Act Nr. 360 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme der Einheitlichen Akte über die monatliche Berichterstattung

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2026
360
Recht
vom 10. September 2025
zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Annahme der Einheitlichen Akte über den Monatsbericht
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Tarifvertrags
Čl. I
Gesetz Nr. 2 / 1991 Slg., über Tarifverhandlungen, geändert durch Gesetz Nr. 519 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 118 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 155 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 220 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 151 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 264 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 73 / 2011 Slg. 2006, Sl.
„§ 9a
Verwendung des einheitlichen monatlichen Berichts
Der Arbeitgeber übermittelt dem Ministerium Daten über Tarifverträge und deren für den Arbeitgeber durch einen einzigen monatlichen Bericht nach dem Einheitlichen Monatsbericht.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Handelsgesetzes
Čl. II
Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 6 / 2006, Gesetz Nr. 6 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006
1. In Anhang Nr. 2 LIABILITIES LIABILIED in Spalte 1 erhalten die Worte "Psychologische Beratung und Diagnose" folgende Fassung:
"Leistungsvorbereitung im Bereich
- psychologische Beratung und Diagnose,
- Psychotherapie beraten.
2. In Anhang Nr. 2 LIVIDUAL VARIABLES werden für das Thema "Beratung von Dienstleistungen im Bereich der psychologischen Beratung und Diagnostik, - beratende Psychotherapie "in Spalte 2, die Wörter" Hochschulbildung im Bereich der Psychologie und, im Falle von eindisziplinären Studien, 1 Jahr Erfahrung im Bereich und, im Falle von multidisziplinären Studien, 3 Jahre Erfahrung im Bereich" durch die Worte ersetzt.
"für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der psychologischen Beratung und Diagnostik:
Hochschulbildung im Masterstudiengang Psychologie, im Bereich der Psychologie *), und im Fall von Einzelstudien 1 Jahr Erfahrung im Bereich und im Fall von multidisziplinären Studien 3 Jahre Erfahrung im Bereich;
für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Beratung Psychotherapie:
(a) Hochschulbildung im Masterstudiengang;
(b) Nachweis des Abschlusses eines umfassenden psychotherapeutischen Ausbildungsprogramms, das vom Ministerium für Arbeit und Soziales akkreditiert oder vom Ministerium für Gesundheit oder von einem anderen Ministerium oder von seinen zugelassenen Stellen genehmigt oder akkreditiert wird durch ein Programm im Rahmen einer spezifischen Gesetzgebung oder einer psychotherapeutischen Ausbildung von mindestens 500 Stunden, die über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren verteilt werden, sofern der Ausbildungsteilnehmer diese Ausbildung spätestens am 31. Dezember 2007 abgeschlossen hat;
(c) 160 Stunden Erfahrung in der Psychologie, Diktologie, Ergotherapie, soziale Arbeit, spezielle Pädagogik, Pflege, allgemeine Medizin, Physiotherapie, Psychotherapie, Artetherapie, Überwachung, soziale Pädagogik, Andragogik, Pädagogik oder Theologie eines Gesundheits- oder Sozialdienstleisters, der Dienstleistungen für Personen mit schweren psychischen Störungen anbietet **) und
(d) 1880 Stunden Erfahrung in Psychologie, Diktologie, Ergotherapie, soziale Arbeit, spezielle Pädagogik, Pflege, allgemeine Medizin, Physiotherapie, Geburtshilfe, Psychotherapie, Artetherapie, Überwachung, soziale Pädagogik, undragogik, Pädagogik oder Theologie mit dem Anbieter von Gesundheits- oder Sozialdienstleistungen, in der Schule, in einer schulischen Beratungseinrichtung, in einer Einrichtung zur Durchführung von konstitutionellem oder
3. In Anhang Nr. 2 LIABILITIES LIVIDUAL wird für das Thema "Leistungen im Bereich - psychologische Beratung und Diagnostik, - beratende Psychotherapie " in Spalte 3:
"*) wenn das Studienprogramm vor dem 1. September 2016 akkreditiert wurde
* *) psychotische Störungen, affektive Störungen, schwere Persönlichkeitsstörungen, Essstörungen, posttraumatische Störungen und schwere obsessive-kompulsive Störung. "
4. Am Ende von Anhang 5 wird folgende Zeile angefügt:
Poskytování služeb v oblastipro poskytování služeb v oblasti psychologického poradenství a diagnostiky:*) pokud byl studijní program akreditován před 1. zářím 2016
- psychologického poradenství a diagnostiky,
