Gesetz Nr. 49/1997

Zivilluftfahrtgesetz

Gültig Recht In Kraft seit 01.04.1997
Inhalt
ČÁST PRVNÍ § 1 § 2 § 3 ČÁST DRUHÁ HLAVA I § 4 § 5 § 5a § 5b § 6 § 6a § 6b HLAVA II § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 12a § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 HLAVA III § 17a § 17b § 17c § 17d ČÁST TŘETÍ HLAVA I § 18 § 19 § 20 § 22 HLAVA II § 22a § 22b § 22c HLAVA III § 23 ČÁST ČTVRTÁ HLAVA I § 24 § 25 HLAVA II § 25a § 25b § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 30a § 31 § 32 § 33 § 34 § 34a § 34b § 34c § 34d HLAVA III § 35 § 36 HLAVA IV § 37 § 40 § 41 § 42 HLAVA V § 42a § 42b HLAVA VI § 42d § 42e § 42f § 42g § 42h § 42i HLAVA VII § 43 ČÁST PÁTÁ HLAVA I § 44 § 44a § 44b § 44c § 44d § 44e § 44f § 44g § 44h § 44i § 44j HLAVA II Díl 1 § 45 Díl 2 § 46 § 47 § 48 Díl 3 § 49 Díl 4 § 49a § 49aa Díl 5 § 49b § 49c § 49d § 49e § 49f § 49g § 49h § 49i § 49j § 49k § 49l § 49m § 49n § 49o HLAVA III § 50 § 50a § 51 § 51a § 53 § 54 HLAVA IV Díl 1 § 54a § 54b § 54c § 54d Díl 2 § 54e § 54f § 54g § 54h § 54i § 54j § 54k § 54l § 54m Díl 3 § 54n § 54o § 54p Díl 4 § 54q § 54r Díl 5 § 54s HLAVA V § 55 § 55a § 55b § 55c ČÁST ŠESTÁ HLAVA I § 56 § 58 § 59 § 60 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 69 § 69a § 70 § 70a § 70b § 70c § 70d § 70e § 70f § 71 § 71a § 71b § 71c § 71d § 72 HLAVA II § 73 § 74 § 74a § 75 § 76 § 77 § 78 HLAVA III § 79 § 80 § 80a ČÁST SEDMÁ § 81 § 82 § 83 § 84 § 84a § 84b § 84c § 84d ČÁST OSMÁ HLAVA I § 85 § 85a § 85b § 85c § 85d HLAVA II § 85e § 85f § 85g § 85h § 85i § 85j § 85k § 85l HLAVA III § 85m § 85n § 85o § 85p § 85q § 85r HLAVA IV § 85s § 85t § 85u HLAVA V § 85w § 85x § 85y § 85z HLAVA VI § 86 § 86a § 86b HLAVA VII § 86c § 86d § 86e § 86f ČÁST DEVÁTÁ HLAVA I § 87 § 88 § 89 § 89a HLAVA II § 90 § 91 § 91a § 91b § 91c HLAVA III Díl 1 § 92 § 92a § 92b § 92c Díl 2 § 93 § 93a § 93b § 93c § 93d Díl 3 § 94 ČÁST DESÁTÁ § 95 § 96 § 97 § 98 § 98a § 99 § 99a § 100 § 101 § 102 § 103 ČÁST JEDENÁCTÁ § 104 ČÁST DVANÁCTÁ § 105
ANHANG
Recht
vom 6. März 1997
in der Zivilluftfahrt
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
(1) Dieses Gesetz implementiert die betreffende Europäische Union1), nach der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1a) und regelt Zivilluftfahrtfragen
a) die Bedingungen für den Bau und den Betrieb des Luftfahrzeugs;
b) Bedingungen für die Errichtung, den Betrieb und die Zertifizierung von Flughäfen;
c) Bedingungen für den Luftbau;
d) Bedingungen für den Betrieb von Flugpersonal;
e) Bedingungen für die Nutzung des Luftraums;
f) die Bedingungen für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten;
g) Bedingungen für den Betrieb und die Verwaltung des unbemannten Systems;
(h) Betriebsbedingungen;
— Umfang und Bedingungen der Luftsicherheit;
(j) Nutzungsbedingungen der Sportflugausrüstung;
(k) Umfang und Bedingungen der Verwaltung.
(2) Dieses Gesetz gilt für die militärische Luftfahrt im Bereich des Flugpersonals, der Militärflughäfen und des Flugzeugbaus, der Luftraumnutzung, der Luftverkehrsdienste und des Flugbetriebs, soweit es angegeben ist.
§ 2
Grundkonzepte
(1) Zivilluftfahrt bedeutet Luftverkehrstätigkeiten, die in der Tschechischen Republik von zivilen Luftfahrzeugen jeder Staatsangehörigkeit für zivile Zwecke betrieben werden, sowie Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugen der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik im Ausland für zivile Zwecke und den Betrieb von Zivilflughäfen und die Erbringung von Luftverkehrsdiensten in der Tschechischen Republik betrieben werden.
