Regierungsverordnung Nr. 31 / 2016 Coll.
Verordnung der Regierung über die Vorführung von Kenntnissen der tschechischen Sprache zwecks Erhalt einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis
Gültig
In Kraft seit 29.01.2016
31.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 18. Januar 2016
über die Kenntnis der tschechischen Sprache zwecks Erhalt einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung
Die Regierung bestellt gemäß § 182a Absatz 1 des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 217 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 379 / 2007 Sl. und Gesetz Nr. 314 / 2015 Slg.:
Gegenstand
Diese Verordnung sieht eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik vor
a) das Ausmaß des Wissens der tschechischen Sprache (nachfolgend "Sprache") zum Zwecke der Sprachprüfung;
b) nähere Regeln für die Organisation der Prüfung der Sprache, einschließlich der Festlegung der Vergabe der Prüfung durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (nachfolgend "das Ministerium"), die Organisationsregeln und die Veröffentlichung von Informationen über die Organisation der Prüfung;
c) ein Modell des Abschlussnachweises der Prüfung der Sprache (das Dokument);
d) die Struktur und das Timing der Darstellung einer Übersicht der geprüften Zahlen;
e) Sprachprüfungen, die für die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung gleichwertig sind, und
f) die höchstmögliche Vergütung, die Reife der Vergütung und die Bedingungen, unter denen die Zahlung für die Prüfung der Sprache nicht gezahlt wird.
Prüfeinrichtungen
Die Studieneinrichtung ist eine juristische Person, die berechtigt ist, eine Sprachprüfung nach dem Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze durchzuführen.
Umfang der Sprachkenntnisse
(1) Um eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik zu erhalten, ist die Kenntnis der Sprache mindestens auf A2-Ebene gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen erforderlich.
(2) Der Umfang des Sprachkenntnisses nach Absatz 1 umfasst:
a) die Hauptidee einfacher und transparenter Texte in schriftlicher und mündlicher Form über den Alltag zu verstehen;
b) Interviews über allgemein bekannte Tatsachen und Alltagssituationen,
c) die Festlegung und Beantwortung einfacher Fragen zum Alltag;
d) die Schaffung von kurzen Sätzen über den Alltag; und
e) einfache Texte über den Alltag schreiben.
Organisationssicherheit der Sprachprüfung
Ministerium
(a) mindestens 30 Tage vor dem Datum der Prüfung aus der Sprache, Informationen über den Test, einschließlich der Termine der Prüfung und ihrer Organisation, in einer Weise veröffentlichen;
b) eine Liste von Testeinrichtungen aufrechtzuerhalten und zu veröffentlichen, die einen Fernzugriff ermöglicht;
c) in einer Weise, die den Fernzugriff ermöglicht, Informationen über die Anwendung einer Sprachprüfung und Zertifizierung für Bieter, die die Prüfung erfolgreich bestanden haben, veröffentlichen;
d) die Entwicklung von Testmaterialien sowohl für den schriftlichen als auch für den mündlichen Teil der Sprachprüfung sicherstellen, einschließlich Anweisungen für die Eingabe und Bewertung sowohl der schriftlichen als auch der mündlichen Teile des Tests und deren Verteilung an die Testeinrichtungen; und
e) Ausbildung und mindestens einmal jährlich methodische Sitzungen zur Verbesserung der Qualität der Organisation der Sprachprüfung und der Bewertung der Sprachkenntnisse bei der Prüfung von Personen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b.
Das Prüfungsinstitut sorgt für geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der gerechtfertigten spezifischen Bedürfnisse der Bieter, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen.
(1) Das Prüfinstitut stellt sicher, dass die Prüfungen von Personen in folgenden Funktionen durchgeführt werden:
a) der pädagogische Garant der Prüfung, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung im Untersuchungsorgan gewährleistet, in den betreffenden Fällen entscheidet, die Richtigkeit der Bewertung überwacht und für die Übereinstimmung der Papier- und elektronischen Form der Bescheinigungen verantwortlich ist;
b) ein Vertreter des pädagogischen Garanten der Prüfung, der in Abwesenheit des pädagogischen Garanten der Prüfung die in Buchstabe a genannten Tätigkeiten gewährleistet;
c) durch die Beschaffungsstelle des schriftlichen Teils der Prüfung, die den schriftlichen Teil der Prüfung eingibt und ihr ordnungsgemäßes Verhalten gewährleistet;
d) durch den Prüfer des schriftlichen Teils der Prüfung, der alle Teile des schriftlichen Teils der Prüfung bewertet;
e) durch den Ermittler des mündlichen Teils der Prüfung, der die Fragen und Aufgaben des mündlichen Teils der Prüfung festlegt; und
f) den Auswerter des oralen Teils des Tests.
(2) Gleichzeitig kann eine Person mehr als eine Funktion ausführen, mit Ausnahme der gleichzeitigen Leistung der Funktion des Autors des mündlichen Teils des Tests und des Auswerters des mündlichen Teils des Tests.
(3) Die in Absatz 1 genannte Person kann nur die Person sein, die
a) eine berufliche Qualifikation in einem akkreditierten Masterstudiengang im Bereich der pädagogischen Wissenschaften zur Vorbereitung von Lehrern der tschechischen Sprache erworben hat; oder
(b) erfüllt die Anforderung der beruflichen Qualifikation als Lehrer einer Sprachschule mit dem Recht einer staatlichen Sprachprüfung nach dem Bildungsgesetz.
(4) Des Weiteren muss die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Person die Anforderung mindestens erfüllen:
a) fünfjährige Lehrerfahrung in der Lehre der tschechischen oder ausländischen Sprachen; und
b) jährliche Praxis zur Sicherstellung der Leistung eines Sprachtests, international anerkannter Prüfung einer tschechischen oder ausländischen Sprache oder einer staatlichen Sprachprüfung.
(5) Des Weiteren muss die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannte Person die Anforderung mindestens erfüllen:
a) die jährliche Unterrichtserfahrung in der Lehre Tschechisch als Fremdsprache; oder
b) zweijährige Erfahrung in der Gewährleistung einer Sprachprüfung, einer international anerkannten tschechischen oder ausländischen Sprachprüfung oder einer nationalen Sprachprüfung.
(6) Das Prüfungsorgan stellt die schriftliche Erklärung der in Absatz 1 genannten Personen vor der Prüfung der Sprache sicher;
a) dass sie keine Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung liefern; und
b) ob sie einen der Bieter speziell für die Prüfung vorbereitet haben oder ob ihr Verhältnis zu einem der Bieter zu ihrem unvoreingenommenen Charakter angemessen zweifeln könnte.
(7) Das Prüfungsinstitut gibt dem Ministerium einen Überblick über die Anzahl der geprüften Bewerber, die nach einem Teil der Prüfung und dem Erfolg der Bewerber innerhalb von 9 Tagen nach dem Zeitpunkt der Prüfung aufgeschlüsselt sind.
(8) Das Prüfinstitut wird in eine elektronische Form umgewandelt
a) unbewertete Verantwortungserklärungen unmittelbar nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung;
b) unmittelbar nach Abschluss des mündlichen Teils des Tests Rekordblätter ausgefüllt; und
c) die Zertifikate unmittelbar nach ihrer Bewertung ausgewertet.
(9) Solange die Bescheinigungen nicht bewertet werden, sind sie in Papierform so zu halten, dass sie nicht nachträglich geändert oder mitgeschleppt werden können.
Zahlung
(1) Der Test wird zu einem Höchstpreis von CZK 3.200 durchgeführt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Rückzahlungsfrist gilt ab dem Anmeldetag des Antrags bis zu 8 Tage vor dem Zeitpunkt der Prüfung.
(3) Das Zentralamt kann für den ersten Test in der Sprachprüfung bezahlen. Bezahlt das Zentralverwaltungsamt die Vergütung für den Bieter, so gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 6 (4) nicht für die Nichtzahlung der Gebühr für die Reifeprüfung.
Anwendung für den Test und den Verlauf des Tests aus der Sprache
(1) Der Antragsteller gilt für eine persönliche Sprachprüfung am Prüfungsinstitut oder schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Prüfung. Spätestens 8 Tage vor dem Datum der Prüfung erscheint der Kandidat im Prüfungsinstitut mit einem gültigen Reisedokument und die Unterschrift bestätigt die Richtigkeit der zwingenden Angaben zum Antrag, es sei denn, er hat dies zum Zeitpunkt seiner persönlichen Registrierung getan.
(2) Pflichtangaben sind Name, Namen und Nachname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit gemäß den Angaben im Reisedokument, Reisedokumentnummer, Wohnsitz in der Tschechischen Republik, Angaben zu den besonderen Bedürfnissen des Bewerbers, die sich aus seiner Gesundheit oder anderen von besonderer Berücksichtigung würdigen Faktoren und dem gewählten Datum der Prüfung ergeben.
(3) Am Tag der Prüfung der Sprache des Antragstellers erteilt das Prüfinstitut eine unmissverständliche, zentral generierte Registriernummer (nachstehend als Registriernummer bezeichnet).
(4) Ein Bieter, der die in Absatz 1 genannten Fristen nicht ein gültiges Reisedokument vorlegt, unterschreibt die Richtigkeit der Angaben zum Antrag nicht, tritt die in Absatz 2 genannten zwingenden Angaben nicht in den Antrag ein oder zahlt nicht für die Reifeprüfung, gilt als nicht beantragt.
(1) Der Antragsteller kann sich innerhalb von 15 Tagen nach der Prüfung der Sprache persönlich entschuldigen oder dem Prüfungsorgan eine schriftliche Entschuldigung erteilen, für die er die Prüfung ohne Angabe von Gründen beantragt hat. Während des Zeitraums, der am 14. Tag vor dem Tag des Tests von der Sprache bis zum Tag des Tests aus der Sprache beginnt, kann sich der Antragsteller nur aus medizinischen oder anderen schwerwiegenden Gründen gemäß dem ersten Satz entschuldigen, zusammen mit Beweisen dieser Gründe.
(2) Hat sich der Bieter innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums innerhalb des ersten Satzes oder innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums nicht für die Gesundheit oder andere schwerwiegende Gründe entschuldigt, so kann sich der Bieter auch unmittelbar nach dem Hindernis, das die Teilnahme des Teilnehmers an der Prüfung verhinderte, spätestens aber 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Prüfung entschuldigen.
(3) Ein Kandidat, der sich gemäß Absatz 1 Satz 2 entschuldigt, aber keine medizinischen oder sonstigen schwerwiegenden Gründe nachgewiesen hat, gilt als gescheitert. Ein Kandidat, der nicht ohne geeignete Entschuldigung für die Prüfung auftauchte, gilt als gescheitert, bis er sich entschuldigt hat und innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist medizinische oder andere schwerwiegende Gründe vorgelegt hat.
(4) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen hat der Bieter eine Ersatzfrist.
(1) Der Test besteht aus:
a) den schriftlichen Teil, der die Kenntnis der Sprache im Lesen, Hören und Schreiben überprüft; und
b) einen mündlichen Teil, der aus Antworten auf Fragen und der Lösung von Aufgaben auf der Grundlage des visuellen Hintergrunds besteht.
(2) Der Kandidat führt beide Teile des Tests am selben Tag durch. Der Bewerber nimmt den schriftlichen Teil der Prüfung an.
(3) Der Test ist nicht öffentlich. Die Prüfung kann von Inspektoren des tschechischen Schulaufsichtsamts, vom Innenministerium oder von Mitgliedern der Polizei der Tschechischen Republik durchgeführt werden. Andere Personen aus der beruflichen Öffentlichkeit dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums anwesend sein.
(4) Der Prüfablauf richtet sich nach den in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Organisationsvorschriften.
(5) Eine Dokumentation bestehend aus:
a) einen Antrag des Antragstellers und gegebenenfalls eine weitere Bescheinigung über die besonderen Bedürfnisse der in Artikel 4 genannten Bieter;
b) eine Liste der Bieter,
c) die Verantwortungserklärungen, in denen die Bieter in die Lösung des schriftlichen Teils der Prüfung eingehen;
d) ein Aufzeichnungsblatt, in dem der mündliche Teil der Prüfung und die Ergebnisse des mündlichen Teils der Prüfung kurz aufgezeichnet werden;
e) ein Testprotokoll, das die Ergebnisse des Kandidaten in jeder Qualifikation zusammenfasst;
f) ein Protokoll zur Anpassung der Testbedingungen für Kandidaten mit besonderen Bedürfnissen;
g) eine Kopie des Zertifikats; und
(h) Nachweis des Eingangs der Bescheinigung.
(6) Die in Absatz 5 genannten Unterlagen werden von der Prüfungseinrichtung für einen Zeitraum von 5 Jahren aufbewahrt.
(1) Das Prüfergebnis ist zu prüfen, ob der Bieter erfolgreich ist oder nicht.
(2) Um den Test erfolgreich durchzuführen, sollten mindestens 60% der geschriebenen und mündlichen Teile des Tests erfolgreich sein.
(3) Das Prüfergebnis eines Kandidaten, der nur mit einer Registrierungsnummer gekennzeichnet ist, wird vom Prüfinstitut in einer Weise veröffentlicht, die den Fernzugriff innerhalb von 9 Tagen nach dem Prüftag ermöglicht.
Bewerber, die während der Prüfung unehrliche oder schwere Verletzungen der Organisationsregeln begehen oder die die Prüfung nicht durchführen, werden eingestellt.
(1) Ein Kandidat, der gescheitert ist, muss bei der neuen Prüfung immer beide Teile des Tests durchführen.
(2) In einem Kalenderjahr kann der Kandidat den Test nicht mehr als dreimal durchführen.
Zertifizierung
(1) Die von der Prüfeinrichtung ausgestellte Bescheinigung ist Beweis für eine erfolgreiche Durchführung der Prüfung. Das Muster dieser Bescheinigung ist in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die Bescheinigung ist in Form von 210 x 297 mm zu erstellen, wobei auf jeder Seite ein grauer Unterdruck mit dem Motiv eines kleinen nationalen Charakters und der Blätter von Kalk entsteht. Die Bescheinigung trägt mindestens einen sechsstelligen eindeutigen Schutzcode.
(3) Der Titel der Bescheinigung gibt den Namen, den Sitz des Prüfungsorgans und die Bezeichnung der betreffenden Prüfstelle an.
(4) Die Bescheinigung trägt auch die Registrierungsnummer, den Namen, den Nachnamen und die Funktion der für das Prüfungsinstitut zuständigen Person, die für die Unterzeichnung der Bescheinigung und gegebenenfalls ihres benannten Vertreters verantwortlich ist. Die Ausstellung der Bescheinigung wird durch die Unterschrift dieser Person und den Stempel der Prüfungseinrichtung bestätigt.
(5) Das Prüfungsinstitut nimmt eine Kopie der Bescheinigung für einen Zeitraum von 45 Jahren ab dem Zeitpunkt der Prüfung auf.
gleichwertige Sprachprüfungen
(1) Zur Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis entspricht die Prüfung der Sprache folgendermaßen:
a) Tschechische Sprachprüfung 1),
b) Staatsspracheprüfung aus der tschechischen Sprache, die in der Sprachschule mit dem Recht auf Staatsspracheprüfungen durchgeführt wird 2),
c) Staatliche Abschlussprüfung, staatlich strenge Prüfung oder staatsärztliche Untersuchung an der Universität im Rahmen des in der tschechischen Sprache (1), (3) durchgeführten Studienprogramms;
d) Tschechische Sprachprüfung als Fremdsprache für Niveau A2 oder höher, zertifiziert durch den Verband der Sprachprüfeinrichtungen in Europa (ALTE) und durchgeführt von einem vollen Mitglied dieses Vereins,
e) Tschechische Sprachprüfung für die Zwecke der Gewährung der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik nach den Rechtsvorschriften über die Vorführung des Wissens der tschechischen Sprache und der tschechischen Reiche zur Gewährung der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik und
f) einen Probenahmetest, der gemäß den Rechtsvorschriften über die Bedingungen für den Erhalt und die Anerkennung von fachlicher Kompetenz und Fachkompetenz im Rahmen des medizinischen Berufs eines Arztes, Zahnarztes und Apothekers durchgeführt wird.
(2) Zum Erhalt einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis wird der Sprachtest mit dem tschechischen Sprachtest der ähnlichen Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe b verglichen, wenn er mindestens dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführten § 2 entspricht.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Mgr. Valachová, Ph.D., v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 31/2016 Slg.
Organisationsregeln für eine Sprachprüfung zum Zweck der Daueraufenthaltserlaubnis
Allgemeine Bestimmungen
Die Prüfung der Sprache überprüft den Erwerb des Kenntnisstands der Sprache, die für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik erforderlich ist.
Das Prüfinstitut stellt sicher, dass in Ausübung seiner Behörde die Prüfung der Sprache der
a) ausreichende Informationen an den Bieter über die Organisation und Durchführung der Prüfung sowie über seine Rechte und Pflichten;
b) das organisierte, transparente, würdige und faire Verhalten der Prüfung; und
c) die Einhaltung der gerechtfertigten spezifischen Bedürfnisse einzelner Bieter.
1. Der Kandidat wird am Tag der Prüfung mit der zugewiesenen Registrierungsnummer registriert. Die Registrierung überprüft die Identität des Bieters aus dem vorgelegten Reisedokument. Die Identität des Bewerbers wird vor der schriftlichen und mündlichen Prüfung überprüft. Der Kandidat unterschreibt das Teilnahmeformular. Ein Kandidat, für den Unregelmäßigkeiten bei der Überprüfung einer Identität bestehen, die nicht vor Ort entfernt werden können, wird sofort ab dem Prüftag entfernt; Die Prüfung kann innerhalb einer alternativen Frist erfolgen.
2. Der Antragsteller muss den Anweisungen während der Prüfung folgen, einschließlich der Anweisungen zum Abschalten der elektronischen Ausrüstung und zum Absetzen des Gepäcks und anderer Gegenstände, die zur Durchführung der Prüfung nicht erforderlich sind.
3. Der Kandidat darf während der Prüfung von unehrlichem Verhalten und Störungen absehen.
4. Wenn ein Kandidat eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Regeln bricht, wird er von der Prüfung ausgeschlossen und ist zu sehen, als hätte er die Prüfung versäumt.
Die Prüfung einer Sprache von nicht mehr als 72 Bewerbern kann innerhalb einer Frist am Prüfungsinstitut erfolgen.
Besondere Bestimmungen für den schriftlichen Teil der Prüfung
1. Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus Teilprüfungen von
(a) Lesen mit Verständnis;
b) Schreiben und
(c) mit Verständnis zuhören.
2. Ein Auftraggeber trägt höchstens 15 Bieter. In einem Raum können maximal 18 Bewerber die Prüfung nehmen. Jeder Antragsteller ist für eine separate Bank reserviert. Der Auftraggeber ist während der gesamten Dauer des schriftlichen Teils der Prüfung im Raum anwesend.
3. Kandidaten beginnen und beenden Arbeit an einer bestimmten Anleitung. Die Erteilungsfrist und die Verantwortungsbescheinigung werden von der öffentlichen Auftraggeberin auf geeignete Weise mitgeteilt.
4. Während des schriftlichen Teils der Prüfung, der Bewerber
a) den Prüfraum nicht außerhalb der vorgeschriebenen Pause zu verlassen. Die Ausschaltung des Prüfraums gilt als Beendigung der Prüfung, wenn der Prüfraum aus medizinischen Gründen nicht verlassen wird. Der Antragsteller bewertet die Gültigkeit der Gesundheitsgründe unter Berücksichtigung der schriftlichen Empfehlung des behandelnden Arztes des Antragstellers;
b) keine elektronischen Geräte, Bücher oder Wörterbücher verwenden oder tragen;
c) arbeitet separat;
d) die Prüflösung nur auf das Verantwortungszertifikat schreibt, wobei der schriftliche Bedarf der Prüfeinrichtung berücksichtigt wird; und
e) den Eintrag und das Zertifikat rechtzeitig einreichen.
5. Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus 2 Bruchteilen; der erste Teil von 65 Minuten besteht aus den Teilprüfungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b; der zweite Teil ist die Teilprüfung nach Absatz 1 Buchstabe b. c) 35 bis 40 Minuten durch Aufzeichnung. Ein schriftlicher Teil der Prüfung wird vom Evaluator bewertet, die Bewertung wird im Testbericht geschrieben, den er zusammen mit der pädagogischen Garantie der Prüfung unterzeichnen wird.
Besondere Bestimmungen für den oralen Teil des Tests
1. Der mündliche Teil des Tests besteht aus:
a) Antworten auf Fragen und
b) Lösung der Aufgabe basierend auf Bildhintergrund.
2. Der mündliche Teil der Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss, bestehend aus einem Quantisierer und 2 Evaluatoren, gehalten; Es kann auch eine pädagogische Bürgschaftsprüfung oder ein Vertreter der pädagogischen Bürgschaftsprüfung vorhanden sein.
3. Ein Prüfungsausschuss nimmt innerhalb einer Frist maximal 18 Bewerber an.
4. Die Bewerber nähern sich dem Prüfungsausschuss in der vom Interviewer vor dem mündlichen Teil der Prüfung vorgelegten Reihenfolge; der Prüfungsausschuss kann den Auftrag aufgrund der besonderen Bedürfnisse des Bieters ändern.
5. Die Variante des oralen Teils der Prüfung ist dem Bieter am Tag der Prüfung automatisiert zuzuordnen.
6. Der mündliche Teil der Prüfung dauert nicht mehr als 15 Minuten, ohne Vorbereitung.
7. Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Bewertern anhand des Ergebnisses des auf dem Datenblatt verzeichneten Bieters bewertet. Die Bewertung wird zunächst von den Bewertern auf dem Datenblatt und anschließend vom Prüfbericht erfasst. Der Streit wird vom pädagogischen Garant nach dem Protokollblatt oder anderen einschlägigen Informationen bewertet und enthält eine Stellungnahme in den Prüfbericht mit der endgültigen Bewertung des Bieters und seiner Gründe. Der Prüfbericht ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und des pädagogischen Garanten zu unterzeichnen.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 31/2016
Musterdokument, das die erforderlichen Kenntnisse der tschechischen Sprache zum Zweck der Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik nach Teil 1 Titel IV des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze
1) Abschnitte 77 bis 82 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschul-, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung (Bildungsgesetz), geändert.
2) Absatz 110 des Bildungsgesetzes, geändert.
3) Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 47 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg., über die Hochschulbildung und über die Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Act on Higher Education).
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsdekret Nr. 31 / 2016 Slg., zur Vorführung des Wissens der tschechischen Sprache zur Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.01.2016 |
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| In Kraft seit | 29.01.2016 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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