Dekret Nr. 48 / 2018 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 1995 Coll., das die Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen in der geänderten Fassung veröffentlicht

Gültig In Kraft seit 01.04.2018
Inhalt
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 21. März 2018
zur Änderung des Erlasses Nr. 177/1995 Slg., zur Festlegung der Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen, geändert
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 66 Abs. 1 Gesetz Nr. 266 / 1994 Slg., auf Eisenbahnen, geändert durch Gesetz Nr. 23 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 181 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 191 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 134 / 2011 Slg., Gesetz Nr.
Čl. I
Dekret Nr. 177 / 1995 Coll., die die Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen, geändert durch Dekret Nr. 243 / 1996 Coll., Dekret Nr. 346 / 2000 Coll., Dekret Nr. 413 / 2001 Coll., Dekret Nr. 577 / 2004 Coll., Dekret Nr. 58 / 2013 Coll., Dekret Nr. 8 / 2015 Coll. und Dekret Nr. 117 / 2017 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 Buchstabe a Ziffer 2 werden die Worte "und die Sicherheitsausrüstung" durch die Worte "Sicherheits- und Kommunikationsausrüstung" ersetzt.
2. In Abschnitt 6 (a), den Worten "; in Linien mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h sind die Prüfläufe für die Überprüfung von sicherheitsrelevanten Werten in Bezug auf Fahrzeug- und Straßenverkehrsbeziehungen stets mit einer allmählichen Geschwindigkeitserhöhung durchzuführen ';
3. Artikel 6 Buchstabe e:
"(e) für den Bau und die Rekonstruktion von Brücken- und Brückenbauten ähnlich der Hauptinspektion oder Lastprüfungen, um die Konstruktionsparameter und das Verhalten der Struktur bei kritischer Belastung zu überprüfen. Die Beladungsprüfung kann während oder nach der Hauptprüfung durchgeführt werden. Das Lastprüfverfahren ist in der technischen Norm in Anhang 5 der Position 149 enthalten. Grundlegende statische Belastungstests sind an dauerhaften und langfristigen temporären Brückenstrukturen aus einem Bereich von 18 m, an temporären Brückenstrukturen mit einem Rand von mehr als 8 m vor der ersten Verwendung durchzuführen. Sie werden auch an allen Brückenstrukturen durchgeführt, wenn sie vom Projekt oder nach dem Ergebnis der Hauptprüfung entworfen worden sind. Die dynamische Lastprüfung ist durchzuführen, wenn die Brückenstruktur nicht den Anforderungen der wiederholten statischen Belastung entspricht. Bei Leitungen von weniger als 200 km/h einschließlich ist die dynamische Belastungsprüfung an Brücken mit einem Abstand von mehr als 50 m durchzuführen, oder wenn die Länge der durchgehenden Struktur mehr als 80 m beträgt, und an allen Strukturen, in denen das Projekt oder die wichtigsten Inspektionsergebnisse vorgeschrieben sind. Bei Leitungen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h muss die dynamische Lastprüfung an dauerhaften und langfristigen temporären Brückenstrukturen aus einem Bereich von 4 m durchgeführt werden.
4. In Artikel 6 Buchstabe f wird das Wort "fotografisch" gestrichen.
5. In Abschnitt 11 (2) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "bis einschließlich 200 km/h " nach dem Wort" aufgebrochen".
6. In Abschnitt 11 (2) des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Mindestwert " nach dem Wort" als nächstes eingefügt.
7. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, "300" wird durch "250" ersetzt.
