-Funktion, einschließlich der Möglichkeit, die Priorität und die Möglichkeit, den garantierten Kanal vorübergehend zu deaktivieren.
2. Eine tragbare Funkstation für Funkkommunikation während des Eingriffs und anderer Tätigkeiten von Brandschutzeinheiten muss folgende Bedingungen erfüllen:
a) die Art der Sendung 8K50F3E oder 10K0F3E oder 11K0F3E;
b) die Anzahl der Kanäle mindestens 16;
c) Genehmigung für den Betrieb mindestens mit einem Kanalabstand von 12,5 kHz;
d) einen Frequenzbereich von nicht weniger als 146 bis 174 MHz;
e) die Möglichkeit des einfachen und halbduplexen Betriebes;
f) VF-Leistung programmierbar für jeden Kanal mindestens auf 2 Ebenen im Bereich von 1 bis 5 W; bei einem Funkgerät in explosionsgefährdeter Umgebung wird die VF-Leistung auf 1 W eingestellt, ohne daß Programmeinstellungen mindestens 2 Ebenen erforderlich sind;
g) NF-Leistung bei Verzerrung ≤ 5% mindestens 500 mW;
(h) Verwendung von CTCSS im Bereich von mindestens 67,0 bis 254,1 Hz, einschließlich der Möglichkeit, ein nicht standardisiertes Benutzerformat einzugeben;
(i) mindestens IP 54 umfassen;
(j) einen Betriebstemperaturbereich von -25 bis + 55 °C;
(k) die Möglichkeit, die Sende-/Empfangs- und Steuerung des Kanalschalters und Volumenreglers in Schutzhandschuhen für Feuerwehrleute einzuschalten;
(l) Sprachsteuerung (VOX),
m) die Möglichkeit, die Tastatur zu verriegeln, wenn die Funkstation mit ihr ausgestattet ist.
3. Eine tragbare Funkstation für den Kommandanten, die die Funkverbindung des Kommandanten mit der Brandschutzeinheit, andere Teilnehmer des Brandschutzfunknetzes im Falle eines Eingriffs oder einer Funkstation sicherstellen soll, muss folgende Bedingungen erfüllen:
a) die Art der Sendung 8K50F3E oder 10K0F3E oder 11K0F3E;
b) die Anzahl der Kanäle mindestens 99;
c) Genehmigung für den Betrieb mindestens mit einem Kanalabstand von 12,5 kHz;
d) einen Frequenzbereich von nicht weniger als 146 - 174 MHz;
e) die Möglichkeit des einfachen und halbduplexen Betriebes;
f) VF-Leistung programmierbar für jeden Kanal mindestens auf 2 Ebenen im Bereich von 1 bis 5 W; bei einem Funkgerät in explosionsgefährdeter Umgebung wird die VF-Leistung auf 1 W eingestellt, ohne daß Programmeinstellungen mindestens 2 Ebenen erforderlich sind;
g) NF-Leistung bei Verzerrung ≤ 5%, mindestens 500 mW;
h) die Möglichkeit, das Format der selektiven VVEI I-Option im Bereich von 1 bis 3 Sequenzen mit maximal 9 Zeichen von jeder Kanalposition zu empfangen, auszuwerten und zu senden;
(i) die Möglichkeit, mindestens eine selektive Auswahlsequenz durch den Benutzer einzutragen;
(j) die Möglichkeit, mindestens eine Selektionssequenz mit maximal 9 Zeichen anzuzeigen;
(k) die Verwendung von CTCSS im Bereich von mindestens 67,0 bis 254,1 Hz, einschließlich der Möglichkeit, ein nicht standardisiertes Benutzerformat einzugeben;
(l) die Verwendung der SCAN-Funktion, einschließlich der Möglichkeit, die Priorität und die Möglichkeit, den garantierten Kanal vorübergehend zu deaktivieren;
(m) mindestens IP 54 umfassen;
(n) ein Betriebstemperaturbereich von -25 bis + 55 °C;
o) die Möglichkeit, die Sende-/Empfangs- und Steuerungsmöglichkeit des Kanalschalters und Volumenreglers in Schutzhandschuhen für Feuerwehrleute einzuschalten,
p) Sprachsteuerung (VOX),
q) die Möglichkeit, die Tastatur zu verriegeln, wenn die Funkstation mit ihr ausgestattet ist.
