Dekret Nr. 65 / 2015 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses des Verkehrsministeriums Nr. 223 / 1995 Slg. über die Förderfähigkeit der Schiffe auf Binnenwasserstraßen in der geänderten Fassung

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2016
65.
ERKLÄRUNG
vom 17. März 2015
zur Änderung des Erlasses des Verkehrsministeriums Nr. 223 / 1995 Slg. über die Förderfähigkeit der Schiffe auf Binnenwasserstraßen in der geänderten Fassung
§ 52 des Gesetzes Nr. 114 / 1995 Coll., on Inland Navigation, geändert durch Gesetz Nr. 358 / 1999 Coll., Gesetz Nr. 118 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 309 / 2008 Coll. und Gesetz Nr. 187 / 2014 Coll., ("das Gesetz") zur Durchführung von § 9 (6), § 10 (3), § 10 Abs.
Čl. I
Verordnung Nr. 223 / 1995 Slg., über die Förderfähigkeit von Schiffen auf Binnenwasserstraßen, geändert durch Dekret Nr. 83 / 2000 Slg., Dekret Nr. 186 / 2005 Slg., Dekret Nr. 6 / 2006 Slg., Dekret Nr. 38 / 2006 Slg., Dekret Nr. 173 / 2009 Slg., Dekret Nr. 388 / 2009 Sl., Dekret Nr. Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 einschließlich Titel und Fußnote 1 lautet wie folgt:
„§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) durch und sieht vor
a) technische Anforderungen an die Sicherheit des Betriebs von Schiffen, die Registrierungs- und Schwimmkörpern unterliegen, mit Ausnahme von Schiffen, deren Volumen, berechnet als Produkt von Länge, Breite und Zug, weniger als 100 m3 beträgt, gegebenenfalls
1. kleine Schiffe mit einer Rumpflänge von weniger als 20 m;
2. Fährschiffe, die für den Transport von 12 Passagieren oder mehr bestimmt sind, oder
3. Schwimmrad mit einer Länge von weniger als 20 m;
b) die Methode, Aufzeichnungen von Schiffen im Register zu halten;
c) Schiffe, deren technische Kompetenz vom Sachverständigenpanel geprüft wird;
d) das Verfahren zur Durchführung der technischen Inspektion, die organisatorische Sicherheit der technischen Inspektion, die Zusammensetzung der Sachverständigenkommission, die Verheißung eines Mitglieds der Sachverständigenkommission, die Art und Weise, in der der Sachverständigenausschuss tätig ist und dessen Tätigkeiten bei der Durchführung der technischen Inspektion des Schiffes;
e) das Verfahren zur Durchführung der regelmäßigen technischen Inspektion und deren Anwendung;
f) den Umfang und die Bedingungen der Haftpflichtversicherung für den Betrieb des Schiffes;
g) bezeichnete technische Ausrüstung für Schiffe unter Aufsicht, Zuständigkeitsbereich und andere Bedingungen für die Zulassung von Personen, die für ihre technischen Prüfungen und Prüfungen zugelassen sind;
(h) eine Musterbescheinigung für das Schiff;
— die Segelzonen, für die die technische Kompetenz des Schiffes genehmigt wird, die Merkmale jeder Schiffsart und die Bedingungen für den sicheren Betrieb des Schiffes, die nicht der Registrierung unterliegen;
(j) Anzahl und fachliche Zusammensetzung der Besatzungsmitglieder für jede Art von Schiffen;
(k) die Schiffe, für die die Markierung durchgeführt werden muss, und die Bedingungen für ihre Durchführung und das Verfahren; und
(l) die Arten von Gefäßen, die die Lastmarken und die Wählwaagen tragen müssen, die Angaben der Lastmarken und der Wählwaagen für jede Art von Gefäß und die Art und Weise, in der sie auf das Gefäß und das Logbuch aufgesetzt werden, mit dem das Gefäß ausgerüstet werden muss und die darin aufgenommenen Angaben.
