Dekret Nr. 39 / 2009 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 207/2004 Slg., über den Schutz, die Zucht und die Verwendung von Versuchstieren

Gültig In Kraft seit 04.02.2009
Inhalt
39.
ERKLÄRUNG
vom 15. Januar 2009
zur Änderung des Erlasses Nr. 207/2004 Slg. über den Schutz, die Zucht und die Verwendung von Versuchstieren
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung des § 17 Abs. 4 § 17a Abs. 3 § 17b Abs. 3 § 17c Abs. 4 § 17d Abs. 1, § 17e (10), § 17f (6), § 18b Abs. 5 und § 18f (8) des Gesetzes Nr. 246 / 1992 Sl., zum Schutz von Tieren vor Folter, geändert durch Gesetz Nr. 77 / 2004 Sl. und Gesetz Nr. 312 / 2008 Sl.
Čl. I
Verordnung Nr. 207/2004 Slg. über den Schutz, die Zucht und die Verwendung von Versuchstieren wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Diese Verordnung führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (1) durch und regelt die Anforderungen und Bedingungen für den Schutz von Versuchstieren vor Missbrauch, Bedingungen für die Zucht, Verwendung und den Transport von Versuchstieren.
1) Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz von Tieren, die für experimentelle und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 86/609/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz von Tieren für experimentelle und andere wissenschaftliche Zwecke. Empfehlung 2007 / 526 / EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über Leitlinien für den Standort und die Pflege von Tieren, die für experimentelle und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.
Die Absätze 1 und 2 werden zu den Absätzen 2 und 3.
2. In Artikel 2 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Personen, die nach den Wörtern arbeiten" Tiere" eingefügt.
3. In § 4 Abs. 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Personen, die nach den Wörtern arbeiten" Tierschutz" eingefügt.
4. Absatz 5 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Räumlichkeiten für die normalen Arten von Labortieren müssen mit einem angemessenen Belüftungssystem ausgestattet sein, das den Anforderungen der vorhandenen Tiere entspricht. Das Belüftungssystem muss eine ausreichende Frischluftversorgung mit angemessener Qualität und die Entfernung von Gerüchen, schädlichen Gasen, Staub und Krankheitserregern aller Art gewährleisten. Gleichzeitig sorgt das System für die Entfernung von überschüssiger Wärme und Feuchtigkeit. Die Luft in den Räumen muss regelmäßig ausgetauscht werden, der Mindestersatz beträgt 15 Luftwechsel pro Stunde, in Fällen, in denen eine geringe Anzahl von Tieren besetzt sind, können die Luftänderungen reduziert werden, aber es darf nicht weniger als 8 Luftaustausche pro Stunde sein. Das Lüftungssystem muss so ausgelegt sein, dass das Geräusch 60 dB nicht überschreitet und dass der Strom 0,3 m/s nicht bei 160 cm über dem Boden liegt.
5. In Absatz 5 muss der Satz "In den Barrierensystemen muss der konstante Überdruck mindestens 40 Pa betragen, während die Arbeiten unter Druck mindestens 20 Pa betragen müssen.
6. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte „bei der Beförderung von Tieren nach den physiologischen Erfordernissen jeder Art am Ende des Textes in Buchstabe a entsprechend den in Anhang 2 Tabelle 1 und Anhang 12 dieses Erlasses genannten Werten angefügt.
7. Absatz 11 (1) (1) lautet wie folgt:
"1. Identifizierung der Person, die das Benutzergerät betreibt; '
8. In Artikel 11 Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Name, Nachname, Titel und Nummer der Qualifikationsbescheinigung gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Rechts der Person, die die Tätigkeit des Sachverständigenausschusses leitet;"
Die Punkte 5 bis 24 werden zu den Punkten 6 bis 25.
9. in Absatz 11 (1) (8):
"8. Der Zweck des Experiments nach § 15 Abs. 1 Akt,"
10. In Artikel 11 Absatz 1 (12) werden die Wörter "Brauen und "nach den Wörtern"-Daten eingefügt".
11. In Artikel 11 Absatz 2 werden die Worte "Benutzerausrüstung", die durch die Worte "Personenbetriebsbenutzerausrüstung" ersetzt werden.