- poradenské psychoterapievysokoškolské vzdělání v magisterském studijním programu psychologie, ve studijním oboru psychologie*), a v případě jednooborového studia 1 rok praxe v oboru a v případě víceoborového studia 3 roky praxe v oboru;**) psychotické poruchy, afektivní poruchy, závažné poruchy osobnosti, poruchy příjmu potravy, posttraumatická porucha a těžká obsedantně-kompulzivní porucha
pro poskytování služeb v oblasti poradenské psychoterapie:
a) vysokoškolské vzdělání v magisterském studijním programu,
b) doklad o absolvování komplexního psychoterapeutického vzdělávacího programu akreditovaného Ministerstvem práce a sociálních věcí, schváleného pověřeným zařízením Ministerstva zdravotnictví nebo schváleného nebo akreditovaného jiným ministerstvem nebo jeho pověřeným zařízením, jimž přísluší schválení nebo akreditace programu podle zvláštního právního předpisu, nebo doklad o absolvování psychoterapeutického výcviku v rozsahu nejméně 500 hodin rozložených do období nejméně 5 let, pokud účastník vzdělávání tento výcvik absolvoval nejpozději 31. prosince 2007, nebo komplexního psychoterapeutického výcviku zahrnujícího teoretické vzdělávání, sebezkušenost a supervizi v rozsahu nejméně 500 hodin rozložených do období nejméně 5 let, pokud účastník vzdělávání tento výcvik absolvoval nejpozději 30. června 2026,
c) 160 hodin praxe v oboru psychologie, adiktologie, ergoterapie, sociální práce, speciální pedagogika, ošetřovatelství, všeobecné lékařství, fyzioterapie, psychoterapie, arteterapie, supervize, sociální pedagogika, andragogika, pedagogika nebo teologie u poskytovatele zdravotních nebo sociálních služeb, který poskytuje služby osobám se závažnými psychickými poruchami**), a
d) 1880 hodin praxe v oboru psychologie, adiktologie, ergoterapie, sociální práce, speciální pedagogika, ošetřovatelství, všeobecné lékařství, fyzioterapie, porodní asistence, psychoterapie, arteterapie, supervize, sociální pedagogika, andragogika, pedagogika nebo teologie u poskytovatele zdravotních nebo sociálních služeb, ve škole, ve školském poradenském zařízení, v zařízení pro výkon ústavní nebo ochranné výchovy, v ozbrojených silách, ve středisku, zařízení nebo centru Ministerstva vnitra, ve věznici, v Probační a mediační službě nebo v ústavu pro výkon zabezpečovací detence.
“.
Čl. III
Übergangsbestimmungen
1. Ein Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2026 "Psychologische Beratung und Diagnostik" gemäß Gesetz Nr. 455 / 1991 Slg., wie bereits vor dem 1. Juli 2026, berechtigt ist, ein gebundenes Unternehmen ab dem 1. Juli 2026 im Rahmen des Unternehmens zu betreiben" Erbringung von Dienstleistungen im Bereich psychologische Beratung und Diagnostik gemäß Anhang 2 des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., ab 1. Juli 2026. Das Handelsamt nimmt spätestens am 1. Oktober 2026 die Änderung des Handelsnamens im Handelsregister auf.
2. Ein umfassendes psychotherapeutisches Trainingsprogramm, dessen Durchführung vor dem 1. Juli 2026 begonnen wurde, gilt als akkreditiertes oder zugelassenes Trainingsprogramm ab Beginn des Umsetzungsprozesses, dessen Fertigstellung eine Voraussetzung für das Geschäft ist "die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der beratenden Psychotherapie " gemäß den Anhängen 2 und 5 des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Coll., die vom 1. Juli 2026 genehmigt wird, sofern
3. Die Anforderung der fachlichen Kompetenz für den Gegenstand der "Beratung von Dienstleistungen im Bereich der Psychotherapie " gemäß den Anhängen 2 und 5 des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., als wirksam ab 1. Juli 2026, bestehend aus der Ausübung der beruflichen Praxis, gilt als erfüllt von einer Person, die am 30. Juni 2026 ein verknüpftes Geschäft betrieben hat" Psychologische Beratung und diagnostische Dienstleistungen" oder freier Handel
4. Ein Unternehmer, der ein gebundenes Geschäft vor dem 1. Juli 2026 "Psychologische Beratung und Diagnostik" gemäß Gesetz Nr. 455 / 1991 Slg., wirksam vor dem 1. Juli 2026, und ab dem 1. Juli 2026 betrieben ein gebundenes Geschäft im Rahmen des Geschäfts" Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der psychologischen Beratung und Diagnostik gemäß Anhang 2 des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., geändert bis 1. Juli 2026, ist verpflichtet, sicherzustellen.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über die Organisation und Umsetzung der sozialen Sicherheit
Čl. IV
Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 13 / 2006, Gesetz Nr. 13 / 2006, Gesetz Nr. 13 / 2006, Gesetz Nr. 13 / 2006, Gesetz Nr. 13 / 2006
1. In Artikel 4c Absatz 1 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
"d) das System der Erfassung des einheitlichen monatlichen Berichts nach dem Einheitlichen Monatsberichtsgesetz",
Buchstabe d wird unter Buchstabe e umnumeriert.