1) Richtlinie 2006 / 87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates. Richtlinie 2006 / 137 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 2006 / 87 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe. Richtlinie 2008/59/EG des Rates vom 12. Juni 2008 zur Anpassung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe aufgrund des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens. Richtlinie 2008/87/EG der Kommission vom 22. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe. Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger und partikelförmiger Schadstoffe von Verbrennungsmotoren, die für nicht-Straßenmobile Maschinen bestimmt sind, in der durch die Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG geänderten Fassung. Richtlinie 2008 / 126/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006 / 87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe. Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über technische Vorschriften für Binnenschiffe. Richtlinie 2012 / 48 / EU der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 2006 / 87 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe. Richtlinie 2012 / 49 / EU der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2006 / 87 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
„§ 1a
Wasserstraßen Segelzonen
(K § 9 Abs. 6 des Gesetzes)
(1) Binnenwasserstraßen sind in den Navigationszonen 1 bis 4 in Bezug auf ihre navigierbaren Betriebsbedingungen enthalten, die der Auslegung, technischen und operativen Kompetenz der in dieser Verordnung vorgesehenen Schiffe entsprechen müssen.
(2) Die technischen Anforderungen an die Sicherheit des Betriebs von Schiffen sind in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.
(3) Die Aufnahme der Wasserwege der Tschechischen Republik in einzelne Navigationszonen ist in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt.
3. Die Überschrift von Abschnitt 2 lautet:
"Charaktere der einzelnen Arten von Schiffen".
4. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c bis e werden umnummeriert (b) bis (d).
5. In Artikel 2 Absätze 2, 4, 5 und 6 wird das Wort "Bestimmung" gestrichen.
6. In Artikel 2 Absatz 3 wird das Wort "Bezeichnung " gestrichen.
7. In Artikel 2 Absatz 4 werden die Worte "Bezeichnung und " gestrichen.
8. In Absatz 2 (5) werden die Worte "nicht für wiederholte Bewegungen auf den Wasserwegen vorgesehen" gestrichen.
ANHANG
„§ 3
Technische Anforderungen an die Betriebssicherheit einzelner Schiffstypen
(K § 10 Abs. 2 des Gesetzes)
(1) Die technischen Anforderungen an die Sicherheit des Betriebes der unter diese Verordnung fallenden Schiffe und das Verfahren zur Durchführung der technischen Inspektion sind in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.
(2) Schwimmausrüstung,
a) deren Länge 20 m oder mehr beträgt und dessen Volumen, ausgedrückt als Produkt von Länge, Breite und Zug, 100 m3 oder mehr beträgt, auf einer Wasserstraße betrieben werden kann, wenn sie angesichts des Anwendungszwecks und der Anwendung die in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen angemessen erfüllt;
b), deren Abmessungen kleiner sind als die unter Buchstabe a genannten, können auf einer Wasserstraße betrieben werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Anwendungszwecks und der Verwendungsmethode den Anforderungen der Verordnung über das Register der kleinen Schiffe und der Förderfähigkeit kleiner Schiffe auf Wasserstraßen angemessen entspricht."
10. In Artikel 3a Absätze 2 und 3 werden die Worte "State Navigation Administration" durch die Worte "Die Behörde" ersetzt.
11.
„§ 4
Schiffe, die einer Überprüfung der technischen Kompetenz durch Sachverständigenkommissionen unterliegen
(K § 10 Abs. 3 des Gesetzes)
Die Überprüfung der technischen Kompetenz von Schiffen durch die von der Navigationsbehörde eingerichtete Sachverständigenkommission unterliegt Schiffen, für die die Sicherheitsanforderungen für ihren Betrieb, einschließlich der in dieser Bestellung vorgesehenen Ausrüstung, mit Ausnahme von:
a) schwimmende Körper oder
b) in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannte Schiffe, die eine gemäß Artikel 22 des Revised Convention for the Navigation of the Rhine ausgestellte gültige Schiffsbescheinigung oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgestellte gültige Schiffsbescheinigung besitzen.
12. in Absatz 4a (1):
(1) Der Sachverständigenausschuss setzt sich aus mindestens einem Mitarbeiter des Navigationsbüros zusammen, einem Sachverständigen für den Bau von Schiffen und deren Maschinen und einem Seemann; Die Agentur kann dabei Sachverständige und andere Sachverständige einrichten.
13. In Artikel 4b Absatz 4 werden nach den Worten "die Europäische Union" die Worte "oder jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische Eidgenossenschaft" eingefügt.
14. In § 4c wird Absatz 1 gestrichen.
Die Absätze 2 und 3 werden in den Absätzen 1 und 2 umnummeriert.
