Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 54 / 1998 Coll.
Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Annahme von Änderungsanträgen und Ergänzungen zu den Anhängen des am 1. September 1970 in Genf angenommenen Abkommens über internationale Überweisungen von Einweg-Lebensmittel und über Sondermittel für derartige Überweisungen (ATP), veröffentlicht unter Nr. 61/1982
Gültig
In Kraft seit 01.01.1998
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ANHANG
Kommunikation
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gibt bekannt, dass die Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen der Anhänge 1, 2 und 3 des Abkommens über internationale Überweisungen von verwundbaren Lebensmitteln und über besondere Mittel für solche Beförderung (ATP) vom 1. September 1970, herausgegeben unter Nr. 61 / 1983 Slg. 1, auf Sitzungen der Arbeitsgruppe für den Transport von verwundbaren Lebensmitteln der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa von 1970 bis 1997 erstellt und genehmigt wurden.
Abänderungsentwurf Anhang 1, 2 und 3 wurden dem Hinterlegungsgrundsatz des Abkommens nach Artikel 18 Absatz 1 ATP-Abkommen schrittweise vorgelegt. Gemäß Artikel 18 Absätze 5 und 6 des ATP-Abkommens ist die Tschechische Republik durch die am 1. Januar 1998 geltenden Änderungen und Ergänzungen gebunden.
Die tschechische Übersetzung des vollständigen Textes der Anhänge 1, 2 und 3 wird gleichzeitig veröffentlicht.
Abkommen
ÜBER DIE INTERNATIONALE VERKEHR ZWISCHEN LEBENSMITTEL
Ein O spezialisierte devoted Devices
Transfers
(A T P)
Genf, 1. September 1970
Anhang 1 - Definitionen und Normen für spezialisierte Beförderungsmittel
Anhang 2 - Auswahl der Transport- und Temperaturbedingungen für den Transport von tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln
Anhang 3 - Temperaturbedingungen für den Transport bestimmter Lebensmitteltypen, die weder tiefgefroren noch gefroren sind
(gültig ab 1.1.1998)
Příloha 1
Anhang 1
Definitionen A Standards Specialized Devices 1 / Für den Transport von Spoilable Food
1. Isothermische Transport- oder Transportmittel
Ein Transport- oder Transportmittel, dessen Kasten 2 / aus wärmeisolierten Wänden einschließlich Türen, Böden und Dächern besteht, wodurch der Wärmeaustausch zwischen der Innen- und Außenfläche des Gehäuses vermieden werden kann, so dass nach dem Gesamtwärmeübertragungskoeffizienten (koeffizient "k") die Transportmittel in eine der folgenden beiden Kategorien eingeteilt werden können:
IN = Isothermische Transportmittel mit normaler Isolierung - gekennzeichnet durch einen Koeffizienten "k" von 0,7 W / m2.K
IR = Isothermische Transportmittel mit verbesserter Isolierung - gekennzeichnet durch einen Koeffizienten "k ' von nicht mehr als 0,4 W / m2.K
- mit einer Dicke von nicht weniger als 45 mm für Transportmittel oder Transportmittel von mehr als 2,5 m Breite
Die Erfüllung dieser zweiten Bedingung ist jedoch nicht für Transport- und Transportmittel erforderlich, die vor dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Änderung in platea3 / ausgeführt und vor oder während der drei Jahre nach diesem Zeitpunkt hergestellt werden.
Die Definition des Koeffizienten "k" und die Beschreibung der Methode, die zur Messung verwendet wird, sind in Anlage 2 dieses Anhangs angegeben.
2. Kalttransport oder Transportmittel
Izotermische Transportmittel, die bei Verwendung einer kalten Quelle (Natureis mit oder ohne Salzzusatz; Eukalytische Platten; Trockeneis mit oder ohne Sublimationsregelung; verflüssigte Gase mit oder ohne Verdunstungssteuerung usw.) außer Maschinen oder "Absorptionsanlagen" die Temperatur innerhalb eines leeren Schranks reduzieren lassen
- auf einem Niveau von + 7 °C in der Klasse A,
- höchstens 10 °C in Klasse B,
- auf einem Niveau von - 20 °C in Klasse C und
- auf einem Niveau von 0 ° C der Klasse D
durch geeignete Kältemittel (Kältemittel) und entsprechende Geräte. Diese Transportmittel müssen eine oder mehrere Kammern, Behälter oder Tanks für ein Kältemittel aufweisen, die
- sie sollen so konstruiert sein, dass sie von außen befüllt oder nachgefüllt werden können,
- hat ein Volumen, das den Vorschriften des Absatzes 34 von Anlage 2 zu Anhang 1 entspricht.
