Mitteilung des Verfassungsgerichts Nr. 40 / 2014 Coll.

Mitteilung des Verfassungsgerichts über die Annahme der Stellungnahme des Plenums des Verfassungsgerichts vom 4. März 2014, sp. zn. Pl. ÚS- st. 38 / 14 über die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer keine Rechtsbehelfe in Strafverfahren einreicht

Gültig
40
GEMEINSCHAFT
Das Verfassungsgericht
Am 4. März 2014 Stanislav Balík, Ludvík David, Jaroslav Fenyk (Gesetz des Verfassungsgerichts), Jan Filip, Vlasta Formánková, Ivana Janů, Vladimir Krórek, Jan Musil, Pavel Rychetský, Vladimir Sládeček, Radvan Sukánek, Kateřina Šitáková, Milada Tomková
folgende Stellungnahme:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in Strafverfahren keine rechtliche Mitteilung einreicht (§ 75 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg. vom Verfassungsgericht in der geänderten Fassung).
Gründe

I.

Gründe für die Stellungnahme
1. Gegenwärtig hat der Berichterstatter drei Verfassungsbeschwerden in der Idee, dass die Beschwerdeführer der Auffassung sind, dass in ihrem Fall kein Beschwerdegrund gemäß Artikel 265b des Strafverfahrens vorliegt und daher eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die bisherigen Entscheidungen einreichen, ohne zuvor die Ausnahmebeschwerde in Form einer Beschwerde erschöpft zu haben. In allen drei Fällen ist der Zweimonatszeitraum für die Beschwerde bereits verstrichen.
2. Am 22. Mai 2013 erhielt das Verfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde von den Beschwerdeführern L. V. und J. V., unter sp. zn. I. ÚS 1662 / 13. In einer Verfassungsbeschwerde argumentieren die Beschwerdeführer, dass die Gerichte ihre Beweisvorschläge nicht berücksichtigten, insbesondere eine im Vorbereitungsverfahren bereits vorgeschlagene örtliche Untersuchung durchzuführen, da nur unzureichende Fotografien vom Tatort genommen wurden. Laut den Beschwerdeführern gab es keine Beweise aus der Zeugenaussage, dass die Beschwerdeführer diese Straftaten begangen hatten. Nach den Beschwerdeführern befasste sich das Berufungsgericht nicht mit der Beurteilung der Beweise einzeln und in einem gegenseitigen Zusammenhang, und die Gerichte befassten sich nicht mit den Gründen, aus denen die von den Beklagten vorgeschlagenen Beweise nicht durchgeführt worden waren. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass in ihrem Fall das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Gleichbehandlung der Teilnehmer verletzt wurde.
3. Am 23. Mai 2013 erhob das Verfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers J. V. unter Sp. zn. I. ÚS 1677 / 13. Der Beschwerdeführer weist grundsätzlich darauf hin, dass es eine fehlerhafte und nicht überzeugende Feststellung der Tatsachen gibt, in denen ein auf der Feststellung der Täter beruhendes Urteil und die Feststellung ihrer Rolle in den Tatsachen im Prinzip auf einem einzigen Beweis beruht, auf der Aussage des Zeugen, die objektiv auf dem Beweis der unanwendbaren und gegen die rechtmäßige Verwertung verstößt. Laut dem Beschwerdeführer, basierend auf der Theorie der Früchte des vergifteten Baumes, ist diese Aussage auch unanwendbar. Aufgrund der Unlöslichkeit der Gerichte bei der Ermittlung der Sachverhalte und angesichts der vollkommen formalen Verweigerung der Verteidigung wurde das Recht auf ein faires Verfahren vom Beschwerdeführer verletzt und das in Artikel 40 Absatz 2 der Charta der Grundrechte und Freiheiten (im Folgenden „Charta“) enthaltene Prinzip der Unschuldvermutung nicht eingehalten.
4. Am 12. Juli 2013 erhielt das Verfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, P. O. S., unter der Leitung von sp. zn. I. ÚS 2164 / 13. Der Beschwerdeführer widerspricht einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichberechtigung, da die Gerichte seiner Ansicht nach die Vollstreckung der wichtigsten Beweise für die Verteidigung nicht erlaubten und sich im Gegenteil für die zweifelhaften Beweise für einen klar untreuen Zeugen entschieden haben. Darüber hinaus gab es nach Auffassung des Beschwerdeführers auch einen Verstoß gegen das Recht, die Entscheidung und eine Verletzung des Befreiungsverbots bei der Entscheidung der Gerichte richtig zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sieht auch die Verfassungswidrigkeit und die Nichtüberprüfung der Entscheidungen in vernachlässigten Beweisen. Nach Angaben des Beschwerdeführers ist aus dem Urteil des Berufungsgerichts klar, dass er nicht auf seine Einwände oder auf die von ihm vorgeschlagenen Beweise reagiert hat. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Gerichte beider Stufen ihre in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 5 der Charta verankerten verfassungsrechtlich garantierten Rechte und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt haben.

