Dekret Nr. 65 / 2019 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 289 / 2007 Slg. über die tierseuchenrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften für nicht unter die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften fallende tierische Erzeugnisse in der geänderten Fassung

Gültig Ordnung In Kraft seit 22.03.2019
65.
ERKLÄRUNG
vom 5. März 2019
zur Änderung des Erlasses Nr. 289 / 2007 Slg. über die tierseuchenrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften für nicht unter die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften fallende tierische Erzeugnisse, geändert
Gesetz Nr. 166 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 316 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 48 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 182 / 2008 Slg.
Čl. I
Verordnung Nr. 289 / 2007 Slg. über die tierseuchenrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften für nicht unter die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften fallende tierische Erzeugnisse, geändert durch Verordnung Nr. 61 / 2009 Slg. und Verordnung Nr. 11 / 2015 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 3 wird das Wort "saisonal" gestrichen.
2. In den Abschnitten 1 (i), 3 (1) des einleitenden Teils der Bestimmungen und (a), Titel 6, Titel 9 und 32 (1) (c) werden die Worte "Zur Zirkulation" durch die Worte "zum Markt" ersetzt.
3. In Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort "Protokoll " durch das Wort" ersetzt, und die Worte "und der festgestellten Mängel" werden gestrichen.
4. In Artikel 1 Buchstabe n werden die Worte "für den amtlichen Tierarzt " durch die Worte ersetzt" an die regionale Veterinärverwaltung durch das Informationssystem der staatlichen Veterinärverwaltung;
5. In Artikel 1 wird am Ende von Buchstabe o der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Buchstabe p angefügt:
"(p) welche Lebensmittel tierischen Ursprungs unbrauchbar sind."
6. In Abschnitt 4 wird das Wort "Protokoll " durch" ersetzt.
7. Die Überschrift über Abschnitt 7 lautet: "Anforderungen für einen gesonderten Verkaufsort und Regeln für den Verkauf von lebenden Fischen an diesem Punkt '.
8. Absatz 7 (1) lautet wie folgt:
"(1) Ein gesonderter Verkaufspunkt für den Verkauf lebender Fische und gegebenenfalls für ihre Tötung, Aufwertung, Schneiden oder andere Modifikationen ist so anzuordnen und auszurüsten, dass alle Tätigkeiten an dieser Stelle unter angemessenen Hygienebedingungen durchgeführt werden."
9. Absatz 10 bis 11a, einschließlich der Überschriften, lautet:
„§ 10
Frisches Geflügelfleisch
(1) Ein Züchter, dessen jährliche Erzeugung weniger als 2 000 Truthühner, Gänse oder Enten oder 10 000 andere Geflügel beträgt, kann frisches Geflügelfleisch in kleinen Mengen entschnitten
a) direkt an den Verbraucher in seiner Wirtschaft, seinem Markt oder seinem Markt verkaufen; oder
b) Lieferung an den lokalen Einzelhandel.
(2) Eine kleine Menge an frischem Geflügelfleisch, das zum Verkauf oder zur Lieferung gemäß Absatz 1 bestimmt ist, gilt als ungeschnittenes Fleisch von bis zu 10 Truthühnern, 35 Gänsen, 35 Enten und 35 anderen innerhalb einer Woche verkauften oder gelieferten Geflügel.
(3) Im Falle des Verkaufs oder der Lieferung von ungeschnittenem frischem Geflügelfleisch muss das Fleisch des Verkäufers von einer deutlich sichtbaren und lesbaren Warnung begleitet werden "Nicht durch Veterinäruntersuchung getestet - bestimmt nach Wärmebehandlung für den Verbrauch im Haushalt des Verbrauchers '.
§ 11
Frisches Kaninchenfleisch
(1) Ein Züchter, der Kaninchen in kleinen Mengen hält, kann frisches Kaninchenfleisch in kleinen Mengen entschnitten
a) direkt an den Verbraucher in seiner Wirtschaft, seinem Markt oder seinem Markt verkaufen; oder
b) Lieferung an den lokalen Einzelhandel.
(2) Als ungeschnittenes Fleisch von bis zu 35 Kaninchenköpfen, die innerhalb einer Woche verkauft oder ausgeliefert werden, gilt eine kleine Menge frisches Kaninchenfleisch, das zum Verkauf oder zur Auslieferung gemäß Absatz 1 bestimmt ist.
