Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 65 / 2024 Coll.

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Aushandlung des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Nordmakedonien über die Bereitstellung von Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien, Reparatur von Teilen und anderen Dienstleistungen für Luftfahrzeuge, die vom Verteidigungsministerium der Republik Nordmakedonien betrieben werden

Gültig Internationaler Vertrag In Kraft seit 15.12.2023
Textfassungen: 19.03.2024
Inhalt
65.
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
über die Verhandlungen des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Nordmakedonien über die Bereitstellung von Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien, Reparatur von Teilen und anderen vom Verteidigungsministerium der Republik Nordmakedonien betriebenen Luftfahrzeugdiensten
Das Außenministerium erklärt, dass am 15. Dezember 2023 in Skopje ein Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Nordmakedonien über die Bereitstellung von Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien, Reparaturen von Teilen und anderen Dienstleistungen für Luftfahrzeuge, die vom Verteidigungsministerium der Republik Nordmakedonien betrieben werden, unterzeichnet wurde.
Der Vertrag trat am Tag der Unterzeichnung seines Artikels 8 Absatz 1 in Kraft.
Die englische Fassung des Abkommens und die für seine Auslegung relevante englische Fassung werden gleichzeitig veröffentlicht.
Minister:
z. JUDr. Smolek, Ph.D., LL.M., v. r.
Leiter der Rechts- und Konsularabteilung