Der Transportkoeffizient k ' der Klasse B und C darf 0,4 W / m2 nicht überschreiten. K.
3. Kühl- und Gefriermittel für Transport oder Transport
Izotermic Transportmittel oder Transportmittel mit einer Maschinenkälteeinrichtung, auch für mehrere Transportmittel (mechanische Kompressoren, "Absorptions"-Geräte, etc.), um die Innentemperatur des leeren Schranks zu reduzieren und dauerhaft bei einer durchschnittlichen Außentemperatur von + 30 °C wie folgt zu halten:
Für die Klassen A, B und C auf jedem gewählten, nahezu konstanten Temperaturniveau innerhalb der für drei Klassen gesetzten Grenzen:
Klasse A - Transportmittel oder Transportmittel mit Maschinen, mit denen Sie zwischen + 12 ° C und 0 ° C einschließlich wählen können;
Klasse B - Ein Transportmittel oder Transportmittel mit einem Maschinenkühlgerät, mit dem Sie zwischen + 12 ° C und - 10 ° C inklusive wählen können;
Klasse C - Ein Transportmittel oder Transportmittel mit einem Maschinenkühlgerät, mit dem Sie zwischen + 12 ° C und - 20 ° C inklusive wählen können.
Für die Klassen D, E und F auf einem bestimmten, nahezu konstanten Temperaturniveau, die bis zu den für drei Klassen angegebenen Grenzwerten:
Klasse D - Ein Transportmittel oder Transportmittel mit einer Maschinenkühleinrichtung, die eine Temperatur von 0 °C oder weniger ermöglicht
Klasse E - Ein Transportmittel oder Transportmittel mit einem Maschinenkühlgerät, das die Temperatur - 10 ° C oder niedriger ermöglicht.
Klasse F - Ein Transportmittel oder Transportmittel mit einer Maschinenkühleinrichtung, die die Temperatur von -20 °C oder darunter ermöglicht.
Der Koeffizient k ' der Fahrzeuge der Klasse B, C, E und F muss in jedem Fall gleich oder kleiner als 0,4 W / m2.K sein.
4. Beförderungsmittel oder Transportmittel
Izotermische Transportmittel, die mit Heizgeräten ausgerüstet sind, um die Temperatur innerhalb des leeren Schranks zu erhöhen und dann ohne zusätzliche Wärmezufuhr für mindestens 12 Stunden auf einem praktisch stabilen Niveau von mindestens + 12 ° C bei der folgenden durchschnittlichen Außentemperatur des Schranks für zwei Klassen zu halten:
Klasse A - Heizmittel für den Transport oder den Transport bei einer durchschnittlichen Außentemperatur von - 10 °C;
Klasse B - Heizmittel für den Transport oder den Transport bei einer durchschnittlichen Außentemperatur - 20 ° C.
Der Koeffizient "k ' des Güterverkehrs oder der Beförderungsmittel B in jedem Fall ist gleich oder kleiner als 0,40 W / m2.K.
5. Übergangsbestimmungen
Während des Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen gemäß Absatz 1 seines Artikels 11 in Kraft getreten ist, darf der Gesamtwärmeübertragungskoeffizient (k-Faktor) der Transportmittel, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, nicht überschreiten:
- 0,90 W / m2.K für isotherme Transport- oder Transporteinrichtungen der Klasse IN, Kühltransport- oder Transporteinrichtungen der Klasse A, alle Kühl- und Gefriereinrichtungen für Transport- oder Transportmittel sowie für Heiz- oder Transportfahrzeuge der Klasse A; und
- 0,60 W / m2.K für gekühlte Transport- oder Transporteinrichtungen der Klassen B und C und für Heizfahrzeuge der Klasse B.
Außerdem darf der Koeffizient k der bezeichneten Kühl- und Gefrierfahrzeuge der Klassen B, C, E und F nach Ablauf der in Absatz 1 genannten dreijährigen Laufzeit bis zum Zeitpunkt der Stilllegung der Transportmittel oder des Transports 0,70 W / m2.K nicht überschreiten.
Diese Übergangsbestimmungen dürfen jedoch nicht verhindern, dass in bestimmten Staaten strengere Bestimmungen für in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zugelassene Beförderungsmittel oder Beförderungsmittel gelten.
Příloha 1,
Anhang 1 Anlage 1
Bestimmungen zur Steuerung von Isothermie, Kühlung, Kühlung und Gefrierung eines Heiztransports oder Transportgerätes aus der Sicht deren Einhaltung von Standards in diesem Anhang
1. Die Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs wird durchgeführt:
a) vor der Inbetriebnahme der Transportmittel oder der Transportmittel;
b) regelmäßig mindestens alle sechs Jahre;
c) wenn von der zuständigen Behörde der staatlichen Verwaltung verlangt.
