Das Verfassungsgericht fand Nr. 325 / 2020 Coll.
Das Verfassungsgericht fand vom 16. Juni 2020 sp. zn.
Gültig
Das Verfassungsgericht fand
Textfassungen:
22.07.2020
325
Gefunden
Das Verfassungsgericht
im Namen der Republik
Das Verfassungsgericht entschied unter sp. zn. Pl. ÚS 4 / 20 am 16. Juni 2020 im Plenum aus dem Präsidenten des Gerichts von Pavel Rychetský und Richter Jaroslav Fenyk, Josef Fiala, Jan Filip (Judge Rapporteur), Jaromír Jirsa, Tomáš Lichovník, Vladimir Sládeček, Radovan Suchán
wie folgt:
§ 112 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 250 / 2016 Slg., über die Haftung für Verstöße und Verfahren, geändert durch die Feststellung des Verfassungsgerichts vom 4. Februar 2020, sp. zn.
Gründe
Inhalt des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen rechtlichen Bestimmung
1. Der Kläger - Regionalgericht in Prag ("Regionalgericht"), gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung der Tschechischen Republik ("Verfassung") und § 64 ff. Gesetz Nr. 182 / 1993 Slg., vom Verfassungsgericht in der geänderten Fassung ("Gesetz über das Verfassungsgericht"), beantragt, dass das Verfassungsgericht § 112 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 250 / 2016 Slg., geändert durch die Verfassung für Verstöße, Die angefochtene Bestimmung ist im vierten Teil des Gesetzes mit dem Titel "Gemeinsame, Übergangs- und Endbestimmungen" enthalten und enthält eine Übergangsbestimmung des folgenden Wortlauts: Die Haftung für eine Straftat und die gegenwärtige andere verwaltungsrechtliche Handlung wird jedoch nicht eingestellt, bevor eine der im ersten Satz festgelegten Fristen abgelaufen ist, wenn der Haftungsakt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes stattgefunden hat."
2. § 112 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 250 / 2016 Slg. über die Haftung für Verstöße und Verfahren, geändert durch 25.2.2020, (nachfolgend als "Liability Act" bezeichnet) festgelegt: "Die Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften über Fristen für die Behandlung von Straftaten oder sonstigen administrativen Straftaten, Fristen für die Verhängung einer Geldbuße auf Straftaten oder andere administrative Straftaten und Fristen für die Beendigung der Haftung oder Die Haftung für die Straftat und die vorherige verwaltungsrechtliche Verfolgung wird jedoch nicht eingestellt, bevor eine der in dem ersten Satz festgelegten Fristen abgelaufen ist, sofern das Verhalten zur Feststellung der Haftung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes stattgefunden hat. "Das Verfassungsgericht fand sp. zn. Pl. ÚS 15 / 19 von 4.2.2020 [(54 / 2020 Coll.), alle Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind unter http: / nalus.ujud.cz durch die Entscheidung, dass § 112 (2) des Ersten Gesetzes über die Haftung für Verstöße und Verstöße am Datum der Veröffentlichung dieser Feststellung in der Sammlung der Gesetze aufgehoben wird. Die angefochtene Bestimmung ist daher mit Wirkung vom 26. Februar 2020 wie unter 1. Das Verfassungsgericht hat in seiner Annullierung festgestellt, dass der Umsatz des ersten Satzes, wie in der angefochtenen Bestimmung angewendet, im ursprünglichen Sinne des Gesetzes zu verstehen ist, d.h. es ist die Frist für den Umgang mit einer Straftat oder anderen administrativen Straftat, die Frist für die Verhängung einer Geldbuße für eine Straftat oder andere administrative Straftat und die Frist für die Beendigung der Haftung für eine Straftat.
3. Der Antragsteller macht geltend, dass ihm eine Verwaltungsmaßnahme vorgebracht worden sei, die die Entscheidung der Regionalbehörde der Zentralböhmischen Region, die in Verbindung mit der Entscheidung der Gemeinde Kladna, der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten, der Kläger für die Begehung einer administrativen Straftat auf dem Teil des Fahrzeugbetreibers gemäß § 125f Abs. 1 des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Coll, der Verkehrsgesetze schuldig war.
4. In der Klage stellte der Antragsteller unter anderem fest, dass seine Verantwortung für die Begehung der fraglichen verwaltungsrechtlichen Taten aufgehört hatte. Die neuen Rechtsvorschriften - Ziffer 29 ff. des Gesetzes über die Haftung für Verstöße gegen das Ende der Haftung für die Straftat - sind daher anzuwenden. Dies liegt daran, dass diese Rechtsvorschriften am 1. Juli 2017 in Kraft getreten sind, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem das Beschwerdeverfahren noch vor der Beschwerdebehörde anhängig war. Die Auffassung des Antragstellers beruht daher darauf, dass im Rahmen der Annahme des Gesetzes über die Haftung für Verstöße am 1. Juli 2017 auch eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes bestand, die nicht nur aus der Verwendung einer neuen Terminologie ("Offence "instead of" administrative offence") bestand, sondern auch aus der Aufhebung der Haftung für (gegenwärtige) administrative Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz ohne Entschädigung, dass dies mit dem Straßenverkehrsgesetz ohne Entschädigungsgesetz aufgehoben wurde. Die Klägerin ist damit der Ansicht, dass die neue Gesetzgebung ihr günstiger ist.
5. Der Regionalgerichtshof weist darauf hin, dass die fragliche administrative Straftat am 31. März 2015 begangen werden sollte, die Einleitung des Verfahrens durch den Dienst des Auftrags als erster Rechtsakt im Verwaltungsverfahren des Fahrzeugbetreibers am 1. Juli 2015 und die angefochtene Entscheidung am 14. September 2017 beim Vertreter des Antragstellers getroffen wurde. Die Aussetzung der Haftung für diese administrativen Verstöße bei der Anwendung von § 125e (3) und (5) des Straßenverkehrsgesetzes von 7.11.2014 bis 30.6.2017 hätte nicht erfolgen können, da sowohl der subjektive Zweijahreszeitraum für die Einleitung des Verfahrens als auch der objektive Vierjahreszeitraum, innerhalb dessen die Entscheidung über eine administrative Straftat endgültig werden muss.
6. Nach den neuen Rechtsvorschriften [Paragraph 29 (a) des Haftungsgesetzes] bleibt jedoch die Haftung für die Straftat am Ende der Verjährungsfrist und nach § 30 Buchstabe a des Haftungsgesetzes beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr (in diesem Fall darf die Obergrenze der Geldbuße gemäß § 125f Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes heute nicht mehr als 10.000 CZK betragen). Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und des Artikels 31 Absatz 1 der Ersten Akte über die Haftung für Verstöße und Artikel 32 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über die Haftung für Verstöße ist der Schluss zu ziehen, dass die Haftung für die fragliche administrative Straftat im Rahmen der neuen Rechtsvorschriften nicht mehr bestanden hätte, bevor die angefochtene Entscheidung erlassen wurde und daher nicht für den Zeitpunkt ihres Dienstes wieder aufgenommen worden wäre, d. h., dass der Verwaltungsmangel für die Rechtsvorschriften ausgesetzt worden wäre.
7. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die neuen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall den Antragstellern deutlich günstiger sind als die historischen Rechtsvorschriften. Das Regionalgericht ist daher der Auffassung, dass § 112 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftung für Verstöße (auch nach der Feststellung des Verfassungsgerichts sp. zn. Pl. ÚS 15 / 19) den Tätern ausdrücklich eine weniger günstige Frist einräumt. Im Lichte der Argumente, die das Verfassungsgericht in der zitierten Feststellung vorgebracht hat, dass das Prinzip des Artikels 40 Absatz 6 Satz 2 der Charta der Grundrechte und Freiheiten (im Folgenden als Charta bezeichnet) den Grundsatz der zweiten Charta der Grundrechte und Freiheiten (im Folgenden als "Charter" bezeichnet) unmittelbar leugnet, wonach die strafrechtliche Straftat bewertet wird und der Satz nach dem Recht, das zu der Zeit der Straftat begangen wurde, angewandt wird.
Bemerkungen der Parteien
8. Nach dem Verfahren des Artikels 69 des Gesetzes über das Verfassungsgericht sandte der Richter-Berichterstatter dem Senat des Parlaments der Tschechischen Republik (nachfolgend "Senat ") und der Abgeordnetenkammer der Tschechischen Republik (nachstehend "die Abgeordnetenkammer" genannt) einen Vorschlag als Verfahrensbeteiligte, der Regierung und dem Bürgerbeauftragten nach demselben Recht als öffentliche Behörden (2) und
9. In seinen Bemerkungen erklärte die Abgeordnetenkammer, dass die Regierung der Abgeordnetenkammer am 16. Juli 2015 einen Haftungsentwürfeentwurf vorgelegt habe und der Vorschlag an die Abgeordneten am selben Tag wie das Abgeordnetenhaus weitergeleitet wurde, wobei die angefochtene Bestimmung bereits in dem von der Regierung vorgelegten Gesetzesentwurf vorgesehen war (Presse 555 / 0). Die erste Lesung des Gesetzesentwurfs erfolgte am 16. Dezember 2015, als der Gesetzesentwurf vom Verfassungsgericht als Bürgschaftsausschuss und dem öffentlichen Verwaltungs- und Regionalentwicklungsausschuss als nächster Ausschuss erörtert wurde. Der Verfassungs-Rechtsausschuss erörterte die Presse auf seinen Tagungen vom 11.2.2016 und vom 23.3.2016, als er in seiner Entschließung die Annahme eines Gesetzesentwurfs in der durch seine angenommenen Änderungsanträge geänderten Fassung empfahl (Presse 555 / 3). Der Ausschuss für öffentliche Verwaltung und regionale Entwicklung erörterte die Presse auf den Sitzungen vom 5. Februar 2016 und vom 1. April 2016 und empfahl seine Zustimmung. In der zweiten Lesung des Gesetzesentwurfs, der am 12. April 2016 stattfand, wurden im Rahmen einer ausführlichen Aussprache mehrere Änderungsanträge eingereicht, die jedoch die angefochtene Bestimmung nicht betreffen. Die dritte Lesung des Gesetzesentwurfs erfolgte am 6. Mai 2016, als der Entwurf des Gesetzes in der geänderten Fassung angenommen wurde (von 157 anwesenden Mitgliedern stimmten 121 Mitglieder für den Entwurf und 15 gegen den Entwurf). Die Rechnung wurde am 19. Mai 2016 an die Senatskammer weitergeleitet. Nach der Rücksendung durch den Senat (siehe Sub-10) wurde die vom Senat geänderte Rechnung am 12. Juli 2016 abgestimmt und die Rechnung angenommen.
10. Der Senat erklärte in seinen Bemerkungen, dass die Abgeordnetenkammer die Rechnung am 19. Mai 2016 über die Verantwortung für die Vergehen des Senats übergab. Die Frist von 30 Tagen für den Entwurf des Gesetzes und die vom Senat gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verfassung zu hörende Entschließung endete daher am 18. Juni 2016. Die Rechnung wurde in ihrer 10. Amtszeit als Senatspresse 280 bezeichnet. Der Verfassungs-Rechtsausschuss, der befohlen wurde, das Gesetz als Garantie zu verhandeln, empfahl dem Senat, das Gesetz gemäß der Abgeordnetenkammer zu billigen (Resolution Nr. 128 vom 1. Juni 2016). Darüber hinaus wurde der Gesetzentwurf befohlen, den Ausschuss für territoriale Entwicklung, öffentliche Verwaltung und Umwelt zu diskutieren, der mit der Resolution 124 vom 8. Juni 2016 den Senat dazu empfahl, die Rechnung an die Abgeordnetenkammer mit einem Änderungsantrag zurückzugeben (damit administrative Sanktionen gegen ein Aufenthaltsverbot vorgesehen sind). Der Gesetzentwurf über die Haftung für Verstöße wurde vom Senat als moderne Regulierung auf einem höheren Qualitätsniveau am positivsten bewertet. Die Prüfung des Gesetzes über die Haftung für Verstöße wirkte sich nicht ausdrücklich auf die bescheinigte Frage der Übergangsanpassung an die Fristen für die Beendigung der Haftung für Verstöße im Rahmen der vorgeschlagenen streitigen Bestimmung aus. Im Ausschussverfahren wurde eine neue umfassende Regelung der Verjährungsfrist genannt, die nach der Schwere der Zuwiderhandlung (§ 30 bis 32 des Gesetzes über die Haftung für Verstöße) differenziert wurde. Die Übergangsregelungen im Gesetz über die Haftung für Verstöße, die vor allem durch ihre Zulassung (§ 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung für Verstöße), die ausdrücklich die verfassungsrechtliche Regel über das Verbot der Rückwirkung eines strengeren Gesetzes revidiert. Der Verfechter des Gesetzesentwurfs erklärte, dass Artikel 112 Absatz 2 des Gesetzes über die Haftung für Verstöße nur als eine Politik zu verstehen sei, wenn das so genannte Änderungsgesetz (Gesetz Nr. 183 / 2017 Slg., das bestimmte Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die Haftung für Verstöße und Verstöße und das Gesetz über bestimmte Verstöße änderte), einschließlich der Umwandlung zahlreicher und vielfältiger Regelungen bestehender Verstöße. Mit dem Konzept der Übergangsregelung wurde die kritische (Auswertung) Aufmerksamkeit der Senatsbehörden nicht hervorgehoben. Der Senat hat den Gesetzentwurf über die Haftung für Unstimmigkeiten an die Abgeordnetenkammer zurückgegeben. Es tat dies innerhalb der verfassungsrechtlichen Frist auf seiner 25. Sitzung (10. Amtszeit) durch die Entschließung Nr. 469 vom 15. Juni 2016, als in der Abstimmung Nr. 17 in Anwesenheit von 62 Senatoren 45 Senatoren für diese Entschließung gestimmt haben, gegen sie 2 und 15 Senatoren verhaftet wurden.
11. Der Präsident der Republik unterzeichnete das Gesetz wurde der Abgeordnetenkammer am 27. Juli 2016 übergeben. Nach Unterzeichnung durch die zuständigen Verfassungsbehörden wurde das Gesetz am 28. Juli 2016 zur Veröffentlichung in der Gesetzessammlung und am 3. August 2016 zur Veröffentlichung in der Gesetzessammlung unter Nr. 250 / 2016 Coll gesendet.
12. Die Regierung hat durch den Justizminister und den Bürgerbeauftragten mitgeteilt, dass sie ihr Eingreifensrecht nicht ausüben werden.
13. Da die Stellungnahmen der Parteien keine neuen Tatsachen oder Schlussfolgerungen enthielten, die die gegenwärtige Anwendung des Regionalgerichts betreffen, wurden ihre Bemerkungen nicht mehr der Beschwerdeführerin zu einer möglichen Antwort übermittelt.
Verhängung der mündlichen Verhandlung
14. Das Verfassungsgericht kam zu dem Schluss, dass eine weitere Klärung des Falles aus der mündlichen Verhandlung nicht erwartet werden konnte und daher gemäß § 44 des Verfassungsgerichtsgesetzes über den Fall ohne seine Verordnung entschieden wurde.
Verfahrensübernahmen des Nichtigerklärungsverfahrens
15. Kommt das Gericht nach Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung zu dem Schluss, dass das in der Entschließung des Falles anzuwendende Recht gegen die verfassungsrechtliche Ordnung verstößt, so stellt es die Angelegenheit vor das Verfassungsgericht. Das Gericht hat das Recht, einen Vorschlag zu unterbreiten, wenn es die Aufhebung des Gesetzes oder seiner individuellen Bestimmung vorschlägt, deren Anwendung unmittelbar oder notwendig sein soll, nicht nur für den hypothetischen Gebrauch oder anderen breiteren Kontext ausreicht [Besitz des Verfassungsgerichts vom 23.10.2000 sp. zn. Es ergibt sich aus dem Zweck und dem Zweck der spezifischen Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften, dass das in der Entschließung anzuwendende Recht (oder seine einzelnen Bestimmungen) nur eines ist, das die Verwirklichung des gewünschten, d.h. verfassungsrechtlichen Konsenses behindert; Wenn sie nicht entfernt worden wäre, wäre das Ergebnis des laufenden Verfahrens anders gewesen, nämlich verfassungswidrig [siehe die Feststellung vom 6. März 2007 sp. zl. ÚS 3 / 06 (N 41 / 44 SbNU 517; 149 / 2007 Sb.), Randnummer 26].
16. Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass das Regionalgericht auf die aktive prozessuale Legitimität des Antrags auf Nichtigerklärung von § 112 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftung für Verstöße in der Fassung des Urteils des Verfassungsgerichts vom 4. Februar 2020 in der Rechtssache 15/19 Pl bezeugt. Wie das Verfassungsgericht in einer vom Regionalgericht zu beschließenden Verwaltungsaktion verifiziert hat, sieht der Kläger (Unter 4) vor, dass seine Verantwortung für die administrative Straftat nicht mehr besteht, bevor er endgültig dafür bestraft wurde. Das Regionalgericht wird in dem Verfahren die Frage des Verschwindens der Haftung für die Straftat prüfen, die es erforderlich ist, auch die Übergangsbestimmung in der angefochtenen Ziffer 112 (2) des Gesetzes über die Haftung für Verstöße anzuwenden, geändert durch die Feststellung des Verfassungsgerichts vom 4. Februar 2020, sp. zn.
Verfassungskonformität des Gesetzgebungsverfahrens
17. Das Verfassungsgericht hat sich mit dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens befasst und festgestellt, dass die in den Erklärungen der Abgeordnetenkammer und des Senats (Unternummern 9 bis 11) vorgelegten Daten zeigen, dass das Recht, zu dem die angefochtene Bestimmung gehört, in den Grenzen der Verfassung angenommen und in einer verfassungsrechtlichen Weise bevollmächtigt wurde. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Wesentliche Bewertung des Vorschlags
18. Artikel 40 Absatz 6 Die Handlungen der Straftat werden bewertet und der Satz wird nach dem Recht auferlegt, das zum Zeitpunkt der Straftat wirksam ist. Das spätere Gesetz gilt, wenn es für die Täter günstiger ist.
19. In der Vergangenheit kam das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass Artikel 40 (6) der Charta auch die administrative Bestrafung betrifft, siehe die Feststellungen von 13.6.2002 sp. zn. III. ÚS 611 / 01 (N 75 / 26 SbNU 253) und von 11.7.2007 sp. zn. II. ÚS 192 / 05 (N 110 / 46 SbNU 11). Der Oberste Verwaltungsgerichtshof vom 27. Oktober 2004, Nr. 6 A 126 / 2002-27 (Nr. 461 / 2005 Coll. NSS), erklärte auch, dass die Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts unter http://www.nsjud.cz.
20. Artikel 89 Absatz 2 Die Verfassung ist durch Entscheidungen des Verfassungsgerichts, die für alle Organe und Personen verbindlich sind, durchsetzbar. Das Verfassungsgericht weist konsequent darauf hin, dass diese Bestellung auch für sie gilt [vgl. z.B. die Feststellung vom 12. Juni 1997 S. zn. IV. ÚS 197 / 96 (N 77 / 8 SbNU 243)].
21. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass das Verfassungsgericht in der oben genannten Feststellung, Pl. ÚS 15 / 19, die Artikel 112 Absatz 2 der Ersten Akte über die Haftung für Verstöße aufgehoben hat, die Auslegung des Begriffs "kriminelle Verstöße" in Artikel 40 Absatz 6 der Ersten Charta behandelt hat. Er kam hier zu dem Schluss, dass im Herzen des Instituts für Begrenzung der Strafhaftigkeit oder der Verletzlichkeit für Verletzlichkeit die Idee liegt, dass das Ende der Zeit schwächt, wenn die Notwendigkeit einer kriminellen Reaktion auf einen Akt sowohl in Bezug auf die allgemeine Verhütung als auch in Bezug auf einzelne. Die neuen Rechtsvorschriften, die eine Einschränkung erst nach längerer Zeit im Vergleich zum vorherigen bewirken können, sehen zwangsläufig vor, dass der Gesetzgeber jetzt die Aktion ernster nimmt, wenn er eine Anordnung festgelegt hat, die das Ende einer längeren Zeit im Vergleich zum vorherigen beseitigen lässt. Im Allgemeinen behindern die verfassungsrechtlichen Vorschriften die Straffung von Straftaten nicht, wenn es noch darum geht, den Satz, der dem begangenen Verbrechen angemessen ist, anzupassen. Dies kann nur für Handlungen geschehen, die nach der Wirksamkeit der Verordnung begangen wurden, die zu einer Verschärfung des Verbrechens geführt haben, nicht für Handlungen, die vor seiner Wirksamkeit begangen wurden. Artikel 40 Absatz 6 Satz 1 der Charta betrifft jede Verordnung, die die Verjährung der strafrechtlichen Haftung oder Haftung für die Strafverfolgung von Straftaten vorsieht. In dieser Feststellung wurde unter Punkt Pl. ÚS 15 / 19 dargelegt, dass der erste Satz von Artikel 112 Absatz 2 des Gesetzes über die Haftung für Verletzungen die Anwendung der Haftung für Straftaten nach dem Gesetz über die Haftung für Verletzungen sowie der Handlungen erfordert, die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes begangen wurden, da die Beschränkung der Haftung für Straftaten Teil der Definition einer Straftat im Sinne des Artikels 40 Absatz 6 ist. Aus diesem Grund hat das Verfassungsgericht die Satzung von § 112 Abs. 2 der Ersten Akte über die Haftung für Verstöße gegen seinen Widerspruch zu Artikel 40 Absatz 6 der Ersten Charta aufgehoben. Mit dieser nichtig gemachten Bestimmung, die eng mit der jetzt angefochtenen Vorschrift § 112 Abs. 2 des Zweiten Rechts auf Haftung für Verstöße zusammenhängt, konnte das Verfassungsgericht es nicht aus der Sicht seiner Verfassungskonformität beurteilen, da es durch die Petition der damaligen Klage im Fall sp. zn gebunden war.
22. Das Verfassungsgericht hat bereits in der Vergangenheit [z.B. die Feststellung von 22.1.2001 sp. zn. IV. ÚS 158 / 2000 (N 12 / 21 SbNU 91)] geschlossen, dass das Gericht nach Artikel 40 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch den Schluss gezogen hat, dass das Gericht die Bestimmungen von Artikel 40 Absatz 2 des Vertrags nicht erfüllt hat. Die Handlungen der Straftat werden bewertet und der Satz wird nach dem Recht auferlegt, das zum Zeitpunkt der Straftat wirksam ist. Das spätere Gesetz gilt, wenn es für die Täter günstiger ist. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung, ob die Anwendung eines späteren Gesetzes für den Täter günstiger wäre, ist das Gesamtergebnis in Bezug auf das Verbrechen, das bei der Anwendung eines oder eines anderen Gesetzes unter Berücksichtigung aller rechtlichen Umstände eines bestimmten Falles erreicht werden würde. Die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften ist daher für die Täter günstiger, wenn ihre Bestimmungen insgesamt ein besseres Ergebnis bieten als das frühere Gesetz.
23. Es ist klar, dass im vorliegenden Fall und in den typähnlichen Fällen, die (nicht nur) das Verschwinden der Haftung für verwaltungsrechtliche Straftaten im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang mit den neuen Rechtsvorschriften im Gesetz über die Haftung für Verletzungen betreffen, es eine Situation geben kann, dass die Haftung für verwaltungsrechtliche Straftaten im Rahmen der neuen Rechtsvorschriften eingestellt worden wäre, bevor die angefochtene Entscheidung erlassen worden wäre, d. h. dass die verwaltungswidrige Handlung ausgesetzt worden wäre. In diesem Fall ist daher die im gesamten Haftungsgesetz vorgesehene neue Gesetzgebung für Antragsteller unstreitbar günstiger als die im Straßenverkehrsgesetz (vgl. auch Teil 5 bis 7). Die durch das Verfassungsgericht geänderte Übergangsbestimmung von § 112 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftung für Verstöße erfordert jedoch ausdrücklich, dass weniger günstige Rechtsvorschriften auf die Täter angewendet werden. Daher ist es immer erforderlich, das bis zum 30. Juni 2017 geltende Strafrecht nicht nur nach § 29 ff. des Gesetzes über die Haftung für Verstöße, sondern auch nach den besonderen Verjährungsfristen in Sondergesetzen zu vergleichen (siehe insbesondere das sogenannte Änderungsgesetz Nr. 183 / 2017 Coll.), sowie nach den allgemeinen Regeln des § 2 Abs. 1 und § 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung für Verstöße gegen die Verstöße gegen die Verstöße gegen die Verstöße
24. Daraus folgt, dass, wenn das Verfassungsgericht aufgrund von Artikel 40 Absatz 6 der Charta (im Einzelnen die in der zitierten Feststellung dargelegten rechtlichen Schlussfolgerungen) eine Rechtsansicht erreicht hat, aus den oben dargelegten Gründen nicht ausgehalten werden kann, dass die Anwendung von § 112 Absatz 2 des Gesetzes über die Haftung für Straftaten (in der durch diese Feststellung geänderten Fassung) auch zu einer Verschlechterung des Status des Täters führen kann. Mit anderen Worten wird ein Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 6 der zweiten Charta auch dann eintreten, wenn der Täter für die Begehung einer Straftat bestraft wird, auch wenn die Haftung für die Straftat nach den neuen Rechtsvorschriften nicht mehr bestehen würde, bevor die Entscheidung über die Zuwiderhandlung getroffen wird, d.h. dass die Straftat für die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften ausgesetzt würde. Das Verfassungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass Paragraph 112 (2) des Gesetzes über die Haftung für Verstöße, geändert durch die Feststellung des Verfassungsgerichts vom 4. Februar 2020, sp. zn. Es sei darauf hingewiesen, dass in dieser Situation in einem Vorfall (siehe Unter-3 bis 7) eine konstitutionelle, konformelle, konformelle Auslegung des § 112 Absatz 2 des Gesetzes über die Haftung für Verstöße, geändert durch die Feststellung des Verfassungsgerichts vom 4. Februar 2020, sp. zn.
Schlussfolgerung
25. Aus den oben dargelegten Gründen hat das Verfassungsgericht geschlossen, dass Artikel 112 Absatz 2 des Gesetzes über die Haftung für Verstöße, geändert durch das Verfassungsgericht vom 4. Februar 2020, sp. zn. Pl. ÚS 15 / 19, gegen Artikel 40 Absatz 6 der Zweiten Charta verstößt und daher bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Feststellung in der Sammlung von Rechten, gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 182 / 1993, nichtig ist.
Präsident des Verfassungsgerichts:
JUDr. Rychetský v. r.
Die Richter Jan Filip, Kateřina Šimáková und Vojtěch Šimělek haben gemäß Artikel 14 des Gesetzes Nr. 182/1993 Slg. am Verfassungsgericht in der geänderten Fassung eine andere Position eingenommen, um die Entscheidung zu rechtfertigen.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Das Verfassungsgericht fand keine 325 / 2020 Coll., über den Antrag auf Nichtigerklärung von § 112 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 250 / 2016 Coll., über die Haftung für Verstöße und Verfahren, geändert durch das Verfassungsgericht vom 4. Februar 2020 sp. zn. |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Das Verfassungsgericht fand |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 22.07.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Verwaltungsvergehen
Verwaltungsrecht
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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