Act Nr. 290 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 372 / 2011 Slg., über Gesundheitsdienste und Bedingungen der Bestimmungen (Gesundheitsgesetz), geändert, und bestimmte damit verbundene Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2026
290
DIE RECHT
vom 2. Juli 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 372/2011 Slg. über Gesundheitsdienste und die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen (Gesundheitsgesetz), geändert und bestimmte damit zusammenhängende Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesundheitsdienstegesetzes
Čl. I
Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 20, Act Nr. 20 / 2016 Coll., Act Nr. 20 / 2016 Coll., Act Nr. 20 / 2016 Coll.
1. In Artikel 2 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe j angefügt:
"(j) ein Notfalldienst, der den Patienten außerhalb ihrer regulären Operationsperiode bei plötzlicher Veränderung ihres Gesundheitszustands oder einer Verschlechterung des Krankheitsverlaufs ambulant versorgt; der Notfalldienst ist:
1. medizinische Notfalldienste,
2. zahnärztliche Notfalldienste,
3. medizinische Notfalldienste.
2. In Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte "(nachstehend als "Gesundheitsleistung" bezeichnet)" gestrichen und die Worte "(nachstehend als "Gesundheitsleistung" bezeichnet) nach den Wörtern" gemäß Buchstabe a " eingefügt.
3. In Artikel 2 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"(d) Leistung, die auf Antrag des Patienten eine Veränderung des Erscheinungsbildes des Patienten erreichen soll, ohne dass die Leistung des medizinischen Zustandes des Patienten erforderlich ist und die nur Gesundheitsarbeiter zur Durchführung zuständig sind."
4. In Artikel 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Consillium bedeutet die Beratung und Bewertung von insbesondere dem individuellen Behandlungsprozess, bei dem auf Antrag des Anbieters ein anderer Anbieter oder Gesundheitsfachmann beteiligt ist. Der am Konsilion beteiligte Anbieter oder Gesundheitsberuf ist berechtigt, die medizinische Leistungsfähigkeit der diagnostischen Versorgung am Ort der Bereitstellung der Gesundheitsdienste des Anbieters, der das Konsilion ersucht, durchzuführen.
5. Absatz 3 (5) lautet wie folgt:
"(5) Registrierender Anbieter ist ein ambulanter Pflegeanbieter, der sich um den Patienten kümmert, um primäre ambulante Versorgung auf dem Gebiet
a) allgemeine medizinische Praxis;
b) praktische Medizin für Kinder und Jugendliche oder Kinder;
c) Zahnmedizin oder
(d) Gyno und Geburtshilfe.
Der registrierte Anbieter muss bei der Pflege des Patienten das von dem Patienten zu unterzeichnende Anmeldeformular ausfüllen; das Anmeldeblatt ist Teil der medizinischen Akte des Patienten.
6. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a, die Worte ', Unterteilungen' werden nach dem Wort 'Erziehung' eingefügt.
7. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f
"(f) Rehabilitationsbehandlung, deren Zweck ist:
1. die Wiederherstellung oder Verbesserung der physischen, kognitiven, Sprache, sensorischen und psychologischen Funktionen des Patienten oder die Verringerung der dauerhaften Folgen der Beschädigung;
2. Verlangsamung oder Beendigung von Krankheitssymptomen und Stabilisierung der Gesundheit des Patienten, um das notwendige Maß an Unabhängigkeit und Lebensqualität des Patienten in seinem eigenen sozialen Umfeld zu erreichen; oder
3. Verbesserung des Bewusstseins des Patienten, Schaffung von Kommunikation und Zusammenarbeit im Patienten mit begrenztem Bewusstsein oder neuropsychiatrischen oder kognitiven Defiziten durch Hirnschäden;
in dem Fall, dass natürliche medizinische Ressourcen oder klimatische Bedingungen für die Behandlung nach dem Spa Act (12) bei der Bereitstellung von Rehabilitationspflege verwendet werden, ist dies die Kurrehabilitationspflege, '.
8. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe i:
"(i) pharmazeutische Versorgung, die insbesondere die Versorgung von Arzneimitteln und klinischen Arzneimitteln (nachfolgend als "pharmakologische Versorgung" bezeichnet) bedeutet, die Wirkung zu maximieren und die Risiken der Pharmakotherapie zu minimieren, um die Lebensqualität des Patienten zu verbessern;
9. In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte "und praktische Medizin für Kinder und Jugendliche" durch die Worte ", praktische Medizin für Kinder und Jugendliche" ersetzt.