Zusätzlich zu den in Anlage 2 Nummern 29 und 49 dieses Anhangs genannten Fällen werden Kontrollen durchgeführt, ob die Transport- und Transportmittel die in diesem Anhang vorgeschriebenen Normen erfüllen, an von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Transport- oder Transportmittel eingetragen oder registriert sind, benannten oder genehmigten Prüfstationen, durchgeführt werden, sofern die Kontrolle des Transportmittels oder des Prototyps gemäß Buchstabe a nicht bereits von der Prüfstelle durchgeführt wurde.
2. a) Die Genehmigung neuer Transportmittel und Fahrzeuge eines bestimmten Typs, der in Serie hergestellt wird, kann auf der Grundlage einer Probe gleicher Art erfolgen. Erfüllt die dieser Prüfung unterzogene Probe die für diese Kategorie festgelegten Bedingungen, so gilt der Prüfbericht als Nachweis für die Genehmigung dieses Typs. Dieses Dokument endet nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Jahren.
b) Die zuständige Behörde trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Herstellung anderer Transportmittel und anderer Transportmittel dem genehmigten Typ entspricht. Zu diesem Zweck können Kontrollen durchgeführt werden, indem Proben von Transportmitteln oder Transportmitteln, die aus einer bestimmten Produktionsreihe zufällig ausgewählt werden, getestet werden.
c) Ein Transport- oder Transportmittel gilt als dieselbe Art wie eine geprüfte Probe, wenn sie die folgenden Mindestbedingungen erfüllt:
i) iso-termische Transport- und Transportmittel, bei denen die Prüfprobe ein iso-termisches, gekühltes, gekühltes und gekühltes oder beheiztes Transport- oder Transportmittel sein kann;
- die Struktur ist ähnlich, und insbesondere das Isolationsmaterial und die Isolationsmethode sind gleich;
- die Dicke des Isoliermaterials nicht geringer ist als die Dicke des Isoliermaterials des Transports oder Transportmittels für die Prüfprobe;
- interne Geräte sind identisch oder einfacher;
- die Anzahl der Türen und die Anzahl der Luken und anderer Öffnungen muss gleich oder niedriger sein; und
- der Bereich der Innenfläche des Gehäuses unterscheidet sich nicht um mehr als ± 20 %;
ii) Bei gekühlten Transport- und Transportmitteln ist die Prüfprobe ein gekühltes Transportmittel oder Transportmittel;
- die unter Ziffer i genannten Bedingungen eingehalten werden;
- die interne Belüftungseinrichtung muss ähnlich sein;
- die Quelle der Kälte muss gleich sein;
- die Zufuhr von Kälte pro Einheit der inneren Oberfläche größer oder gleich ist;
(iii) Bei Kälte- und Gefrierfahrzeugen muss die Prüfprobe entweder
a) Kälte- und Gefriermittel für den Transport oder den Transport;
- die unter Buchstabe i genannten Bedingungen erfüllt werden; und
- die Leistung der Maschine an die Innenoberflächeneinheit muss größer oder gleich derjenigen der Maschinenkühleinrichtung unter gleichen Temperaturbedingungen sein;
oder (b) ein isoliertes Transport- oder Transportmittel, das für die nachfolgende Montage der Maschinenkühleinheit bestimmt ist und in allen Einzelheiten zusammengesetzt ist, wobei die Maschinenkühleinheit entfernt wird, aber bei der Messung des Wärmeübertragungskoeffizienten "k" der Wandstärke und der gleichen Art der Isolierung wie an der Frontwand. In diesem Fall:
- die unter Buchstabe i genannten Bedingungen erfüllt sind;
- die Leistung der in die isolierte Prüfprobe eingebauten Maschinenkühleinheit muss den Vorschriften von Anhang 1, Anlage 2, Absatz 41 entsprechen.
(iv) Bei Heizmitteln des Transports und des Transports kann es sich bei der Prüfprobe um ein isothermes oder heizendes Transport- oder Transportmittel handeln,
- die in Unterabsatz "i" genannten Bedingungen eingehalten werden;
- die Wärmequelle ist gleich; und
- der Ausgang der Heizeinrichtung pro Einheit der Innenfläche größer oder gleich ist.
d) Überschreitet während des dreijährigen Zeitraums eine Reihe von Fahrzeugen über 100 Einheiten, so bestimmt die zuständige Behörde, welche Teile dieser Transportmittel geprüft werden müssen.