(2) Ein Flugzeug bedeutet eine Vorrichtung, die in der Lage ist, Kräfte zu erzeugen, die es in der Atmosphäre von Luftreaktionen tragen, die nicht auf die Erdoberfläche reagieren.
(3) Das Produkt der Luftfahrttechnologie (im Folgenden als Produkt bezeichnet) im Sinne dieses Gesetzes ist ein Luftfahrzeug, Motor oder Propeller.
(4) Luftfahrzeugteile und -geräte sind Apparate, Geräte, Geräte, Apparate, Zubehör oder Aggregate, einschließlich Kommunikationsausrüstung, die im Betrieb oder in der Steuerung eines Flugzeugs im Flug verwendet oder für den Betrieb oder die Steuerung eines Luftfahrzeugs bestimmt ist und in das Luftfahrzeug eingebaut oder angebracht ist. Enthält Teile eines Drachen, Motors oder Propellers.
(5) Luftbodenausrüstung ist ein auf dem Boden befindliches technisches Gerät, mit dem der Flugverkehr gewährleistet wird.
(6) Der Luftraum der Tschechischen Republik ist der Raum oberhalb des Territoriums der Tschechischen Republik bis zu einer Höhe, die für den Flugverkehr genutzt werden kann.
(7) Der Flughafen ist ein geografisch definierter und entsprechend angepasster Bereich, einschließlich einer Reihe von Flughafenstrukturen und -einrichtungen, die dauerhaft für Start und Landung von Luftfahrzeugen und Flugzeugbewegungen im Zusammenhang mit diesem bestimmt sind.
(8) Die Flughafenimmobilie ist jedes Land, auf dem sich der Flughafen befindet oder ein Teil davon.
(9) Der gewerbliche Luftverkehr bedeutet die Beförderung von Personen, Tieren, Gepäck, Post oder anderen Frachten durch Flugzeuge gegen Bezahlung.
(10) Ein Luftfahrtunternehmen ist eine Person, die befugt ist, den gewerblichen Luftverkehr auf der Grundlage einer Lizenz oder einer anderen ähnlichen Genehmigung zu betreiben.
(11) Inländische Luftfahrtunternehmen sind Luftfahrtunternehmen, die eine von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik ausgestellte Lizenz für den gewerblichen Luftverkehr besitzen.
(12) Ein Luftfahrtunternehmen eines anderen Mitgliedstaats ist ein Luftfahrtunternehmen, das eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellte Lizenz für den gewerblichen Luftverkehr besitzt, ein anderer Staat, der den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische Eidgenossenschaft bildet.
(13) Ein Luftfahrtunternehmen aus einem Drittland ist ein Luftfahrtunternehmen mit einer gewerblichen Luftverkehrslizenz oder einem ähnlichen Dokument, das von einer zuständigen Behörde eines Staates ausgestellt wird, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ein Staat, der den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische Eidgenossenschaft bildet.
(14) Eine Reihe von nicht abgewickelten Flügen bedeutet mehr als 3 Flüge über 2 aufeinanderfolgende Kalendermonate.
(15) Fahrgastdatensatz bezeichnet die Aufzeichnungen der Fahrgastanforderungen, die im Fluggastreservierungssystem enthalten sind, die vom Luftfahrtunternehmen genutzte Abflugsteuerung, um Fahrgäste an ein Flug- oder ähnliches Luftfahrtunternehmen zu protokollieren, die alle Daten enthalten, die dem Fluggast zur Verarbeitung und Überprüfung der Buchung von Sitzen für einen bestimmten Flug zur Verfügung gestellt werden oder im Namen eines Fluggasts an den Luftfahrtunternehmen.
§ 3
Errichtung der Zivilluftfahrtbehörde
(1) Ein Verwaltungsbüro der Zivilluftfahrtbehörde mit Sitz in Prag (nachstehend „Büro“ genannt) wird für die Durchführung der zivilen Luftfahrtpolitik eingerichtet. Das Amt ist dem Verkehrsministerium untergeordnet.
(2) Das Amt wird von einem Direktor geleitet, dessen Auswahl, Ernennung und Berufung durch das Zivildienstgesetz geregelt sind.
(3) Die Behörde kooperiert mit der Agentur für Flugsicherheit der Europäischen Union (nachstehend als Agentur bezeichnet) auf der Grundlage einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union mit gemeinsamen Regeln im Bereich der Zivilluftfahrt (1c). Der Umfang und die Bedingungen der Zusammenarbeit werden durch den zwischen dem Amt und der Agentur geschlossenen Vertrag weiter abgedeckt.
(4) Ergibt das Amt Tätigkeiten für die Agentur, so erstellt es ein gesondertes Konto für die Erlöse dieser Tätigkeiten und gesonderte Rechnungen für Kosten und Einnahmen. Das Amt ist befugt, die Mittel des Kontos nur zur Erhöhung der Qualifikationen seines Personals, des Kaufs technischer Ausrüstung und der Finanzierung anderer für die Erfüllung der Tätigkeiten der Agentur erforderlichen Anforderungen zu verwenden. In einem Kalenderjahr werden die Einnahmen des Staatshaushalts aus den nicht ausstehenden Kontomitteln gebildet. Die Kontoverwaltungserklärung für das betreffende Kalenderjahr wird vom Amt in einer Weise veröffentlicht, die den Fernzugriff (1d) innerhalb von 6 Monaten nach Ende des betreffenden Kalenderjahres ermöglicht.