10. Der folgende Abschnitt 7a wird nach Abschnitt 7 eingefügt:
„§ 7a
Notfalldienste
(1) Die Notfallversorgung ist die Bereitstellung der ambulanten Versorgung für Patienten außerhalb der regulären Betriebsperiode bei plötzlicher Veränderung ihres Zustands oder einer Verschlechterung des Krankheitsverlaufs.
(2) Notfalldienste werden als:
a) medizinische Notfalldienste für Erwachsene; der medizinische Notfalldienst für Erwachsene wird von einem Anbieter mit einem dringenden Empfang gemäß § 44g erbracht;
b) medizinische Notfalldienste für Kinder; medizinische Notfalldienste für Kinder werden von einem Notfallpflegeanbieter im Bereich der Kinder- oder Kinderheilkunde erbracht;
(c) zahnärztliche Notfalldienste.
(3) Die Anforderungen an Mindestmaterial und technische Ausrüstung und Mindestpersonalsicherheit von Notdiensten, einschließlich der Mindestzeitspanne für ihre Bereitstellung, sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt."
11. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c
"c) Nachsorge für ein Patienten, für den eine Hauptdiagnose festgestellt wurde, und
1. die Bereitstellung von Notbettpflege hat seine Gesundheit stabilisiert, das Management von plötzlicher Krankheit oder plötzliche Verschlechterung der chronischen Krankheit, und weitere geplante Bettpflege, insbesondere medizinische Rehabilitationspflege, ist erforderlich, um ihn oder sie zu verbessern;
2. der medizinische Zustand des Patienten ist stabil, mit funktionellem Verbesserungspotenzial, und die Bereitstellung einer geplanten Bettpflege, insbesondere therapeutischer Rehabilitationspflege, ist zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Patienten erforderlich; oder
3. sie ist teilweise oder vollständig von der Förderung lebenswichtiger Funktionen abhängig; Dieser Patient wird intensiv versorgt.
12. In Artikel 11 Absatz 4 werden die Worte "und (i)" durch die Worte "(i) und (j)" ersetzt und die Wörter "oder" nach den Wörtern "spezialisiert" eingefügt ";
13. In Artikel 11 Absatz 5 des endgültigen Teils der Bestimmung werden die Worte "oder an einem anderen Punkt ihres tatsächlichen Vorkommens " gestrichen.
14. In Artikel 11 Absatz 7 kann der Satz "Wenn der Transport von Patienten eine dringende Pflege ist, kann der Anbieter auch dem anderen Patienten als dem Anbieter des Patiententransports eine dringende Betreuung erbringen, die für die Erbringung von Gesundheitsdiensten im betreffenden Gesundheitssektor zugelassen ist, auch ohne die Erlaubnis zur dringenden Versorgung."
15. in Ziffer 11b (2) (b) wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
16. In Artikel 11b wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"(d) hat den Widerruf der Zulassung beantragt."
17. In Absatz 11b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Regionale Behörde kann die Zulassung widerrufen, wenn der Gesundheitsdienstleister die medizinische Leistung außerhalb des medizinischen Betriebs nicht in dem in der Zulassung festgelegten Umfang vorgibt und gleichzeitig die Bereitstellung dieser Leistung für mehr als 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate nicht zu erwarten ist."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
18. In Artikel 11b gelten am Ende des Absatzes 5 die Worte "; dies gilt nicht, wenn die in Absatz 3 genannte Entscheidung ergänzt wird".
19. Absatz 12 (3) wird ergänzt durch: "Dies gilt nicht für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, wenn eine andere gesetzliche Bestimmung (1) die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen auf dem Gebiet eines Arztes mit spezialisierter Kompetenz oder spezifischer fachlicher oder spezialisierter Kompetenz in einem anderen Bereich erlaubt."
20. In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "dentalpraktizierende oder auf den Gebieten der spezialisierten zahnärztlichen Ausbildung" durch die Worte "dentalmedizinische Medizin" ersetzt, die Worte "zumindest in einem dieser Bereiche" gestrichen und die Worte "dentalpraktizierende" am Ende des Buchstabens b angefügt werden, "wenn die Bereitstellung von zahnärztlichen Leistungen auf den Gebieten der Spezialisierung von zahnärztlichen Praktikern (1) für die selbständige Ausübung der mindestens
21. In Ziffer 12 Absatz 3 Buchstabe c wird "Apotheker" durch "Apotheke" ersetzt.
22. In Artikel 13 Absätze 2 und 3 werden die Worte "Register" durch die Worte "Register" ersetzt.
23. In Artikel 13 Absatz 2 werden die Worte "vor einer notarischen oder zuständigen Behörde dieses Staates" gestrichen.
24. in Absatz 14 (1):
"(1) Der Sachverständigenvertreter ist für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen verantwortlich. Sachverständiger
a) eine natürliche Person kann bezeichnet werden:
1. für die selbständige Ausübung des in § 12 genannten medizinischen Berufes geeignet und ist Mitglied der Tschechischen Medizinischen Kammer, der Tschechischen Dentalkammer oder der Tschechischen Apothekenkammer (nachstehend als Kammer bezeichnet) wenn die Kammer eine Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist;
2. vollständig kompetent,
3. sauber,
4. den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, wenn er eine solche Genehmigung haben muss; und
b) eine natürliche Person darf nicht festgestellt werden, die eine der Hindernisse für die Zulassung gemäß
ANHANG
2. Absatz 17 b), wenn die Genehmigung gemäß § 24 Abs. 2 b), § 24 Abs. 3 a, b) oder c) oder § 24 Abs. 4 a), b), c), d) oder e) zurückgenommen wurde.
25. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b:
„b) das Verteidigungsministerium, wenn es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person handelt, die von diesem Ministerium gegründet wurde oder sich auf Gesundheitsdienste bezieht, die in von diesem Ministerium niedergelassenen medizinischen Einrichtungen erbracht werden, mit Ausnahme der in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Zulassung.“
26. In Artikel 15 Absatz 1 wird nach Buchstabe b folgende Nummer c eingefügt:
„(c) das Justizministerium, wenn es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person handelt, die von diesem Ministerium oder dem Gefängnisdienst der Tschechischen Republik eingerichtet wurde, oder wenn es sich um einen medizinischen Dienst handelt, der in von diesem Ministerium eingerichteten medizinischen Einrichtungen erbracht wird, mit Ausnahme einer Genehmigung nach Absatz 16 Absatz 2 oder
Buchstabe c wird umnummeriert (d).
27. In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "oder der Sicherheitsinformationsdienst" durch den "Sicherheitsinformationsdienst oder die Feuerwehr der Tschechischen Republik" ersetzt.
28. In Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte "und nur in dem Maße, wie in der verbindlichen Stellungnahme "nach den Worten" festgelegt" eingefügt.
29. In Artikel 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Genehmigungen für die Bereitstellung von Kurfürsorge können nur auf der Grundlage einer Entscheidung des Gesundheitsministeriums (nachstehend „das Ministerium“) erteilt werden, die Genehmigung für die Verwendung einer Ressource zu erteilen oder die Verwendung von für die Behandlung günstigen Klimabedingungen zu genehmigen, die nach dem Spa-Gesetz (12) nur in dem in diesem Beschluss genannten Umfang erteilt wurde."
30. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe j
"(j) hat das Ministerium eine Entscheidung über eine Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 3 erlassen, wenn es um die Bereitstellung von Kurfürsorge geht",
31. Die Worte "Punkte (a) bis (f)" werden am Ende von Absatz 16 (1) angefügt.
32. In Artikel 16 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (m) und (n) angefügt:
"(m) die Bedingung nach § 44d erfüllt, wenn es sich um ein psychisches Gesundheitszentrum handelt,
Die in Artikel 44g Absätze 2 und 3 festgelegten Bedingungen werden erfüllt, wenn sie für dringende Einnahmen gelten.
33.In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a wird "(k)" gestrichen.
34. In Artikel 16 Absatz 2 des letzten Teils der Bestimmung werden die Worte "oder der Kinderarzt" nach dem Wort" oder des Anbieters "und die Worte "und die Bereitstellung der pharmazeutischen Versorgung" eingefügt.
35. in Artikel 16 Absatz 3 wird der Text "(m) und (n)" am Ende des Wortlauts von Buchstabe c angefügt;
36. In Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d wird "(b) bis e)" durch "(a) bis (e) und (g)" ersetzt;
37. In Artikel 17 a) werden nach dem Wort "physikalisch" die Worte "oder legal" eingefügt.
38 in Artikel 17 b), "§ 24 (2) b), (3) a), b), c) oder d) oder (4) a), b), c), d) oder e) durch "§ 24 (2) b), b), c) oder d) oder § 24 (4) a), b), c), d) oder e)" ersetzt werden.