3. Die Methoden und Verfahren, mit denen überprüft werden soll, ob die Transport- und Transportmittel den in diesem Anhang vorgeschriebenen Normen entsprechen, sind in Anlage 2 dieses Anhangs aufgeführt.
4. Die Bescheinigung über die Einhaltung der in diesem Anhang vorgeschriebenen Normen wird von der zuständigen Behörde auf einem Formular ausgestellt, das dem Muster in Anlage 3 dieses Anhangs entspricht.
Wird ein Transport- oder Transportmittel in ein anderes Land übertragen, das Vertragspartei des ATP-Übereinkommens ist, so werden folgende Unterlagen beigefügt, auf deren Grundlage die zuständige Behörde des Landes, in dem das Gerät registriert oder gemeldet werden soll, eine ATP-Zertifikat ausstellen:
a) auf jeden Fall durch das Prüfprotokoll, die Transportmittel oder die Transportmittel selbst oder bei Serienfertigung der Prüfprobe;
b) in jedem Fall durch ein von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes ausgestelltes ATP-Zertifikat oder im Falle eines Dienstleistungstransfers durch die zuständige Behörde des Registrierungslandes. Eine solche Bescheinigung gilt als Interimsbescheinigung, die bei Bedarf für drei Monate gilt;
c) bei einem seriell hergestellten Transportmittel oder Transportmittel durch eine Bescheinigung der technischen Spezifikation, die die gleichen technischen Informationen enthält, wie sie für den Inhalt des Prüfberichts dieser Vorrichtung vorgeschrieben sind.
Im Falle eines Transportmittels oder eines Transportmittels, das nach seiner Verwendung übertragen wurde, kann dieses Gerät visuell überprüft werden, um seine Identität vor der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem es registriert oder gemeldet werden soll, zu bestätigen. Eine Bescheinigung oder eine beglaubigte Fotokopie davon wird während des Transports in einem Transportmittel oder in einem Transportmittel hinterlegt und von den Kontrollbehörden jederzeit vorgelegt. Wird das in Anlage 3 dieses Anhangs genannte Zertifizierungszeichen jedoch an einem Transportmittel oder an einem Transportmittel angebracht, so wird dieses Etikett als gleichwertig mit dem ATP-Zertifikat anerkannt. Dieses Zertifizierungszeichen wird gestrichen, sobald die Beförderungsmittel oder die Transportmittel die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllen. Kann ein Transportmittel oder ein Transportmittel nur nach den in Absatz 5 dieses Anhangs genannten Übergangsbestimmungen als Zugehörigkeit zu einer Kategorie oder Klasse bezeichnet werden, so ist die Gültigkeitsdauer der für diese Transportmittel ausgestellten Bescheinigung auf den in den Übergangsbestimmungen festgelegten Zeitraum beschränkt.
5. Die in Anlage 4 dieses Anhangs genannten Unterscheidungszeichen und Angaben sind auf Transportmittel und Transportmittel zu legen. Sie werden jedoch entfernt, wenn die Transportmittel nicht den in diesem Anhang festgelegten Normen entsprechen.
S. Isothermische Kisten, "isotherm", "gekühlt", "gekühlt", "gekühlt" oder "erwärmt" Transportmittel und deren Wärmeeinrichtungen müssen ein dauerhaftes Kennzeichnungsetikett tragen, auf dem mindestens folgende Angaben zu machen sind:
Mitgliedstaat des Herstellers oder der internationalen Registrierung;
Name oder Firma des Herstellers;
Art (Zeichen und/oder Buchstaben);
Seriennummer;
Monat und Jahr der Produktion.
Příloha 1,
Anhang 1 Anlage 2
Methoden und Verfahren Messungen und Überprüfungen von Isolationseigenschaften und Bewertungen von Kühlern oder Heizgeräten Spezielle Transport- und Transporteinrichtungen für den Transport von Löffel-Lebensmittel
A. Definitionen A Allgemeine Bestimmungen
1. Koeffizient "k": Der Gesamtkoeffizient der Wärmeübertragung (koeffizient "k"), der die isothermen Eigenschaften von Transportmitteln oder Transportmitteln charakterisiert, wird durch folgende Beziehung definiert:
k = WS.δQ
wobei W der bei der konstanten Temperatur innerhalb des Gehäuses benötigte thermische Eingang ist, dessen mittlere Oberfläche gleich S ist, um die absolute Differenz von δQ zwischen der mittleren Innentemperatur von Qi und der mittleren Außentemperatur von Qe bei konstanter mittlerer Außentemperatur von Qe aufrechtzuerhalten.