2. Artikel 4c Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe d durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe e wird gestrichen.
3. In Abschnitt 4c Absatz 2 werden die Worte "im staatlichen Arbeitsaufsichtsamt "nach den Worten hinzugefügt" Gesundheitsstatus".
4. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Nummer 3 wird gestrichen.
5. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "(a) (3)" gestrichen.
6. In Artikel 7 Absatz 2 werden die Worte "und gemäß Artikel 39 Absatz 1 " gestrichen.
7. Artikel 35a Absatz 4 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b bis d werden unter den Buchstaben a bis c umnumeriert.
8. in Absatz 37 (1) (g):
„g) ob ein Bürger eine Altersrente erhält, die gemäß Artikel 31 des Rentenversicherungsgesetzes gewährt wird, oder eine Altersrente mit einem ermäßigten Rentenalter, die es zahlt; wird die Rente von der Sozialversicherungsbehörde des Verteidigungsministeriums oder des Innenministeriums gezahlt, das Datum des Anspruchs auf die Rente und die Zahl der ihr gewährten Entscheidungen,
9. Absatz 37 Absatz 2 wird durch ein Semikolon am Ende von Buchstabe b ersetzt und Buchstabe c wird gestrichen.
10. In § 37 Abs. 2 des letzten Teils der Bestimmung werden "c" durch" und b) ersetzt.
11. In § 37 Abs. 3 lautet der letzte Teil der Bestimmung: "Der Arbeitgeber übermittelt die unter den Buchstaben b und d genannten Daten an die tschechische Sozialversicherungsverwaltung für jeden Kalendermonat mit einem einzigen monatlichen Bericht gemäß der Akte über die einheitliche monatliche Meldung des Arbeitgebers (im Folgenden „Einzelmonatsbericht“)."
12. In Ziffer 37 (4) werden am Ende des Textes in Buchstabe b die Worte "und wenn es gleichzeitig mehrere Faktoren der Arbeitsbedingungen gibt, für die die Arbeit als Risikoarbeit angesehen wird, dieser Zeitraum nur einmalig bewertet."
13. In Ziffer 37 (4) wird Buchstabe c gestrichen.
14. In Ziffer 37 (4) lautet der letzte Teil der Bestimmung: "Der Arbeitgeber übermittelt die unter Buchstabe b genannten Informationen über jeden Kalendermonat durch einen einzigen monatlichen Bericht an die tschechische Sozialversicherungsverwaltung; Dies gilt nicht, wenn es Mitglied der Streitkräfte ist.
15. In Ziffer 37 (5) erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen erstellt die tschechische Sozialversicherungsverwaltung in einem Kalenderjahr eine Bescheinigung über die Beschäftigung mit einem festen Arbeitsplatz unter dem Boden in tiefen Minen. Auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 übermittelten Informationen erstellt die tschechische Sozialversicherungsbehörde eine Bescheinigung über die Anzahl der Verlagerungen bei der Erfüllung der Risikoarbeit oder der Arbeit eines medizinischen Sanitäters oder eines Mitglieds einer Feuerwehr eines Unternehmens nach § 37d Abs. 2 bis 4 des Rentenversicherungsgesetzes in einem Kalenderjahr; die Anzahl der Verlagerungen wird durch die Aufteilung der Summe der Stunden der risikobehafteten Arbeit oder der Arbeit des Kalenders bestimmt. Die Bestätigung gemäß dem zweiten und dritten Satz wird von der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung den Arbeitnehmern durch elektronische Anwendung des Portals der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung in gleicher Weise und innerhalb der gleichen Fristen wie das Rentenversicherungsregister (nachstehend als „Anmeldeblatt" bezeichnet) zur Verfügung gestellt; Absatz 39 (2) gilt entsprechend. Ist ein Mitglied der Streitkräfte Mitglied der Streitkräfte, so erstellt er eine Bescheinigung gemäß dem Satz des dritten Arbeitgebers, sofern diese Bescheinigung der zuständigen Sozialversicherungsbehörde zusammen mit der Rentenbescheinigung oder auf Antrag dieser Behörde nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 3 erteilt wird; der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, Kopien dieser Bescheinigung zu machen und dem Staatsangehörigen eine Kopie zusammen mit einer Kopie an das Register zu übermitteln, das entsprechend gilt."
Fußnote 84 wird gestrichen.
16. Artikel 37a wird gestrichen.
17. Die Rubrik 38 lautet:
"Kommunikation von Daten- und Rentenversicherungsregistern".
18. Im ersten Satz von § 38 Abs. 1 werden die Worte "Punkte (a) bis (d) " durch die Worte ersetzt" Punkte (a), (c), (d)", die Worte "durch die Worte ersetzt" und die Worte "Registrierungsblatt " durch die Worte ersetzt" der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung die für die Leistung der Rentenversicherung erforderlichen Informationen für jeden Kalendermonat durch einen einzigen monatlichen Bericht mitgeteilt".
19. In Absatz 38 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Das Registrierungsdokument darf nicht durch die Worte ersetzt werden" Der erste Satz gilt nicht."
20. In Absatz 38 (1) wird der letzte Satz gestrichen.
21. in Absatz 38 (2):
"(2) Die tschechische Sozialversicherungsverwaltung erstellt auf der Grundlage der unter Absatz 1 mitgeteilten Informationen ein Datenblatt. Das Datenblatt wird für jeden Bürger pro Kalenderjahr aufbewahrt. Für jedes Kalenderjahr wird immer ein neues Datenblatt aufbewahrt.
22. In § 38 Abs. 4 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Sie werden für jedes Kalenderjahr, spätestens jedoch am 30. April des folgenden Kalenderjahres und bei Beendigung der Beteiligung an der Rentenversicherung vor dem 31. Dezember bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres in das Register eingetragen."
23. Absatz 38 (5) lautet:
"(5) Ist der Bedienstete Mitglied der Streitkräfte, so erstellt der Arbeitgeber ein Rekordblatt; entsprechend dem zweiten Satz von Absatz 1 und den Absätzen 2 bis 4 entsprechend handelt es sich entsprechend. Darüber hinaus erstellt der Arbeitgeber zwei Kopien des Anmeldeformulars mit den in Absatz 4 genannten Angaben. Eine Kopie wird dem Bediensteten zur Unterschrift vorgelegt, in sein Register eingetragen und 3 Kalenderjahre nach dem Jahr, auf das sie sich bezieht, aufbewahrt, wenn sie in diesem Kalenderjahr oder im darauf folgenden Kalenderjahr unmittelbar erstellt wurde; Kopien anderer Register werden vom Arbeitgeber für 3 Kalenderjahre nach dem Jahr, in dem sie erstellt wurden, aufbewahrt. Die zweite Kopie, die die Unterschrift des Bevollmächtigten oder eines anderen Bevollmächtigten und dessen Stempel trägt, wird dem Bediensteten spätestens am Tag, an dem das Register der zuständigen Sozialversicherungsbehörde gemäß Artikel 39 Absatz 3 übermittelt wird, vom Arbeitgeber ausgestellt.
24. Der folgende Abschnitt 38a wird nach Abschnitt 38 eingefügt:
„§ 38a
(1) Wird ein Bürger nach § 38 Abs. 1 identifiziert und festgestellt, dass der Arbeitgeber oder das Träger, der die Rentenversicherungsaufgaben dieses Bürgers wahrnimmt, die in den Absätzen 37 (3) und (4) und gemäß § 38 Abs. 4 durch einen einzigen monatlichen Bericht nicht mitgeteilt hat, oder dass er die Informationen falsch gemacht hat, so ist der Arbeitgeber oder das Organ auf Antrag der Sozialversicherungsbehörde dem Antrag der Sozialversicherungsbehörde gemäß Artikel 3b verpflichtet.
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Daten auf einen Zeitraum, in dem aufgrund der abgelaufenen Frist ein einziger monatlicher Bericht oder ein Berichtigungsbericht nicht mehr im Rahmen des Einheitlichen Monatsverkündungsgesetzes vorgelegt werden kann, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Daten binnen 8 Tagen nach dem Tag, an dem er sich der Notwendigkeit ihrer Mitteilung bewusst wurde, oder wenn er nach Artikel 3 Buchstabe c von der Sozialversicherungsbehörde gemeldet wurde (b). Die Absätze 37 (5) und 38 (2) und (3) gelten in diesen Fällen entsprechend.
(3) Kann auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 oder 2 übermittelten Informationen ein in Artikel 38 Absatz 2 genanntes Register nicht erstellt werden, so erstellt es auf Aufruf der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b oder c genannten Sozialversicherungsbehörde das Register des Arbeitgebers oder der die Rentenversicherungsaufgaben wahrnehmenden Stelle; dabei handelt es sich entsprechend gemäß § 38 Absätze 2 bis 4."
25.
„§ 39
(1) Die gemäß § 38 Abs. 2 erstellten Aufzeichnungen werden den Mitarbeitern über die elektronische Anwendung des Portals der tschechischen Sozialversicherung über die elektronische Identifizierung der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung zur Verfügung gestellt.
(2) Auf Antrag eines Bürgers sendet die tschechische Sozialversicherungsverwaltung das Datenblatt gleichzeitig, wie es gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellt wird.
a) in das Datenfeld einer natürlichen Person; oder
b) an die E-Mail-Adresse, die der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung zu diesem Zweck mitgeteilt wird; Wird der Antrag auf die E-Mail-Anmeldung in Papierform eingereicht, so muss die Unterschrift des Bürgers bei der Anmeldung von der örtlichen Sozialversicherungsverwaltung offiziell überprüft oder überprüft werden.
