Act Nr. 298 / 2021 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 374 / 2015 Coll., über die Wiederherstellung und Auflösung des Finanzmarktes, in der geänderten Fassung, und andere verwandte Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 14.08.2021
298
Recht
vom 22. Juli 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 374 / 2015 Coll., über Finanzmarkt Erholung und Krisenmanagement, in der geänderten Fassung, und andere verwandte Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Finanzmarktrückforderungs- und -Resolutionsgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 374 / 2015 Slg., über Finanzmarkt Erholung und Auflösung, geändert durch Gesetz Nr. 183 / 2017 Slg., Gesetz Nr. 182 / 2018 Slg., Gesetz Nr. 307 / 2018 Slg. und Gesetz Nr. 111 / 2019 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Fußnote 1 werden die Worte "in der durch die Richtlinie (EU) 2019 / 879 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung" angefügt.
2. Am Ende der Fußnote 2 werden die Worte "in der geänderten " angefügt.
3. In Artikel 1 Buchstabe e wird das Wort "a" durch das Wort" a ersetzt; am Ende von Buchstabe f wird der Punkt durch das Wort "a" ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"(g) Verpflichtungen zum Verkauf nachrangiger förderfähiger Verbindlichkeiten."
4. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "§ 82a" gestrichen; die Worte "und Umrechnungen" werden durch "oder Umrechnungen der Abschreibung" ersetzt, die Zahl "128" wird durch "126" ersetzt, die Zahl "137" wird durch "138" ersetzt und die Worte "und 164a werden am Ende des Textes von Buchstabe a" angefügt.
5. Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e und f:
„e) ein bedeutendes kontrolliertes Unternehmen einer bedeutenden Tochtergesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) die Kontrollperson des Mutterunternehmens gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates,
6. in § 2 Abs. 1 S bis r:
„(p) eine Person, die einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person unterliegt, gegen die der Gruppenentschließungsplan die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen oder ein Organ vorsieht, das nicht Teil einer Gruppe ist, die auf konsolidierter Basis überwacht wird, gegen die der Abwicklungsplan die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen vorsieht;
(q) eine Gruppe, deren Auflösung und Kontrollpersonen nicht angehören:
1. aufgelöste Personen;
2. Personen, die von einer anderen Person unter Auflösung kontrolliert werden, oder
3. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der nicht Teil einer Gruppe ist, die gemäß dem Abwicklungsplan und den von ihnen kontrollierten Gruppen ist;
(r) Entschließungsstrategien eine Reihe von Entschließungsmaßnahmen, wie sie im Entschließungsplan oder im Gruppenauflösungsplan festgelegt sind;
7. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe t werden die Worte "der Verwaltungsrat" gestrichen.
8. In § 2 (2) (a), § 4 (1) (d) (3), § 52 (1), § 60 (b), § 62 (1), § 63 (1), § 63 (2), § 64 (3), § 65 (1), § 166 (2), § 222 (1), § 228 (1), § 228 (2), § 228 (3), § 228 (4), § 229 Abs.
9. In Artikel 2 Absatz 2 wird nach Buchstabe g folgender Buchstabe h eingefügt:
"(h) Eigene Eigenmittel des harten Kernkapitals gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates berechnet,"
Die Buchstaben h bis q werden als Buchstaben i bis r umnumeriert.
10. In Artikel 2 Absatz 2 werden nach Nummer 1 folgende Punkte (m) bis (o) eingefügt:
"(m) ein förderfähiges Unternehmen, das die Bedingungen des § 128 oder 130 erfüllt;
(n) eine konzerninterne erstattungsfähige Haftung, die die Bedingungen des Artikels 130 erfüllt, einschließlich Verbindlichkeiten, die nicht den Mindestlaufzeitzustand der Verpflichtung gemäß Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen;
— ein untergeordnetes förderfähiges Unternehmen, das die Bedingungen des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt;
Die Buchstaben (m) bis (r) werden als Buchstaben (p) bis (u) umnumeriert.
11. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q werden die Worte "und die Genehmigung einer Finanzholding Person und einer gemischten Finanzholding Person" nach den Worten "Lizenz" eingefügt.
12. In Artikel 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) eine konsolidierte Grundlage für die konsolidierte Lage gemäß Artikel 4 Absatz 1 (47) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) die Abwicklungsbehörde, die mit der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen auf dem Finanzmarkt beauftragte Behörde;
c) die Gruppenauflösungsbehörde ist eine Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist;
d) eine global systemisch bedeutende Institution einer global systemisch bedeutenden Institution gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) einen kombinierten Kapitalpuffer nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Banken, das Gesetz über die Tätigkeiten von Spar- und Kreditgenossenschaften oder das Gesetz über das Geschäft auf dem Kapitalmarkt;
f) eine Verpflichtung zur Unterordnung, eine Abwicklungsperson zu verlangen, einen Teil der Mindestanforderung durch Eigenmittel, nachrangige förderfähige Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten der kontrollierten Person gemäß § 128a einzuhalten;
g) die Gefahr einer übermäßigen Verschuldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (94) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
13. In Ziffer 4 Absatz 1 Buchstabe d des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Gesetzgebung (4)" durch "Verordnung (4)" ersetzt und die Worte "Gesetze (5)" durch "andere Handlungen (5) ersetzt.
14. In Artikel 5 werden die Absätze 5 und 6 angefügt, einschließlich der Fußnote 29:
"(5) Die in Absatz 4 genannte Liste umfasst mindestens die Institute, Finanzholdings, gemischte Finanzholdingspersonen und die verpflichteten Unternehmen, die das verpflichtete Unternehmen als Mitglied der Konsolidierungseinheit in der entsprechenden Erklärung benannt hat, die das verpflichtete Unternehmen der Tschechischen Nationalbank gemäß dem Gesetz über die Tschechische Nationalbank29 vorgelegt hat.
(6) Die Tschechische Nationalbank kann zur Vorbereitung der Krisenbewältigung von der Einrichtung verlangen, den potenziellen Erwerber unter den in den Abschnitten 97 (1) und (2) festgelegten Bedingungen anzusprechen.
29) § 41 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 6/1993 Slg., zur Tschechischen Nationalbank, geändert. "
15. In Artikel 6 Absatz 2 wird „26" ersetzt durch „26a", „79" durch „und" 78 „," bis 81b „nachgeschaltet" 81 „und" 98 „, 128b, 128c, 129d, 131 bis 131c, 137" ersetzt.
16. Im ersten Satz von Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte "nach den Worten deutlich negativ" eingefügt; die Worte "das System wird durch die Worte" ersetzt; die Worte "einschließlich der Begriffe und Bedingungen ihrer Finanzierung und der Wirtschaft als Ganzes "werden durch die Worte ersetzt" sowie für die Finanzierung oder die Wirtschaft insgesamt".
17. In den Artikeln 17 (4) und 22 (1) werden die Worte "und der Einzahlungsgarantiefonds" gestrichen.
18. In Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe j wird nach dem Wort "Rahmen" das Wort "Strategik" eingefügt.
19. In Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe o werden die Worte "Mindestanforderungen nach § 129 und gegebenenfalls Vertragsinstrumente nach § 137" durch "Mindestanforderungen oder interne Mindestanforderungen" ersetzt.
20. In Artikel 17 Absatz 5 wird nach Buchstabe o folgende Nummer p eingefügt:
"(p) die Frist für die Erfüllung der Anforderung der Unterordnung gemäß § 128b oder 128c,"
Die Punkte (p) bis (r) werden als Buchstaben (q) bis (s) umnumeriert.
21. In Absatz 18 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Abwicklungsplan wird auch nach Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen oder Abschreibungen und Umstellung von abschreibungspflichtigen Kapitalinstrumenten und konzerninternen förderfähigen Verbindlichkeiten aktualisiert. Bei der Aktualisierung des Abwicklungsplans legt die Tschechische Nationalbank gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben o und p eine Frist fest, wobei die Frist für die Ausführung des zusätzlichen Kapitalunterrichts in einem anderen Rechtsakt (6) zu berücksichtigen ist.
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 3 bis 6 umnummeriert.
22. In Ziffer 18 (5) wird "3" durch "4" ersetzt.
23. In Ziffer 18 (6) wird "4" durch "5" ersetzt.
24. Absatz 19 (1) lautet:
"(1) Der Abwicklungsplan der Europäischen Finanzgruppe (nachstehend als "Gruppenentschließungsplan " bezeichnet) enthält Maßnahmen, die auf die europäische Kontrollperson und ihre im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten niedergelassenen Kontrollpersonen anzuwenden sind. Der Gruppenabwicklungsplan kann Maßnahmen umfassen, die auf kontrollierte Personen anzuwenden sind, die in einem anderen als einem Mitgliedstaat ansässig sind. Der Gruppenauflösungsplan wird von der Gruppenauflösungsbehörde in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden der kontrollierten Personen und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden bedeutender Zweigniederlassungen innerhalb des Abwicklungskollegiums und nach Anhörung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, der Aufsichtsbehörden der kontrollierten Personen und der Aufsichtsbehörden bedeutender Zweigniederlassungen erstellt.