2. Die mittlere Fläche des Gehäuses "S" ist der geometrische Durchmesser der Innenfläche Si und der Außenfläche Se das Gehäuse:
S = Si. Se
Die Größe der beiden Oberflächen von Si und Se ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aufbaus des Gehäuses oder der unebenen Oberfläche, wie Krümmung, Unterlauf usw. zu bestimmen, und diese Besonderheiten oder Ungleichheiten sind in dem entsprechenden Abschnitt des nachstehenden Prüfberichts zu erfassen; Wenn das Gehäuse jedoch eine gewellte Blechfläche aufweist, ist die gesuchte Oberfläche als flache Projektion dieser Oberfläche zu bestimmen, nicht als eine zu einer Ebene entwickelte Oberfläche.
3. Ist das Gehäuse parallel, so ist die mittlere Innentemperatur des Schrankes (Qi) als arithmetisches Mittel der Temperaturen zu bestimmen, die in einem Abstand von 10 cm von den Wänden an folgenden Stellen gemessen werden:
(a) in acht inneren Ecken des Schrankes,
b) in den Zentren der vier Innenflächen des Gehäuses mit der größten Fläche.
Wenn das Gehäuse keine Parallelogrammform aufweist, sollten 12 Messpunkte entsprechend der Form des Schranks möglichst effizient bestimmt werden.
4. Ist das Gehäuse parallel, so ist die mittlere Außentemperatur des Schrankes (Qe) als arithmetisches Mittel der in einem Abstand von 10 cm von den Wänden gemessenen Temperaturen in den folgenden 12 Stellen zu bestimmen:
(a) in den acht äußeren Ecken des Schrankes,
b) in den Zentren der vier Außenflächen des Gehäuses mit der größten Fläche.
Wenn das Gehäuse keine Parallelogrammform aufweist, sollten 12 Messpunkte entsprechend der Form des Schranks möglichst effizient bestimmt werden.
5. Die mittlere Wandtemperatur des Gehäuses ist das arithmetische Mittel der mittleren Außentemperatur des Gehäuses und der mittleren Innentemperatur des Gehäuses
Qi2
6. Die mittlere Außen- und mittlere Innentemperatur des Kabinetts, gemessen über einen kontinuierlichen Zeitraum von mindestens 12 Stunden, darf nicht um mehr als ± 0,3 ° C schwanken und darf während der vorangegangenen 6 Stunden nicht um mehr als ± 1,0 ° C schwanken.
Die Differenz zwischen der Leistung, die über zwei Prüfperioden von mindestens 3 Stunden vor Beginn gemessen wird, und mindestens 3 Stunden nach Ablauf dieser Dauerzeit und durch mindestens 6 Stunden getrennt wird, darf 3 % nicht überschreiten.
Die mittleren Temperatur- und Wärmeleistungswerte für mindestens 6 Stunden Dauerprüfzeit werden zur Berechnung des Wärmeübertragungskoeffizienten "k" herangezogen.
Die mittleren Innen- und Außentemperaturen am Anfang und Ende einer Berechnungsdauer von mindestens 6 Stunden dürfen nicht um mehr als 0,2 °C variieren.
B. Isolationseigenschaften von Transport und Mitteln
Bestimmungsmethoden für den Koeffizienten "k"
a) Transport- und Transportmittel, ausgenommen Tanks, die zum Transport flüssiger Lebensmittel bestimmt sind
7. Die Isolationseigenschaften sind als nachhaltig zu erfassen; Temperaturmodus durch internes Kühlen oder internes Heizen. In beiden Fällen ist ein leeres Transport- oder Transportmittel in eine isotherme Kammer zu bringen.
8. Je nach gewähltem Verfahren ist bei allen Prüfungen eine gleichmäßige und konstante Temperatur mit einer Toleranz von nicht mehr als + 0,5 °C in der isothermischen Kammer so zu halten, dass die Differenz zwischen der Temperatur innerhalb des Transport- oder Transportfahrzeugs und der Temperatur in der isothermischen Kammer 25 ± 2 °C beträgt und die mittlere Temperatur der Gehäusewände + 20 ± 0,5 °C gehalten werden muss.
Für einen Zeitraum von einem Jahr nach Eingang dieser Änderung in platea1 / Prüfstationen zugelassen kann die Berechnung des Messwerts des Wärmeübertragungskoeffizienten "k ' und betrachten die mittlere Fallwandtemperatur + 20 ° C.