(3) Ist der Bedienstete Mitglied der Streitkräfte, legt der Arbeitgeber ein gemäß Artikel 38 Absatz 5 gemäß Artikel 123e Absatz 2 erstelltes Register der zuständigen Sozialversicherungsbehörde des Verteidigungsministeriums oder des Innenministeriums vor. Der Arbeitgeber legt ein Protokoll über ein von dieser Behörde ausgestelltes Formular vor, das von
a) 30 Tage nach Eingang der Daten in das in Artikel 38 Absatz 4 genannte Register; wenn die Beschäftigung vor dem 31. Dezember beendet ist und es zweifelhaft ist, dass ein Mitglied der Streitkräfte spätestens im selben Kalenderjahr wieder mit demselben Arbeitgeber beschäftigt wird, kann das Datenblatt nicht vorgelegt und in den Aufzeichnungen auf dem vorherigen Datenblatt fortgesetzt werden;
b) 30 Tage nach ihrem Verschwinden;
c) 8 Tage nach Eingang der Aufforderung durch die Sozialversicherungsbehörde des Verteidigungsministeriums oder des Innenministeriums zur Einreichung;
d) 3 Monate nach dem Tod eines Mitglieds der Streitkräfte, es sei denn, das Protokoll wurde unter c) beantragt.
(4) Verharrt ein Mitglied der Streitkräfte auch nach Beantragung einer Invaliditätsrente noch in der Beschäftigung, so stellt der Arbeitgeber ein neues Anmeldeformular für ihn ein.
(5) Wenn der Bürger dem Eintrag im Register nicht zustimmt
(a) gemäß Absatz 38 (2) erstellt, kann die tschechische Sozialversicherungsverwaltung auffordern, die Situation zu beheben;
b) das Registrierungsformular einschließlich seiner Kopie wird vom Arbeitgeber, der gemäß Artikel 38 Absatz 5 erstellt wurde, nicht berichtigt und wird vom Arbeitgeber auf Antrag des Bürgers von der nach Artikel 9 Absatz 1 zuständigen Sozialversicherungsbehörde nicht berichtigt.
(6) Auf Einladung der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung, der gemäß § 9 Abs. 1 oder auf Antrag des Bürgers zuständigen Sozialversicherungsbehörde ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Synergien bei der Korrektur der Registrierung bereitzustellen."
26. In Ziffer 39a (4) wird der Teil des Satzes des zweiten Satzes nach dem Semikolon, einschließlich des Semikolons, gestrichen und der Satz "Die territoriale soziale Sicherheit Verwaltung kann die Verzögerung nach dem zweiten Satz am Ende des Absatzes vergeben. Eine Beschwerde ist gegen eine Entscheidung zur Aufhebung der Frist nicht zulässig, und diese Entscheidung wird von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen."
27. in Absatz 41 (2):
"(2) Ist ein Rentner, der von der Sozialversicherungsbehörde des Verteidigungsministeriums oder des Innenministeriums bezahlt wird, so enthält der Bericht den Namen, den Nachnamen, die Geburtsnummer, die Zahl der gezahlten Rentenleistungen, die Zahl der Rentenentscheidung, den Ort des ständigen Wohnsitzes des Bürgers und das Datum, an dem die Erwerbstätigkeit stattgefunden hat, oder jede andere Tatsache, die die Meldepflicht festlegt."
28. Absatz 41 (3) wird gestrichen.
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
29. In Artikel 41 Absätze 3 und 5 werden die Worte "gemäß Absatz 2" nach den Worten "Bericht" eingefügt.
30. in Absatz 41 (4) wird "bis 3" durch "und 2" ersetzt;
31. In Absatz 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Im Falle eines Rentners, der von der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung bezahlt wird, erfüllt der Arbeitgeber die Verpflichtung nach Absatz 1 durch Eingabe des Bediensteten in das Arbeitnehmerregister gemäß der Akte über die einheitliche monatliche Meldung des Arbeitgebers und Übermittlung eines einheitlichen monatlichen Berichts."
32. Artikel 43 wird gestrichen.
33.In Paragraph 54 (3) (g), "3 und 4" wird durch "5" ersetzt.
34. In Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe h wird "bis 4" durch "und 5" ersetzt.
35. In Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe j wird der Text "Ziffer 5" nach dem Text "§ 38" eingefügt und die Worte "oder nicht der Verpflichtung entsprechen, den Grund für das Verfahren nach § 39 Abs. 7 Satz 1 nach dem Semikolon zu erklären", werden gestrichen.
36. In Artikel 54 Absatz 3 wird nach Buchstabe j folgender Buchstabe k eingefügt:
"(k) die in Artikel 38a genannten Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist und in der vorgeschriebenen Weise der Sozialversicherungsbehörde oder einer anderen Sozialversicherungsanstalt übermitteln oder die erforderlichen Synergien auf Einladung der tschechischen Sozialversicherungsbehörde zur Korrektur des Eintrags in das in Artikel 39 Absatz 6 genannte Register bereitstellen."