II.

5. Nach den Artikeln 72 Absatz 3 und 75 des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg. über das Verfassungsgericht in der geänderten Fassung (nachstehend als Gesetz über das Verfassungsgericht bezeichnet) ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht alle Verfahrensmittel des Gesetzes zum Schutz seines Rechts erschöpft hat; Dies gilt auch für eine außergewöhnliche Beschwerde, die von der Entscheidungsinstanz als aus Gründen, die von ihrem Ermessen abhängig sind, als unzulässig zurückgewiesen werden kann (Version ab 1.1.2013).
6. So zeigt die Definition der einschlägigen Vorschrift des Gesetzes über das Verfassungsgericht nach Stellungnahme der Ersten Kammer des Verfassungsgerichts ganz eindeutig die Verpflichtung der Beschwerdeführer, alle Verfahrensmittel, die das Gesetz zum Schutz ihrer Rechte vorsieht, zu nutzen, d.h. die Verpflichtung, in kriminellen Angelegenheiten in Form eines Rechtsmittels außergewöhnliche Rechtsbehelfe zu verwenden, wenn dies zulässig ist.

III.

Die aktuelle Entscheidungspraxis des Verfassungsgerichts in Strafverfahren
7. Aus der vorliegenden Rechtsprechung geht klar hervor, dass das Verfassungsgericht in der Vergangenheit die Frage der Erschöpfung von Beschwerden in Strafsachen nicht ganz gleichmäßig behandelt hat. I. ÚS 180 / 03 vom 2.3.2004 (N 32 / 32 von SbNU 293) Das Verfassungsgericht erklärte Folgendes. "In seinem Fall hat der Beschwerdeführer nicht [§ 265a et seq. of the Code of Criminal Procedure (nachfolgend " Tr.3")] angeklagt und musste daher aus vernünftigem Zweifel heraus gestellt werden, ob er alle Verfahrensmittel zum Schutz seiner Rechte erschöpft hatte, da gemäß der Verurteilung des Verfassungsgerichts die in der Verfassungsbeschwerde enthaltenen Einwände im Rahmen eines der Klageschrift 265 wirksam geltend gemacht hätten. In dieser Situation konnte das Verfassungsgericht unter Berücksichtigung des Inhalts der angefochtenen Entscheidungen und der in der Verfassungsbeschwerde enthaltenen Argumente nicht mit der gewünschten Gewissheit schließen, dass der Beschwerdeführer nicht alle Verfahrensmittel zum Schutz seiner Rechte verwendet hat, wie es in Artikel 75 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg. über das Verfassungsgericht heißt, weil es der Auffassung ist, dass diese Mittel ausschließlich Mittel zur wirksamen Verteidigung gegen die Verfassungsrechte und Freiheiten sind. Die aktuelle Entscheidungspraxis zu Straftaten stellt keine Garantie dafür dar, dass alle vom Obersten Gerichtshof auf Initiative der angeklagten Beschwerde anhängigen Fälle im Lichte der Aufrechterhaltung verfassungsrechtlich garantierter Rechte an einem fairen Verfahren beurteilt werden, da das Oberste Gericht in bestimmten Entscheidungen keine substantielle Überprüfung der Einwände bezüglich der mutmaßlichen Verletzung des Verfahrensverfahrens, die für die Prüfung der Tatsachen und die Beurteilung der Beweismittel vorgeschrieben ist, nicht ausdrücklich akzeptiert (5). Im Prinzip hat das Verfassungsgericht auch die gleiche Begründung bei der Feststellung in der Sp. zn. I. ÚS 864 / 11 vom 16.6.2011 (N 116 / 61 von SbNU 695) verwendet. In beiden Fällen hat das Verfassungsgericht somit eine verfassungsrechtliche Beschwerde als zulässig angesehen, auch wenn der Beschwerdeführer nicht alle verfügbaren Mittel zum Schutz seiner Rechte erschöpft hat.