12. In Artikel 11 Absatz 3 werden die Worte "Benutzerausrüstung" durch die Worte "Personenbedienungsgeräte" ersetzt und die Worte "zwischen Benutzerausrüstung" durch "s" ersetzt.
13. In Artikel 12 wird das Wort "(g)" durch "(h)" ersetzt.
14. In Abschnitt 13 wird das Wort "Benutzer " durch den Benutzer" ersetzt.
15. In § 13 Abs. 1 wird das Wort "Benutzer" durch die Worte "Person, die den Benutzer betreibt" ersetzt.
16. In Ziffer 13 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "einschließlich Adresse, genaue Lage, Name oder andere Angabe einzelner Räume, in denen Tierversuche durchgeführt werden" am Ende des Textes von Nummer 6 angefügt.
17. In Ziffer 13 (2) b) (3) wird "5" durch "6" ersetzt.
18. In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte "User-Geräte, die" ersetzt durch "Personen-Betriebsbenutzer-Geräte, die".
19. In Ziffer 13 (4) werden die Worte "und die Ergebnisse der Prüfung von Speise- und Trinkwasser" am Ende des Textes in Buchstabe c angefügt.
20. In Ziffer 13 (4) Buchstabe e) werden die Worte "Zentralkommission für den Tierschutz ("Zentralkommission") durch die Worte "Landwirtschaftsministerium" ersetzt.
21. In Artikel 13 Absatz 4 wird nach Buchstabe e folgende Nummer f eingefügt:
"(f) Dokumentation der Tiere, die in Bezug auf die einschlägigen Versuchsprojekte verwendet werden, die seit der vorherigen Akkreditierung stattgefunden haben, jedoch für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren",
Die Buchstaben f bis h werden als Buchstaben g bis i umnumeriert.
22. In Ziffer 13 (4) (g) wird "Zentralkommission" durch "Ministerium" ersetzt.
23. In Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe i werden die Worte "Zentralkommission gemäß Artikel 17f Absatz 5 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes" durch die Worte "Ministerium" ersetzt.
24. In Artikel 13 Absatz 5 werden die Worte "die Zentrale Kommission " durch die Worte" des Ministeriums ersetzt und erstellen eine schriftliche Beurteilung durch die Bewerter der Benutzeranlage, deren Muster in Anhang 10 dieses Erlasses festgelegt ist".
25. In Abschnitt 14 werden die Worte "Züchtung und Lieferant " durch die Wörter" ersetzt, die Zucht und Versorgung durchführen.
26. In § 14 Abs. 1 werden die Worte "Züchtung und Lieferant " durch die Worte" ersetzt, die Zucht und Versorgung durchführen.
27. In Ziffer 14 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "einschließlich Adresse, genaue Lage, Name oder andere Angabe einzelner Räume, in denen Tiere gehalten werden" am Ende des Textes von Nummer 6 angefügt.
28. Absatz 14 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 1 wird gestrichen.
Die Punkte 2 und 3 werden zu den Punkten 1 und 2.
29. In Ziffer 14 (2) (b) (1) wird "5" durch "6" ersetzt.
In Artikel 14 Absatz 3 werden die Worte "und die Ergebnisse der Untersuchung von Speise- und Trinkwasser" am Ende des unter Buchstabe c genannten Textes angefügt.
31. In Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe f werden die Worte "Zentralkommission" durch die Worte "Ministerium" ersetzt.
32. In Absatz 14 werden die Worte "und von den Bewertern des Zucht- und Versorgungsbetriebs eine schriftliche Bewertung erstellen, deren Muster in Anhang 11 dieses Erlasses " am Ende des Textes von Absatz 4 hinzugefügt werden.
33.In Paragraph 16 (1) (c), "10" wird durch "11" ersetzt.
34. In § 16 Abs. 2 wird das Wort "Benutzer" durch "Expert Panel of Users" ersetzt.
35. In Artikel 17 wird "§ 21 (3) e" durch "§ 20 (1) j" ersetzt und "§ 12 und 13" durch "§ 13 und 14" ersetzt.
36. in Paragraph 18 (1) (b), "7" wird durch "6" ersetzt.
37.Paragraph 18 (4) wird gestrichen.
Die Absätze 5 bis 8 werden in den Absätzen 4 bis 7 umnummeriert.
38. Im ersten Satz von Ziffer 18 (4) wird "7 " durch" 6" ersetzt.
39. Im zweiten Satz von Ziffer 18 (4) wird "5 " durch" 6" ersetzt.
40. In § 18 Abs. 7 wird "7 " durch" 6" ersetzt.
41. in § 19 Abs. 1 wird "7" durch "6" ersetzt.
42. In Anhang 2 werden am Ende des Titels der Tabelle 6 die Worte "während des Experiments " hinzugefügt.
43. In Anhang 2 sind nach Tabelle 6 die folgenden Tabellen 7 und 8 eingefügt:

"TABLE 7
Anweisungen für Katzen in Boxen
Podlaha v m2
(bez polic)
Police v m2Výška v m
Minimum pro jednu dospělou kočku1,50,52
Dodatečný prostor pro každou další kočku0,750,25-

Tabelle 8
Anleitung zur Zucht von Frettchen
Minimální podlahová plocha klece v cm2Minimální plocha podlahy na 1 zvíře v cm2Minimální výška v cm
Zvířata do 600 g4500150050
Zvířata nad 600 g4500300050
Dospělí samci6000600050
Matka s mláďaty5400540050“.
Die Tabellen 7 bis 13 werden als Tabellen 9 bis 15 bezeichnet.
44. In Anhang 2 lautet Tabelle 11:

"TABLE 11
Leitlinien für die Zucht von Macaken und Katzen (1)
Minimální podlahová plocha klece v m2Minimální objem prostoru v m3Minimální objem prostoru na každé zvíře v m3Minimální výška prostoru v m
Zvířata mladší než 3 roky2,03,61,01,8
Zvířata starší než 3 roky2,03,61,81,8
Zvířata držená pro chovné účely 2)3,52,0
1) Tiere dürfen nur unter außergewöhnlichen Umständen einzeln gehalten werden.
2) In Zuchtkolonien ist für die Jungen unter zwei Jahren, die mit der Mutter untergebracht sind, kein zusätzlicher Raum / Volumen erforderlich.
45. In Anhang Nr. 2 wird nach Tabelle 15 folgende Tabelle 16 eingefügt:

"TABLE 16
Anleitung zum Halten von Krallen 1)
Délka těla v cm (měřeno od tlamy po řitní otvor)Minimální plocha vodního povrchu v cm2Minimální plocha vodního povrchu pro každé další zvíře ve skupinovém ustájení v cm2Minimální hloubka vody v cmOptimální teplotaRelativní vlhkost
< 6160 40618 - 22°C100 %
6 - 9300758
9 - 1260015010
> 1292023012,5
1) Diese Richtlinien gelten für Menagerie-Tanks (d.h. in der Zucht), nicht für natürliche Gegentanks und Superovulation, wo kleinere Tanks benötigt werden. Die räumlichen Anforderungen werden für Erwachsene in den oben genannten Größenkategorien festgelegt. Junge Personen oder Tadpole sollten ausgeschlossen oder ihre Dimensionen angepasst werden.
46. Anhang 6 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 6 zu Dekret Nr. 207 / 2004 Coll.

47.

"Anhang Nr. 7 zu Dekret Nr. 207 / 2004 Coll.

48.

"Anhang Nr. 8 zu Dekret Nr. 207 / 2004 Coll.

49. Anhang 9 lautet wie folgt:

"Anhang Nr. 9 zum Erlass Nr. 207 / 2004 Coll.

50.

"Anhang Nr. 10 zum Erlass Nr. 207 / 2004 Coll.

51.

"Anhang Nr. 11 zu Dekret Nr. 207 / 2004 Coll.

52.

"Anhang Nr. 12 zum Erlass Nr. 207 / 2004 Coll.
Anleitung zum Transport von Labortieren
Tabelle 1
Anzahl der Tiere im Transportbehälter - Maus
Hmotnost zvířat
v g
Počet zvířat v kontejneru
Normální kontejnerKontejner s filtrem
LétoZimaLétoZima
do 1435433040
15 – 2030382537
21 – 2525352233
26 – 3020332030
31 – 5020251825
50 – 10010101010
Tabelle 2
Anzahl der Tiere im Container - Ratte
Hmotnost zvířat
v g
Počet zvířat v kontejneru
Normální kontejnerKontejner s filtrem
LétoZimaLétoZima
do 5020251418
51 – 10015201114
101 – 1501318912
151 – 200914810
201 – 25071268
251 – 30061057
301 – 3505846
351 – 5004535
501 – 8002222
Tabelle 3
Anzahl der Tiere im Container - Meerschweinchen
Hmotnost zvířat
v g
Počet zvířat v kontejneru
Normální kontejnerKontejner s filtrem
LétoZimaLétoZima
do 3006756
300 – 5004534
501 – 1 0002222
Tabelle 4
Anzahl der Tiere im Container - Kaninchen
Hmotnost zvířat
v kg
Počet zvířat v kontejneru
Kontejner s filtrem
LétoZima
do 2,522
nad 2,511
Tabelle 5
Anzahl der Tiere im Transportbehälter - Hamster, gerbil
Hmotnost zvířat
v g
Počet zvířat v kontejneru
Normální kontejnerKontejner s filtrem
LétoZimaLétoZima
jakákolimax.10max.10max.10max.10
Tabelle 6
Transportbehältergröße
Myš, potkan, morče, křeček, pískomil68 x 50 x 17 cm
Králík71 x 46 x 38 cm
Anmerkungen zu den Tabellen 1 bis 6:
Transportbehälter: Verpackung (Box) aus speziell gehärtetem Karton oder Kunststoff.
Normaler Behälter: Transportbehälter für konventionelle Tiere.
Filterbehälter: Transportbehälter für Tiere in Sperrlagern (kann während des Transports nicht geöffnet werden).
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Mgr. Gandalovich v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 39/2009 Slg., zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2004 Slg., über den Schutz, die Zucht und die Verwendung von Versuchstieren
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.02.2009
In Kraft seit04.02.2009
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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