Ein Fahrzeugradiosender, der die Funkverbindung des Befehlshabers zur Brandschutzeinheit, andere Teilnehmer des Brandschutzfunknetzes im Falle eines Eingriffs oder Basisfunks gewährleisten soll, muss folgende Bedingungen erfüllen:
a) die Art der Sendung 8K50F3E oder 10K0F3E oder 11K0F3E;
b) die Anzahl der Kanäle mindestens 99;
c) Genehmigung für den Betrieb mindestens mit einem Kanalabstand von 12,5 kHz;
d) einen Frequenzbereich von nicht weniger als 146 bis 174 MHz;
e) die Möglichkeit des einfachen und halbduplexen Betriebes;
f) VF-Leistung programmierbar für jeden Kanal in mindestens 2 Ebenen von mindestens 1 bis 10 W;
g) NF-Leistung des eingebauten Lautsprechers bei Verzerrung ≤ 5% mindestens 3 W;
(h) Möglichkeit, einen zusätzlichen Lautsprecher zu verbinden;
(i) die Möglichkeit, das Format der selektiven VVEI I-Option im Bereich von 1 bis 3 Sequenzen mit maximal 9 Zeichen von jeder Kanalposition zu empfangen, auszuwerten und zu senden;
(j) die Möglichkeit, mindestens eine selektive Auswahlsequenz durch den Benutzer einzutragen;
(k) die Möglichkeit, mindestens eine selektive Auswahlsequenz von höchstens 9 Zeichen anzuzeigen;
(l) die Verwendung von CTCSS im Bereich von mindestens 67,0 bis 254,1 Hz, einschließlich der Möglichkeit, ein nicht standardisiertes Benutzerformat einzugeben;
(m) die Verwendung der SCAN-Funktion, einschließlich der Möglichkeit, die Priorität und die Möglichkeit, den garantierten Kanal vorübergehend zu deaktivieren;
(n) ein Betriebstemperaturbereich von -25 bis + 55 °C.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 69/2014 Slg.
TECHNISCHE ANSPRUCHSVORSCHRIFTEN
1. Die tragbare Motorspritze entspricht den Anforderungen der Normen gemäß Abschnitt 1 (3) für tragbare Motorspritzen unter Verwendung von Zentrifugal-Feuerpumpen mit einem Gerät, um seine Ansaugleitung zu bewässern.
2. Die tragbare Motorspritze muss mit einer Feuerzentrifugenpumpe ausgestattet sein, die als Nennleistung der Feuerpumpe nach den durch die Nenndrehzahl, den Nennverdrängungsdruck (Bar), die Nenn-Geodetik-Saughöhe und den Nennpumpenstrom (l.min-1) angegebenen Parametern bezeichnet werden muss. Die Markierung der tragbaren Motorspritze ist durch eine Abkürzung im Raum des Betriebsraums in senkrechten Kapitals, Buchstaben des großen Alphabets gekennzeichnet. Die tragbare Motorspritze ist mit
a) bei einem Nenndurchsatz von 750 l.min-1 PS 7,5,
b) mit dem Nenndurchsatz von 1000 l.min-1 PS 10 oder
c) bei Nenndurchsatz von 1500 l.min-1 PS 15.
3. Ist der Nennstrom der Feuerzentrifugenpumpe zwischen den beschriebenen Werten, so ist der Nennstrom der Feuerpumpe nach dem nächstniedrigeren Nennstrom zu bestimmen.
Grundfunktionen der tragbaren Motorspritze
4. Das Design einer tragbaren Motorspritze ermöglicht:
a) die Bewässerung der Saugleitung von der externen Quelle durch die Bewässerungseinrichtung in einer Saughöhe von 7,5 m;
b) Verstrecken und Transport von Wasser durch Schläuche aus einer externen freien Quelle;
c) Transport von Wasser durch Schläuche, wenn mit einer externen Druckquelle mit einem Eingangsdruck von mindestens 1,5 bar verbunden.
5. Der Ansaugstutzen einer tragbaren Motorspritze beträgt 110 mm Gewinde nach der in § 1 (3) genannten Norm.
6. Saug- und Extrusionsrochen werden in den Raum gezogen, in dem sie den Bediener nicht einschränken.
7. Die tragbare Motorspritze ist mit mindestens einem 75 mm Durchmesser Extruder ausgestattet, der mit einem Kupplungsbeschlag nach der in § 1 Absatz 3 genannten Norm versehen ist, der von der Längsachse der Feuerpumpe seitlich gezogen wird. Die Anzahl der extrudierten Kehlen entspricht dem Nenndurchsatz der Feuerpumpe. Die Höhe des unteren Randes des extrudierten Halses muss mindestens 250 mm über dem Boden liegen.
8. Die Konstruktion einer tragbaren Motorspritze ermöglicht einen kontinuierlichen Betrieb für 8 Stunden, um eine Überschreitung der zulässigen Temperatur des Motors und einer Übertragung auf die Pumpe zu vermeiden.
9. Wenn eine tragbare Motorspritze mit einer Batteriebatterie ausgestattet ist, ist diese zur kontinuierlichen Wiederaufladung der Batterie mittels eines im Wartungsraum befindlichen Elements ausgebildet.
Feuer Kreiselpumpe
10. Die Feuerzentrifugenpumpe muss mit einem Rückführventil ausgestattet sein, um Saugschläuche vor Druckschäden und Druckentlastungseinrichtungen zu schützen.
11. Feuerzentrifugenpumpen, einschließlich Steuerventile, werden unter der Horizontalen zur Entwässerung gekippt.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 69 / 2014 Coll.
TECHNISCHE ANSPRUCHSVORSCHRIFTEN
1. Die Isolieratmungsvorrichtung entspricht den Anforderungen der in Absatz 1 (3) genannten Norm für selbsttätige Druckatmungsgeräte, die als Atemschutzvorrichtungen verwendet werden, im Freikreis.
2. Die Isolieratmungsvorrichtung wird nach der in § 1 (3) genannten Norm als Typ 2 eingestuft.
3. Die isolierende Atemvorrichtung erlaubt die Verwendung eines Zylinders mit Wasserkapazität zwischen 6 und 9 Liter oder zwei Zylinder mit Wasservolumen von je 6 bis 7 Litern mit einem Fülldruck von 30 MPa (300 bar). Im Notfall kann auch ein Zylinder mit Wasservolumen von 5 und 7 Liter mit einem Fülldruck von 20 MPa (200 bar) verwendet werden.
4. Der maximale Arbeitsdruck der isolierenden Atemvorrichtung beträgt 30 MPa (300 bar).
5. Die Ausgestaltung einer isolierenden Atemvorrichtung kann einen zweiten Ein- und Austritt für eine Fernluftzufuhr oder eine zweite Gesichtsmaske oder einen Rettungsbagger oder eine Entlüftung von antichemischer Schutzkleidung ermöglichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Instrumente mit einem maximalen Arbeitsdruck von 20 MPa (200 bar).
6. Die Bänder und Korpus der isolierenden Atemvorrichtung bestehen aus Materialien, die eine nasse Dekontamination bei Temperaturen unter 100 ° C ohne Beschädigung ermöglichen; Teile poröser Materialien sind lösbar und austauschbar.
7. Das Gewicht des Geräts mit einer Gesichtsmaske und voll befülltem Zylinder (s) darf 15 kg nicht überschreiten.
8. Ventilsteuerung zum Auslösen einer isolierenden Atemvorrichtung ist dem Träger mit beiden Händen leicht zugänglich.
9. Die isolierende Atemvorrichtung weist eine handbetätigte Luftzufuhr auf.
10. Die Kontrolle der zusätzlichen Luftzufuhr ist auch in Schutzhandschuhen von Feuerwehrleuten zulässig.
11. Die isolierende Atemvorrichtung besteht aus Materialien, die es unmöglich machen, statische Elektrizität zu erzeugen und zu entladen.
12. Die isolierende Atemvorrichtung weist eine akustische pneumatische oder elektronische Warnvorrichtung auf.
13. Der Druckmesser zur Überprüfung des Drucks im Zylinder zur Detektion der Luftzufuhr wird auf dem linken Schultergurt in einer Position platziert, die es dem Träger ermöglicht zu überprüfen und in MPa oder in Stangen markiert ist; Der Druckmesser hat ein rotes Feld im Bereich von 0 bis 5 MPa (0 bis 50 bar).