(5) Die Behörde führt die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (1) durch.
(6) Die Behörde kann mit ihrem Beschluss Aufgaben im Bereich der Bewertung der Konformität oder Eignung für die Verwendung von Bestandteilen und der Überprüfung der europäischen Luftverkehrsmanagement-Netzwerksysteme an eine juristische Person übertragen, die die in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (f) festgelegten Bedingungen erfüllt. Die Behörde nimmt das Mandat unter den unmittelbar von der Europäischen Union1f festgelegten Bedingungen zurück.
(7) Die Überwachungsbehörde überwacht die Erfüllung der Pflichten des Luftfahrtunternehmens im Zusammenhang mit der Entschädigung und der Unterstützung von Fluggästen im Falle einer verweigerten An Bordnahme, Streichung oder großer Verzögerung eines Fluges gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (1g) und befasst sich mit Beschwerden über Verstöße gegen diese Verpflichtungen.
(8) Das Amt überwacht die Erfüllung seiner Aufgaben:
a) der Flughafenbetreiber und der betreffende Luftfahrtunternehmer hinsichtlich der Rechte behinderter Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (1h);
b) der Luftfahrtunternehmen, die mit der Information von Fluggästen gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union1i befasst sind.
(9) Werden die in Absatz 8 Buchstaben a und b genannten Verpflichtungen von einem Reisevermittler oder Reisevermittler berührt, so überwacht die Gemeinde ihre Leistung.
(10) Die Behörde kann bis zur Genehmigung ihrer Organisationsstruktur oder Änderung im Rahmen des Zivildienstgesetzes die vorgeschlagene Organisationsstruktur oder Änderung vorläufig behandeln, als wäre sie genehmigt worden, wenn die Aussetzung vorliegt und wenn die Verpflichtung aus einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union erfüllt werden muss; Dies gilt nicht, wenn dies zur Beendigung des Dienstes führen würde.

ČÁST DRUHÁ

Luftfahrzeugregister, Förderfähigkeit von Produkten, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstung zur Verwendung in Zivilluftfahrt

HLAVA I

Luftregister
§ 4
Luftregister
(1) Das Luftverkehrsregister der Tschechischen Republik (nachstehend als "Wetterregister" bezeichnet) ist ein Luftfahrzeugregister mit Ausnahme von Sportfluggeräten, deren Betreiber eine natürliche Person mit einer ständigen Wohnsitz- oder juristischen Person mit Sitz in der Tschechischen Republik ist. Das Luftregister wird vom Amt gehalten.
(2) Das Luftfahrtregister ist eine öffentlich zugängliche Liste. Jede Person ist berechtigt, vom Amt eine Kopie oder einen Auszug der registrierten Daten zu konsultieren und zu verlangen oder zu bestätigen, dass die Eintragung im Register nicht eingetragen ist. Folgende Luftfahrzeugdaten sind in das Register einzutragen:
a) Einzelheiten seines Eigentümers,
1. Name, Nachname, Wohnsitz und Geburtsdatum, wenn es sich um eine natürliche Person handelt; oder
2. die Handelsfirma oder die Namens- und Identifikationsnummer, sofern sie einer Handels natürlichen oder juristischen Person zugeordnet ist;
b) Einzelheiten des Betreibers,
1. Name, Nachname, Wohnsitz und Geburtsdatum, wenn es sich um eine natürliche Person handelt; oder
2. die Handelsfirma oder die Namens- und Identifikationsnummer, sofern sie einer Handels natürlichen oder juristischen Person zugeordnet ist;
c) Registrierungsnummer,
d) Art und Produktionszahl des Luftfahrzeugs und anderer technischer Grunddaten, die in den Durchführungsvorschriften vorgesehen sind;
e) die Errichtung eines Liens für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotoren und Propeller, Ersatzteile für Luftfahrzeuge, Teile und Geräte;
f) die Luftfahrzeugadresse, falls zugewiesen,
g) das Datum der Registrierung und Löschung aus dem Register;
h) weitere Informationen, soweit sie in bestimmten Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
(3) Nur ein in einem anderen Staat nicht registriertes Luftfahrzeug kann registriert werden.
(4) Auf Antrag kann die Behörde vor dem Eintritt des Luftfahrzeugs in das Luftfahrtregister eine Registrierungsnummer vorläufig zuweisen. Der Beschluss über die vorläufige Zuweisung der Registrierungsnummer wird sechs Monate nach dem Erwerb der Behörde nicht mehr gültig sein. Dem Antrag ist ein Durchführungsrechtsakt beizufügen.
(5) Durch Registrierung im Luftfahrtregister erwirbt das Luftfahrzeug die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik.
(6) Das Amt gibt dem Luftfahrzeug eine Registrierungsnummer zu, wenn es registriert ist und eine Luftfahrzeugregistrierungsbescheinigung ausstellt. Die Luftfahrzeugregistrierungsbescheinigung bescheinigt das Eigentum des Luftfahrzeugs.