9. Bei der Bestimmung des Gesamtwärmeübertragungskoeffizienten (k) nach dem internen Kühlverfahren muss der Taupunkt im Raum der isothermen Kammer auf + 25 ± 2 °C gehalten werden. Die Luft in der Prüfkammer während der Prüfung entweder nach dem internen Kühlverfahren oder nach dem internen Heizverfahren muss kontinuierlich auf 1 bis 2 m /s im Abstand von 10 cm von den Wänden abströmen.
10. Bei Verwendung des internen Kühltestverfahrens ist ein oder mehrere Wärmetauscher innerhalb des Schranks anzuordnen. Die Oberfläche dieser Austauscher muss so beschaffen sein, dass sie unter + 10 ° C bleibt, wenn das Gas bei einer Temperatur von nicht weniger als 0 ° C 2 / mittlere Innentemperatur des Gehäuses passiert, wenn die Temperatur konstant ist. Bei der Verwendung des internen Abrichttestverfahrens werden elektrische Heizer (elektrische Widerstände usw.) verwendet. Die Wärmetauscher oder elektrischen Heizkörper müssen mit einem Luftgebläse ausgestattet sein, das die Luftmenge liefert, um sicherzustellen, dass der größte Unterschied zwischen den Temperaturen an zwei der 12 in Absatz 3 dieser Anlage genannten Stellen bei Erreichen der Dauertemperatur nicht größer als 3 °C ist.
11. Die vor Direktstrahlung geschützten Temperaturmessgeräte müssen an den in den Absätzen 3 und 4 dieses Anhangs aufgeführten Stellen außerhalb und innerhalb des Schranks angeordnet sein.
12. Aktivieren Sie die Geräte zur Erzeugung und Verteilung von Kälte oder Wärme und zur Messung der Wärmeleistung und des thermischen Äquivalents der Lüftungsanlagen, die Luft in Bewegung bringt. Die Verluste an elektrischen Leitern zwischen der Wärmeeinleitungsmesseinrichtung und dem Prüfschrank werden durch Messung oder Berechnung und Abzug von der gemessenen Gesamtwärmeleistung bestimmt.
13. Die maximale Temperaturdifferenz darf 2 °C nicht durch Temperaturen der kältesten und heißesten Stellen auf der Außenfläche des Schranks überschreiten, wenn die Temperatur eingehalten wurde.
14. Die mittlere Außentemperatur des Schrankes muss mindestens viermal pro Stunde gemessen werden.
15. Die Dauer der Prüfung ist so zu verlängern, dass die Prüfung der Leistung unter Dauertemperaturbetrieb erfolgt (siehe Absatz 6 dieser Anlage). Werden die Werte nicht automatisch erfasst und aufgezeichnet, so wird die Prüfzeit um weitere acht Stunden verlängert, um die Temperaturstabilität zu überprüfen und endgültige Messungen vorzunehmen.
(b) Tanker für den Transport flüssiger Lebensmittel
16. Das nachfolgend beschriebene Verfahren betrifft ausschließlich Transport- und Transportmittel - Tanks mit einer oder mehreren Kammern, die nur für den Transport flüssiger Lebensmittel, wie Milch, bestimmt sind. Jede Kammer dieser Tanks muss mindestens eine Füllung und einen Austrittsstutzen aufweisen. Hat der Tank mehrere Kammern, muss man durch nicht isolierte vertikale Trennwände (Teilungen) voneinander trennen.
17. Die Isolationseigenschaften sind nach dem internen Heizverfahren des in der isothermen Kammer befindlichen leeren Tanks bei konstanter Temperatur zu prüfen.
18. Während der Prüfung muss die gleichmäßige und konstante mittlere Temperatur der isothermen Kammer so stabilisiert und bei einer Toleranz von ± 0,5 °C gehalten werden, dass die Differenz zwischen der Innentemperatur des Schranks und der Temperatur in der isothermischen Kammer nicht mehr als 25 ± 2 °C bei einer durchschnittlichen Temperatur der Schrankwand bei + 20 ± 0,5 °C beträgt.
Für einen Zeitraum von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung * / zugelassene Teststationen können die Berechnung des Messwerts des Wärmeübertragungskoeffizienten "k ' korrigieren und die mittlere Temperatur der Gehäusewand + 20 ° C berücksichtigen.
19. Die Luft in der Kammer wird in Bewegung gehalten, so daß ihre Geschwindigkeit bei 10 cm von den Wänden 1 bis 2 m / s beträgt.
