Verordnung des Außenministers Nr. 44/1982

Verordnung des Außenministers über das kulturelle Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch

Gültig In Kraft seit 19.12.1981
Inhalt
44.
Ordnung
Minister für auswärtige Angelegenheiten
vom 5. März 1982
über das kulturelle Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Am 13. Mai 1981 wurde in Dhaka das Kulturabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch unterzeichnet. Nach Artikel 6 trat das Abkommen am 19. Dezember 1981 in Kraft.
Die slowakische Übersetzung des Abkommens wird gleichzeitig angekündigt. *)
Erster Stellvertreter:
Ing. Buch v. r.
Kulturabkommen
zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und die Regierung der Volksrepublik Bangladesch (nachfolgend die Vertragsparteien),
durch den Wunsch, die gegenseitige Zusammenarbeit in den Bereichen Kunst und Kultur, Bildung, Sport und Wissenschaft zu erweitern und zu vertiefen,
überzeugt, dass diese Zusammenarbeit dazu beitragen wird, das gegenseitige Verständnis und die Freundschaft zwischen den beiden Ländern weiter zu entwickeln,
sie haben wie folgt vereinbart:
Die Vertragsparteien entwickeln die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Bildung, Kunst, Literatur, Wissenschaft und Massenmedien und gestatten dazu:
a) die Organisation künstlerischer und kultureller Ausstellungen;
b) Austausch von Büchern und Veröffentlichungen kultureller und wissenschaftlicher Natur;
c) den Austausch von Druck-, Rundfunk- und Fernsehmaterial;
d) Austausch von künstlerischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Dokumentarfilmen.
Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Besuchen von Wissenschaftlern, Lehrern, literarischen Arbeitern, Künstlern, Journalisten und Filmarbeitern, Radio und Fernsehen. Die Vertragsparteien fördern auch den Austausch kultureller Delegationen und Gruppen, Sportgenossenschaften oder Sportler.
Jede Partei kann den Bürgern der anderen Partei im Rahmen ihrer bestehenden Möglichkeiten und Mittel Stipendien gewähren und sie an Bildungs-, Wissenschafts- und Kultureinrichtungen studieren lassen.
Jede Vertragspartei gewährt den Vertretern der anderen Vertragspartei den Zugang zu wissenschaftlichen und kulturellen Einrichtungen, Archiven und Bibliotheken gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.
Beide Regierungen werden prüfen, inwieweit und unter welchen Bedingungen es möglich ist, in jedem Land für akademische Zwecke oder gegebenenfalls für berufliche Zwecke die gleiche Gültigkeit von Abschlüssen, Diplomen und Zeugnissen zu erkennen, die während oder am Ende von Studien an Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen erworben werden, sowie Diplome, die im anderen Land erworben werden.
Zur Umsetzung dieses Abkommens schließen beide Vertragsparteien kulturelle Austauschprogramme für bestimmte Zeiträume ab, einschließlich vereinbarter Aktionen, einschließlich finanzieller Bedingungen.
Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Mitteilung einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei in Kraft, dass die erforderlichen Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
Dieses Abkommen tritt innerhalb von 180 Tagen nach dem Tag in Kraft, an dem eine Vertragspartei das andere durch diplomatische Kanäle seines Wunsches zur Beendigung des Abkommens notifiziert.
Geschehen zu Dhaka am 13. Mai 1981 in zwei Originalkopien auf Englisch.
Für die Regierung
Tschechoslowakische Sozialistische Republik:
A. Venglář v. r.
Für die Regierung
Ehemaliger sogenannter "Prime Minister" der sogenannten Lugansk Volksrepublik".
M. Siddiguer Rahman v. r.
*) Die tschechische Übersetzung wird hier veröffentlicht.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Außenministers Nr. 44 / 1982 Slg. über das kulturelle Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.04.1982
In Kraft seit19.12.1981
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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