Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 38/1996

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Verhandlungen des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Chile über die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung, Wissenschaft und anderen Bereichen

Gültig Internationaler Vertrag In Kraft seit 03.04.1995
Textfassungen: 29.02.1996
Inhalt
38.
Kommunikation
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Außenministerium erklärt, dass am 22. April 1994 in Santiago de Chile ein Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Chile über die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung, Wissenschaft und anderen Bereichen unterzeichnet wurde.
Das Abkommen trat am 3. April 1995 auf der Grundlage von Artikel 6 in Kraft.
Die tschechische Fassung des Abkommens wird gleichzeitig veröffentlicht.
Abkommen
zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Chile über die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung, Wissenschaft und anderen Bereichen
die Regierung der Tschechischen Republik und die Regierung der Republik Chile (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt),
die Bemühungen zur Entwicklung und Konsolidierung der gegenseitigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten und
Förderung der gegenseitigen Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Bildung, Wissenschaft, Massenmedien, Jugend und Sport,
wie folgt vereinbaren:
I. Kultur
Zur Verbesserung des gegenseitigen Wissens und der Anreicherung entwickeln die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit in verschiedenen Kulturbereichen und fördern insbesondere:
1. Verbreitung der Literatur des anderen Staates durch Übersetzungen literarischer Werke,
2. Präsentation von Kunstwerken von Autoren des anderen Staates,
3. Austausch von Büchern und anderen Publikationen im Bereich Kultur und Kunst,
4. Vorträge, Ausstellungen und andere künstlerische Veranstaltungen, die von den betreffenden Organisationen organisiert werden;
5. die direkte Zusammenarbeit von Museen, Bibliotheken, Theatern, musikalischen Einrichtungen und anderen künstlerischen Einrichtungen und ihren Vertretern,
6. Austausch von Informationen, Erfahrungen und Spezialisten auf dem Gebiet des Museums und der Erhaltung des architektonischen und kulturellen Erbes,
7. Forschung und nach dem Recht seines Staates, öffentliche und Universitätsbibliotheken zur Verfügung zu stellen,
8. Austausch von Künstlern und Kunstgruppen.
Ii. Bildung und Wissenschaft
Die Vertragsparteien fördern die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten im Bereich Wissenschaft und Bildung:
1. direkte Zusammenarbeit zwischen Schulen und wissenschaftlichen Einrichtungen;
2. Austausch von Lehrern und Forschern von Schulen und wissenschaftlichen Einrichtungen,
3. Teilnahme von Sachverständigen der anderen Vertragspartei an wissenschaftlichen Kongressen, Konferenzen und anderen Sitzungen;
4. die Bereitstellung von Stipendien und Austausch von Studenten und Absolventen Studenten,
5. Austausch von Informationen und Erfahrungen auf allen Ebenen der Schulen in verschiedenen wissenschaftlichen und technischen Bereichen und zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen;
6. Bewertung des Textes von Lehrbüchern in den Teilen, die sich auf die Geschichte und Geographie des anderen Staates beziehen,
7. Austausch von Schullehrplänen, wissenschaftlicher, pädagogischer und methodologischer Literatur und anderen Materialien über alle Schulstufen.
Iii. Presse, Radio, Fernsehen, Film
Die Vertragsparteien fördern die gegenseitige Zusammenarbeit der Massenmedien, insbesondere
1. Zusammenarbeit zwischen Presseagenturen, Zeitungen und Rundfunk- und Fernsehunternehmen,
2. Informationsaustausch, Erfahrung, Spezialisten und Vertreter von Presse-, Rundfunk- und Fernsehorganisationen;
3. Austausch von Presse-, Rundfunk- und Fernsehprogrammen;
4. Zusammenarbeit zwischen Filmunternehmen beider Vertragsparteien.
Iv. Jugend A Sport
Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung von Kontakten im Bereich Jugend und Sport, insbesondere:
1. Beteiligung der Vertreter ihrer Länder an internationalen Sportveranstaltungen, Wettbewerben und Wettbewerben, die im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei organisiert werden;
2. Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen beider Vertragsparteien;
3. Zusammenarbeit und Austausch von Jugendlichen und ihren Organisationen.
V. Schlussbestimmungen
Besondere Formen und Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens können von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien gegebenenfalls ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien teilen einander mit diplomatischen Mitteln diese Vereinbarungen mit.
Dieses Abkommen unterliegt einer nationalen Genehmigung in den Staaten beider Vertragsparteien und tritt am Tag des Eingangs einer späteren Mitteilung dieser Genehmigung in Kraft.
Dieses Abkommen wird für einen unbestimmten Zeitraum ausgehandelt. Jede Vertragspartei kann sie jedoch schriftlich auf diplomatischem Wege aussprechen.
Das Abkommen erlischt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung an die andere Vertragspartei.
Die durchgeführten Programme berühren die Beendigung dieses Abkommens, sofern nichts anderes von den Vertragsparteien vereinbart wurde.
Geschehen zu Santiago de Chile am 22. April 1994 in zwei Originalkopien, jeweils in tschechischer und spanischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Für die Regierung
Tschechische Republik:
Václav Klaus v. r.
Für die Regierung
Republik Chile:
José Miguel Insulza Salinas v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 38 / 1996 Slg. über die Verhandlungen des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Chile über die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung, Wissenschaft und anderen Bereichen
Art der VorschriftInternationaler Vertrag
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.02.1996
In Kraft seit03.04.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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