ABKOMMEN
INTERNATIONALE
REGIERUNG
TSCHECHISCHE REPUBLIK
A
REGIERUNG
DIE REPUBLIK NORTH MACEDONIEN,
O
BESTIMMUNG DER REFONDS, VERBRAUCHER
MATERIALIEN, ARBEITSBEDINGUNGEN UND ANDEREN DIENSTLEISTUNGEN FÜR
AIRCRAFT OPERATEN
- Ja.
DIE REPUBLIK NORTH MACEDONIEN,
Die Regierung der Tschechischen Republik und die Regierung der Republik Nordmakedonien, nachstehend "die Vertragsparteien" genannt,
Beabsichtigen, die freundlichen Verbindungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu stärken,
Unter Berücksichtigung des am 17. Februar 2000 in Skopje unterzeichneten Abkommens zwischen dem Verteidigungsministerium der Tschechischen Republik und dem Verteidigungsministerium der Republik Mazedonien über die gegenseitige Zusammenarbeit sowie der am 11. Mai 2021 in Skopje unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Verteidigungsministerium der Tschechischen Republik und dem Verteidigungsministerium der Republik Nordmakedonien und dem Innenministerium der Republik Nordmakedonien über die technische Zusammenarbeit, unterzeichnet in Skopje,
unter Berücksichtigung des am 27. August 2008 in Prag unterzeichneten Vertrags zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Mazedonien über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen;
auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung, des Vertrauens und der Interessen jeder Vertragspartei eine gegenseitig vorteilhafte langfristige Zusammenarbeit suchen,
Anerkennung der Fähigkeit der Verteidigungsindustrie der Tschechischen Republik, Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien, Reparatur und Überholung von Bauteilen, Wartung und Ausbildung von technischen Personal für Luftfahrzeuge, die vom Verteidigungsministerium der Republik Nordmakedonien betrieben werden, bereitzustellen,
folgendes zustimmen:
Zweck und Umfang
1. Ziel des Abkommens ist es, die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Bereitstellung von Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien, Reparaturen und allgemeinen Reparaturen von Bauteilen, Wartung und Ausbildung von technischen Personal für Hubschrauber Mi8MT / 17 mit TV3-117MT Motoren, Bell 206B3 Hubschrauber und Zlin 242 L Flugzeuge, die vom Verteidigungsministerium der Republik Nordmakedonien betrieben werden, anzupassen.
2. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt nach den geltenden Rechtsvorschriften ihrer Staaten und den einschlägigen internationalen Rechtsnormen.
3. Die Durchführung der Zusammenarbeit kann die besondere Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten verlangen. Dieses Abkommen tritt ohne Zustimmung der zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien nicht an sich für eine solche Zusammenarbeit ein.
Durchführungsbehörden und zugelassene Organisationen
(1) Die Behörden der Vertragsparteien zur Durchführung dieses Abkommens (im Folgenden als Durchführungsgremien bezeichnet)
Tschechische Republik - Verteidigungsministerium der Tschechischen Republik,
für die Partei Nordmakedoniens - Verteidigungsministerium der Republik Nordmakedonien.
2. Leistungsfähige Organisationen für die Bereitstellung von Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien, Reparaturen und allgemeine Reparaturen von Bauteilen, Wartung und Schulung von technischem Personal für Mi8MT / 17 Hubschrauber mit TV3-117MT-Motoren, Bell 206B3 Hubschrauber und Zlin 242 L Flugzeuge, technische Konsultationen und andere Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens (nachstehend als "autorisierte Organisationen" bezeichnet)
für die Tschechische Republik - LOM PRAHA, staatliches Unternehmen,
für die Partei Nordmakedoniens - Verteidigungsministerium der Republik Nordmakedonien.
Durchführung des Abkommens
1. Die Durchführungsbehörden verwalten, überwachen und bewerten die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
2. Bereitstellung von Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien, Reparaturen und Überholungen von Komponenten, Wartungsdienstleistungen und Schulung von technischen Personal für Mi8MT / 17 Hubschrauber mit TV3-117MT Motoren, Bell 206B3 Hubschrauber und Zlin 242 L Flugzeuge und ihre Bedingungen werden auf der Grundlage von Handelsverträgen zwischen zugelassenen Organisationen angepasst. Die Durchführungsbehörden werden bei der Verhandlung und Durchführung dieser Handelsvereinbarungen unterstützen.
3. Der Gesamtwert von Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien, Reparaturen und Überholungen von Bauteilen, Wartungsleistungen und Ausbildung von technischen Personal für Hubschrauber Mi8MT / 17 mit TV3-117MT-Motoren, Bell 206B3 Hubschrauber und Zlin 242 L Flugzeuge, die vom Ministerium für Verteidigung der Republik Nordmakedonien gemäß dem Letter of the Defence of the Republic of North Mazedonien No 18 / 2-14 / 43 Juli
4. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchführung bestimmter Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens Unterstützung oder Zusammenarbeit durch Dritte erfordert. Jede Vertragspartei bemüht sich, diese Unterstützung oder Zusammenarbeit zwischen Dritten zu gewährleisten.
Arbeitsgruppen
Um die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern, können Arbeitsgruppen erforderlichenfalls eingerichtet werden. Diese Arbeitsgruppen bestehen aus den zuständigen Vertretern der Staaten der Vertragsparteien. Die Durchführungsgremien legen die Termine der Sitzungen, den Status der Arbeitsgruppen und die Art und Weise fest, in der sie arbeiten.
Schutz von Informationen und geistigem Eigentum
1. Die Vertragsparteien schützen nach Maßgabe des Vertrags zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Mazedonien über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen, die am 27. August 2008 in Prag unterzeichnet wurden, übermittelte, ausgetauschte oder erstellte Verschlusssachen.
2. Die Vertragsparteien verstehen, dass alle im Rahmen der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens gewonnenen Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen und dürfen nicht gegen die Interessen der Vertragsstaaten verwendet werden.
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Rahmen dieses Abkommens übertragene oder geschaffene geistige Eigentumsrechte nach dem einschlägigen nationalen Recht und den anwendbaren internationalen Verträgen geschützt sind.
Streitbeilegung
Jeder Streit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Durchführung dieses Abkommens wird nur durch Verhandlungen und Konsultationen zwischen den Vertragsparteien gelöst.
Änderungen
Änderungen dieses Abkommens werden durch gegenseitige Zustimmung der Vertragsparteien vorgenommen. Diese Änderungen werden in Form gesonderter Protokolle vorgenommen, die Bestandteil dieses Abkommens sind und gemäß Artikel 8 dieses Abkommens in Kraft treten.
Schlussbestimmungen
Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen beenden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung durch die andere Vertragspartei in Kraft.
3. Die Kündigung dieses Abkommens berührt nicht die Gültigkeit und Dauer der im Rahmen der Durchführung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens geschlossenen Handelsvereinbarungen.
Dieses Abkommen wurde von den ordnungsgemäß ermächtigten Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet.
Dane v Skopji am 15.12.2023 in zwei Originalkopien, jeweils in tschechischer, mazedonischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Unregelmäßigkeiten bei der Auslegung dieses Abkommens ist die englische Fassung entscheidend.
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Jaroslav Ludvá v. r.
Außergewöhnlich und autorisiert
Botschafter der Tschechischen Republik
in der Republik Nordmakedonien
Für die Regierung der Republik Nordmakedonien
Slavjanka Petrovska v. r.
Verteidigungsminister

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 65 / 2024 Coll. über die Verhandlungen des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Nordmakedonien über die Bereitstellung von Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien, Reparatur von Teilen und anderen Dienstleistungen für Luftfahrzeuge, die vom Verteidigungsministerium der Republik Nordmakedonien betrieben werden
Art der VorschriftInternationaler Vertrag
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.03.2024
In Kraft seit15.12.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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