8. Ebenso äußerte sich das Verfassungsgericht in mehreren Entschließungen. Zum Beispiel in Resolution sp. zn. IV. ÚS 3407 / 11 vom 5.12.2011 [auch Resolution sp. zn. IV. ÚS 430 / 11 vom 2.3.2011 (verfügbar sowie alle anderen Entscheidungen des Verfassungsgerichts bei http: / / / nalus.ujud.cz)] Das Verfassungsgericht erklärte: "In seiner Entscheidungspraxis besteht das Verfassungsgericht nicht darauf, dass in Strafsachen die Entscheidung eines Zweitgerichts stets gegen eine Entscheidung eines Gerichts vor dem Appell einer Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde erhoben werden sollte, es sei denn, es gibt Einwände in einer Verfassungsbeschwerde, die einem der Rechtsbehelfe Vorrang einräumen. Dies liegt daran, dass sowohl aus der Sicht der Rechtsordnung der Rechtsbehelfe als auch aus der Sicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs klar ist, dass die Forderung des Verfassungsgerichts, eine vorab obligatorische Überprüfung zu haben, in der Mehrheit eine formalistische Haltung zur Verwendung eines allgemein unwirksamen Rechtsmittels darstellen würde. Darüber hinaus würde ein solcher Antrag die Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der Entscheidungen der allgemeinen Gerichte in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass der Garant der Verfassungsmäßigkeit verletzt ist, ohne gleichzeitig zu prüfen, ob in seinem Fall ein in Artikel 265b des Strafgesetzbuches verankerter Ordnungsgrund vorliegt."
9. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Erschöpfung der Strafverfahren wurde auch vom Verfassungsgericht in seiner Resolution IV. ÚS 851 / 11 vom 18. April 2011 behandelt, wo festgestellt wurde: "Es ist zu beachten, dass Strafverfahren ein außergewöhnliches Mittel darstellen, das der Beschwerdeführer nicht notwendigerweise vor Einreichung einer Verfassungsbeschwerde zu verwenden ist, unter Berücksichtigung der begrenzten Beschwerdemöglichkeiten." Diese Frage wird auch von der Resolution sp. zn. II. behandelt. ÚS 1707 / 09 vom 6. April 2012, wo das Verfassungsgericht folgende Auffassung zum Ausdruck gebracht hat: "Im Rahmen von Verfahren zu einer Verfassungsbeschwerde muss die Zulassung daher nur dann als letztes Verfahren zum Schutz der Rechte angesehen werden, wenn es in seinem Zusammenhang möglich ist, Einwände zu erheben, die unter so genannten Gründen gestellt werden könnten."
10. Gemäß der Resolution sp. zn. III. ÚS 3394 / 10 vom 14.2.2011 ist in erster Linie der Fall des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Einwände, die er bei den bisherigen Entscheidungen der Gerichtskammern hat, im Beschwerdeverfahren wirksam angewendet werden können oder ob er direkt mit dem Verfassungsgericht in Verbindung treten kann. "Zuallererst sei darauf hingewiesen, dass Artikel 265a Absätze 1 und 2 des Strafverfahrens (nachstehend "die Verfahrensordnung" genannt) impliziert, dass eine Beschwerde in solchen Fällen durch ein außergewöhnliches Mittel zulässig ist, aber angesichts der erschöpfenden Rechtsliste (§ 265b Abs. 1 des Gesetzes über das Verfassungsgericht) kann es nicht immer das letzte Verfahrensinstrument sein, das das das Gesetz dem Beschwerdeführer für das Es ist in erster Linie Sache des Beklagten selbst zu beurteilen, ob die Einwände, die er zur Entscheidung des Beschwerdegerichts (und folglich des Gerichts erster Instanz) hat, in der Beschwerde wirksam geltend gemacht werden können oder ob er sich selbst wenden kann, direkt am Verfassungsgericht (wenn die Frage falsch beantwortet wird, kann das Verfassungsgericht nach § 75 Abs. 1 Verfassungsbeschwerde ein Verfahren finden). Ebenso äußerte das Verfassungsgericht seine Ansichten in der Entschließung S. zn. II. ÚS 1157 / 11 vom 17. Mai 2011.