Druckflasche
14. Metalldruckflasche wird nach einer anderen Gesetzgebung genehmigt3.
15. Die Markierung der Zylinder muss dauerhaft sein. Es ermöglicht eine eindeutige Identifizierung des Zylinders und seines Inhalts. Die Zylinder sind gleichzeitig durch die Farbmarkierung der Flasche, Prägung oder Prägung des bedruckten Etiketts unter der Kunststofffolie und durch die abnehmbare Markierung der Sicherheitsklebstoffe nach den in Abschnitt 1 (3) genannten Normen gekennzeichnet.
16. Die Kompositdruckflasche ist durch eine abnehmbare dunkelblaue Abdeckung geschützt. Die Verpackung umfasst einen vertikal angeordneten Riemen aus auffälligem Material von 75 mm Breite. Die Verpackung und das Gurtband sind aus Materialien mit begrenzter Flammenverteilung gefertigt und sind gegen mechanische Beschädigungen beständig. Der Gürtel besteht aus drei Streifen; das obere und untere Drittel seiner Breite ist die Farbe des gelben Fluoreszenz- und mittleren Drittels der Silberfarbe mit retroreflektierenden Eigenschaften gemäß der in § 1 (3) genannten Norm.
17. Die Verbindung des Zylinders mit der Isolieratmungsvorrichtung erfolgt durch das Gewinde G 5 / 8, "nach dem in § 1 Abs. 3 genannten Standard.
18. Teil des Zylinders oder Ventils des Zylinders ist ein Sicherheitselement, das bei Beschädigung des Ventils den Durchfluß von Leckgas aus dem Zylinder begrenzt, so daß die Reaktionskraft keine unkontrollierte Bewegung der Flasche bewirkt.
Gesichtsmaske
19. Gesichtsmaske ermöglicht die Montage mit Kopfkreuz, Netz oder Schnellklick.
20. Die Gesichtsmaske kann mit einem Sprachkommunikationsgerät über eine Funkstation oder andere Kommunikationsmittel ausgestattet sein.

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 der Verordnung Nr. 69/2014 Coll.
TECHNISCHE BEDINGUNGEN
1. Der Helm erfüllt die Anforderungen der in Absatz 1 (3) genannten Norm für Helme, die dem Benutzer bei der Zerstörung von Feuern und begleitenden Aktivitäten Schutz bieten, auch in Situationen, die bei der Zerstörung von Feuern in Objekten auftreten können.
2. Die Oberfläche des Helms und der Nasshelm zeigen elektrischen Isolationswiderstand, der Helm kann nach dem in Abschnitt 1 (3) genannten Standard auf Basis elektrischer Eigenschaften in die Kategorie E2 und E3 eingestuft werden.
3. Der Helm erfüllt die Anforderungen der Norm gemäß § 1 Abs. 3 bei -30 ° C, er kann nach dem in § 1 Abs. 3 genannten Standard als "* * " eingestuft werden.
4. Der untere Gürtel ist Teil des Helmes, entpackt in Feuerwehrhandschuhen.
5. Teil des Helmes ist der Halsschutz (Fender).
6. Teil des Helms ist ein Gesichtsschild, der Augenschutz und ein wesentlicher Teil des Gesichts, sogenannter Gesichtsschutz, bietet. Der Helm kann auch einen Augenschutz umfassen, wenn er unabhängig vom Gesichtsschutz verwendet werden kann.
7. Alle Teile des Helmes sind innerhalb der Wartung austauschbar.
8. Der Helm erlaubt:
a) die Verwendung einer Gesichtsmaske eines isolierenden Atemgerätes mit allen Befestigungsmitteln gemäß Anhang 3, Absatz 19 dieses Erlasses;
b) die Befestigung der Lampe,
c) Installation von Geräten, die die kombinierte Steuerung der Funkstation durch Stimme ermöglichen und den Knopf und die Montage des Lautsprechers drücken;
d) das Setzen von selbstklebenden Elementen für die Markierung von Feuerwehrleuten auf der Oberfläche der Helmschale.