§ 5
(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeugs ist vom Eigentümer oder Luftfahrzeugbetreiber einzureichen.
(2) Die Einzelheiten des Antrags auf Eintragung eines Luftfahrzeugs und der dem Antrag beigefügten Unterlagen sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
§ 5a
(1) Der Luftfahrzeugeigentümer hat zusammen mit dem Kreditgeber einen Antrag auf Eintragung eines Pfands auf ein Luftfahrzeug zu stellen.
(2) Die Einzelheiten des Antrags auf Eintragung einer Lizenz in das Luftfahrtregister und die an den Antrag zu stellenden Unterlagen sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
(3) Sind die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen für die Eintragung einer Lizenz in das Luftverkehrsregister erfüllt, so nimmt das Amt den Antragsteller und die Benennung entsprechend auf.
(4) Die vertragliche Lizenz für ein Luftfahrzeug wird am Tag der Eintragung der Lizenz im Register gemäß der Reihenfolge der eingegangenen Anträge festgelegt. Vor der Anwendung dieses Gesetzes im Luftverkehrsregister eingetragene Vertragsverbindlichkeiten gelten, wenn sie weiterhin bestehen, als Verbindlichkeiten, die sich aus dem Zeitpunkt der Eintragung ergeben.
(5) Jede Person, die Vertrauen in die Registrierung eines Pfandes an einem Luftfahrzeug im Luftregister ausübt, kann nicht darauf abzielen, dass die Registrierung nicht den Tatsachen entspricht.
§ 5b
(1) Die Verträge zur Eigentumsübertragung eines Luftfahrzeugs müssen schriftlich vorliegen. Die Übertragung von Eigentum und Lizenz auf ein Luftfahrzeug, das registriert ist, erfolgt am Tag des Eingangs in das Register.
(2) Die Genehmigung des Kreditgebers ist erforderlich, um das Eigentum an dem Flugzeug zu übertragen gestoppt.
(3) Ein Gläubiger, dessen Lien in das Register eingetragen ist, ist berechtigt, bei der Vollstreckung der Entscheidung vorrangige Befriedigung aus dem Verkauf eines Luftfahrzeugs vor einem anderen Kreditgeber, nicht eines Gläubigers, dessen Lien früher eingetragen wurde, sowie eines Gläubigers, der das Recht auf Inhaftierung am Luftfahrzeug hat, zu verlangen.
§ 6
(1) Der Betreiber des registrierten Luftfahrzeugs, der Eigentümer des Luftfahrzeugs, der Kreditgeber und die vom Register erfassten Personen sind verpflichtet, der Behörde unverzüglich Änderungen der im Register eingegebenen Daten und im Falle einer juristischen Person die zugeordnete Personenkennnummer mitzuteilen und zu dokumentieren, wenn sie nicht in den Antrag auf Eintragung in das Register aufgenommen wurde.
(2) Auf Antrag des Betreibers oder Eigentümers des registrierten Luftfahrzeugs oder auf eigene Initiative wird die Löschung der Registrierung eines Luftfahrzeugs von der Behörde vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen für die Registrierung eines Luftfahrzeugs geändert oder nicht vorliegen. Ist der Luftfahrzeugbetreiber nicht gleichzeitig Eigentümer des Luftfahrzeugs, so kann die Löschung der Registrierung des Luftfahrzeugs aus dem Register nur mit Zustimmung des Luftfahrzeuginhabers erfolgen. In Ermangelung einer Entscheidung, ein Luftfahrzeug zu verkaufen, darf die Behörde ein Luftfahrzeug nur dann aus dem Register löschen, wenn alle Inhaber von Rechten, die sich auf ein registriertes Luftfahrzeug beziehen, ihre Zustimmung zur Löschung erteilt haben. Die Behörde unterrichtet den Luftfahrzeugbetreiber über die Löschung der Luftfahrzeugregistrierung und, falls der Luftfahrzeugbetreiber nicht gleichzeitig Eigentümer des Luftfahrzeugs ist, den Eigentümer.
§ 6a
Die Streichung des Eintrags eines Lizenznehmers für ein von der Behörde registriertes Luftfahrzeug erfolgt auf Antrag des Kreditgebers oder auf eigene Initiative auf der Grundlage eines Nachweises über den Verlust von Krediten. Das Amt unterrichtet den Luftfahrzeugeigentümer, den Pawn, wenn nicht gleichzeitig den Luftfahrzeugeigentümer und den Kreditgeber der Löschung der Registrierung.
§ 6b
(1) Die Erstellung und Registrierung von Flugverkehrsdiensten und deren Löschung aus dem Luftverkehrsregister unterliegen den Bestimmungen der Abschnitte 5a und 6a entsprechend.
(2) Der Inhaber von Luftfahrzeugmotoren und Propellern, Ersatzteilen für Luftfahrzeuge, Teile und Geräte, auf denen die im Flugregister eingetragene Lizenz beigefügt ist, muss sicherstellen, dass
a) getrennt von anderen Ersatzteilen gelagert werden;
b) die Maßnahme ist ein sichtbarer Hinweis auf die Existenz eines Darlehens, der den Namen, den Geschäftsnamen oder den Namen des Kreditgebers und das Register, in dem der Kredit eingetragen ist, angibt.