25. In Ziffer 19 Absatz 2 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Der Gruppenauflösungsplan legt für jede europäische Finanzgruppe die der Entschließung unterliegenden Personen und die der Entschließung untergeordnete Gruppe fest; die Artikel 17 Absätze 2, 4 bis 6 und 18 Absätze 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend für den Gruppenauflösungsplan; der Gruppenauflösungsplan beschreibt."
26. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a:
„(a) die Entschließungsmassnahmen, die für die Person anzuwenden sind, die der Entschließung und den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf einzelne Mitglieder der Europäischen Finanzgruppe unterliegt; enthält die Europäische Finanzgruppe mehrere Entschließungsgruppen, so beschreibt sie den Gruppenauflösungsplan, der auf einzelne Abwicklungsgremien und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Resolutionsgruppenmitglieder und andere Resolutionsgremien, die Teil derselben Europäischen Finanzgruppe sind, anzuwenden ist;
27. In Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b werden nach den Worten "Gruppe, Mitglieder" die Worte "oder Mitglieder einer Gruppe, die einer Resolution unterliegt" eingefügt.
28. In Absatz 19 Absatz 2 werden die Worte "und die Folgen für die Krisenbewältigung in der Europäischen Union" am Ende des in Buchstabe c genannten Textes angefügt.
29. In Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "im Rahmen der Gruppenentschließung auch zusätzlich zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen" durch "in Bezug auf Mitglieder jeder Gruppe, die einer Resolution unterliegen" ersetzt.
30. In Artikel 19 Absatz 3 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Ein Gruppenentschließungsplan enthält eine Bewertung der Förderfähigkeit der Europäischen Finanzgruppe. Wenn die Europäische Finanzgruppe mehrere Gruppen umfasst, die einer Entschließung unterliegen, ist sie Teil des Gruppenplans sowie die Bewertung der Förderfähigkeit jeder Gruppe, die einer Entschließung unterliegt. „und im letzten Satz werden die Wörter" und die Einlagensicherungssysteme" gestrichen.
31. In Ziffer 20 (1) wird "5" durch "6" ersetzt.
32. In § 20 Abs. 5 werden die Worte "Mindestanforderungen nach § 129" durch die Worte "Mindestbedarf oder interne Mindestanforderungen" ersetzt.
33. In Artikel 21 Absatz 1 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "und gegebenenfalls die Person, die einer Entschließung unterliegt, "zugefügt.
34. In Artikel 21 Absatz 3 werden die Worte "Mindestanforderungen nach Artikel 120" durch die Worte "Mindestbedarf oder interne Mindestanforderungen" ersetzt.
35. In Absatz 22 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten "Gesetz oder" ein Komma eingefügt.
36. Im ersten Satz von Artikel 22 Absatz 2 werden die Worte "oder Verfahren" durch die Worte ersetzt oder die Anwendung von Entschließungsmaßnahmen an die betreffende Person, die der Entschließung unterliegt "und die Worte "und den Einzahlungsgarantiefonds oder ähnliche Einlagensicherungssysteme eines anderen Mitgliedstaats" werden gestrichen.
37. In Artikel 22 Absatz 3 wird das Wort "begrenzt" durch das Wort "bestimmt" ersetzt, und das Wort "unie27" wird durch "die Union ersetzt, die die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Organs oder einer Gruppe zur Bewältigung von Krisen (27) regelt."
Am Ende der Fußnote 27 werden die Worte "in der geänderten " angefügt.
38. Im vierten Satz von Ziffer 23 Absatz 1 werden die Worte "die Tschechische Nationalbank "nach dem Wort" vorgeschlagen" und der letzte Satz gestrichen.
39. In Artikel 23 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Ein Institut schlägt innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der in Absatz 1 genannten Notifikation die Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank vor, die zur Erfüllung einer Mindestanforderung oder einer internen Mindestanforderung und zur Anwendung eines kombinierten Kapitalpuffers führen werden, und einen Zeitplan für ihre Anwendung unter Berücksichtigung der Gründe für die Entstehung erheblicher Auflösungsbehinderungen, wenn sich diese erheblichen Hindernisse aus der Tatsache ergeben, dass die Institute
a) erfüllt den kombinierten Kapitalpuffer über die Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die von ihm nach den Ergebnissen der Überprüfung und Bewertung oder durch Maßnahmen zur Abhilfe von Risiken, die nicht über die Risiken eines übermäßigen Verschuldens im Rahmen eines anderen Rechtsakts (6) hinausgehen, auferlegten Eigenmittelanforderungen, nicht aber den Gesamtrisikopuffer über die Mindestanforderungen hinaus erfüllt;
b) sie entspricht nicht den Eigenmitteln und den beihilfefähigen Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Mindestanforderung oder der internen Mindestanforderung.
(3) Die Tschechische Nationalbank wird prüfen, ob die von der Einrichtung nach Absatz 1 oder 2 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für die Fähigkeit des Abwicklungsorgans führen können."
Die Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 4 bis 8 umnummeriert.
40. In Artikel 23 Absatz 5 wird der zweite Satz gestrichen.
41. In Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe b wird das Wort "Aussetzung" durch "Aussetzung" ersetzt.
42. In Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe h werden die Worte "domestisch oder europäisch" nach den Worten "gegründet" eingefügt.
43.In Artikel 23 Absatz 6 wird nach Buchstabe h folgende Nummer i eingefügt:
„i) oder einer in Artikel 3 Buchstabe b oder c genannten Person, einen Plan zur Einhaltung einer Mindestanforderung oder einer internen Mindestanforderung vorzulegen, die als Prozentsatz des Gesamtrisikovolumens bestimmt ist, einen Plan zur Einhaltung eines kombinierten Puffers oder einen Plan zur Einhaltung einer Mindestanforderung oder einer internen Mindestanforderung, die als Prozentsatz der Gesamtexposition bestimmt ist“,
Die Buchstaben i bis k werden unter den Buchstaben j bis l umnumeriert.
44. In Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe j wird das Wort "abzugsfähig" durch "zulässig" ersetzt und die Worte "Mindestanforderungen nach Artikel 129" durch "Mindestanforderungen oder interne Mindestanforderungen" ersetzt.
45. In Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe k werden die Worte "Mindestanforderungen nach Artikel 130" durch die Worte "Mindestbedarf oder interne Mindestanforderungen" ersetzt.
46 in Artikel 23 Absatz 6 wird nach Buchstabe k folgende Nummer 1 eingefügt:
„(l) das Fälligkeitsprofil von Kapitalinstrumenten und förderfähigen Verbindlichkeiten zu ändern;“
Punkt (l) wird als Punkt (m) umnumeriert.
47. In Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe m werden die Worte "oder jedes andere Mitglied der Gruppe" nach dem Wort "Ersatzung" eingefügt und das Wort "Unternehmen" durch "Gruppe" ersetzt.
48. In Ziffer 23 (8) wird "4 und 5" durch "6 und 7" ersetzt.
49. In Artikel 24 Absatz 1 werden die Worte "im Abwicklungskollegium" nach dem Wort "Ergänzung" eingefügt, und die Worte "Resolutionsgruppe" werden nach den Worten "involviert mehr als eine Gruppe von Resolutionsgruppen, Bewertung der Förderfähigkeit jeder Resolutionsgruppe" eingefügt.
50. In Artikel 24 Absatz 3 werden die Worte "und nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden" nach den Wörtern "die Finanzgruppe" eingefügt; die Worte "und jede Gruppe, die einer Entschließung der gleichen europäischen Finanzgruppe unterliegt", und die Worte "die Vorschläge" werden nach den Worten "gezielt und verhältnismäßig" eingefügt.
51. In Artikel 24 wird der Satz "In dieser Analyse wird die Tschechische Nationalbank das Geschäftsmodell der Gruppe am Ende von Absatz 3 addiert."
52. Absatz 24 (5) lautet wie folgt:
"(5) Die Tschechische Nationalbank als Gruppenauflösungsbehörde unterrichtet die einschlägigen Zweige des in Absatz 4 genannten Entwurfs der Maßnahme, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörden kontrollierter Unternehmen und gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden bedeutender Zweigniederlassungen. Die Tschechische Nationalbank bemüht sich, in Absprache mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden bedeutender Zweigniederlassungen eine Einigung zu erzielen und unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, erhebliche Mängel bei der Abwicklung von Kontrollbehörden innerhalb von 4 Monaten nach Übermittlung des in Absatz 4 genannten Vorschlags oder innerhalb von 5 Monaten nach Übermittlung der in Absatz 3 genannten Analyse zu beseitigen, es sei denn, die Mitteilung des in Absatz 4 genannten Vorschlags findet statt.
53. Der folgende Abschnitt 24a wird nach Abschnitt 24 eingefügt:
„§ 24a
(1) Wird die Behinderung der Förderfähigkeit der Europäischen Finanzgruppe dadurch verursacht, dass den in Artikel 23 Absatz 2 genannten Umständen ein Mitglied der Gruppe, die Tschechische Nationalbank, als die Abwicklungsbehörde der Gruppe, die Behinderung bewertet und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde der Europäischen Kontrollgruppe der von dieser Abwicklungsbehörde kontrollierten Abwicklungsbehörden ihre Bewertung an die Europäische Kontrollgruppe der Abwicklungs- und Abwicklungsbehörden übermittelt.
(2) Innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Mitteilung schlägt der Europäische Verantwortliche der Tschechischen Nationalbank Maßnahmen vor, um die Einhaltung der Mindestanforderungen oder der internen Mindestanforderungen als Prozentsatz der Gesamtrisikoposition, die Einhaltung des kombinierten Puffers oder die Einhaltung der Mindestanforderungen oder internen Mindestanforderungen als Prozentsatz der Gesamtrisikoposition und deren Zeitpunkt zu gewährleisten, in dem der Europäische Verantwortliche die Gründe berücksichtigt, die zur Entstehung einer Auflösungssperre führen.
(3) Die Tschechische Nationalbank unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörden von kontrollierten Stellen und gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden von bedeutenden Zweigen des in Absatz 2 genannten Entwurfs der Maßnahme. Die Tschechische Nationalbank bemüht sich, in Absprache mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden bedeutender Zweigniederlassungen eine Einigung über die Beseitigung erheblicher Auflösungsbehinderungen bei den Abwicklungsbehörden kontrollierter Personen innerhalb von 2 Wochen nach Übermittlung des in Absatz 2 genannten Entwurfs der Maßnahme unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu erzielen."
54. In § 25 Abs. 1 werden nach den Worten "Paragraph 24 (5)" die Worte "oder Artikel 24a Absatz 3" eingefügt und nach den Worten "Artikel 24 Absatz 5" die Worte "die Person, die der Entschließung unterliegt" eingefügt.
55. In Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "die Person, die der Entschließung unterliegt, "nach den Worten" die Person, die der Entschließung unterliegt" und die Worte "eine solche Maßnahme ist berechtigt, von der Tschechischen Nationalbank auferlegt zu werden, auch wenn die Behinderung der Entschließung durch die in Artikel 23 Absatz 2 des Gruppenmitglieds genannten Umstände verursacht wird und wenn innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung des Entwurfs der Maßnahme nach Artikel 24 keine Einigung erzielt wird.
56. Im ersten Satz von Artikel 25 Absatz 3 wird "4 " durch" 6" ersetzt und der Text "k" durch" m ersetzt.
57. In Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „sollte und verhältnismäßige „nach dem Wort“ eingefügt und die Worte „unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen in allen Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Gruppe tätig ist“ am Ende des Satzes angefügt.
58. in Absatz 26 (3):
"(3) Die Tschechische Nationalbank beschließt als Abwicklungsbehörde einer kontrollierten Person, die keine Abwicklungsperson ist, gesondert Maßnahmen zur Beseitigung von Hemmnissen gegenüber Mitgliedern einer in der Tschechischen Republik ansässigen Gruppe, es sei denn, die in Absatz 1 genannte Vereinbarung wird innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag erreicht, an dem die Gruppenauflösungsbehörde der Tschechischen Nationalbank einen Vorschlag für alternative Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen vorgelegt hat, die von der europäischen Kontrollperson entwickelt wurden. Stellt die Europäische Aufsichtsbehörde der Gruppenauflösungsbehörde keinen Entwurf alternativer Maßnahmen vor, so entscheidet die Tschechische Nationalbank innerhalb von 5 Monaten ab dem Tag, an dem die Gruppenauflösungsbehörde ihr eine Analyse der erheblichen Hindernisse für die Auflösung der Europäischen Finanzgruppe vorgelegt hat, sowie Vorschläge für Maßnahmen zur Beseitigung. Wird die Beeinträchtigung der Entschließung dadurch verursacht, dass die in Absatz 23 Absatz 2 genannten Umstände einem Gruppenmitglied gegeben werden und innerhalb von 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Europäische Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel der Entschließung und des Zeitplans für ihre Umsetzung vorschlägt, keine Einigung erzielt wird, beschließt die Tschechische Nationalbank gesondert. Der Beschluss berücksichtigt die Stellungnahmen und Vorbehalte der anderen Abwicklungsbehörden. Der Beschluss der Tschechischen Nationalbank wird der Abwicklungsbehörde der Gruppe, der Abwicklungsbehörde der Abwicklungsbehörde der beschließenden Personen und der Abwicklungsperson mitgeteilt.
59. In Absatz 26 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Tschechische Nationalbank beschließt als Abwicklungsbehörde gesondert, Maßnahmen zur Beseitigung von Hemmnissen gegenüber der Abwicklungsstelle und anderen Mitgliedern der im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ansässigen Abwicklungsgruppe aufzuerlegen, es sei denn, das Abkommen ist innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen erreicht. In der Entscheidung berücksichtigt die Tschechische Nationalbank die Ansichten und Vorbehalte der Abwicklungsbehörde der Gruppe und der Abwicklungsbehörden der anderen Abwicklungsmitglieder der betroffenen Gruppe. Der Beschluss wird der Gruppenauflösungsbehörde mitgeteilt.
Absatz 4 wird Absatz 5.
60. In Artikel 26 Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "die in Absatz 3 genannte Frist" durch die Worte" die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen ersetzt, die Nummer "4" durch" 6" ersetzt und der Text "(k) " durch" (m)" ersetzt und die Worte "oder 4 " nach den Worten" Absatz 3" eingefügt.
61. In Artikel 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die in Artikel 23 Absatz 6 vorgesehenen Maßnahmen können für die in den Absätzen 2 bis 5 und Artikel 25 Absätze 1 bis 3 genannten Zwecke auch auf eine verpflichtete Person gemäß Artikel 3 Buchstaben b und c, die Mitglied der betreffenden europäischen Finanzgruppe ist, entsprechend erlassen werden."
62. In Teil 2 Titel III wird folgender Teil 5 angefügt:

„Díl 5

Beschränkungen im Zusammenhang mit der Verletzung des kombinierten Puffers
§ 26a
(1) Das verpflichtete Unternehmen, das die kombinierte Kapitalreserve einhalten muss, teilt der Tschechischen Nationalbank unverzüglich mit, dass
a) den kombinierten Kapitalpuffer über die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Eigenmittelanforderungen und die ihr nach den Ergebnissen der Überprüfung und Bewertung oder durch Maßnahmen zur Abhilfe von Risiken, die nicht über die Risiken eines übermäßigen Verschuldens im Rahmen eines anderen Rechtsakts hinausgehen, vorgeschriebenen Eigenmittelanforderungen erfüllt (6) und
b) sie erfüllt den kombinierten Puffer nicht über den Mindest- oder internen Mindestbedarf, der als Prozentsatz des gesamten Risikopositionsbetrags bestimmt ist.
(2) Hat das verpflichtete Unternehmen die Tschechische Nationalbank von den in Absatz 1 genannten Tatsachen notifiziert oder anderweitig festgestellt, so kann die Tschechische Nationalbank das verpflichtete Unternehmen unter Berücksichtigung von:
a) Grund, Dauer und Ausmaß der Nichteinhaltung des in Absatz 1 genannten kombinierten Puffers und seiner Auswirkungen auf die Förderfähigkeit des Abwicklungsbeauftragten;
b) die Entwicklung der finanziellen Lage des Schuldners und die Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner in absehbarer Zeit scheitern kann;
c) die Annahme, dass der Schuldner den kombinierten Puffer innerhalb einer angemessenen Zeit einhalten wird;
d) ob die Gründe, aus denen der Schuldner nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen zu ersetzen, die die Förderkriterien nach § 128 oder 130 nicht erfüllt haben, individuell oder aufgrund eines größeren Marktungleichgewichts sind; und
e) ob das Verbot der Verteilung eines Anteils an Gewinnen nach Steuern die am besten geeignete und verhältnismäßige Maßnahme ist, um die Situation des Schuldners anzusprechen, wobei die Auswirkungen des Verbots auf die Finanzlage und die Fähigkeit zur Bewältigung des Schuldners zu berücksichtigen sind.
(3) Verbietet die Tschechische Nationalbank die Verteilung eines Gewinnanteils nach Steuern gemäß Absatz 2 nicht, so prüft sie mindestens einmal im Monat, ob die Bedingungen für die Einführung dieses Verbots erfüllt sind.
(4) Die Tschechische Nationalbank verbietet einem verpflichteten Unternehmen die Aufteilung eines Gewinnanteils nach Steuern, wenn sie gemäß Absatz 1 die kombinierte Kapitalreserve nicht für einen Zeitraum von 9 Monaten nach der in Absatz 1 genannten Notifizierung erfüllt oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tschechische Nationalbank diese Tatsachen findet; Die Tschechische Nationalbank untersagt die Verteilung eines Gewinnanteils nicht, wenn mindestens 2 der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) das verpflichtete Unternehmen erfüllt den kombinierten Puffer nicht aufgrund einer schwerwiegenden Störung des Funktionierens des Finanzmarktes, die zu erheblichen Spannungen in mehreren Sektoren des Finanzmarktes führt;
b) die Störung des Funktionierens des in Buchstabe a genannten Finanzmarkts führt zu einer teilweisen oder vollständigen Schließung der Märkte, die es dem verpflichteten Unternehmen nicht gestattet, Instrumente des harten Kernkapitals, abschreibungspflichtige Kapitalinstrumente oder förderfähige Verbindlichkeiten auszugeben, die bloße Erhöhung des Preises für Instrumente des harten Kernkapitals, abzugsfähige Kapitalinstrumente oder förderfähige Verbindlichkeiten, die von dem verpflichteten Unternehmen ausgegeben werden, oder die Erhöhung der Kosten des verpflichteten Unternehmens,
c) die teilweise oder vollständige Schließung des unter Buchstabe b genannten Marktes durch andere verpflichtete Personen;
d) die Störung des in Buchstabe a genannten Finanzmarkts es dem verpflichteten Unternehmen nicht gestattet, Instrumente des harten Kernkapitals, abschätzbare Kapitalinstrumente oder förderfähige Verbindlichkeiten auszugeben, die dem kombinierten Puffer entsprechen;
e) ein Verbot der Verteilung eines Anteils an Gewinnen nach Steuern würde einen Teil des Bankensektors beeinträchtigen und damit die Finanzstabilität untergraben.
(5) Verbietet die Tschechische Nationalbank die Zuweisung des Gewinns nach Steuern gemäß Absatz 4 nicht, so prüft sie mindestens einmal im Monat, ob noch mindestens 2 der in Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(6) Beschließt die Tschechische Nationalbank, die Verteilung eines Gewinnanteils nach Steuern gemäß Absatz 2 oder 4 zu verbieten, darf der Schuldner für die mögliche Verteilung, die gemäß der in Anhang 3 dieses Gesetzes genannten Formel berechnet wird, keinen Betrag über dem Höchstbetrag verteilen.
(7) Die in Absatz 6 genannte Zuteilung bedeutet:
a) eine Entscheidung über die Verteilung des Stammkapitals des Gemeinsamen Eigenkapitals;
b) die Übernahme einer Verpflichtung zur Zahlung variabler Vergütungen oder besonderer Pensionsleistungen oder zur Zahlung variabler Vergütungen, wenn die Verpflichtung zur Zahlung variabler Vergütung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Schuldner die kombinierte Kapitalreserve nicht erfüllt hat; und
c) Zahlungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Instrumenten des Tier-1-Instruments.
63. Im ersten Satz von Artikel 27 Absatz 1 wird der Text "§ 35 " durch" § 37" ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort "oder " durch ein Komma und die Worte" ersetzt oder jede Kombination dieser Formen finanzieller Unterstützung in einem oder mehreren Transaktionen, einschließlich Transaktionen zwischen dem Empfänger und einem Dritten "nach dem Wort" Sicherheiten eingefügt".
64.Paragraph 30 (1) lautet wie folgt:
"(1) Erhält die Tschechische Nationalbank eine Kopie des Antrags auf Genehmigung des Gruppenunterstützungsvertrags von der zuständigen Aufsichtsbehörde als Aufsichtsbehörde des kontrollierten Unternehmens, die dem Gruppenunterstützungsvertrag auf konsolidierter Basis beteiligt ist, so bemüht sie sich, innerhalb von 4 Monaten nach Eingang des Antrags durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Einhaltung des Intragruppenunterstützungsvertrags mit den in den Absätzen 28 und 32 festgelegten Bedingungen eine Einigung zu erzielen, wobei die möglichen Auswirkungen der betreffenden aktiven Dienste berücksichtigt werden."
65. Im ersten Satz von § 39 Abs. 1 werden die Worte "die Anwendung "nach den Wörtern eingefügt" und" und die Worte "nicht durch die Worte ersetzt werden" nicht ausreichen, um Mängel zu korrigieren".
66. In § 51 Abs. 5 werden die Worte "Beratungen nach Absatz " durch die Worte" gemäß § 50 Abs. 5" ersetzt.
67.In Artikel 56 Absätze 1 und 2 wird "136" durch "135" ersetzt.
68. Im ersten Satz von Artikel 57 Absatz 1 werden die Worte "um Verluste im Zusammenhang mit Vermögenswerten in den Konten des verpflichteten Unternehmens "nach den Worten" im ersten Satz von Artikel 57 Absatz 1 eingefügt" und die Worte "im zweiten Satz von Absatz 45 Absatz 1 "nach den Worten eingefügt" Diese Bewertung'.
69. In Paragraph 57 (6) wird der Text "§ 114 (6)" durch "§ 114 (5) ersetzt.
70. Am Ende des Titels von Teil Fünf, die Worte "AND NATIONAL ELIGIBLE UNDERTAKINGEN Es wird hinzugefügt.
71. In Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 des einleitenden Teils der Bestimmung und in Artikel 70 Absatz 2 werden nach den Worten "Instrumenten" die Worte "und gruppenbezogene erstattungsfähige Verbindlichkeiten" eingefügt.
72. Im ersten Satz von § 59 Abs. 2 werden nach den Wörtern die Wörter "neither intragroup-taugliche Verbindlichkeiten" eingefügt.
73. In Absatz 59 werden die Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Die Tschechische Nationalbank ist nicht verpflichtet, die Absätze 1 und 2 einzuhalten, wenn sie angesichts der Bewertung oder der Prognoseschätzung gemäß Absatz 52 Absatz 1 der Ansicht ist, dass die Übertragung von Geschäften an einen privaten Erwerber, die Übertragung von Tätigkeiten an ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsperson keinen Verlust oder die Umwandlung ihrer Forderungen mit sich bringt.
(4) Ist das Abwicklungsunternehmen Eigentümer der abzugsfähigen Eigenkapitalinstrumente oder der Gläubiger der konzerninternen erstattungsfähigen Verbindlichkeiten indirekt über den Schuldner der gleichen Abwicklungsgruppe, so muss die Tschechische Nationalbank abschreiben oder abrufbare Eigenkapitalinstrumente oder konzerneigene erstattungsfähige Verbindlichkeiten auf der Ebene dieses Schuldners zur gleichen Zeit wie die Abschreibung oder Umwandlung der Kapitalinstrumente oder der konzerneigenen förderfähigen Verbindlichkeiten auf der Ebene ihres kontrollierten konvertierten Unternehmens umwandeln.
(5) Fällt die Tschechische Nationalbank Kapitalinstrumente oder konzerninterne erstattungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen ab, so gilt Absatz 76 Buchstabe e sinngemäß.
74. In Teil Fünf werden am Ende des Textes der Titel II bis IV die Worte "AND NATIONALES ELIGIBLE UNDERTAKINGS" hinzugefügt.
75. In Artikel 62 Absatz 1 werden nach den Worten "Maßnahmen" die Worte "Privatsektor, einschließlich institutioneller Schutzmaßnahmen, Maßnahmen zur Abhilfe nach einem anderen Gesetz (6), Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 37 oder Abschreibungen und Umrechnung von Kapitalinstrumenten und konzerninternen förderfähigen Verbindlichkeiten" eingefügt.
76. In § 63 Abs. 2 wird das Wort "abzugsfähig" nach dem Wort "Umsetzung" eingefügt.
77. In Artikel 64 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "und durch die Worte" ersetzt oder "nach dem Wort "auf der Grundlage" die Worte" oder einer internen Mindestanforderung "und die Worte "auf unangemessene Verzögerung" werden innerhalb von 24 Stunden nach Konsultation mit der Abwicklungsbehörde der zuständigen Abwicklungsbehörde " durch die Worte ersetzt.
78.In Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "a ' gestrichen; am Ende von Buchstabe b wird der Punkt durch das Wort ersetzt" a' und der folgende Buchstabe c angefügt:
„(c) die Abwicklungsbehörden von Personen, die Mitglieder derselben Gruppe sind, die unmittelbar oder mittelbar debatierbare Kapitalinstrumente oder konzerninterne erstattungsfähige Verbindlichkeiten des verpflichteten Unternehmens erworben haben.“
79. In Absatz 64 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Nachdem die Tschechische Nationalbank die in Absatz 1 genannte Notifizierung getroffen hat, prüft sie nach Anhörung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Behörden, ob die in Absatz 37 genannte Frühinterventionsmaßnahme die Abhilfemaßnahme nach einem anderen Rechtsakt (6), der Beschluss nach einem anderen Rechtsakt (6), der eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Kapitals über dem in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und der Verordnung (EU) Nr. Nachdem die Tschechische Nationalbank die in Absatz 2 genannte Notifizierung vorgenommen hat, führt sie nach Anhörung der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Behörden die in dem ersten Satz genannte Bewertung entsprechend durch.
80. Am Ende des Textes von Abschnitt 67 werden die Worte "und gruppeninterne förderfähige Verbindlichkeiten" hinzugefügt.
81. In Absatz 67 wird folgender Absatz 3 angefügt:

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 298 / 2021 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 374 / 2015 Slg., über Finanzmarkt Erholung und Auflösung, in der geänderten Fassung, und andere verwandte Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.08.2021
In Kraft seit14.08.2021
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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