20. Ein Wärmetauscher ist innerhalb des Tanks anzuordnen, wenn der Tank mehrere Kammern hat, so ist der Wärmetauscher in jedem dieser zu platzieren. Diese Wärmetauscher weisen elektrische Widerstände und einen Ventilator auf, dessen Leistung ausreicht, um den Unterschied zwischen den maximalen und minimalen Temperaturen innerhalb jeder Kammer zu machen, wenn die konstante Temperaturregelung nicht mehr als 3 °C erreicht ist.
Wenn der Tank mehrere Kammern aufweist, darf die mittlere Temperatur der kältesten Kammer nicht um mehr als 2 °C von der mittleren Temperatur der heißesten Kammer abweichen, gemessen nach Absatz 21 dieser Anlage.
21. Temperaturmessgeräte, die vor der direkten Abstrahlung geschützt sind, müssen in und außerhalb der Tanks in einem Abstand von 10 cm von der Wand wie folgt platziert werden:
a) Ist der Tank nicht in Kammern unterteilt, so ist die Temperatur an mindestens 12 Stellen zu messen:
- an 4 Enden von zwei senkrechten Durchmessern, einer horizontalen und der anderen vertikalen, in der Nähe jeder der beiden Tage;
- bei 4 Enden von zwei senkrechten Durchmessern unter einem Winkel von 45 ° zur Horizontalen in der Querebene des Tanks geneigt.
b) Ist der Tank in mehrere Kammern unterteilt, so ist die Temperatur an folgenden Stellen zu messen:
- zumindest an den Enden des horizontalen Durchmessers nahe dem Boden und an den Enden des vertikalen Durchmessers nahe dem Schott, für beide Außenkammern; und
- für jede der anderen Kammern zumindest an den Enden des Durchmessers, die unter einem Winkel von 45 ° in Richtung der Horizontalen nahe einer der Schotten und an den Enden des Durchmessers senkrecht zu dem vorherigen in der Nähe des anderen Schotts geneigt sind.
Die mittlere Innentemperatur und die mittlere Außentemperatur des Tanks sind das arithmetische Mittel aller innerhalb des Tanks gemessenen Werte und alle außerhalb des Tanks gemessenen Werte. Bei Tanks mit mehreren Kammern muss die mittlere Innentemperatur jeder Kammer das arithmetische Mittel der in dieser Kammer gemessenen Werte sein, wobei die Anzahl dieser Messwerte nicht weniger als vier beträgt.
22. Aktivieren Sie die Luftheizungs- und Strömungsausrüstung, um die Wärmeleistung und die Luftlüftungsäquivalent zu messen.
23. Der maximale Unterschied zwischen den Temperaturen der heißesten und kältesten Stellen auf der Außenseite des Tanks darf nicht größer als 2 °C sein, wenn die kontinuierliche Temperaturregelung erreicht ist.
24. Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur sind mindestens viermal pro Stunde zu bestimmen.
25. Die Dauer der Prüfung ist so zu verlängern, dass die Prüfung der Leistung unter ständiger Temperaturregelung erfolgt (siehe Absatz 6 dieser Anlage). Werden die Werte nicht automatisch erfasst und aufgezeichnet, so wird die Prüfzeit um weitere acht Stunden verlängert, um die Temperaturstabilität zu überprüfen und endgültige Messungen vorzunehmen.
c) Bestimmungen für alle Arten von isothermen Transport- und Transportmitteln
(i) Kontrolle des Koeffizienten "k"
26. Ist die Bestimmung des Koeffizienten "k " nicht die Bestimmung des Koeffizienten" k', sondern nur zu prüfen, ob der Faktor nicht unter einer bestimmten Grenze liegt, können die gemäß den Absätzen 7 bis 25 dieses Anhangs durchgeführten Prüfungen abgeschlossen werden, sobald die durchgeführten Messungen zeigen, dass der Faktor "k " mit den festgelegten Bedingungen zusammenhängt.
(ii) Genauigkeit des Koeffizienten k 'Maßnahme
27. Die Prüfstation muss mit den erforderlichen Geräten und Geräten ausgestattet sein, um die Bestimmung des Koeffizienten "k" mit einem maximalen Messfehler von ± 10% nach dem internen Kühlverfahren und ± 5% nach dem internen Heizverfahren zu gewährleisten.
(iii) Testberichte
28. Ein Bericht, bestehend aus:
- Teile 1 entsprechend dem folgenden Modell Nr. 1A oder 1B und
- Teil 2 entsprechend dem nachfolgenden Modell Nr. 2A oder 2B.