15. Absatz 4e, einschließlich Titel und Fußnote 2c, wird gestrichen.
16. In Artikel 5 werden die Worte "kleine Schiffe" gestrichen.
17. In Artikel 5 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Bedingungen für die Durchführung der Kennzeichnung und deren Betrieb sind in der Ordnung für die Kennzeichnung von Binnenschiffen enthalten, die der Ordnung Nr. 5 beigefügt ist.
18. In Artikel 6 ist am Ende des Absatzes 2 der Satz "Die im Logbuch eingegebenen Daten sind in Anhang 6 dieser Verordnung enthalten."
19. In Artikel 6 wird am Ende des Absatzes 3 der Satz "Die in das Buch der geölten Gewässer eingegebenen Daten sind in Anhang 7 dieser Verordnung aufgeführt."
20. Absatz 6 (4) wird gestrichen.
Die Absätze 5 bis 11 werden die Absätze 4 bis 10 umnumeriert.
21. In Artikel 6 Absatz 5 werden die Wörter ", kleine Schiffsbescheinigung " gestrichen.
22. In Absatz 6 (8) wird das Wort "Erinnerung" durch das Wort "Büro" ersetzt.
23. Die Rubrik 7 lautet:
"Zeitgrenzen für regelmäßige technische Inspektionen und Modelle von Schiffszertifikaten".
24. Absatz 7 (1) lautet:
„(1) Die Frist für die Einreichung eines Antrags auf periodische technische Kontrolle, der ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kapazität des Schiffes und der Erteilung einer Bescheinigung des Schiffes oder ab dem Zeitpunkt der vorherigen periodischen technischen Inspektion festgelegt wurde, ist:
(a) 4 Jahre bei:
1. Passagierschiffe,
2. Tanker,
3. Tankkompression oder Schleppboot oder
4. schwimmende Ausrüstung, die als Botel oder Restaurant verwendet wird,
b) 9 Jahre bei:
1. Frachtschiffe, ausgenommen Tankschiffe nach Buchstabe a);
2. ein Schub- oder Schleppboot mit Ausnahme des Tankers gemäß Buchstabe a;
3. Schleppboot,
4. Fährschiffe,
5. Sonderschiffe,
6. schwimmende Maschinen oder
7. schwimmende Ausrüstung, ausgenommen schwimmende Ausrüstung gemäß Buchstabe a;
c) 4 Jahre bei einem Schiff, das älter als 30 Jahre ist, unabhängig von seinem Bestimmungsort; oder
d) 3 Jahre bei einem vor dem 1. Januar 1950 hergestellten Schiff.
Fußnote 2d wird gestrichen.
25. In Artikel 7 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Absatz 4 wird Absatz 2.
26. In Ziffer 8 (1) wird "1" durch "2 (1) ersetzt.
27. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert (b) und (c).
28. Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b werden gestrichen.
Die Buchstaben c bis f werden als Buchstaben a bis d umnumeriert.
29. Artikel 9 Absatz 1 wird gestrichen.
Die folgenden Abschnitte 11a und 11b werden nach Abschnitt 11 einschließlich der Überschriften und Fußnoten 10 und 11 eingefügt:
„§ 11a
Anzahl und berufliche Zusammensetzung der Besatzungsmitglieder für jede Art von Schiffen
(Paragraph 24 (4) des Gesetzes)
(1) Die Besatzung des Schiffes und die druckbeaufschlagte oder seitliche Bildung bestehen aus mindestens 1 Kapitän und 2 Bootsleuten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Besatzung ist um einen oder mehrere Nähte zu verlängern, wenn die für die Navigation der erforderlichen Ausrüstung erforderlichen Maschinen, Lenkungen oder sonstigen Ausrüstungen gesonderte Dienstleistungen erfordern.
(3) Die Besatzung des Schiffes kann auf 1 Skipper und 1 Bootsmann reduziert werden, wenn das Schiff
a) sie hat keine eigenen Maschinen;
b) eine Länge von bis zu 30 m aufweist, oder
c) mindestens eine Bindungseinrichtung im Bereich der Betriebsstellung des Maschinen- und Lenkgetriebes aufweist.
(4) Die Besatzung des Transportschiffes besteht aus 1 Fähre. Die Besatzung der Fähre wird um einen oder mehrere Seeleute unter Berücksichtigung der Art, des Ortes und der Art ihrer Tätigkeit verlängert.