8. In Ziffer 11 Absatz 2 Buchstabe b wird "300" durch "250" ersetzt.
9. In Absatz 11 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Für mehrspurige Linien mit normaler Spurweite für Geschwindigkeiten größer als 200 km/h sind folgende Mindestspurachsen zu beachten:
(a) auf einer offenen Strecke
1. für den Personenverkehr bestimmt und mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 250 km/h von 4.300 mm betrieben;
2. für den Personenverkehr bestimmt und mit Geschwindigkeiten von mehr als 250 km/h betrieben oder für den gemischten Transport von 4.500 mm bestimmt;
3. auf drei und mehrspurigen Linien, die mit Geschwindigkeiten von mehr als 200 km/h für jede Strecke mindestens 6 500 mm auf einer Seite betrieben werden;
(b) am Bahnhof
1. auf den Hauptbahnen wie auf der offenen Bahn;
2. zwischen Haupt- und Nicht-Hauptspuren 6 500 mm,
3. zwischen der Haupt- und der manipulativen Umlenkbahn ohne Transportfunktion oder außerhalb des Nutzlängenbereiches dieser Spur 4 500 mm,
4. in anderen Fällen 5 000 mm;
c) wenn mehr als eine Linie zwischen der Hauptbahn und der Bahn, die nicht die Hauptbahn der gleichen Linie ist, 6 500 mm überquert wird;
Die Absätze 3 bis 10 werden in den Absätzen 4 bis 11 umnummeriert.
10. in Ziffer 11 (4) wird "300" durch "250" ersetzt.
11. Artikel 11 Absatz 10 wird durch "6" ersetzt.
12. Artikel 11 Absatz 11 wird durch "5, 6 und 7" ersetzt.
13. in Absatz 13 (8):
"(8) Auf Linien mit dem Betrieb von Güterzügen, die von Lokomotiven gezogen werden, ist die Strecke in einer gleichmäßigen Steigung und in möglichst langen horizontalen Abschnitten als konstanter Widerstandsweg in der Höhe festzulegen. Auf anderen Strecken wird die Steigung der Strecke unter Berücksichtigung der dynamischen Geschwindigkeit der betriebenen Fahrzeuge, insbesondere bei Geschwindigkeiten über 200 km/h, bestimmt. Die größte Steigung der Strecke wird hinsichtlich der geforderten maximalen Masse und Geschwindigkeit des Zuglaufs bestimmt, um einen reibungslosen Lauf und einen sicheren Stopp der Züge zu gewährleisten. Die Eisenbahnen in neu gebauten oder aufgerüsteten Bahnhöfen müssen horizontal aufgebaut werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bei einer maximalen Neigung von 1 °. Auf Gleisen, in denen das Stehen und Benetzen von Schienenfahrzeugen aus technologischer Sicht nicht erwartet oder notwendig ist, ist es möglich, eine Spur in größerer Neigung zu etablieren. Auf Schienen kann auch ohne den Betrieb von Lastzügen, die von Lokomotiven geschleppt werden, eine höhere Inklinationsstrecke errichtet werden, wo die Standzeiten angenommen werden, nicht aber die Uneinstellung von Schienenfahrzeugen. Einzelheiten sind in der technischen Norm in Anhang 5 zu finden.
14. Absatz 15 (3), einschließlich Fußnote 7, lautet wie folgt:
"(3) Die Sicherheit in Tunneln, ihr innerer räumlicher Aufbau und das grundlegende Sicherheitskonzept müssen im Einklang mit der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union stehen.
7) Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über technische Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union. Verordnung (EU) Nr. 1303 / 2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität im Zusammenhang mit "Sicherheit in Eisenbahntunneln" des Eisenbahnsystems der Europäischen Union in der geänderten Fassung."
15. In Artikel 15 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bei Geschwindigkeiten von mehr als 250 km/h sind zweispurige Tunnel nur auf Strecken festzulegen, die nicht für konventionelle Schienenfahrzeuge bestimmt sind."
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
16. In § 16 Abs. 1 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "und auf denen der Verkehr mit Geschwindigkeiten bis einschließlich 200 km/h betrieben wird" hinzugefügt.
17. Im zweiten Satz von § 18 Abs. 6 werden die Worte "200 km/h inklusive "nach dem Wort" national" eingefügt.
18. Im letzten Satz von Ziffer 18 (6) werden die Worte "auf einer nationalen Strecke mit einer Bahngeschwindigkeit von mehr als 200 km/h nach dem Wort" Sprinkler eingefügt.
19. Absatz 88 (3) wird gestrichen.
20. In Anhang 1 Nummer 1 werden die Worte "bis einschließlich 200 km/h "nach den Worten" regional" eingefügt.
Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2018 in Kraft.
Minister:
Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 48 / 2018 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 1995 Coll., das die Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen in der geänderten Fassung veröffentlicht
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Verkündungsdatum29.03.2018
In Kraft seit01.04.2018
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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