Kontrolle der im Betrieb befindlichen Isolationseigenschaften von Transportmitteln und Transportmitteln
29. Zur Überprüfung der Isolationseigenschaften jedes Beförderungsmittels oder Beförderungsmittels in Diensten gemäß Anhang 1 Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden
- entweder über die in den Nummern 7 bis 27 dieses Anhangs beschriebenen Methoden entscheiden,
- oder ernennen Sie Sachverständigen, um zu prüfen, ob die betreffenden Transportmittel oder Transportmittel in dieser Kategorie oder Kategorie von isotonischen Transportmitteln verbleiben können. Diese Experten müssen die folgenden Tatsachen bewerten und ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage folgender Kontrollen ziehen:
(a) Gesamtkontrolle der Transportmittel oder Transportmittel
Diese Überprüfung erfolgt durch eine Kontrolle der Transportmittel oder der Transportmittel gemäß folgender Reihenfolge, um zu ermitteln:
(i) die Gesamtausführung des Isoliergehäuses,
— Verfahren zur Durchführung der Isolierung;
— die Art und der Zustand der Wände;
(iv) Verschleißzustand des isothermen Gehäuses;
(v) Wandstärke
und alle Bemerkungen zu den Isolationseigenschaften der Transport- oder Transportmittel aufschreiben. Zu diesem Zweck können Experten die Entfernung einzelner Teile von Transportmitteln oder Transportmitteln und die Vorlage aller für ihre Inspektion erforderlichen Dokumente (Schematik, Prüfberichte, Beschreibungen, Konten usw.) verlangen.
b) Überprüfung der Dichtigkeit des Gehäuses (nicht für den Tanktransport und Transportmittel)
Die Sichtprüfung wird von der Person durchgeführt, die das Transportmittel oder die Transportmittel auf einer klar beleuchteten Fläche betritt. Jede Methode, die genauere Ergebnisse liefert, kann verwendet werden.
c) Ergebnisse
(i) Werden die Schlussfolgerungen zum Gesamtzustand des Falles als zufriedenstellend angesehen, so können die Transportmittel oder Transportmittel als isotherme Transportmittel oder Transportmittel seiner ursprünglichen Kategorie für einen weiteren Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren in Betrieb bleiben. Sind die Schlussfolgerungen des Sachverständigen oder Sachverständigen nicht zufriedenstellend, so können die Transport- oder Transportmittel in Betrieb bleiben, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie in der Prüfstation gemäß den Absätzen 7 bis 27 dieser Anlage erfolgreich getestet werden; in diesem Fall kann sie für einen weiteren Zeitraum von sechs Jahren in Betrieb bleiben.
(ii) Bei Beförderungsmitteln oder Beförderungen einer bestimmten Art von erzeugter Masse, die die Bedingungen von Anlage 1 Nummer 2 erfüllen und dem gleichen Eigentümer (s) angehören, können zusätzlich Messungen des Koeffizienten "k" vorgenommen werden, um jedes Transportmittel für mindestens einen Prozent dieser Transportmittel oder Transportmittel gemäß den Nummern 7 bis 27 dieser Anlage zu überprüfen. Sind die Ergebnisse dieser Überprüfung und Messung zufriedenstellend, so können alle derartigen Transportmittel oder Transportmittel wie isotherme Transportmittel oder Fahrzeuge ihrer ursprünglichen Kategorie während der nächsten sechs Jahre in Betrieb bleiben.
(d) Prüfbericht
Der Sachverständige erstellt einen Bericht über jede Prüfung der Transportmittel:
- Teil 1 entsprechend dem folgenden Modell Nr. 1A und
- Teil 2 entsprechend dem folgenden Modell Nr. 3.
Übergangsbestimmungen für neue Transport- und Transportmittel
30. Für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß Artikel 11 Absatz 1 kann der Koeffizient "k" des Transports oder der Transportmittel nach den in den Absätzen 7 bis 27 dieses Anhangs beschriebenen Methoden gemessen werden, wenn die neuen isothermen Transportmittel den in diesem Anhang vorgeschriebenen Normen entsprechen, und
Das Isoliermaterial der Hauptteile des Transportmittels (Seitenwände, Böden, Dach, Öffnungen, Türen usw.) muss annähernd gleichförmig sein, wobei der Zahlenwert in Metern überschritten wird, indem der Wärmeleitwert des Materials in feuchter Umgebung durch den für die Kategorie des Fahrzeuges vorgegebenen Koeffizienten k geteilt wird.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 54/1998 Slg. über die Annahme von Änderungen und Ergänzungen der am 1. September 1970 in Genf angenommenen Anhänge des Übereinkommens über internationale Transfers diskriminierbarer Lebensmittel und über besondere Mittel für derartige Transfers (ATP), veröffentlicht unter Nr. 61/1982 Slg. |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 08.04.1998 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.1998 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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