(5) Die Besatzung der schwimmenden Maschine besteht aus 1 Ingenieur. Die Besatzung ist für Schiffe für die Beförderung einer schwimmenden Maschine auf verkehrsrelevanten Wasserstraßen zu bezeichnen.
(6) Auf einem Schiff, das gefährliche Güter befördert, ist mindestens ein Besatzungsmitglied die Person, die im Rahmen des internationalen Vertrags über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenschifffahrt eine Bescheinigung über die Zuständigkeit hält (10).
§ 11b
Art der Registrierung von Schiffen im Register
(Paragraph 14 (7) des Gesetzes)
(1) Die Schiffsregister werden in der elektronischen Liste der technischen Daten an das Schiff aufbewahrt, die Daten über seinen Eigentümer und seinen Betreiber, die Bordlizenz auf dem Schiff, die Daten über die durchgeführten technischen Inspektionen und die Daten über technische Änderungen, die auf dem Schiff vorgenommen werden, die die Fähigkeit des Schiffes zum Betrieb und Änderungen des Eigentümers oder Betreibers des Schiffes beeinflussen. Darüber hinaus umfasst die Datenliste Informationen über die Ausstellung einer Schiffsbescheinigung und die Zuordnung von Registrierungsmarken, die einheitliche europäische Identifikationsnummer, den Identifikationscode des automatischen Systems zur Identifizierung von Funkstationen auf Wasserwegen und die Identifikationsnummer des maritimen Mobilfunkdienstes, falls zugewiesen.
(2) Alle Daten über das Schiff, seinen Eigentümer und den Betreiber werden solange im Register aufbewahrt und aufbewahrt, wie das Schiff registriert ist. Wird das Schiff auf Ersuchen seines Eigentümers aus dem Register gelöscht, so werden die Daten darauf elektronisch und in der Registerdatei unter einem anderen Gesetzgeber11 aufbewahrt.
10) Europäisches Abkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter durch Inland Waterways (ADN-Abkommen), veröffentlicht in der Sammlung internationaler Verträge gemäß Nr. 102 / 2011 S.
11) Gesetz Nr. 499 / 2004 Slg., über Archivierung und Dateidienst, geändert.
31. In Artikel 13a wird die Komma nach dem Wort "Reise" durch das Wort "und" ersetzt, und die Worte "Schüsseln, die für die Beförderung von höchstens 12 Fluggästen bestimmt sind, außer Besatzung und Freizeitfahrzeugen nach besonderen Rechtsvorschriften" werden gestrichen.
32. in Anhang 1 werden in den Kapiteln 10.03a., 10.03b., 10.03b.6. (a), 10.03c., 10.03c.1, "Fixed fire systems" durch "Fixed fire Löscher" ersetzt.
33. In Anhang 1, Kapitel 10.03a.1 und 10.03b.2 (a) werden die Worte "feste Feuersysteme" durch die Worte "feste Feuerlöscher" ersetzt.
34. In Anhang 1, Kapitel 10.03a.2 und 10.03a.9 wird das Wort "Systeme" durch das Wort "Ausrüstung" ersetzt.
35. In Anhang 1, Kapitel 10.03a.3 bis 10.03a.6 wird das Wort "Systeme" durch das Wort "Ausrüstung" ersetzt.
36. In Anhang 1, Kapitel 10.03a.5, "die durch" ersetzt wird,".
37. in Anhang 1, Kapitel 10.03a.7 und 10.03b.9 (d) wird das Wort "System" durch das Wort "Ausrüstung" ersetzt.
38. in Anhang 1 wird in den Kapiteln 10.03a.7 (a) und 10.03b.9 (d) das Wort "Loch" durch "Loch" ersetzt.
39 in Anhang 1, Kapitel 10.03b.1, die Worte "feste Feuerlöschsysteme" werden durch die Worte "feste Feuerlöscher" ersetzt.
40. in Anhang Nr. 1 werden in den Kapiteln 10.03b.2 (b), 10.03b.5 (e) und (f) und 10.03b.9 (a) die Worte "Feuerlöscher" durch die Worte "Feuerlöscher" ersetzt.
41. in Anhang 1 werden in den Kapiteln 10.03b.5 (a), 10.03b.10 bis 10.03b.13 die Worte "Fire-Systeme" durch die Worte "Feuerlöscher" ersetzt.