HLAVA II

Zulassung der Art des Produkts, Förderfähigkeit des Luftfahrzeugs zu Flying und Förderfähigkeit von Luftfahrzeugteilen A Device A Aerospace Equipment
§ 7
Zulassung des Produkttyps
(1) Die Produktart wird von der Behörde auf Antrag des Herstellers, Importeurs oder anderer juristischer oder natürlicher Personen genehmigt, die ein rechtliches Interesse an der Typgenehmigung des Produkts nachweisen. Nur der Antragsteller ist Vertragspartei des Produkttypgenehmigungsverfahrens.
(2) Das Amt legt spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags für die Zwecke der Produkttypgenehmigung fest:
a) nachdem der Antragsteller die Vorschriften für die Typgenehmigung durch ein internationales Abkommen angegeben hat, das Teil der Rechtsordnung ist (nachstehend als „regulatorische Grundlage“ bezeichnet), auf deren Grundlage der Produkttyp genehmigt wird,
b) die Frist, innerhalb derer die Typgenehmigung eines Produkts auf einer bestimmten regulatorischen Grundlage beruhen kann.
(3) Bei der Produkttypgenehmigung kann die Behörde den Antragsteller zur Typgenehmigung auffordern, die für die Typgenehmigung erforderlichen Belege vorzulegen.
(4) Die Behörde genehmigt die Produktart auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktmerkmale mit den Anforderungen, die für die Sicherheit des Luftfahrzeugs und seiner Bauteile und die Ökologie des Betriebs des Luftfahrzeugs durch eine Regulierungsbasis (nachstehend „Bewertung und Prüfung der Einhaltung der Merkmale“ genannt) festgelegt sind, wie der Antragsteller für die Typgenehmigung belegen hat. Bei der Typgenehmigung eines Produkts beschließt die Behörde auf einer bestimmten regulatorischen Grundlage. Die Bewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Merkmale wird vom Antragsteller für seine Ladung im Amt gewährleistet. Die Behörde kann die Bewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Merkmale einer juristischen Person übermitteln.
(5) Die Behörde erlässt innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens einen Beschluss über die Typgenehmigung; in besonders komplexen Fällen bis zu 5 Jahren.
(6) Der Hersteller muss Produkte nach dem vom Amt genehmigten oder anerkannten Typ herstellen und die Einhaltung des Produkts mit dem genehmigten oder anerkannten Typ nachweisen.
(7) Der Hersteller überwacht das von ihm im Betrieb hergestellte Produkt und erlässt auf der Grundlage der Analyse der Produktausfälle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs.
(8) Die Einzelheiten des Antrags auf Typgenehmigung eines Erzeugnisses, die für den Antrag zu stellenden Unterlagen, sind in der Durchführungsverordnung festgelegt.
§ 8
Förderfähigkeit
(1) Die Behörde entscheidet auf Antrag über die Zuständigkeit eines Fluggeräts (im Folgenden „Lufttüchtigkeit“):
a) der Hersteller, Importeur oder andere juristische oder natürliche Person, die ein rechtliches Interesse bei einem neu hergestellten Luftfahrzeug darstellt;
b) der Betreiber, bei einem bereits betriebenen Luftfahrzeug.
Die Behörde erteilt eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Genehmigung der Lufttüchtigkeit.
(2) Die Genehmigung der Lufttüchtigkeit der Behörde unterliegt der Einhaltung des genehmigten Typs und der Lufttüchtigkeitsprüfung. Die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird vom Antragsteller für seine Ladung gewährleistet. Die Behörde kann die Bewertung und Überprüfung der Lufttüchtigkeit einer juristischen oder natürlichen Person übermitteln.
(3) Die Durchführungsverordnung legt die Lufttüchtigkeitsbedingungen jeder Luftfahrzeugart in Bezug auf ihre Auslegung, technische Parameter und ihre Verwendung fest.
§ 9
Förderfähigkeit individuell gefertigter Produkte
Die Genehmigung der Lufttüchtigkeit eines individuell hergestellten Produkts wird von der Behörde auf Antrag des Herstellers, Importeurs oder anderer juristischer oder natürlicher Personen, die ein rechtliches Interesse an der Genehmigung nachweisen, beschlossen. Die Behörde erteilt eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Genehmigung der Lufttüchtigkeit. Die Behörde erteilt eine Bescheinigung über die Lufttüchtigkeit, wenn die in der Durchführungsverordnung über die Produktsicherheit und die Ökologie des Luftfahrzeugbetriebs festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
§ 10
Lufttüchtigkeitsprüfungen
(1) Im Luftverkehrsregister eingetragene Luftfahrzeuge unterliegen Lufttüchtigkeitsprüfungen, die der Luftfahrzeugbetreiber der Behörde für seine Fracht vorgelegt hat. Die Behörde kann Lufttüchtigkeitsprüfungen an eine juristische Person übertragen.