9. Das Schalenmaterial wird in gelber, gelber Fluoreszenz oder gelbgrüner Lumineszenz hergestellt.
10. Der Helm in der Ausrüstung des Fire Rescue Corps der Tschechischen Republik kann die Schalenoberfläche in einer anderen Farbe als der unter Nummer 9 genannten haben.

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 69 / 2014 Coll.
TECHNISCHE BEDINGUNGEN DER PRINCIPLE I
1. Interventionsbekleidung I erfüllt die Anforderungen der in § 1 Absatz 3 genannten Norm zum Körperschutz, mit Ausnahme von Kopf, Händen und Füßen bei der Zerstörung von Feuern und begleitenden Tätigkeiten, auch in Situationen, die bei der Zerstörung von Feuern in Gegenständen auftreten können.
2. Interventionsbekleidung I ist als zweiteiliges, bestehend aus einem Mantel und einer Hose.
3. Obermaterial der Interventionsbekleidung I:
a) abriebfest, prüfbeständig nach der in § 1 (3) genannten Norm ohne Beschädigung von mindestens 40.000 U/min der Prüfeinrichtung;
b) bei der Prüfung der Stabilität im mechanischen Waschen bei 60 °C, Schweiß, Trockenabrieb und Nassabrieb gemäß den in § 1 Abs. 3 genannten Normen mindestens 4 der Grauskala erreicht;
c) bei der Prüfung nach der in Abschnitt 1 Absatz 3 genannten Norm nicksicher ist, wobei der Noddingwiderstand mindestens der Klasse 4 zeigt;
d) die Anforderungen an elektrostatisches Ladungsdispersionsmaterial nach der in § 1 Abs. 3 genannten Norm erfüllt;
e) in dunkelblau, mit Ausnahme von auffälligem Material hergestellt wird.
4. In Interventionsbekleidung kann ich persönliche Schutzausrüstung gegen Herunterfallen aus einer Höhe integriert werden.
5. Eingriffsbekleidung I kann mit technischen Elementen wie Bügeln zur Befestigung der Lampe, Gesichtsmaske aus isolierendem Atemgerät oder Zubehör der Funkstation ausgestattet sein, es sei denn, sie verändern das Aussehen der Kleidung erheblich.
6. Eingriffsbekleidung I kann im Bereich der Arme, Ellbogen und Knie durch eine andere Schicht aus äußerem Material der Kleidung oder durch Material mit höherer mechanischer Beständigkeit in dunkelblau oder schwarz verstärkt werden.
7. Interventionsbekleidung I kann durch mechanisches Waschen bei 60 ° C Wassertemperatur gereinigt werden.
Zucker
8. Mein Mantel
(a) Befestigung an einer von einer Bandbefestigungseinrichtung oder einer Bandbefestigung mit Metallkarbinen abgedeckten Schieberbefestigungseinrichtung; der Schieber und Carabiner können in Schutzhandschuhen für Feuerwehrleute befestigt werden,
(b) am Boden der beiden vorderen Teile der Tasche mit einer bedeckten Ferse mit einer Bandbefestigung; mindestens eine dieser Taschen weist eine Schlaufe auf,
c) mindestens eine Innentasche mit Abmessungen von mindestens 150 x 180 mm, mit einem Schieber oder einem anderen Verschluss versehen;
d) im oberen Teil der linken vorderen Tasche für den Ort der Funkstation; die Tasche ist so, dass die Installation der Funkstation an der Arbeit des Feuerwehrmanns gewährleistet ist,
(e) innerhalb der beiden Ärmel, eine Nahe vom Stricken mit der Palette.
9. Der obere Teil des rechten vorderen Teils des Mantels kann mit einer Bandkappe mit Schlaufen von 70 x 38 mm zur Befestigung der Wert- oder Funktionsmarkierung und einem anderen mit Abmessungen von 125 x 25 mm zur Befestigung einer Namensplatte oder einer persönlichen Registriernummer ausgestattet sein.
Hosen
10. Sie haben Hosen
a) erhöhte Reisepass und Post;

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 69 / 2014 Coll., über die technischen Bedingungen der Brandschutzgeräte
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.04.2014
In Kraft seit24.04.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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