(42) In Anhang 1 Kapitel 10.03b.5 (a) wird "zulässig" durch "zulässig" ersetzt.
43. In Anhang 1, Kapitel 10.03b.5 (b) werden die Worte "Feuerlöschsystem" durch die Worte "Feuerlöscher" ersetzt.
44. In Anhang 1 werden in den Kapiteln 10.03b.5 (d), 10.03b.6 (b), 10.03b.11 (b), 10.03b.12 (b) und 10.03b.13 (b) die Worte "Feuersystem" durch die Worte "Feuerlöscher" ersetzt.
45. In Anhang Nr. 1, Kapitel 10.03b.6 (a) wird das Wort "fitted" durch das Wort "fitted" ersetzt.
46. In Anhang 1, Kapitel 10.03b.6 (b) wird das Wort "Laufen" durch das Wort "Laufen" ersetzt.
47. In Anhang Nr. 1 wird in Kapitel 10.03b.9 (a) und (b) das Wort "System" durch das Wort "Gerät" ersetzt.
48. In Anhang 1, Kapitel 10.03b.9 (c) wird das Wort "System" durch das Wort "Ausrüstung" ersetzt.
49. In Anhang 1, Kapitel 10.03b.9 (f) werden die Worte "feste Feuerlöschsysteme" durch die Worte "feste Feuerlöscher" ersetzt.
50. in Anhang 1, Kapitel 10.03b.11 (a), die Worte "Eigenes Feuersystem" werden durch die Worte "Eigenes Feuerlöscher" ersetzt.
51. In Anhang Nr. 1 werden in den Kapiteln 10.03b.11 (b), 10.03b.12 (b) und 10.03b.13 (b) die Worte "nicht laufen" durch die Worte "nicht laufen" ersetzt.
52. In Anhang 1 werden in Kapitel 10.03b.11 (h) die Worte "Fire system" durch die Worte "Feuerlöscher" ersetzt.
53. In Anhang 1, Kapitel 10.03b.13 werden die Worte "Feuerlöscher" durch die Worte "Feuerlöscher" ersetzt.
54. In Anhang 1, Kapitel 10.03b.13 (b) wird das Wort "Stock" durch das Wort "Behälter" ersetzt.
55.

"Anhang Nr. 2 zu Dekret Nr. 223 / 1995 Coll.
Navigationszonen der überwachten Wasserwege der Tschechischen Republik
Gebiet 1
Die Wasserwege der Tschechischen Republik enthalten diese Segelzone nicht (dies sind Küstengebiete des Meeres, Mündungen ins Meer und große Binnenseen).
Gebiet 2
Lipno Reservoir.
Gebiet 3
1. Elbe vom Schloss in Ústí nad Labem - Střekov zum Schloss in Lovosice.
2. Baska Damm, Brno (Bücher), Hot (Guard under Ralsk), Hracholusky, Jesenice, Phernice, Olešná, Adler, Gebäck, Plumlov, Cum, Skalka, Slapy, Terlicko und Jednice.
3. Mácha-See.
4. Die Wasserfläche des Großen Jests.
5. Pond Oleksovice, Welt und Großer Geber.
6. Bergungsseen von Kies in Niederen Benešov, Ostrožská Nová Ves und Tovachev.
Gebiet 4
andere Wasserwege, die nicht in den Navigationszonen 1, 2, 3 enthalten sind;
Fußnoten 1 bis 8 werden gestrichen.
56.

"Anhang Nr. 5 zu Dekret Nr. 223 / 1995 Coll.
Kennzeichnung von Binnenschiffen

Část 1

Allgemeine Bestimmungen
1. Das Gefühl des Schiffes wird direkt auf dem Schiff gemessen. Ein Teil eines Schiffes, der sich zwischen der Wasserleitungsebene befindet, die dem größten Tauchgang entspricht, an dem das Schiff (obere Heizebene) und die leere Wasserleitung (untere Heizebene) segeln kann, unterliegt einem Gefühl. Als untere Gradebene kann auch eine horizontale Ebene verwendet werden, die durch den tiefsten Punkt des Körpers verläuft.