39 in Absatz 17 Buchstabe d wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt;
40. In Artikel 17 wird am Ende von Buchstabe e der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte f und g angefügt:
"(f) einer natürlichen Person, die
1. ein einziges oder mehrheitliches Mitglied, eine gesetzliche Einrichtung oder ein Mitglied einer gesetzlichen Stelle oder ein Mitglied einer Aufsichtsbehörde einer juristischen Person, die eine der in den Buchstaben a bis c genannten Hindernisse aufrechterhält oder die von dieser juristischen Person nicht zerstört worden wäre;
2. ein einziges oder mehrheitliches Mitglied, eine gesetzliche Einrichtung oder ein Mitglied einer gesetzlichen Stelle oder ein Mitglied einer Aufsichtsbehörde einer juristischen Person, die eines der in d) oder e) genannten Hindernisse aufrechterhält, oder
3. als Sachverständiger mit einer Person, die eines der in a) oder b) genannten Hindernisse beibehält, wenn die Genehmigung gemäß § 24 Abs. 2 b, § 24 Abs. 3 a), b) oder c) oder § 24 Abs. 4 a), b), c), d) oder e zurückgenommen wurde oder für die das Hindernis ohne den Tod oder den Tod dieser Person stattgefunden hätte;
zum Zeitpunkt des Auftretens der Umstände, die zur Schaffung dieses Hindernisses geführt haben,
g) eine juristische Person, deren alleiniger oder mehrheitlicher Anteilseigner, gesetzlicher Träger oder Mitglied einer gesetzlichen Stelle oder Mitglied einer Aufsichtsbehörde eine Person ist, die eine der in den Buchstaben a bis e genannten Hindernisse aufrechterhält oder
1. ein einziges oder mehrheitliches Mitglied, eine gesetzliche Einrichtung oder ein Mitglied einer gesetzlichen Stelle oder ein Mitglied einer Aufsichtsbehörde einer juristischen Person, die eine der in den Buchstaben a bis c genannten Hindernisse aufrechterhält oder die von dieser juristischen Person nicht zerstört worden wäre;
2. ein einziges oder mehrheitliches Mitglied, eine gesetzliche Einrichtung oder ein Mitglied einer gesetzlichen Stelle oder ein Mitglied einer Aufsichtsbehörde einer juristischen Person, die eines der in d) oder e) genannten Hindernisse aufrechterhält, oder
3. ist der Berufsvertreter einer Person, die eine der in den Buchstaben a oder b genannten Hindernisse beibehält, wenn die Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben a, b oder c oder Artikel 24 Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d oder e zurückgenommen wurde oder für die das Hindernis ohne den Tod oder den Tod dieser Person stattgefunden hätte;
zum Zeitpunkt des Auftretens der Umstände, die zu diesem Hindernis geführt haben.
41. in Ziffer 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 wird das Wort "Histoskop" durch die Worte "die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen in medizinischen Einrichtungen gemäß Teil Vier, Titel III bis VI" ersetzt.
42. In den Artikeln 18 (1) a) (5), 18 (1) b) (4), 19 (1) c) und 20a (1) b) werden die Worte "eingetragenes Amt und" gestrichen.
43. Absatz 18 (2) (a) (7) lautet wie folgt:
„7. Genehmigung des Ministeriums für die Nutzung von Ressourcen oder die Genehmigung für die Verwendung von für die Behandlung günstigen Klimabedingungen (12), gegebenenfalls für die Bereitstellung von Kurfürsorge.
44. In Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a werden nach Nummer 11 folgende Nummern 12 und 13 eingefügt:
12. Nachweis der Einhaltung nach § 44d, wenn es sich um ein psychisches Gesundheitszentrum handelt,
13. Nachweis der Einhaltung der in § 44g festgelegten Bedingungen, falls dringendes Einkommen,
Punkt 12 ist umnummeriert Punkt 14.
45. In Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 14 werden die Worte "oder f" nach den Worten "(c)" eingefügt.
46. in Paragraph 18 (2) (b) (1) wird "12" durch "14" ersetzt.
47. In § 18 Abs. 2 c) (4) wird "11" durch "14" ersetzt.
48. in Absatz 18 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 6 werden "(b) und (c)" durch "(a) bis (c) oder (g)" ersetzt;
49. In Artikel 18 Absatz 4 werden die Worte "oder der Pedigree's nach den Worten" jung" eingefügt.
50. in Absatz 19 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Worte "hospizisch, auch anzugeben" durch die Worte "die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten in medizinischen Einrichtungen, die in den Titeln III bis VI aufgeführt sind, ersetzt, die angegeben werden sollen."
51. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert (b) und (c).
52. in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d und e werden umnummeriert (c) und (d).
53. In Artikel 19 Absatz 5 werden die Worte "sicher von diesem" durch die Worte ersetzt", so die zuständige Verwaltungsbehörde.
54. In Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Betreff der Form, des Sektors, des Typs oder des Namens der Gesundheitsfürsorge oder des Gesundheitsdienstes, einschließlich nur der Inspektion von außerhalb der Gesundheitseinrichtung verstorbenen Körpern" durch die Worte "gelistet" ersetzt.
55. in Absatz 20a (2):
"(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag wird auch vom Anbieter an die zuständige Verwaltungsbehörde gestellt, wenn eine Änderung der Person des Sachverständigen gemäß der Genehmigung für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c erfolgt."
56. In § 20b wird der letzte Satz gestrichen.
57. In Artikel 21 Absatz 3 werden die Worte "oder Aussetzung" nach den Worten "Entscheidung des Änderungsantrags" eingefügt.
58. In Ziffer 23 (1) b) werden die Worte "oder (c)" durch die Worte "(c), (f) oder (g)" ersetzt.
59. Absatz 23 (3) lautet wie folgt:
"(3) Der Anbieter, der eine Änderung der Zulassung oder den Widerruf der Zulassung zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen beantragt und die Eigentumsrechte im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen an eine andere Person übertragen will, teilt der zuständigen Verwaltungsbehörde diese Tatsache gleichzeitig mit, dass der Antrag auf Rücknahme oder Änderung der Zulassung gestellt wird. Beabsichtigt der Erwerber von Eigentumsrechten im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsdiensten am Tag, der unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Widerrufs oder der Änderung der Zulassung an den Anbieter erfolgt, die Erbringung von Gesundheitsdiensten zu beginnen, so teilt er diese Tatsache im Antrag auf Zulassung zur Erbringung von Gesundheitsdiensten oder deren Änderung mit. Wird ein Antrag auf Zulassung zur Erbringung von Gesundheitsdiensten oder zur Änderung spätestens am Tag des Antrags auf Rücknahme oder Änderung durch einen bestehenden Anbieter gestellt und die Bedingungen für die Erteilung oder Änderung erfüllt, beschließt die zuständige Verwaltungsbehörde, die Genehmigung des bestehenden Anbieters zurückzuziehen oder zu ändern und den Empfänger der im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsdiensten stehenden Eigentumsrechte zu gewähren oder ihn am Tag unmittelbar nach dem Widerruf der Zulassung oder Änderung dieser Genehmigung zu ändern. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung."
60. In Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "oder (g)" durch die Worte "(g) und (k) bis (n)" ersetzt.
61. In § 24 Abs. 2 b) wird das Wort "Schmerz" durch das Wort "Verurteilung" ersetzt.
62.Paragraph 26 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Aussetzung der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen bedeutet die Nichtvorsorge von Gesundheitsdiensten kontinuierlich für mehr als 1 Monat."
63. In § 26 Abs. 2 werden die Worte "nicht später als 60 Tage vor dem Tag, an dem die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen unterbrochen werden soll "durch die Worte ersetzt" spätestens 15 Tage ab dem Tag, an dem sie sich der Tatsache bewusst wurde, die der Grund für die Unterbrechung ist".
64. Absatz 26 (5) wird gestrichen.
Absatz 6 wird Absatz 5.
65. Absatz 28 Absatz 3 Buchstabe e (2), einschließlich Fußnote 70, lautet wie folgt:
"2. die ständige Anwesenheit eines Hüters oder gegebenenfalls einer von einem Hüter oder einer anderen Person benannten Person, die berechtigt ist, den Patienten durch Entscheidung des Gerichts (70) in einem Rechtsakt über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu vertreten, sofern der Patient in diesem Maße vertreten ist (nachstehend als " Patient mit einem ernannten Vertreter" bezeichnet),
70) Zum Beispiel Artikel 49 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert.
(66) In Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e Absatz 3 wird nach dem Wort "Präsenz" das Wort "Unterstützung71" eingefügt.
Fußnote 71 lautet wie folgt:
"71) § 45 des Gesetzes Nr. 89 / 2012 Slg., geändert.
67. In den Artikeln 28 Absatz 3 Buchstabe f und 45 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den erbrachten Gesundheitsleistungen" nach den Worten "Dienstleistungen" eingefügt.
68. In Ziffer 28 Absatz 3 Buchstabe j werden die Worte "(Geistpflege) "nach dem Wort"-Beihilfe" eingefügt.
69. In Absatz 28 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Patient, der Anzeichen einer Person zeigt, die einer häuslichen oder sexuellen Gewalt ausgesetzt ist, hat auch das Recht,
a) eine Änderung des Arztes anzuwenden, sofern
1. die aktuellen personellen Fähigkeiten des Anbieters erlauben diese Änderung;
2. diese Änderung wird die Gesundheit oder das Leben des Patienten nicht gefährden; und
3. Diese Änderung darf die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen nicht beeinträchtigen;
b) zur Bereitstellung von Informationen über verfügbare soziale, psychologische und rechtliche Hilfe.
Ein Eintrag in die medizinische Akte des Patienten erfolgt über die Ausübung des Rechts unter Buchstabe a.
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
70. In § 28 Abs. 5 werden die Worte "begrenzte Unfähigkeit" durch die Worte "begrenzte Unfähigkeit" ersetzt" und die Worte "Verbrauchen oder anderweitig Vernachlässigen" durch die Worte ersetzt, die inländische oder sexuelle Gewalt oder andernfalls Missbrauch, Missbrauch oder Vernachlässigung begangen haben".
71. In Absatz 28 werden die Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Bei der Erbringung von Gesundheitsdiensten für Personen in Gewahrsam, Haftstrafe oder Sicherheitshaftung und Personen, die nach dem Polizeigesetz der Tschechischen Republik auf Freiheit beschränkt sind, kann das Recht des Patienten auf Geheimhaltung und Achtung der Privatsphäre gemäß Absatz 3 Buchstabe a und das Recht auf Verweigerung des Vorhandenseins von in Absatz 3 Buchstabe a genannten Dritten das Recht des Patienten auf die Vertraulichkeit und die Achtung der Privatsphäre sein. Die Anwendung der Überwachung und deren Intensität ist mit dem Risiko und den Bedingungen des Dienstes zu vereinbaren. Jede Aufsicht und deren Form wird vom Mitglied in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsberuf bestimmt. Ein Eintrag in die medizinische Akte des Patienten erfolgt über die Anwendung der Aufsicht und deren Form.
(8) Der Anbieter darf keine Zahlung für das Vorhandensein einer der in Absatz 3 Buchstabe e genannten Personen verlangen. Darüber hinaus darf der Anbieter die Anwesenheit dieser Personen für andere Transaktionen nicht bedingt machen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Anbieters, die im Zusammenhang mit dem Vorhandensein eines der in Absatz 3 Buchstabe e genannten Personen entstehenden Kosten wirksam zu erstatten.“
72. In Artikel 30 Absatz 1 sorgen die Worte "ein Dolmetscher" durch die Worte "für die Interpretation".
73.In Ziffer 30 (2) werden die Worte "der zweite Satz" gestrichen.
74. In § 31 Abs. 4 wird der Satz "Informationen an den Patienten gegeben, sobald sein medizinischer Zustand es erlaubt."
75. In § 31 Abs. 5 werden die Worte "beschränkte Unfähigkeit" durch die Worte "Bevollmächtigter" ersetzt und die Worte "Beauftragter oder Beschützer des Patienten" durch "Beamte nach § 28 Abs. 3 Buchstabe e) Absätze 1 und 2" ersetzt.
76. In § 32 Abs. 3 werden die Worte "die häusliche oder sexuelle Gewalt gegen ihn "nach den Worten" eingefügt" und die Worte "die eingeschränkte Fähigkeit, durch die Worte zu ersetzen" bezeichneter Vertreter".
77. In § 33 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz der Satz "Der Patient kann auch Personen bezeichnen, die in den Fällen unter § 34 Abs. 7 nicht in der Lage sind, mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu vereinbaren oder zu widersprechen."
78. In Artikel 33 Absatz 3 werden die Worte "Personen gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e) Absätze 1 und 2 nach dem Wort" Patienten eingefügt. "Wenn es keine solchen Personen gibt, haben sie das Recht auf diese Informationen."
79. In Artikel 33 Absatz 4 werden die Worte "gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstaben e) Absätze 1 und 2 und Personen" nach den Worten "Personen" eingefügt.

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ZitierungGesetz Nr. 290 / 2025 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 372 / 2011 Slg., über Gesundheitsdienste und Bedingungen der Bestimmungen (Gesundheitsgesetz), geändert, und bestimmte verwandte Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.08.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 798
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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