Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 44 / 1998 Coll.

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Aushandlung des Beschlusses Nr. 3 / 97 Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 22. Dezember 1997 über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Gemeinschaft (EGKS) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung des Doppelkontrollsystems)

Gültig In Kraft seit 01.01.1998
Inhalt
44.
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gibt bekannt, daß die Entscheidung Nr. 3 / 97 am 22. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet wurde, die Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 22. Dezember 1997 über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Gemeinschaft (EG) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung des Doppelsystems)
Entscheidung Nr. 3 / 97 trat am Tag seiner Annahme auf der Grundlage von Artikel 6 in Kraft und gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1998.
Tschechische Version Die Entscheidung wird gleichzeitig getroffen.
BESCHLUSS Nr. 3 / 97
Assoziationsrat, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und die Tschechische Republik
vom 22. Dezember 1997
über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft
1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung des Doppelkontrollsystems)
Der Assoziationsrat,
Da die Kontaktgruppe gemäß Artikel 10 des Protokolls 2 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits, die am 1. Februar 1995 in Kraft getreten ist, am 31. Oktober 1997 tagte und dem nach Artikel 104 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat empfohlen wurde, dass das 1997 durch den Beschluss Nr. 4 / 96 eingeführte Doppelkontrollsystem für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 erneuert wurde —
Da der Assoziationsrat dieser Empfehlung nach Übermittlung aller relevanten Informationen zugestimmt hat,
Entscheidung wie folgt:
1. Die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 in die Gemeinschaft unterliegt der Vorlage eines von den Gemeinschaftsbehörden nach dem Muster in Anhang II ausgestellten Überwachungsdokuments.
2. Die Einreihung der unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse stützt sich auf die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur" oder „KN" genannt). Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.
3. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 werden die Einfuhren von in Anhang I mit Ursprung in der Tschechischen Republik aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft von den zuständigen tschechischen Behörden ein Ausfuhrdokument vorgelegt. Die Vorlage des Originals des Ausfuhrdokuments durch den Einführer erfolgt spätestens am 31. März des darauf folgenden Jahres, in dem die in dem Dokument genannten Waren versandt wurden. Sent bedeutet das Datum der Verladung auf dem Ausfuhrmittel.
4. Das Ausfuhrdokument entspricht dem Muster in Anhang III. Das Dokument gilt für die Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.
5. Die Tschechische Republik unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Namen und Anschriften der zuständigen tschechischen Behörden, die zur Ausstellung und Überprüfung der Ausfuhrunterlagen berechtigt sind, der von ihnen verwendeten Stempel und Unterschriften. Die Tschechische Republik teilt der Kommission auch Änderungen dieser Formalitäten mit.
6. Bestimmte technische Bestimmungen zur Durchführung des Doppelkontrollsystems sind in Anhang IV aufgeführt.
1. Die Tschechische Republik verpflichtet sich, der Gemeinschaft genaue statistische Informationen über die von den tschechischen Behörden gemäß Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrunterlagen zu übermitteln. Diese Informationen werden der Gemeinschaft bis zum Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.
2. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, den tschechischen Behörden genaue statistische Informationen über die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Kontrollunterlagen über die von den tschechischen Behörden gemäß Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrunterlagen zu übermitteln. Diese Informationen werden den tschechischen Behörden bis zum Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.
Gegebenenfalls werden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen zu etwaigen Problemen abgehalten, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben. Diese Konsultation erfolgt unverzüglich. Alle Konsultationen nach diesem Artikel werden von beiden Vertragsparteien im Geiste der Zusammenarbeit und mit dem Wunsch behandelt, Meinungsverschiedenheiten zwischen sich selbst festzulegen.
Die im Rahmen dieses Abkommens vorgelegten Berichte werden übermittelt:
- in bezug auf die Gemeinschaft,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften (GD I.D.2. und GD III.C.1),
- in Bezug auf die Tschechische Republik,
Vertretung der Tschechischen Republik bei den Europäischen Gemeinschaften und
Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik.
Dieser Beschluss ist für die Gemeinschaft und die Tschechische Republik verbindlich, die die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung treffen.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1998.
Brüssel, den 22. Dezember 1997
G. Testa v. r.
J. Final v. r.
Die Sekretäre
Für den Assoziationsrat:
J. Poos v. r.
Der Präsident

Příloha I

Anhang I
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Liste der Produkte, die einer Doppelprüfung unterliegen (1998)
Tlusté plechy
(kromě ex-kódů KN)
7208 40 10
7208 51 30
7208 51 50
7208 51 91
7208 51 99
7208 52 91
7208 52 99
7208 54 10
7208 90 10
7208 90 90
Plechy válcované za studena
7209 15 00
7209 16 90
7209 17 90
7209 18 91
7209 18 99
7209 25 00
7209 26 90
7209 27 90
7209 28 90
7211 23 10
7211 23 51
7211 29 20
Válcovaný drát
7213 10 00
7213 20 00
7213 91 10
7213 91 20
7213 91 41
7213 91 49
7213 91 70
7213 91 90
7213 99 10
7213 99 90
7221 00 10
7221 00 90
7227 10 00
7227 20 00
7227 90 10
7227 90 50
7227 90 95
Tvarová ocel
7216 31 11
7216 31 19
7216 31 91
7216 31 99
7216 32 11
7216 32 19
7216 32 91
7216 32 99
Svařované trubky
Kompletní nomenklatura čísla 7306
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Im Zusammenhang mit der Entscheidung Nr. 3 / 97 Der Assoziationsrat, die Gemeinschaft und die Tschechische Republik haben erklärt, dass sie sich auf Antrag der Hersteller von Erzeugnissen, die einer Doppelüberprüfung unterliegen, unverzüglich über alle Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses und der betreffenden Erzeugnisse informieren, die die Konsultation gemäß Artikel 3 des Beschlusses erfordern können.