(3) Bei der Veräußerung oder Lieferung von ungeschnittenem frischem Kaninchenfleisch gemäß Absatz 1 darf der Kopf nicht vom Körper getrennt werden.
(4) Bei der Veräußerung oder Lieferung von ungeschnittenem frischem Kaninchenfleisch muss das Fleisch des Verkäufers von einer deutlich sichtbaren und lesbaren Warnung begleitet werden "Meat nicht durch Veterinäruntersuchung getestet - bestimmt nach Wärmebehandlung für den Verbrauch im Haushalt des Verbrauchers '.
§ 11a
Fische und andere Aquakulturtiere
(1) Lebende Fische oder andere Aquakulturtiere können in kleinen Mengen gehalten werden
a) den Verbraucher in seinem Betrieb direkt verkaufen oder
b) das Inverkehrbringen von frischen Fischereierzeugnissen bei der Erbringung von Gastronomiedienstleistungen auf dem Bauernhof.
(2) Eine kleine Menge an lebenden Fischen oder anderen von dem Züchter verkauften Tieren der Aquakultur gilt als dem normalen täglichen Verzehr solcher lebenden Fische oder anderer Tiere der Aquakultur im Haushalt des Verbrauchers.
Fußnote 5a wird gestrichen.
10 wird nach Artikel 11a folgender Artikel 11b eingefügt:
„§ 11b
Frisches Fleisch aus der Ernährung
(1) Der Züchter, der die Ernährung in kleinen Mengen hält, kann frisches Fleisch aus der Ernährung in kleinen Mengen ungeschnitten haben
a) direkt an den Verbraucher in seiner Wirtschaft, seinem Markt oder seinem Markt verkaufen; oder
b) Lieferung an den lokalen Einzelhandel.
(2) Eine geringe Menge an frischem Fleisch aus der Ernährung, die für den Verkauf oder die Lieferung gemäß Absatz 1 bestimmt ist, gilt als ungeschnittenes Fleisch aus höchstens 35 Stück Nahrung, die innerhalb einer Woche verkauft oder ausgeliefert werden.
(3) Bei Verkauf oder Lieferung von ungeschnittenem frischem Fleisch aus der in Absatz 1 genannten Ernährung darf der Kopf nicht vom Körper getrennt werden.
(4) Bei der Veräußerung oder Lieferung von ungeschnittenem frischem Fleisch aus der Ernährung muss das Fleisch des Verkäufers von einer deutlich sichtbaren und lesbaren Warnung begleitet werden "Meat nicht durch Veterinäruntersuchung getestet - bestimmt nach Wärmebehandlung für den Verbrauch im Haushalt des Verbrauchers."
11. Artikel 12 Absatz 1
"(1) Der Benutzer der Jagd kann in kleinen Mengen die Körper von Wild-Spiel in der Haut oder Federn gefangen (" Spiel ')
a) direkt an den Verbraucher zu verkaufen;
b) Lieferung in einen lokalen Einzelhandelsgeschäft;
c) Lieferung an ein lokales Einzelhandelsunternehmen, das von der Regionalen Veterinärverwaltung als Spielbehandlungsbetrieb registriert wurde, oder
(d) direkt an den Verbraucher auf dem Markt oder auf dem Markt verkaufen, wenn es sich um ein kleines Wildspiel handelt.
In solchen Fällen muss eine deutlich sichtbare und lesbare Warnung "Das Wissen wurde von einer geschulten Person - die nach der Wärmebehandlung für den Verbrauch im Haushalt des Verbrauchers bestimmt ist - vom Verkäufer an das Spiel gebunden werden."
12. In Artikel 12 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Die Absätze 4 bis 8 werden in den Absätzen 2 bis 6 umnummeriert.
13. in Absatz 12 Absatz 3 wird "Ziffer 4 Buchstabe b" durch "Ziffer 2 Buchstabe b" ersetzt;
14. In Absatz 12 (4) werden die Worte "Ziffer 1 Buchstabe c" gestrichen.
15. Absatz 12 (5) lautet:
"(5) Eine kleine Menge an Spiel zum Verkauf oder zur Lieferung gemäß Absatz 1 durch den Benutzer jeder Jagd gilt als 5 Kopf des großen Wildspiels und 35 Kopf des kleinen Wildspiels pro Woche, aber nicht mehr als 50 % durch den Benutzer des Spiels gefangen in einer Jagd pro Jahr, solche 50 % sind frei von 120 Kopf des großen Wildspiels und 400 Kopf des kleinen Wildspiels."
16. Absatz 12 (6) wird gestrichen.
17.