(2) Stellt die Behörde fest, dass das Luftfahrzeug die Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht erfüllt, so behält sie die Lufttüchtigkeitsbescheinigung bis zur Beseitigung des Lufttüchtigkeitsfehlers bei.
(3) Die Behörde entscheidet über die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und entzieht die Lufttüchtigkeitsbescheinigung bei der Feststellung der dauerhaften Lufttüchtigkeit.
(4) Der Umfang und die Art der Lufttüchtigkeitsprüfungen sind im Durchführungsrechtsakt festgelegt.
§ 11
Betrieb ausländischer Luftfahrzeuge
Ein Luftfahrzeug, das in einem anderen Staat registriert ist, dessen Betreiber eine natürliche Person mit einem ständigen Wohnsitz oder einer juristischen Person mit Sitz in der Tschechischen Republik ist, kann im Luftraum der Tschechischen Republik betrieben werden, wenn der Luftfahrzeugtyp und seine Lufttüchtigkeit von einem anderen Staat genehmigt worden sind und durch ein internationales Abkommen, das Teil der Rechtsordnung ist, oder durch eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union über gemeinsame Vorschriften im Bereich der Zivilluftfahrt (1c) anerkannt wird.
§ 12
(1) Es ist verboten, ein Luftfahrzeug im Luftraum der Tschechischen Republik zu betreiben,
a), die keine gültige Lufttüchtigkeitsbescheinigung besitzt oder für die eine von einem anderen Staat ausgestellte Lufttüchtigkeitsbescheinigung nicht als von der Behörde gültig anerkannt wurde;
b), für die keine Registrierungs- oder Registrierungsbescheinigung eines anderen Staates ausgestellt wurde;
c) deren technischer und betrieblicher Zustand den in der Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen an Flugsicherheit und Umweltschutz nicht entspricht.
(2) Der Luftfahrzeugbetreiber hat
a) Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen;
b) im Falle eines von ihm betriebenen Luftfahrzeugs die Ergänzung eines Luftfahrzeugs zur Lufttüchtigkeitsprüfung gemäß der Durchführungsverordnung sicherstellen;
c) auf Antrag des Luftfahrzeugherstellers einmal pro Kalenderjahr eine Liste von Mängeln in Bezug auf den technischen Zustand des Luftfahrzeugs vorzulegen;
d) im gesamten Betrieb des Luftfahrzeugs eine vereinbarte Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeuggeschäfte und Versicherungsprämien gezahlt haben;
(e) Aufzeichnungen über den Flugbetrieb.
(3) In einer Durchführungsverordnung sind Aufzeichnungen über Luftfahrzeuggeschäfte festzulegen.
§ 12a
(1) Die Überwachungsbehörde erfasst und verarbeitet alle relevanten Daten für die Flugsicherheit über den technischen und operativen Status von Luftfahrzeugen (nachstehend „technischer Status von Luftfahrzeugen“ genannt), die auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik landen und im Luftfahrtregister eines Staates eingetragen sind, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten bedeuten insbesondere:
a) Aufzeichnungen über Luftfahrzeuge;
b) Pilotberichte;
c) von einer juristischen oder natürlichen Person, die befugt ist, die in Artikel 17 genannten Erzeugnisse, Teile und Geräte aufrechtzuerhalten und zu reparieren;
d) bei der Ermittlung der Ursachen von Unfällen und Unfällen;
e) aus natürlichen und juristischen Personen oder aus Verwaltungsorganen gewonnen;
f) ein Verbot des auf der Flugplatzrampe gelagerten Fluges nach Überprüfung des Luftfahrzeugs gemäß § 91a (6);
g) die vom Luftfahrzeugbetreiber auferlegten oder vom Luftfahrzeugbetreiber ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln im technischen Zustand des Luftfahrzeugs, die bei der Rampeninspektion des Luftfahrzeugs gemäß § 91a (6) festgestellt wurden;
(h) die Beseitigung von Mängeln im technischen Zustand des Luftfahrzeugs;
— den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Luftfahrzeugbetreiber seinen Sitz oder seinen Sitz hat.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Staatsflugzeuge im Rahmen einer internationalen Vereinbarung, die Teil der Rechtsordnung (1j) ist und für Luftfahrzeuge, die nicht dem gewerblichen Luftverkehr dienen und deren maximale Startmasse weniger als 5 700 kg beträgt.
(4) Jede Person, die die in Absatz 1 genannten Informationen hat, übermittelt sie auf Anfrage an das Amt. Das Amt legt eine angemessene Frist für die Übermittlung der Daten fest.
(5) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Daten erstellt das Amt unverzüglich einen Bericht, den es der Europäischen Kommission und auf Antrag der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur unverzüglich übermittelt. Führt diese Daten zu einer vermuteten Gefahr der Flugsicherheit, so übermittelt die Behörde den Bericht unverzüglich allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.
(6) Die Mitarbeiter des Amtes sind verpflichtet, die Vertraulichkeit hinsichtlich des technischen Zustands von Luftfahrzeugen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu wahren. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt nicht für die Bereitstellung von Informationen zwischen Verwaltungen in der Flugsicherheit.