Die Buchstaben k bis o werden unter den Buchstaben l bis p umnumeriert.
37. in Artikel 54 Absatz 3 werden die Worte "oder" und (n) und (o) am Ende von (m) angefügt;
Punkt (p) wird als Punkt (n) umnumeriert.
38. in Absatz 54 (6) Buchstabe b, "k), (l), (n) oder (o)" durch "und (l) bis (n)" ersetzt werden.
39 in Paragraph 54 (6) (e), "e) bis (g), (i), (j) und (m)" durch "(e) bis (g) und (i) bis (k)" ersetzt werden.
40. in Artikel 83a Absatz 1 werden die Worte "und die Richtigkeit des Inhalts der Kopie des Registers (§ 38 Absatz 5)" gestrichen.
(41) In Ziffer 87 werden die Worte "Punkte 1, 3" durch die Worte "Punkte 1" ersetzt und die Entscheidungen der in Artikel 9 Absatz 1 unter Ziffer 38 Absatz 5 Satz 4 genannten Sozialversicherungsbehörden " gestrichen.
42. In Artikel 123ga wird der letzte Satz durch den Satz "Paragraphen 61 (3) und (5) des Krankenversicherungsgesetzes entsprechend gelten."
43. In Artikel 123m (2) wird "(d)" durch "(c)" ersetzt.
44. Teil 11, einschließlich des Titels, wird gestrichen.
Čl. V
Übergangsbestimmungen
1. Die Arbeitgeber halten und übermitteln die Rentenversicherungsregister für die Kalenderjahre vor dem 1. Januar 2026 und führen andere damit zusammenhängende Verpflichtungen nach dem Verfahren und innerhalb der Fristen nach den §§ 38 und 39 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind.
2. Arbeitgeber sind nach dem 31. Dezember 2025 erforderlich
a) die Kopien der Rentenversicherungsregister für Kalenderjahre, die in den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Zeitraum gemäß § 35a Absatz 4 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg. fallen, so wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes;
b) dem Bürger auf Ersuchen eine Bescheinigung gemäß § 37 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist, erteilen, wenn sich die darin enthaltenen Informationen auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2026 beziehen und sich auf Mitglieder der Streitkräfte, auch wenn sich die darin enthaltenen Informationen auf den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 beziehen;
c) dem Bürger auf Antrag eine Bescheinigung gemäß § 37 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist, ausstellen und der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung eine Kopie dieser Bescheinigung vorlegen, wenn sich die darin enthaltenen Informationen auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen;
d) die Bescheinigung gemäß Artikel 37 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam ist, an die zuständige Sozialversicherungsbehörde ausstellen und deren Kopie an den Bürger gemäß dieser Vorschrift übermitteln, wenn sich die darin enthaltenen Informationen auf den Zeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beziehen.
3. Hat der Arbeitgeber oder ehemaliger Arbeitgeber vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Pflicht, bis zum 31. Dezember 2024 eine Bescheinigung und eine Kopie davon gemäß § 37a Absatz 1 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist, auszustellen und einzureichen, so wird diese Verpflichtung über den 31. Dezember 2025 hinausgehen; Dabei gilt das Verfahren nach § 39 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam ist. Die Verpflichtung nach § 37a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist, gilt sinngemäß nach dem 31. Dezember 2025, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Verpflichtung nach dem ersten Satz oder nach § 37a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg. erfüllt, wie sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam ist.
4. Arbeitgeber sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Formen der Bescheinigung gemäß § 37 Abs. 4 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., wie sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind, über die Anzahl der in § 37d Abs. 2 des Rentenversicherungsgesetzes vorgesehenen Verschiebungen der Risikobeschäftigung, geändert in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2024, zu erteilen und diese Bescheinigung dem zuständigen Sozialversicherungsamt gemäß dem Gesetz Nr. Diese Verpflichtungen gelten auch für ehemalige Arbeitgeber, sofern sie dem ehemaligen Arbeitnehmer keine Kopie der Bescheinigung vorlegen. Ein Bürger kann bis zum 31. Dezember 2026 für die Ausstellung solcher Bescheinigungen gelten, sofern der Arbeitgeber verpflichtet ist, diese Bescheinigungen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags des Bürgers auszustellen und einzureichen. Die Registrierung der Anzahl dieser Verschiebungen gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Einreise nach § 35a des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg.. Hat der Arbeitgeber oder ehemalige Arbeitgeber diese Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2026 nicht erfüllt, so wird die Anwendung von Absatz 3 entsprechend behandelt.
5. Die Nichterfüllung oder Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers nach den Nummern 1 bis 4 wird als Nichterfüllung oder Pflichtverletzung nach § 54 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg. als wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beurteilt, auch wenn die Feststellung der Nichterfüllung oder Verletzung erst nach dem 31. Dezember 2025 erfolgte.
6. Das Vertragsverletzungsverfahren zur Nichterfüllung oder Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers gemäß §§ 37 bis 39 und 41 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht endgültig abgeschlossen sind, wird gemäß Gesetz Nr. 582 / 1991 Slg., wie wirksam vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, abgeschlossen.
7. Bei dem Streit zwischen dem Bürger und seinem Arbeitgeber über die Korrektheit der Registrierung im Rentenversicherungsregister, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht endgültig war, werden die Verfahren nach dem Gesetz Nr. 582 / 1991 Slg., wie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam, abgeschlossen.
8. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Bescheinigung gemäß § 37 Abs. 3 und (4) zu erteilen und ein Register der Rentenversicherung gemäß § 38 und 39 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, einzureichen, wenn die Teilnahme seines Arbeitnehmers an der Rentenversicherung vor dem 1. April 2026 endet. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, auf Einladung der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung oder der Territorial Social Security Administration eine Bescheinigung auszustellen oder ein Register der Rentenversicherung gemäß dem ersten Satz von 2026 zu erstellen und sie innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Anrufs gemäß § 39 Abs. 1 Gesetz Nr. 582 / 1991 Slg. als wirksam vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Dasselbe Exemplar der nach den ersten oder zweiten Sätzen erstellten Pensionsbescheinigung wird vom Arbeitgeber für den Zeitraum gemäß § 35a Absatz 4 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist, aufbewahrt.
9. Ist zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2026 ein nach § 31 des Rentenversicherungsgesetzes gewährter Altersvorsorgeempfänger oder ein von der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung gezahlter Altersvorsorgeempfänger mit ermäßigtem Rentenalter in Arbeit getreten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Tatsache dem Rentner gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg. als wirksam vor Inkrafttreten des Gesetzes zu erklären.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Čl. VI
Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5
1. In Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte „auf denen die Steuer durch Abzug mit einem bestimmten Steuersatz erhoben wird" durch die Worte gemäß Artikel 6 Absatz 4 ersetzt".
2. In Absatz 2a (2) wird der Punkt am Ende von Buchstabe c durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt 5 angefügt:
5. Umsatz unter Ziffer 6 (4).
3. In Artikel 4 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe q folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Einkommen aus der Übertragung eines Anteils an einem durch die Ausübung einer qualifizierten Arbeitnehmeroption gemäß § 6a erworbenen Gewerbeunternehmen",
4. In Artikel 4 Absatz 1 gelten am Ende des Textes unter Buchstabe u die Worte "die Befreiung nicht für Wertpapiere, die durch die Anwendung einer qualifizierten Arbeitnehmeroption gemäß § 6a 'shall erworben wurden.
5. In Artikel 4 Absatz 3 werden die nach Absatz 1 Buchstabeq freigestellten Worte „einkommensbefreit“ die Einnahmen aus der Übertragung einer nach Absatz 1 Buchstabe u) und „und den nach Absatz 1 Buchstabeq freigestellten Wörtern“-Einnahmen von der Übertragung einer nach Absatz 1 Buchstabe u oder „befreiten Sicherheit“ gestrichen.
6. In Abschnitt 4a (p) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "unbewegliches Eigentum" nach dem Wort "Erwerb" eingefügt.
7. In Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 werden die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Einnahmen nach den Worten eingefügt, es sei denn, der Steuerzahler nutzt das Verfahren nach Artikel 38h (10).
8. In Artikel 6 Absatz 1 werden am Ende des Textes unter Buchstabe d die Worte "wenn nicht für die Zinsen für die Zahlungsverzug" angefügt.
9. In Artikel 6 wird am Ende des Absatzes 3 der Satz "Umsatz aus der Verwirklichung qualifizierender Beschäftigungsoptionen durch einen qualifizierten Arbeitnehmer nicht als Einnahmen auf dem in Artikel 6a Absatz 7 genannten Niveau durch Anwendung oder Finanzausgleich gemäß den Bedingungen der qualifizierenden Beschäftigungsoption betrachtet."
10. In § 6 Abs. 4 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Wörter "Steuersteuer, die durch Abzug mit einem bestimmten Steuersatz " erhoben wird, durch die Worte" für die Berechnung des Vorschusses auf die Einkommensteuer von Einzelpersonen aus abhängigen Tätigkeiten durch den Vorschusssatz nach § 38h ersetzt und die Worte "Paragraph 36 (6) oder (7) " durch die Worte" § 38h (10) ersetzt.
11. In Artikel 6 Absatz 9 Buchstabe d des einleitenden Teils der Bestimmung werden nach dem Wort "Versorgung" die Worte "die nicht Löhne, Gehälter, Vergütung oder Entschädigung für Einkommensvorsorge sind" eingefügt.
12. Artikel 6 Absatz 14 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d bis g werden umnumeriert (c) bis (f).
13. In Ziffer 6 (14) (f) wird "10" durch "15" ersetzt.
14. In Artikel 6 Absatz 15 wird "zu (g)" durch "zu (f)" ersetzt.
15. Artikel 6 Absatz 16 wird durch "(c)" ersetzt.
16. Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:
„§ 6a
Qualifizierte Mitarbeiteroptionen
(1) Eine qualifizierte Mitarbeiteroption ist ein nicht übertragbares Versprechen, einen qualifizierten Geschäftsanteil zu erwerben,
(a), die von einem qualifizierten Arbeitgeber kostenlos einem qualifizierten Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird;
b) die im Rahmen eines schriftlichen Vertrags zur Ermächtigung eines qualifizierten Mitarbeiters zum Erwerb eines qualifizierten Unternehmensanteils zum vereinbarten Optionspreis vorgesehen sind;
c) deren Lieferung dem Steuerverwalter gemäß Absatz 8 mitgeteilt wird;
d) wenn die Ausübung oder die finanzielle Abwicklung der Qualifizierungsoption in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übertragung oder Übertragung von mindestens 67% des Anteils an dem Kapital des qualifizierten Arbeitgebers oder der direkt kontrollierenden Person des qualifizierten Arbeitgebers an einem anderen Anteil von mindestens 50 % des Anteils an einem anderen Unternehmen erfolgt,
e), die der Verpflichtung eines qualifizierten Arbeitgebers unterliegt, spätestens am Ende des Monats, in dem dem Mitarbeiter eine qualifizierte Arbeitnehmeroption gewährt wurde, dem Marktpreis des qualifizierten Unternehmensanteils zum Zeitpunkt der Gewährung des Engagements und zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der finanziellen Abwicklung mitzuteilen.
(2) Ein qualifizierter Mitarbeiter bedeutet Steuerzahler,
a) wenn die Summe der qualifizierten Anteile zum Zeitpunkt der Bereitstellung der qualifizierten Arbeitnehmeroption, die durch die Ausübung der ihm gewährten qualifizierten Arbeitnehmeroptionen erworben wird oder die auf der Grundlage der ihm gewährten qualifizierten Arbeitnehmeroptionen erworben werden kann, 5 % nicht überschreitet; diese Summe bedeutet die Summe des Prozentsatzes des qualifizierten Arbeitgeberkapitals, ausgedrückt als Prozentsatz des Anteils des Unternehmens und des Anteils des direkt kontrollierenden Anteils des Arbeitgebers von 50 %
b) deren Ausübung der Tätigkeit, die sich aus dem Einkommen der abhängigen Tätigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c ergibt, für einen qualifizierten Arbeitgeber in dem Zeitraum zwischen der Bereitstellung der qualifizierten Personaloption und ihrer Anwendung oder Finanzregelung für mindestens 12 Monate dauert; und
c) deren Gesamteinkommen aus abhängigen Tätigkeiten, die nicht durch die Ausübung oder finanzielle Abwicklung von qualifizierenden Beschäftigungsoptionen während des Beschäftigungszeitraums erreicht werden, mindestens das 1,2-fache des monatlichen Mindestlohns, der zum Zeitpunkt der Gewährung der qualifizierenden Option für die Ausübung der in Buchstabe b genannten Tätigkeiten gilt.
(3) Ein qualifizierter Arbeitgeber bedeutet eine Person, wenn zum Zeitpunkt der Bereitstellung einer qualifizierten Beschäftigung Option,
a) der Jahresumsatz, der aus den letzten genehmigten Jahresabschlüssen vor der Bereitstellung der qualifizierten Personaloption erzielt wurde, nicht mehr als 2 500 000 000 CZK und sein Gesamtvermögen aus diesen Jahresabschlüssen nicht mehr als 2 000 000 CZK,
b) nicht Mitglied einer Gruppe qualifizierter Arbeitgeber ist, deren Jahresumsatz aus dem letzten genehmigten Jahresabschluss vor der Bereitstellung der qualifizierten Personaloption über 2 500 000 000 CZK oder deren Gesamtvermögen 2 000 000 CZK liegt; wenn eine Gruppe qualifizierter Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, konsolidierte Jahresabschlüsse zu erstellen oder konsolidierte Jahresabschlüsse nicht genehmigt worden sind, wird der Vermögenswert und die Jahresumsatzdaten durch Anwendung der für das Controlling der Gruppe geltenden Konsolidierungs berechnet;
c) weder ein einziges Mitglied noch ein anderes Mitglied einer Gruppe qualifizierter Arbeitgeber;
1. von der Bank,
2. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen,
3. Organisation nach dem Bergbaugesetz,

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 360 / 2025 Slg., zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Annahme der Einheitlichen Akte über die monatliche Veröffentlichung von Arbeitnehmern
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.09.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 926

Öffentliche Verträge 2

22 513 926 CZK
19.12.2025
12.12.2025
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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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