„§ 12b
Einzelheiten der Prüfungen, die durchgeführt werden müssen, um der Regionalen Veterinärverwaltung und dem Datum ihrer Vorlage vorzulegen
(1) Ein Labor, das eine Bescheinigung über die Akkreditierung ausgestellt hat, um eine Prüfung von Spiel oder frischem Fleisch aus der Ernährung, ein staatliches Veterinärinstitut und ein Labor durchzuführen, das von der regionalen Veterinärverwaltung gemäß Absatz 50 Absatz 3 des Zulassungsgesetzes für diese Art der Untersuchung ausgestellt worden ist, muss der regionalen Veterinärverwaltung durch das Informationssystem der staatlichen Veterinärverwaltung ein Jahr vor dem Tag des Monats Januars der Anwesenheit des Musculus über das Spiel oder das frische Fleisch aus dem Kalender des Januar einreichen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält:
a) die Bezeichnung des Labors, das die Prüfungen durchgeführt hat;
b) Identifizierung des Auftraggebers der Prüfung,
1. im Falle des Spiels Daten über den Nutzer der in Artikel 12a Absatz 3 Buchstabe a genannten Verfolgung;
2. bei frischem Fleisch aus Ernährung, Name und gegebenenfalls Name, Name und Anschrift des Wohnorts, falls vorhanden, der natürlichen Person oder des Namens, des Sitzes, der Identifikationsnummer und des Standorts der Organisationseinheit, falls vorhanden, der juristischen Person, der Züchter der Ernährung,
c) für klinisch-hoofed Spiel, die Siegelnummer des Wildspiels gefangen;
d) im Falle von gestopften Spiel und Dachs, dem Namen oder der Anzahl der Katastraljagd, wo das Spiel gefangen wurde;
e) Zeitpunkt der Prüfung;
(f) Untersuchungsergebnis für die Anwesenheit von Muskeln (Trichinella),
(g) die Methode, die verwendet wird, um auf die Anwesenheit von Muskeln zu testen (Trichinella).
18. in Absatz 13 (1):
"(1) Der Züchter kann mit Zustimmung der Regionalen Veterinärverwaltung Rohmilch in kleinen Mengen haben
a) direkt an den Verbraucher in seinem Betrieb am Produktionsort verkaufen; oder
b) direkt an den Verbraucher über eine Verkaufsmaschine zum Verbrauch in seinem Haushalt zu verkaufen."
19. Absatz 13 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6 umnummeriert.
20.
„§ 14
Frische Eier
(1) Züchter können ausgepackte frische Eier in kleinen Mengen halten
a) direkt an den Verbraucher in seiner Wirtschaft, seinem Markt oder seinem Markt verkaufen; oder
b) Lieferung an den lokalen Einzelhandel.
(2) Die in Absatz 1 genannten frischen Eier dürfen spätestens 21 Tage nach der Verlegung an den Endverbraucher verkauft werden, wobei die Mindesthaltbarkeit 28 Tage nach dem Verlegedatum beträgt.
(3) Frische Eier, die vom Züchter in kleinen Mengen an den lokalen Einzelhandel geliefert werden, müssen beleuchtet werden und müssen dem Verbraucher über die Mindesthaltbarkeit der Eier und den Namen und gegebenenfalls die Namen des Züchters und die Anschrift des Züchters, in dem die Eier hergestellt wurden, klar sichtbare Informationen beigefügt werden.
(4) Nicht mehr als 60 Eier gelten als kleine Mengen frischer Eier, die vom Züchter in seinem eigenen Betrieb, auf dem Markt oder auf dem Markt direkt an einen Verbraucher verkauft werden können.
(5) Eine kleine Menge an frischen Eiern, die vom Landwirt zum lokalen Einzelhandel von einer Lieferung dieser Eier betroffen sein kann, gilt als höchstens 600 Eier während einer Frist von 1 Woche.
21. Die Überschrift von Abschnitt 15 lautet: "Honey and royal jelly."
22. in Absatz 15 (3):
"(3) Eine Menge von höchstens 2 Tonnen pro Jahr gilt als eine kleine Menge Honig, die vom Züchter direkt an den Züchterhaushalt, den Züchterbetrieb, den Markt oder den Markt bestimmt oder vom Züchter an den örtlichen Einzelhandelsgeschäft geliefert werden soll."