(7) Das Muster des Berichts nach Absatz 5 wird in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt.
§ 13
(1) Die Bewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktmerkmale, die Bewertung und Überprüfung der Lufttüchtigkeit und die Überprüfung der Lufttüchtigkeit können von einer juristischen oder natürlichen Person, die dieser Tätigkeit von der Behörde übertragen wird, zur Verfügung gestellt werden.
(2) Beurteilung und Prüfung der Konformität von Produktmerkmalen, Lufttüchtigkeitsbewertung und -prüfung und Lufttüchtigkeitsprüfung sind Arbeiten zur Erkennung, Überprüfung oder Demonstration der Eigenschaften eines Luftfahrzeugs oder von Bauteilen für folgende Zwecke:
a) Typgenehmigung eines Erzeugnisses;
b) Genehmigung eines einzeln oder in Teilen davon hergestellten Luftfahrzeugs;
c) Genehmigung der Lufttüchtigkeit;
(d) Lufttüchtigkeitsprüfungen.
(3) Die Bewertung und Überprüfung der Einhaltung der Merkmale der Bodeninstallation in der Entwicklung, Konstruktion, Produktion, Installation und Betrieb des Amtes kann von einer juristischen oder natürlichen Person durchgeführt werden, die dieser Tätigkeit durch das Amt übertragen wird.
§ 14
(1) Das Amt kann einer juristischen oder natürlichen Person übertragen werden:
(a) technisch und konstruktiv ausgerüstet sein, um die Übereinstimmung der Merkmale zu beurteilen und zu überprüfen oder die Lufttüchtigkeit der Produkte zu beurteilen oder die Lufttüchtigkeit der Produkte zu überprüfen oder die Übereinstimmung der Eigenschaften der Bodenausrüstung in der Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Montage und Betrieb zu beurteilen und zu überprüfen;
b) sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten von natürlichen Personen durchgeführt werden, die für die Wahrung der Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse zuständig sind.
(2) Das Amt prüft, ob die beauftragte juristische oder natürliche Person die Anforderungen erfüllt, nach denen sie betraut wurde. Bei Nichteinhaltung setzt das Amt das Mandat einer juristischen oder natürlichen Person aus oder zieht es zurück.
§ 15
Testflug
(1) Prototyp eines Luftfahrzeugs, eines Luftfahrzeugs, für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis noch nicht ausgestellt wurde, oder eines Luftfahrzeugs, das die Lufttüchtigkeitsanforderungen aufgrund einer Änderung des Einsatzzwecks nicht erfüllt, oder eines Luftfahrzeugs, das die Lufttüchtigkeit eingestellt hat, darf nur für den Prüfflug im Rahmen der Vereinbarung der Behörde verwendet werden.
(2) Die Behörde erteilt die Genehmigung für den Prüfflug nach Prüfung der in der Durchführungsverordnung für den Prüfflug festgelegten Bedingungen.
§ 16
Luftfahrzeuge und Ausrüstungen und Bodenausrüstung
(1) Die in der Durchführungsverordnung genannten Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen und Bodenausrüstungen dürfen nur in der Zivilluftfahrt verwendet werden, wenn sie von der Behörde genehmigt oder als geeignet für den Einsatz in der Zivilluftfahrt anerkannt wurden. Die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung über die Lufttüchtigkeit des Teils und der Ausrüstung und der Ausrüstung für die Bodenluft werden vom Antragsteller getragen.
(2) Die Anforderungen des Antrags auf Genehmigung der Lufttüchtigkeit von Teilen und Geräten und Luftfahrzeugen für den Einsatz in der Zivilluftfahrt sowie die technischen Bedingungen von Teilen und Geräten sowie von Luftfahrzeugen für Bodenfahrzeuge sind im Durchführungsrechtsakt festgelegt.
§ 17
(1) Die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Installation, Wartung, Reparatur, Änderung und Gestaltung von durch die Durchführungsvorschriften benannten Erzeugnissen, Teilen und Geräten und Luftfahrtausrüstungen kann von einer juristischen oder natürlichen Person durchgeführt werden, die dies von der Behörde oder der Agentur oder einem anderen Mitgliedstaat nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (1) zu tun hat oder nach den besonderen Rechtsvorschriften (1j) anerkannt ist.
(2) Die Behörde erteilt der in Absatz 1 genannten Genehmigung einer juristischen oder natürlichen Person, die die folgenden Anforderungen erfüllt:
a) technische Ausrüstungen für die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Installation, Reparatur, Prüfung oder Wartung von Produkten, Teilen und Geräten und luftfahrttechnischen Bodengeräten;
b) sicherzustellen, dass die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Installation, Reparatur, Prüfung oder Wartung von Produkten, Teilen und Geräten und luftfahrttechnischen Bodengeräten von zuständigen natürlichen Personen durchgeführt werden.
(3) Die Anforderungen des Antrags auf Genehmigung für die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Installation, Reparatur, Prüfung oder Wartung von Produkten, Teilen und Geräten und Luftfahrtausrüstungen, die Bedingungen für die Genehmigung und das Know-how von natürlichen Personen, die die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Reparatur, Reparatur, Prüfung oder Wartung von Produkten, Teilen und Geräten und Bodenflugausrüstung durchführen, sind in Durchführungsvorschriften festgelegt.

