Dekret Nr. 37 / 1969 Coll.

Erlass des Außenministers über das Protokoll über den Ort und den Weg der Überwindung der Staatsgrenzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik durch Militärdienste, Mitglieder und Bürger der sowjetischen Streitkräfte, die sich vorübergehend im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und ihrer Familienangehörigen befinden, über die Methoden der Kontrolle, Arten und Modelle der einschlägigen Dokumente

Gültig In Kraft seit 11.02.1969
Inhalt
37.
Ordnung
Minister für auswärtige Angelegenheiten
vom 10. März 1969
über das Protokoll über die Orte und Methoden der Überquerung der nationalen Grenzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik durch Militärdienste, Mitglieder und Beamte der sowjetischen Truppen, die sich vorübergehend im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und ihrer Familienangehörigen befinden, über die Methoden der Kontrolle, Arten und Modelle der einschlägigen Dokumente
Am 11. Februar 1969 wurde das Protokoll über die Orte und Wege der Überquerung der nationalen Grenzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in Prag von Militärdiensten, Mitgliedern und Beamten der sowjetischen Truppen unterzeichnet, die sich vorübergehend im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und ihrer Familienangehörigen, Kontrollmethoden, Typen und Modelle relevanter Dokumente befinden.
Nach Artikel 7 trat das Protokoll am 11. Februar 1969 in Kraft.
Die tschechische Fassung des Protokolls und des Anhangs Nr. 1 wird gleichzeitig veröffentlicht.
Die Originale der Anhänge 2 - 7 sind im Archiv des Außenministeriums erhältlich.
Minister:
Ing. Marko v. r.
Protokoll
über die Lage und Art der Überquerung der nationalen Grenzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik durch Militärdienste, Mitglieder und Beamte der sowjetischen Truppen vorübergehend im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und ihrer Familienangehörigen, über die Mittel der Kontrolle, Arten und Modelle der einschlägigen Dokumente
Gemäß dem Vertrag zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken über die Bedingungen des vorübergehenden Wohnsitzes der sowjetischen Truppen im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 16. Oktober 1968,
Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:
Militärische Einheiten, Mitglieder und Beamte der sowjetischen Truppen und Mitglieder ihrer Familien, die in oder aus dem Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu den ständigen Besatzungsräumen der sowjetischen Truppen reisen, die sich vorübergehend in oder aus dem Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik befinden, können die nationalen Grenzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik an den in Anhang 1 des Protokolls genannten Kreuzungs überqueren.
Falls erforderlich, können die in Anhang 1 des Protokolls nicht aufgeführten Grenzübergangsstellen der Tschechoslowakischen Grenze durch gegenseitiges Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragsparteien sowjetische Truppen über die nationalen Grenzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu transportieren, soweit und für einen vorab vereinbarten Zeitraum.
1. Mitglieder und Beamte der sowjetischen Truppen, die innerhalb der Militäreinheit reisen, überqueren die Staatsgrenzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik durch die Reihenfolge der Übertragung und des Rusters. Der Befehlshaber der Militärabteilung legt den tschechischen Grenzbehörden auch eine persönliche Militärkarte vor.
2. Mitglieder der sowjetischen Truppen, die in einer Gruppe reisen, überqueren die nationalen Grenzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik auf der Grundlage eines Gruppenführers Reisepass, Ritter und Identitätskarte.
3. Mitglieder und Beamte der sowjetischen Truppen und ihrer Familienangehörigen, die auf der Grundlage eines Reisescheins einzeln über die nationalen Grenzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik reisen.
Kinder unter 16 Jahren, die mit Eltern oder anderen Personen reisen, werden in die Elternkarte oder diese Personen eingetragen. Kinder, die unbegleitet reisen, müssen einen eigenen Pass haben.
4. Die in diesem Artikel genannten Reisedokumente werden von sowjetischen Militärs oder anderen zuständigen Behörden ausgestellt. Die Modelle sind in den Anhängen 2, 3, 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls aufgeführt. Der Befehl der sowjetischen Truppen, die sich vorübergehend auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik befinden, wird die zuständigen tschechoslowakischen Behörden rechtzeitig über jede Änderung dieser Dokumente informieren und ihnen ein Muster des neuen Dokuments übermitteln.
Mitglieder und Beamte der sowjetischen Truppen und Mitglieder ihrer Familien, die im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in den Gebieten der ständigen Besatzungen der sowjetischen Truppen, die sich vorübergehend im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik befinden, sind nicht verpflichtet, ihren Wohnsitz nach den einschlägigen Tschechoslowakischen Rechtsvorschriften zu melden.
Für Mitglieder und Beamte der sowjetischen Truppen und ihrer Familien sind gültige Dokumente, die sie berechtigen, im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik außerhalb der Räumlichkeiten der ständigen Besatzungen der sowjetischen Truppen zu bleiben:
(a) Personalausweis oder Militärbuch - für sowjetische Truppen,
b) Reisekarte - für Beamte der sowjetischen Truppen und für Mitglieder der Familien der Mitglieder und Beamten der sowjetischen Truppen.
Die Kontrolle von Reisedokumenten von Personen, die die Grenze der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik nach Artikel 2 dieses Protokolls überschreiten, wird von den zuständigen tschechischen Grenzbehörden durchgeführt.
Im Falle der Verwendung von nicht in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Flugplätzen für die Beförderung von Mitgliedern und Beamten der sowjetischen Truppen und ihrer Familien in die Tschechoslowakische Sozialistische Republik und aus der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik übermitteln die zuständigen Behörden der sowjetischen Truppen den zuständigen tschechischen Behörden rechtzeitig Informationen über die An- oder Abreise des Luftfahrzeugs, um die Reisedokumente der vorgenannten Personen zu überprüfen.
Das Protokoll tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Kraft, wenn der Vertrag zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken über die Bedingungen des vorübergehenden Aufenthalts der sowjetischen Truppen im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 16. Oktober 1968 in Kraft ist.
Das Protokoll kann durch Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden.
Dane in Prag am 11. Februar 1969 in zwei Kopien, jeweils in tschechischen und russischen Sprachen, die beide die gleiche Gültigkeit haben.
Für die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
V. Vasek v. r.
Für die Regierung der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken:
S. Sokolov v. r.

Příloha č. 1

Anhang 1
Grenzübergänge
I. Státní hranice se SSSR
1. Vyšné Nemecké - Užhorod silniční
2. Čierna n. Tisou - Cop železniční
3. Maťovce - Užhorod silniční
II. Státní hranice s NDR
1. Cínovec - Zinnwald silniční
2. Děčín - Bad Schandau železniční
3. Varnsdorf - Seifhennersdorf silniční
III. Státní hranice s PLR
1. Náchod - Kudowa Zdroj silniční
2. Lichkov - Miedzylesie železniční
3. Bohumín - Chalupki silniční
4. Petrovice u Kar. - Zebrzydowice železniční
5. Trstená - Chyzne silniční
IV. Státní hranice s MLR
1. Komárno - Komárom železniční
silniční
2. Štúrovo - Szob železniční
3. Hraničná pri Horn. - Hidásnémeti silniční
4. Čaňa - Hidásnémeti železniční
V. Mezinárodní letiště v ČSSR
1. Praha-Ruzyně
2. Bratislava-Ivanka

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 37 / 1969 Slg. über das Protokoll über den Ort und die Art der Überquerung der Staatsgrenzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik durch militärische Dienste, Mitglieder und Beamte der sowjetischen Truppen vorübergehend im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und Mitglieder ihrer Familien, über Mittel der Kontrolle, Arten und Modelle relevanter Dokumente
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.04.1969
In Kraft seit11.02.1969
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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