23. Absatz 15 (4) wird gestrichen.
24. Titel 8, einschließlich des Titels:

„HLAVA 8

Speiseschale, klein
§ 25
Lebewesen und Niere von Schlachtpferden über 24 Monate sind nicht zulässig.
25.

"Anhang Nr. 1 zu Dekret Nr. 289 / 2007 Coll.
UNTERSUCHUNGEN FÜR DIE ENTWICKLUNG VON BESTIMMTEN RISIKO FÜR DIE ANIMALEN GESUNDHEIT MIT MEAT UND MILCH
Ošetření (*)Nákaza
Slintavka a kulhavkaKlasický mor prasatVezikulární choroba prasatAfrický mor prasatMor skotuNewcastleská chorobaAviární influenzaMor malých přežvýkavců
I. Maso a masné výrobky
a) tepelné ošetření v hermeticky uzavřených nádobách s hodnotou F0 = 3 nebo vyšší (**)++++++++
b) teplené ošetření, při němž musí být ve všech částech masa dosaženo nejméně 70 °C+++0++++
c) důkladné vaření předem vykostěného a odtučněného masa, přičemž vnitřní teplota musí dosahovat nejméně 70 °C po dobu 30 minut+0000000
d) tepelné ošetření, při němž musí být ve všech částech masa dosaženo nejméně 80 °C++++++++
e)tepelné ošetření v hermeticky uzavřené nádobě při teplotě nejméně 60 °C po dobu nejméně 4 hodin, přičemž teplota ve všech částech masa musí dosáhnout nejméně 70 °C po dobu 30 minut+++++--+
f) přirozená fermentace a zrání nejméně po dobu 9 měsíců u vykostěného masa (maso bez kostí) až do dosažení těchto typických hodnot: hodnota aw nejvýše 0,93 nebo hodnota pH nejvýše 6,0+++++000
g) ošetření totožné s ošetřením popsaným pod písmenem f), maso však může obsahovat kosti (*)+++00000
h) salámy: ošetření v souladu s kritérii stanovenými na základě stanoviska příslušného orgánu Evropské unie+++0+000
i) kýta a pečeně: ošetření přirozenou fermentací a zráním po dobu nejméně 190 dnů u kýty a 140 dnů u pečeně000+0000
j) tepelné ošetření zajišťující ve všech částech masa teplotu nejméně 65 °C, která je dosažena po dobu nezbytnou k dosažení pasterizační hodnoty (ph) nejméně 40+000000+
II. Mléko a mléčné výrobky (včetně smetany) k lidské spotřebě
a) mléko UHT (s velmi vysokou teplotou pasterizace) (UHT = ošetření nejméně při 132 °C po dobu nejméně 1 sekundy)+0000000
b) má-li mléko pH méně než 7,0, jednoduchá krátkodobá pasterizace při vysoké teplotě (HTST)+0000000
c) má-li mléko pH 7,0 nebo více, dvojí krátkodobá pasterizace při vysoké teplotě (HTST)+0000000
+: Die Wirksamkeit der Methode wird erkannt.
0: Die Wirksamkeit des Verfahrens wird nicht erkannt
(*) Alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Kreuzkontamination sind zu treffen.
(**): F ist der für Bakteriensporen berechnete tödliche Effekt. Der Wert F0 3,0 bedeutet, dass der kälteste Platz des Produktes ausreichend erhitzt wurde, um den gleichen tödlichen Effekt wie bei 121 ° C (250 ° F) für 3 Minuten mit sofortiger Erwärmung und Kühlung zu erzielen.
26. In Anhang 3, Teil A II, Artikel 7, einschließlich Fußnote 13, lautet:
„Čl. 7
Behörde, die die nationale Veterinärüberwachung durchführt
(a) Proben entnehmen,
b) die entnommenen Proben ordnungsgemäß angeben;
c) die Probenahme aufzeichnen;
d) die Verpackung, Lagerung und Versendung von Proben, die gemäß den besonderen Rechtsvorschriften 13 entnommen werden, durch Labortests so zu gewährleisten, dass Änderungen oder Verwechslungen vermieden werden.
13) Verordnung Nr. 231 / 2016 Slg. über die Erhebung, Vorbereitung und Prüfung von Referenzproben von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.
27. Anhang Nr. 4 wird gestrichen.
Čl. II
Technische Verordnung
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft angemeldet.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Toman, CSc., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 65 / 2019 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 289 / 2007 Slg., über die tierseuchenrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften für nicht unter die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften fallende tierische Erzeugnisse, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.03.2019
In Kraft seit22.03.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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