HLAVA III

Verwaltung von Luftfahrzeugadressen
§ 17a
(1) Die Luftfahrzeugadresse ist ein elektronischer Identifikationscode, der für die internationale Identifizierung von Luftfahrzeugen, Sportfluggeräten (§ 81) und anderen in der Durchführungsgesetzgebung vorgesehenen Geräten ("codierte Ausrüstung") für zivile und militärische Luftfahrtzwecke bestimmt ist.
(2) Das Verkehrsministerium verwaltet die der Tschechischen Republik zugeteilten Flugzeugadressen durch eine internationale Organisation im Rahmen eines internationalen Abkommens, das Teil der Rechtsordnung 1j ist. Die Verwaltung von Luftfahrzeugadressen bedeutet die Erstellung eines Plans für die Verteilung von Luftfahrzeugadressen (nachfolgend "Plan") und die Überprüfung der effizienten Verwendung solcher verteilter Adressen. Teile des Plans für Luftfahrzeuge und kodierte Ausrüstungen, die für militärische Zwecke verwendet werden, werden vom Ministerium für Verkehr in Zusammenarbeit mit dem Verteidigungsministerium erstellt. Teile des von der tschechischen Polizei betriebenen Flugzeugplans ("Polizeiflugzeug") werden vom Verkehrsministerium in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium erstellt.
(3) Im Plan wird das Ministerium für Verkehr die Anzahl der Flugzeugadressen für die Bedürfnisse von zivilen Luftfahrzeugen, militärischen Flugzeugen, Polizeiflugzeugen, Zollflugzeugen, Sportflieger und kodierten Ausrüstungen bestimmen.
§ 17b
Inhalt
ČÁST PRVNÍ § 1 § 2 § 3 ČÁST DRUHÁ HLAVA I § 4 § 5 § 5a § 5b § 6 § 6a § 6b HLAVA II § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 12a § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 HLAVA III § 17a § 17b § 17c § 17d ČÁST TŘETÍ HLAVA I § 18 § 19 § 20 § 22 HLAVA II § 22a § 22b § 22c HLAVA III § 23 ČÁST ČTVRTÁ HLAVA I § 24 § 25 HLAVA II § 25a § 25b § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 30a § 31 § 32 § 33 § 34 § 34a § 34b § 34c § 34d HLAVA III § 35 § 36 HLAVA IV § 37 § 40 § 41 § 42 HLAVA V § 42a § 42b HLAVA VI § 42d § 42e § 42f § 42g § 42h § 42i HLAVA VII § 43 ČÁST PÁTÁ HLAVA I § 44 § 44a § 44b § 44c § 44d § 44e § 44f § 44g § 44h § 44i § 44j HLAVA II Díl 1 § 45 Díl 2 § 46 § 47 § 48 Díl 3 § 49 Díl 4 § 49a § 49aa Díl 5 § 49b § 49c § 49d § 49e § 49f § 49g § 49h § 49i § 49j § 49k § 49l § 49m § 49n § 49o HLAVA III § 50 § 50a § 51 § 51a § 53 § 54 HLAVA IV Díl 1 § 54a § 54b § 54c § 54d Díl 2 § 54e § 54f § 54g § 54h § 54i § 54j § 54k § 54l § 54m Díl 3 § 54n § 54o § 54p Díl 4 § 54q § 54r Díl 5 § 54s HLAVA V § 55 § 55a § 55b § 55c ČÁST ŠESTÁ HLAVA I § 56 § 58 § 59 § 60 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 69 § 69a § 70 § 70a § 70b § 70c § 70d § 70e § 70f § 71 § 71a § 71b § 71c § 71d § 72 HLAVA II § 73 § 74 § 74a § 75 § 76 § 77 § 78 HLAVA III § 79 § 80 § 80a ČÁST SEDMÁ § 81 § 82 § 83 § 84 § 84a § 84b § 84c § 84d ČÁST OSMÁ HLAVA I § 85 § 85a § 85b § 85c § 85d HLAVA II § 85e § 85f § 85g § 85h § 85i § 85j § 85k § 85l HLAVA III § 85m § 85n § 85o § 85p § 85q § 85r HLAVA IV § 85s § 85t § 85u HLAVA V § 85w § 85x § 85y § 85z HLAVA VI § 86 § 86a § 86b HLAVA VII § 86c § 86d § 86e § 86f ČÁST DEVÁTÁ HLAVA I § 87 § 88 § 89 § 89a HLAVA II § 90 § 91 § 91a § 91b § 91c HLAVA III Díl 1 § 92 § 92a § 92b § 92c Díl 2 § 93 § 93a § 93b § 93c § 93d Díl 3 § 94 ČÁST DESÁTÁ § 95 § 96 § 97 § 98 § 98a § 99 § 99a § 100 § 101 § 102 § 103 ČÁST JEDENÁCTÁ § 104 ČÁST DVANÁCTÁ § 105

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.03.1997
In Kraft seit01.04.1997
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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