Příloha II

Anhang II
URVEILLANCE DOCUMENT

Příloha III

Anhang III
AUSFUHR DOKUMENT (EGKS und EG-Stahlerzeugnisse)

Příloha IV

Anhang IV
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Technischer Anhang des Systems
Doppelprüfung
1. Das Ausfuhrdokument hat eine Dimension von 210 x 297 mm. Bei dem verwendeten Papier handelt es sich um ein weißes Schreibpapier, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 25 g, ohne Holz. Die Dokumente werden auf Englisch erstellt. Sind sie manuell fertiggestellt, sind die Aufzeichnungen in Tinte und in gedruckten Zeichen vorzunehmen. Diese Dokumente können zusätzliche Kopien enthalten, wie sie entsprechend gekennzeichnet sind. Wenn die Dokumente mehrere Kopien enthalten, ist das Original nur die oberste Kopie. Diese Kopie muss eindeutig als "originale und andere Kopien als" Kopie gekennzeichnet sein. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft als gültig für die Kontrolle der Ausfuhren in die Gemeinschaft nach den Bestimmungen des Doppelkontrollsystems akzeptiert.
2. Jedes Dokument enthält eine standardisierte Seriennummer, entweder gedruckt oder nicht, mit der das Dokument identifiziert werden kann. Diese Nummer setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
- zwei Buchstaben, die das Ausfuhrland wie folgt identifizieren: CZ;
- zwei Buchstaben, die den Mitgliedstaat identifizieren, für den das Zollverfahren vorgesehen ist, wie folgt:
BE= Belgie
DK= Dánsko
DE= Německo
EL= Řecko
ES= Španělsko
FR= Francie
IE= Irsko
IT= Itálie
LU= Lucembursko
NL= Nizozemí
AT= Rakousko
PT= Portugalsko
FI= Finsko
SE= Švédsko
GB= Spojené království;
- eine einzelne Zahl, die das Jahr entsprechend der letzten Zahl des betreffenden Jahres ermittelt, z.B. 8 für 1998;
- eine zweistellige Nummer von 01 bis 99 zur Identifizierung eines bestimmten Amtes im Ausfuhrland, das die Dokumente ausstellt;
- eine fünfstellige Zahl von 00001 bis 99999, die dem Mitgliedstaat zugewiesen wird, dem das Zollverfahren vorgesehen ist.
3. Die Ausfuhrbelege gelten sechs Monate ab ihrem Ausstellungsdatum, nicht jedoch nach dem 31. Dezember des in Feld 3 des Ausfuhrbelegs angegebenen Jahres.
4. Da der Einführer bei der Beantragung eines Überwachungsdokuments das Original des Ausfuhrdokuments vorlegen muss, sollten gegebenenfalls Ausfuhrdokumente auf Einzelfallbasis und nicht auf Gesamtverträgen ausgestellt werden.
5. Die Tschechische Republik muss die Preisinformationen über das Ausfuhrdokument nicht ausfüllen, wenn es wirklich notwendig ist, Handelsgeheimnisse zu schützen. In diesen Fällen enthält Feld 9 des Ausfuhrdokuments den Grund, die Preisinformationen nicht einzubeziehen, und eine Erklärung, dass die Preisinformationen auf Anfrage den zuständigen Behörden der Gemeinschaft mitgeteilt werden.
6. Ausfuhrdokumente können nach Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesen Fällen sind sie "retroactive" zu kennzeichnen.
7. Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung eines Ausfuhrbelegs kann der Ausführer ein Duplikat beantragen, das auf der Grundlage der Ausfuhrbelege, die er von der zuständigen Regierungsbehörde besitzt, die das Dokument ausgestellt hat. Das Duplikat eines auf diese Weise ausgestellten Dokuments trägt die Angabe "duplizieren". Das Datum des ursprünglichen Ausfuhrdokuments ist auf dem Duplikat anzugeben.
8. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft werden unverzüglich über den Widerruf oder die Änderung der bereits ausgestellten Ausfuhrunterlagen und gegebenenfalls über den Grund für diese Maßnahme unterrichtet.
1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Tschechischen Republik einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 4. Oktober 1993 wurde unter Nr. 7/1995 veröffentlicht.

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ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 44 / 1998 Slg. über die Aushandlung der Entscheidung Nr. 3 / 97 Assoziationsrat, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 22. Dezember 1997 über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Gemeinschaft (EGKS) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Neuerneuerung)
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Verkündungsdatum13.03.1998
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