11. Die Substituierbarkeit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Beschwerden wurde vom Verfassungsgericht beispielsweise in der Resolution sp. zn. III behandelt. ÚS 3242 / 07 vom 28. Februar 2008, wenn es folgendes angibt: "Da es eine Verfassungsbeschwerde zum größten Teil auf Einwände einrichtet, die den in § 265b des Strafverfahrens genannten Rechtsbehelfen nicht primär unterlegen sind, ist es nicht angebracht, auf die Erschöpfung des Rechtsbehelfs zu bestehen, wenn eine ähnliche Klage nicht zu einer formalen Beschwerde führen würde. „In der Entschließung sp. zn. II. ÚS 405 / 03 vom 5.5.2004 Das Verfassungsgericht weist darauf hin, dass es in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine Beschwerde ein außergewöhnliches Mittel ist, um ausdrücklich definierte Verfahren und sachliche Mängel zu beheben, aber nicht beabsichtigt ist, die vor den Gerichten der ersten und zweiten Instanz gemachten sachlichen und rechtlichen Feststellungen zu überarbeiten. Da der Beschwerdeführer sein Argument in einer Verfassungsbeschwerde gegen Einwände erhebt, die nicht gegen die in § 265b des Strafverfahrens genannten Rechtsgründe substituierbar sind, ist es nicht angebracht, darauf zu bestehen, dass diese Beschwerde erschöpft wird, da ihre Vorlage offensichtlich nicht zu einer missbräuchlichen Überprüfung führen würde. Im vorliegenden Fall kam das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass eine Verfassungsbeschwerde zulässig sei."
12. Andererseits wurde die Substituierbarkeit der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsbehelfe erhobenen Beschwerden vom Verfassungsgericht beispielsweise in der Resolution sp. zn. IV behandelt. ÚS 400 / 05 vom 7. November 2005, als das Verfassungsgericht nach Prüfung des Beschwerdeführers der erhobenen Einwände zu dem Schluss gelangte, dass diese Einwände angesichts des Verfassungsgerichts an den in § 265b (1) (g) des Strafverfahrens niedergelegten Ordnungsgrund untergeordnet werden könnten, und der Beschwerdeführer hatte daher einen weiteren Beschwerdebeschwerden und seine Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig angesehen. Ebenso handelte es sich bei dem Verfassungsgericht auch in der Entschließung sp. zn. II. ÚS 1707 / 09 vom 6. April 2010. Das Verfassungsgericht bestand auch auf der Erschöpfung eines Rechts vor der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde bei der Erfüllung anderer Rechtsbehelfe - zum Beispiel in der Resolution sp. zn. IV. ÚS 2 / 05 vom 11.4.2005 [§ 265b (1) h) des Strafverfahrens], Resolution sp. zn. I. ÚS 99 / 06 vom 19.4.2006 [U. 265b]
13. Das Verfassungsgericht hat daher in den in den Absätzen 11 und 12 genannten Entschließungen die Substituierbarkeit des Beschwerdeführers der im Rahmen der Rechtsplädoyers erhobenen Einwände und auf der Grundlage seiner eigenen Schlussfolgerung über die Nichtklassifikation dieser Einwände nach den Rechtsplädoyers nach Artikel 265b des Strafverfahrens festgestellt, dass es nicht angemessen sei, auf die Erschöpfung der Beschwerde und der Verfassungsbeschwerde zu bestehen. Im Gegenteil, in anderen Entschließungen (z.B. Entschließung sp. zn. IV. ÚS 400 / 05 u.a., siehe oben), erklärte das Verfassungsgericht, dass die erhobenen Einwände des Beschwerdeführers angesichts des Verfassungsgerichts unter den Rechtsbehelfen nach Artikel 265b des Strafverfahrens fallen könnten, die Beschwerdeführer hätten einen weiteren Rechtsbehelf und ihre Verfassungsbeschwerde wurde daher als unzulässig angesehen. Eine solche Entscheidungspraxis, bei der das Verfassungsgericht selbst die Existenz von Rechtsbehelfen beurteilt und damit die Entscheidungstätigkeiten des Obersten Gerichtshofs ersetzt, scheint jedoch dem Subsidiaritätsprinzip der Verfassungsbeschwerde zuwiderlaufen.

IV.

Aktuelle Entscheidung des Verfassungsgerichts über das Gerichtsverfahren
14. Gegenwärtig hat das Verfassungsgericht die Voraussetzung für die Erschöpfung der Rechte in Strafsachen in der Resolution sp. zn. I. ÚS 3315 / 13 vom 6. November 2013, wo das Verfassungsgericht, unter der Bedingung der Erschöpfung der Rechte in Strafsachen, weiterhin und behauptet, dass... "das Berufungsverfahren kann in keiner Phase außerhalb des Verfassungsrahmens des Schutzes der Grundrechte gefunden werden. Ist eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht im Rahmen des Verfahrens zu diesem außergewöhnlichen Rechtsmittel gegeben, so ist das Gericht verpflichtet, die Bedingungen für die Zulassung zu interpretieren und anzuwenden, um das von der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta festgelegte Höchstrecht auf ein faires Verfahren zu respektieren. Mit anderen Worten: Bei der Entscheidung über Rechtsmittel im Rahmen eines Strafverfahrens müssen die Strafregeln verfassungsmäßig ausgelegt und die Bedingungen für die Aufnahme nach Artikel 265b der Strafvorschriften so ausgelegt werden, dass die Verfassungspflicht der Gerichte zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen erfüllt wird... Daraus folgt, dass der Oberste Gerichtshof im Zuge der Beschwerde verpflichtet ist, zu beurteilen, ob in den vorherigen Verfahrensphasen die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, einschließlich seines Rechts auf einen fairen Prozess.... Mit anderen Worten, die Einwände gegen die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sind immer ein berechtigter Einspruchsgrund gemäß § 265b (1) (g) des Strafverfahrens (siehe, mutatis mutandis, mutatis mutandis für Zivilverfahren, Resolution sp. zn. III. ÚS 772 / 13 vom 28.3.2013, Paragraph 11).... Das Verfassungsgericht hätte daher seine Befugnisse überschritten, wenn es die vorgelegte Verfassungsbeschwerde behandelt hätte, ohne die Möglichkeit zu haben, seine Ansichten über die mutmaßliche Verletzung des Rechts auf einen fairen Prozess zu äußern. „Der Richter-Berichterstatter erklärt auch in der Entschließung, dass sie die in den Entschließungen sp. zn. III. ÚS 3050 / 09 vom 17.12.2009 und sp. zn. IV. ÚS 3407 / 11 vom 5.12.2011 geäußerten Ansichten nicht teilt, sondern sie auch im Lichte der neuen Formulierung von § 75 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz, die seit 1.1.2013 wirksam ist, überwunden hat. Im Zusammenhang mit der Entschließung sollte auch darauf hingewiesen werden, dass diese Entscheidung den Beschwerdeführer nicht daran hinderte, auf das Verfassungsgericht zuzugreifen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch in einem Zeitraum von zwei Monaten anwesend war, um dem Obersten Gerichtshof Beschwerde einzulegen.

V.

Subsidiaritätsprinzip einer Verfassungsbeschwerde
15. In Artikel 75 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof hat das Subsidiaritätsprinzip einer Verfassungsbeschwerde eine Rechtsgrundlage, die auch das Prinzip der Minimierung der Intervention des Verfassungsgerichts in den Tätigkeiten der öffentlichen Behörden impliziert, d.h. eine Verfassungsbeschwerde ist das ultimative Mittel zum Schutz des Rechts, beginnend, wenn eine Beschwerde vor diesen Behörden nicht mehr durch Standardverfahren möglich ist. Insbesondere beruht die Verfassungsgerichtsbarkeit auf dem Prinzip einer Überprüfung von Fällen der endgültigen Beendigung, bei denen die mögliche Verfassungswidrigkeit nicht mehr auf anderen Mitteln, d.h. verfahrensmäßigen Mitteln, die durch die Rechtsvorschriften für das betreffende (gerichtliche) Verfahren vorgesehen sind, behoben werden kann. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, das Gesetz zu umgehen, weil es nicht Teil des Systems der allgemeinen Gerichte ist (Resolution sp. zn. III. ÚS 3507 / 10 vom 12.9.2012). Insbesondere werden die allgemeinen Gerichte und Priori von dem in Artikel 4 der Verfassung der Tschechischen Republik formulierten Imperativ behandelt (im Folgenden als Verfassung bezeichnet). Der Verfassungsschutz in der Rechtsstaatlichkeit kann somit nicht nur die Aufgabe des Verfassungsgerichts sein, sondern muss die Aufgabe der gesamten Justiz sein. Die Verfassungsbeschwerde stellt daher ein Ultima-Verhältnis dar [siehe zum Beispiel die Feststellung von sp. zn. III.
16. Zweck und Funktion einer Verfassungsbeschwerde ist es, eine Entscheidung oder andere Interventionen einer öffentlichen Behörde in den verfassungsrechtlich garantierten Rechten des Beschwerdeführers zu beheben. Diese Berichtigung kann jedoch nicht ohne Beschwerde erfolgen, bevor die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Strafverfolgungsbehörden erschöpft sind. Wenn das Verfassungsgericht selbst, im Gegensatz zum Subsidiaritätsprinzip, bisher nicht alle Möglichkeiten erschöpft hatte, eine Abhilfe für die rechtswidrige Situation zu schaffen, hätte es versehentlich in die Zuständigkeit anderer staatlicher Stellen (hier allgemeine Gerichte) eingegriffen und das Prinzip der Zuständigkeitsteilung untergraben. In Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht alle verfügbaren Rechtsmittel verwendet, hält das Verfassungsgericht die verfassungsrechtliche Beschwerde für unzulässig (Resolution sp. zn. III. ÚS 3507 / 10 vom 12.9.2012).

VI.

Die Entscheidungsaktivitäten des Obersten Gerichtshofs
17. Das Verfahren ist auf keinen Fall außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens der Regeln eines fairen Prozesses im Sinne der Charta der Grundrechte und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) und der Entscheidungspraxis darf das verfassungsrechtliche Prinzip der Gleichheit der Parteien nicht untergraben. In ähnlicher Weise muss die Entscheidungspraxis der allgemeinen Gerichte das häusliche Recht konsequent mit den Verpflichtungen aus den einschlägigen internationalen Verträgen für die Tschechische Republik interpretieren (Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung). Das Verfassungsgericht erinnert daran, dass Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens (das Recht auf ein faires Verfahren) Bestimmungen enthält, mit denen die Bestimmungen des Rechtsverfahrensgesetzes konsequent interpretiert werden müssen, einschließlich derjenigen des Strafverfahrensgesetzbuchs, die die in § 265b des Strafverfahrensgesetzbuchs (Clause sp. zn. I. ÚS 55 / 04 vom 18.8.2004 (N 114 / 34 von SatibNU 187) festgelegt.
18. Es besteht daher kein Widerspruch gegen die mangelnde Kompetenz des Berufungsgerichts, mit anderen als den aus der Auslegung des Strafgesetzbuches des Obersten Gerichtshofs eingereichten Rechtsbehelfen umzugehen. Artikel 4, 90 und 95 der Verfassung, die die Justizbehörde zum Schutz der Grundrechte verpflichtet, sind auch verbindliche Kompetenzstandards für den Obersten Gerichtshof. In diesem Sinne ist es auch erforderlich, die Rechtsdefinition der Rechtsmittelgründe zu interpretieren, für die ein Entscheidungsverfahren nicht festgelegt werden kann, das zu Unterschieden der Möglichkeiten für verschiedene Gruppen von Parteien führen würde, Zugang zum Obersten Gerichtshof zu haben (I. ÚS 55 / 04 vom 18.8.2004, sinngemäß auf Seite 669 / 05 vom 5.9.2006).
19. Ist eine Beschwerde ein außergewöhnliches Rechtsmittel, dessen Zweck neben der Harmonisierung des Rechtsprechungsgesetzes ist, zum Schutz der Rechte, insbesondere der Grundrechte, so kann eine Verfassungsbeschwerde aus der Sicht ihrer Verfassungsdefinition nicht zusätzlich zu der Behauptung aufgebaut werden, dass Mängel, die von einer Überprüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ausgeschlossen sind, in einem verfassungsrechtlichen Beschwerdeverfahren behoben werden können. Dies würde eine Verfassungsbeschwerde in ein besonderes außergewöhnliches Mittel verwandeln, um die verfahrens- und faktischen Fehler der allgemeinen Gerichte zu beseitigen, was jedoch angesichts der verfassungsrechtlichen Definition der Rolle des Verfassungsgerichts (Artikel 83 der Verfassung) nicht zulässig sein kann. Im Gegenteil, der Oberste Gerichtshof kann durch Auslegung der Bestimmungen des Strafgesetzbuches dazu verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die beiden Zwecke des Berufungsverfahrens erfüllt sind (Ref.
20. Die Beschwerdegründe sind in § 265b (1) (a) bis (l) des Strafverfahrens steuerlich festgelegt. Die Klagen sind so detailliert, dass es keinen Zweifel an den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gibt. In einigen Fällen ergeben sich jedoch Zweifel bei der Anwendung des Rechtsgrunds gemäß Artikel 265b Absatz 1 Buchstabe g des Strafrechts, nach dem ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wenn "die Entscheidung auf einem Rechtsfehler in der Handlung oder einer anderen fehlerhaften Sachbeurteilung beruht". Die Auslegung dieses Klagegrundes wurde vom Obersten Gerichtshof kurz nach seiner Einführung durch das Gesetz 265/2001 Coll. sehr streng durchgeführt, und das Verfassungsgericht hat wiederholt seine Ansichten zu diesem Ansatz bei der Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit geäußert. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die überbeschränkende Auslegung der Begründung der Bekanntmachung verfassungsrechtlich nicht dauerhaft ist. In diesem Zusammenhang erinnerte das Verfassungsgericht daran, dass das Berufungsverfahren auf keinen Fall außerhalb des Verfassungsrahmens der Regeln des fairen Prozesses liegt (Verfassungsgerichtsstandsentscheidung sp. zn. II. ÚS 669 / 05 vom 5.9.2006).
21. Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens garantiert das Recht auf ein faires Verfahren und Artikel 6 Absatz 2 Das Übereinkommen garantiert, dass die Schuld des Beklagten rechtlich nachgewiesen werden muss. Die Grundprinzipien der Regierungsführung, insbesondere die Grundsätze der Gleichheit von Waffen und der Komplementarität, gelten zwangsläufig auch für die Beweisaufnahme, insbesondere für die Art und Weise, in der die Beweise durchgeführt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wendet in seiner Praxis eine Lehre an, nach der das Verfahren als Ganzes den nach Artikel 6 des Übereinkommens vorgeschriebenen fairen Charakter haben muss, einschließlich der Art und Weise, in der die Beweise zum Nachteil des Beklagten gemacht werden (vgl. Barberà et al. v Spanien vom 6.12.1988, A146, § 68 oder Schenk v Schweiz vom 12.7.1988, A140, § 46n, oder Tseber v Tschechische Republik 4620). Die Einhaltung der Beweisregeln, einschließlich der Beweissicherung, garantiert die Glaubwürdigkeit der Beweismittel, handelt vorbeugend gegen Verletzungen des Gesetzes durch die Strafverfolgungsbehörden, garantiert, dass die Rechte und Freiheiten eines Bürgers nur innerhalb der Grenzen des Gesetzes berührt werden, wodurch die Rechtmäßigkeit des Strafrechts des Staates gewährleistet wird (Repik, B. Europäische Menschenrechts- und Strafrechtskonvention. Es ist nicht nur das Verfassungsgericht, die Einhaltung dieser Vorschriften aus Sicht des Rechts auf einen fairen Prozess, sondern auch der ordentlichen Gerichte zu überprüfen.
22. Das Verfassungsgericht ist der Ansicht, dass selbst ein individuelles Beweismittel (z.B. Zeugenprüfung, Untersuchung des Tatorts, Wiederaufnahme usw.) und die Art seiner Handlung (Drillierung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs, Heimsuche und Inspektion anderer Räumlichkeiten, Überwachung der Sendung usw.) oder deren Versäumnis erhebliche Auswirkungen auf die Entscheidung selbst haben kann und dessen verfassungswidrige Natur das Recht auf einen fairen Prozess verletzen kann (Artikel 6).
23. Die Ansicht des Verfassungsgerichts gemäß dem Urteil in der Rechtssache 4 / 04 ÚS 4 / 04 (N 42 / 32 SbNU 405) vom 23. März 2004 (nach denen die falsche Feststellung der Tatsachen nicht streng von der falschen Rechtsqualifikation der Straftat getrennt werden kann, da diese beiden Kategorien im Wesentlichen untrennbar sind) bedeutet jedoch nicht, dass der Oberste Gerichtshof in jedem Fall, in dem die Beschwerde ein Argument in Bezug auf Artikel 6 enthält, Bestreitet die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren auf dem Gebiet des Beweisverfahrens [die Klage nach Artikel 265b Absatz 1 Buchstabe g des Strafgesetzbuches] oder eines anderen der in Artikel 265b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Klagegründe, so ist es immer die Pflicht des Obersten Gerichtshofs, gebührend zu berücksichtigen und zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgrund ist oder nicht. In der Tat ist es die einzige zuständige Behörde, in dieser Phase die Erfüllung eines konkreten Klagegrundes zu beurteilen (siehe Abschnitt 54 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall von Janyr und Andere gegen die Tschechische Republik vom 13. Oktober 2011, Nr. 12579 / 06, 19007 / 10 und 34812 / 10), und diese Bewertung ist eine zwingende Voraussetzung für die Vorlage einer Verfassungsbeschwerde (§ 75 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfassungsgericht).

VII.

Begründung für die Stellungnahme
24. § 75 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfassungsgericht, das ab dem 1. Januar 2013 wirksam ist, zeigt eindeutig die Verpflichtung der Beschwerdeführer, alle Verfahrensmittel des Gesetzes zum Schutz ihrer Rechte, d.h. eine außergewöhnliche Beschwerde in Form einer Beschwerde in Strafsachen, zu nutzen, wenn eine Beschwerde zulässig ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat konsequent festgestellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union und der Gerichtshof der Europäischen Union durch das Recht der Europäischen Union gebunden sind.
25. Eine Verfassungsbeschwerde ist ein Mittel zum Schutz von Rechten, die an Standard-"nicht konstitutionelle" Institute angegliedert sind. Insbesondere werden die Gerichten aufgefordert, die Rechte natürlicher und juristischer Personen zu schützen, und in Ermangelung eines Rechtsmittels nach dem Gerichtsverfahren kann der durch die Überprüfung des Verfassungsgerichts vorgesehene Schutz im Umfang des begrenzten verfassungsrechtlichen Aspekts gelten. So kann das Verfassungsgericht selbst die Erfüllung der Bedingungen, die den Anwendungsbereich eines förmlichen Beschwerdeverfahrens eröffnen, nicht beurteilen. Die Frage, ob die Einwände des Beschwerdeführers irgendeines der Klagen erfüllen, muss vom Obersten Gerichtshof geprüft werden, da, wenn das Verfassungsgericht dies ohne eine solche Beurteilung getan hätte, es versehentlich die Tätigkeiten des Obersten Gerichtshofs und folglich die allgemeine Gerechtigkeit beeinträchtigt hätte.
26. Artikel 4, 90 und 95 der Verfassung, die die Justizbehörde zum Schutz der Grundrechte verpflichtet, sind auch verbindliche Kompetenzstandards für den Obersten Gerichtshof. Das Verfahren kann daher nicht außerhalb des Verfassungsrahmens zum Schutz der Grundrechte und der Regeln des durch das Übereinkommen und die Charta festgelegten fairen Prozesses gefunden werden. Der Oberste Gerichtshof ist daher verpflichtet, im Rahmen eines Rechtsmittels zu prüfen, ob die Grundrechte des Beschwerdeführers, einschließlich seines Rechts auf ein faires Verfahren, in den vorherigen Verfahrensphasen verletzt wurden. Ein mit Gründen versehener Widerspruch gegen einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Rechte ist die Grundlage für die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren. In diesem Stadium des Verfahrens ist der Oberste Gerichtshof verpflichtet, diese Regel ohne Ausnahme anzuwenden und bei der Beurteilung des jeweiligen Ordnungsgrundes nicht an das Verfassungsgericht zu übertragen. Daraus ergibt sich, dass der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Unwirksamkeiten der Verwendung des Rechtsmittels in Form eines Rechtsmittels nicht stehen kann.

VIII.

Schlussfolgerung
27. Da diese Schlussfolgerungen von der im Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache N 116 / 61 SbNU 695 (N 32 / 32 SbNU 293) und in dem Urteil des Verfassungsgerichts in der Rechtssache C-864 / 11 vom 16. Juni 2011 (N 116 / 61 SbNU 695), der Ersten Kammer des Verfassungsgerichts, nach Artikel 23 des Gesetzes Nr. 182 /
28. Angesichts der Rechte der Parteien und insbesondere unter Berücksichtigung des Rechtssicherheitsprinzips gilt diese Stellungnahme für Verfassungsbeschwerden, die am Tag nach Veröffentlichung einer Stellungnahme in der Rechtserhebung beim Verfassungsgericht eingereicht wurden.
Präsident des Verfassungsgerichts:
JUDr. Rychetský v. r.
Gemäß Artikel 14 des Gesetzes Nr. 182/1993, Sl., über das Verfassungsgericht, geändert, haben die Richter Vladimir Sládeček und Radovan Sukánek eine gesonderte Stellungnahme zur Begründung der Stellungnahme abgegeben.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Verfassungsgerichts Nr. 40 / 2014 Slg., zur Annahme der Stellungnahme des Vollgerichts vom 4. März 2014, sp. zn. Pl. ÚSN. 38 / 14 über die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer keine Rechtsbehelfe im Strafverfahren vorlegt
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.03.2014
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf