Dekret des Außenministers Nr. 43 / 1973 Coll.

Dekret des Außenministers über das Handelsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und Irland

Gültig In Kraft seit 14.12.1972
Inhalt
ANHANG
Ordnung
Minister für auswärtige Angelegenheiten
vom 30. März 1973
über das Handelsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und Irland
Das Handelsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und Irland wurde am 14. Dezember 1972 in Dublin unterzeichnet.
Nach Artikel 6 trat das Abkommen am Tag der Unterzeichnung, d. h. am 14. Dezember 1972, in Kraft und endet am 31. Dezember 1974.
Die tschechische Fassung des Abkommens wird gleichzeitig veröffentlicht.
Minister:
Ing. Chupek v. r.
Handelsabkommen
zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und Irland
Tschechische Republik und Irland
die harmonische Entwicklung des Handels zwischen den beiden Ländern möglichst auf der Grundlage von Gleichheit und gegenseitigem Nutzen zu erreichen; und
in Erwägung nachstehender Gründe:
sie haben wie folgt vereinbart:
Der Warenaustausch zwischen den beiden Ländern erfolgt nach den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, Bedingungen für das ständige Wachstum des Handels zwischen den beiden Ländern zu schaffen, sowohl in traditionellen als auch in neuen Waren, und die Struktur des Handels zu verbessern.
Der Handel zwischen den beiden Ländern erfolgt auf der Grundlage von Verträgen, die zwischen Tschechoslowakischen Rechtspersonen geschlossen werden, die befugt sind, im Ausland Geschäfte zu tätigen, und natürlichen und juristischen Personen in Irland.
Vertreter der beiden Vertragsparteien treffen abwechselnd einmal jährlich in Prag und Dublin zusammen, um den Handel zwischen den beiden Ländern des Vorjahres zu untersuchen und die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen. Sie werden nach Möglichkeiten suchen, Barrieren zu beseitigen, wenn sie im Handel zwischen den beiden Ländern auftreten und beurteilen, welche Anpassungen für das nächste Jahr notwendig wären. Darüber hinaus werden die Treffen der Vertreter beider Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach Eingang dieses Antrags auf Antrag einer Vertragspartei abgehalten.
Die Gehälter für den Handel zwischen den beiden Staaten werden in einer von den Parteien, die den betreffenden Vertrag schließen, vereinbarten frei wandelbaren Währung getätigt.
1. Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1974.
2. Die Kündigung dieses Abkommens berührt nicht die Gültigkeit der zwischen den betreffenden Organisationen und Unternehmen in beiden Ländern geschlossenen Verträge.
3. Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Konsultationen über dieses Abkommen aufgrund ihrer jeweiligen internationalen Verpflichtungen einzuleiten; Diese Konsultationen dürfen jedoch nicht die wesentlichen Ziele dieses Abkommens betreffen.
Um die Unterschrift zu beweisen, die von ihren jeweiligen Regierungen ordnungsgemäß genehmigt wurde, haben sie diese Vereinbarung unterzeichnet und die Siegel an sie gebunden.
Geschrieben in Dublin am 14. Dezember 1972, in zwei Originalkopien, jeweils in Tschechisch und Englisch, wobei die beiden Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik:
J. Keller v. r.
Für Irland:
Dr. P.J. Hillery v. r.

Dublin, 14. Dezember 1972
Sehr geehrter Herr Keller,
Während der Verhandlungen, die heute durch Unterzeichnung des Handelsabkommens zwischen Irland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik endeten, wurde auch die Frage der Verbesserung der Struktur des Handels zwischen den beiden Ländern erörtert.
Im Zusammenhang damit habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass es in Irland Möglichkeiten für den Export der im beigefügten Zeitplan aufgeführten Waren gibt, und meine Regierung geht davon aus, dass dies auf die relevanten tschechischen Organisationen aufmerksam gemacht wird.
Bitte akzeptieren Sie, Herr Keller, die Gewissheit meiner höchsten Überlegung.
Dr. P.J. Hillery v. r.
Herr Präsident!
Josef Keller
Vorsitzender der tschechischen Delegation

Irische Ausfuhroptionen
1. lebende Tiere und Inseminationsstoffe
2. Fleisch und Fleischerzeugnisse
3. Wolle, Leder und Leder
4. Milcherzeugnisse und Milchfutter
5. Fisch und Fischerzeugnisse
6. Saatgutkartoffeln
7. Sonstige Lebensmittel
8. Bier, Whisky und andere Getränke
9. Textilwaren - Garn, Gewebe, Gestricke, Bekleidung, Teppiche, Seile und Kabel
10. Papier und Papiererzeugnisse
11. Leder und Schuhe
12. Rudy, Konzentrate, Metalle und Metallerzeugnisse
13. Baustoffe - PVC-Rohre, Armaturen und Furnier
14. Feuerfeste Werkstoffe - Strangpressmaterialien für Hochöfen
15. Maschinen - Krane, Baumaschinen und Zubehör, Landmaschinen, Papiermaschinen, Bohrmaschinen, Siebe und Pumpen, Kompressoren
16. Elektronische und Verbindungseinrichtungen
17. Autoteile und Ausrüstung für Garagen
18. Geräte zur Messung und Kontrolle von Verschmutzungen
19. Ausrüstung für automatische Analyse
20. Draht und Waren aus Draht
21. Ausrüstung für Reinigung und Wartung
22. Präzisionsinstrumente und -apparate; Messgeräte; Werkzeuge für Werkzeugmaschinen, Teile und Werkzeuge für Kugellager
23. Krankenhaus und medizinische Einrichtungen
24. Laborgeräte und Apparate
25. Medizin
26. Industrielle Kitt und Klebstoffe
27. Boote und Boote
28. Schränke und Seelen für Autos und LKW, Busse, Traktoren und komplette Gummireifen
29. Haushaltsgeräte und -geräte
30. Sportausrüstung
31. Klingen, Rahmen, Schreibwaren und Postkarten
32. Verschiedene Waren

Dublin, 14. Dezember 1972
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens dieses Datums zu bestätigen:
Während der Verhandlungen, die heute mit der Unterzeichnung des Handelsabkommens zwischen Irland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik endeten, wurde auch die Frage der Verbesserung der Struktur des Handels zwischen den beiden Ländern erörtert.
Im Zusammenhang damit habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass es in Irland Möglichkeiten für den Export der im beigefügten Zeitplan aufgeführten Waren gibt, und meine Regierung geht davon aus, dass dies auf die relevanten tschechischen Organisationen aufmerksam gemacht wird.
Bitte akzeptieren Sie, Herr Keller, die Gewissheit meiner höchsten Überlegung."
Ich beehre mich zu bestätigen, dass die relevanten Tschechoslowakischen Organisationen auf die Kommunikation aufmerksam gemacht werden.
Ich versichere Ihnen, Exzellenz, meine höchste Überlegung.
J. Keller v. r.
Seine Exzellenz Dr. P.J. Hiller
Minister für auswärtige Angelegenheiten Irlands

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Außenministers Nr. 43 / 1973 Slg. über das Handelsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und Irland
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Verkündungsdatum30.04.1973
In Kraft seit14.12.1972
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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