Dekret Nr. 4 / 1958 Coll.

Verordnung über das Kooperationsabkommen in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung und Innovation zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien

Gültig In Kraft seit 28.11.1957
Inhalt
ANHANG
Dekret des Außenministers
vom 13. Februar 1958
über das Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung und Bildung zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien.
Am 29. Januar 1957 wurde das Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung und Bildung zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien in Belgrad ausgehandelt.
Der Präsident der Republik hat das Abkommen am 30. September 1957 ratifiziert und die Ratifikationsurkunden am 28. November 1957 in Prag ausgetauscht.
Nach Artikel 10 trat das Abkommen am 28. November 1957 in Kraft.
Die tschechische Fassung des Abkommens wird im Anhang der Gesetzessammlung veröffentlicht. *)
David v. r.
Abkommen
über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung und Bildung zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik und die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien haben beschlossen, in allen Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung und Bildung eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung und Bildung zu schließen und zu diesem Zweck eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung und Bildung abzuschließen.
Die Vertragsparteien fördern die gegenseitige Zusammenarbeit in kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, pädagogischen und pädagogischen Aktivitäten sowie den Informationsaustausch aus diesen Bereichen.
Die Vertragsparteien kommen überein, insbesondere zu unterstützen und zu unterstützen:
a) Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen und Sensibilisierungsorganen, Fachgesellschaften und kulturellen Einrichtungen;
b) Austausch von Informationen und relevanten Materialien über die Ergebnisse in Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung und Bildung;
c) die gegenseitige Aufnahme von Künstlern und künstlerischen Gruppen sowie die Organisation künstlerischer und beruflicher Ausstellungen;
d) Zusammenarbeit und gegenseitige Besuche von kulturellen, wissenschaftlichen, pädagogischen und pädagogischen Arbeitnehmern und Athleten;
e) Austausch, Übersetzung und Auslieferung von wissenschaftlichen, professionellen, literarischen und künstlerischen Arbeiten;
f) den Austausch von wissenschaftlichen, pädagogischen und kulturell erzieherischen Filmen.
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich des Rundfunks und des Fernsehens sowie des Films im Einvernehmen zwischen den einschlägigen Institutionen beider Länder.
Jeder der Vertragsparteien erleichtert die Arbeit des wissenschaftlichen Personals der anderen Vertragspartei in den Instituten, Archiven, Bibliotheken und Museen seines Landes nach den geltenden Vorschriften und den Satzungen der betreffenden Institute.
Sie ermöglicht auch die Untersuchung, Verwendung und Fotografie historischer Materialien und Dokumente über die Geschichte der anderen Vertragspartei.
Jede der Vertragsparteien wird soweit wie möglich Stipendien und andere Arten von materieller Hilfe für die Studie, Spezialisierung und wissenschaftliche Forschung von Studenten, Fachleuten und Wissenschaftlern und Künstlern der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellen.
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Sport- und Körperschaften, den Erfahrungsaustausch auf diesem Gebiet sowie gegenseitige Besuche von Sportlern und körperlichen Arbeitnehmern.
Für die Durchführung dieses Abkommens vereinbaren beide Vertragsparteien rechtzeitig die jährlichen Pläne für bedeutende Kooperationsmaßnahmen im Bereich Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung und Bildung.
Vor der Aushandlung des Jahresplans tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vorschläge aus. Der Jahresplan wird auf einer gemeinsamen Sitzung der zugelassenen Vertreter beider Vertragsparteien erörtert und genehmigt. Die Treffen werden nach Bedarf abwechselnd in Prag und Belgrad stattfinden, mindestens einmal im Jahr.
Alle Finanzfragen zur Durchführung dieses Abkommens werden von beiden Vertragsparteien bei der Aushandlung des Jahresplans angepasst.
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit werden die Vertragsparteien die Einrichtung kultureller Informationseinrichtungen ermöglichen, die die Tschechoslowakische Republik in der Bundesrepublik Jugoslawien und der Bundesrepublik Jugoslawien in der Tschechoslowakischen Republik eröffnen würde.
Diese Einrichtungen erfüllen die für das Gebiet, in dem sie niedergelassen sind, geltenden Rechtsvorschriften.
Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung und tritt am Tag des Austauschs von Ratifikationsurkunden in Prag in Kraft.
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Stellt einer der Vertragsparteien ihn sechs Monate vor Ablauf des betreffenden Zeitraums nicht fest, so wird er für einen unbestimmten Zeitraum mit einer Frist von sechs Monaten verlängert.
Dane in Belgrad, am 29. Januar 1957 in doppelter tschechischer und serbischer Sprache, beide Texte sind gleichermaßen authentisch.
Für die Regierung der Tschechoslowakischen Republik:
Dr. František Kahuda v. r.
Für die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien:
Bohdan Osolnik v. r.
Seite 11.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 4 / 1958 Slg. über das Kooperationsabkommen im Bereich Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung und Innovation zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum20.02.1958
In Kraft seit28.11.1957
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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