2. Die Ebene der Wasserlinie des leeren Schiffes (untere Ebene) ist eine Ebene, die auf dem Wasserniveau passiert, wenn
(a) kein Kraftstoff oder bewegte Last auf dem Schiff vorhanden ist, und es gibt nur Ausrüstungen, Lieferungen und Besatzungen, die normalerweise auf dem Schiff zur Navigation vorhanden sind, aber die Versorgung mit Trinkwasser darf nicht wesentlich mehr als 0,5 % der maximalen Verlagerung des Schiffes oder Wassers überschreiten, die nicht durch normale Pumpmittel aus dem Schiffsbetrieb gepumpt werden kann;
b) Maschinen, Kessel, Rohrsysteme und Geräte für die Beförderung von Schiffen, zum Heizen oder Kühlen enthalten Wasser, Öl und andere Flüssigkeiten, die für ihren Betrieb erforderlich sind;
c) das Schiff befindet sich in frischem Wasser, d.h. in Wasser, dessen Dichte 1000 kg / m3 beträgt.
3. Erfüllt das Schiff zum Zeitpunkt der Messung nicht die Bedingungen gemäß Nummer 2 oder die Bedingungen, die den gleichen Tauchgang und etwa die gleiche Neigung ergeben, so ist bei der Berechnung die Differenz von Last und Wasserdichte zu berücksichtigen.
4. Centipede Raum ist der Raum zwischen den Außenwänden des Schiffskörpers begrenzt durch die obere Kalibrierebene und die untere Abstufungsebene.
5. Die obere Güteebene wird durch den für den Wasserweg, für den das Schiff bestimmt ist, vorgeschriebenen oder üblichen Sicherheitsabstand und die freie Seite bestimmt.
6. Bei Schiffen, die mit einem größeren Hecktauchgang unbeladen sind, sich aber bei Beladung in stationärer Position befinden, ist die obere Abstufungsebene so zu bestimmen, dass der mittlere gerade Teil des Bodens oder Kiels auf dem Sicherheitsabstand und der für die Wasserstraße vorgeschriebenen oder normalen freien Seite, auf der das Schiff fahren soll, beobachtet wird.
7. Die Genauigkeit der Abstufung muss so sein, dass der Fehler in den Werten der in der Ratingkarte erfassten Verdrängung (ob die höchste Verdrängung, die einer bestimmten Abweichung des Tauchgangs entspricht) nicht überschreitet
(a) 1 % für Entladungswerte bis 500 m3;
b) 5 m3 für Entladungswerte von 500 m3 bis 2000 m3 oder
c) 0,25% für Entladungswerte über 2000 m3.
8. Die Last auf dem Schiff, die dem Einfahren des leeren Schiffes entspricht, ist auf der Ratingkarte anzugeben.

Část 2

Caging von Schiffen für den Gütertransport
1. Der gemessene Teil des Schiffes wird durch horizontale Ebenen in die kalorische Schicht zerlegt oder, wenn die obere und untere kalorific Ebene nicht parallel ist, die Ebenen durch die Linie, die den Schnittpunkt dieser Ebenen darstellt. Die Höhe der Gradschicht ist so zu wählen, dass unter Berücksichtigung der Form des Körpers ausreichend ist, das Volumen genau zu berechnen; für die Berechnung des Volumens in den Formteilen ist der Abstand zwischen horizontalen Ebenen oder der mittleren Höhe der Messschicht zwischen den Schneidebenen gleich und im allgemeinen gleich 10 cm.
2. Das Volumen der durch horizontale Ebenen begrenzten Heizschicht wird berechnet, indem die Hälfte der Summe der Oberflächen der oberen und unteren Ebenen durch die Höhe der Schicht multipliziert wird. Das Volumen der durch die Schnittebenen begrenzten Heizschicht ist in gleicher Weise zu berechnen, wobei die Länge der durch die obere und die untere Ebene begrenzten vertikalen Linie durch den Schwerpunkt der Oberfläche des mittleren Teils der Heizschicht in der mittleren Höhe gewählt wird. Zur Vereinfachung kann die Länge der Vertikalen, die den Schwerpunkt durchläuft, für alle Grade Schichten verwendet werden.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 65 / 2015 Slg., zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Verkehr Nr. 223 / 1995 Slg., über die Förderfähigkeit der Schiffe auf Binnenwasserstraßen, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.04.2015
In Kraft seit01.01.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf