Act Nr. 289 / 2025 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 48/1997
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.01.2026
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 10b
§ 10c
„§ 14e
§14f
„§ 18
„§ 39db
„ČÁST OSMÁ
§ 39za
§ 39zb
§ 39zc
§ 39zd
§ 39ze
§ 39zf
§ 39zg
§ 39zh
§ 39zi
§ 39zj
„§ 40c
§ 40d
§ 40e
„§ 41aa
§ 41ab
„§ 52a
ODDÍL A
ODDÍL B
ODDÍL C
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
„§ 15a
§ 15b
§ 15c
„§ 16
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
„§ 7a
„§ 7b
§ 7c
§ 7d
Čl. VI
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
„§ 18
„§ 18a
§ 18b
„§ 19
Čl. VIII
ČÁST PÁTÁ
Čl. IX
ČÁST ŠESTÁ
Čl. X
ČÁST SEDMÁ
Čl. XI
Zobrazeno prvních 200 z celkem 1114 ustanovení tohoto předpisu.
Zobrazit celý předpis →
Pro stažení celého znění použijte tlačítko Stáhnout výše.
289
DIE RECHT
vom 12. Juni 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 48/1997 Slg. über die öffentliche Krankenversicherung und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze in der geänderten Fassung und anderer verwandter Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Krankenversicherungsgesetzes
Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006
1. In Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 werden die Worte "und Funktionsleistungen" gestrichen.
2. In Artikel 5 a) Absatz 4 werden die Worte "nicht in den Arbeitsbeziehungen zur Genossenschaft, sondern" gestrichen.
3. In Artikel 5 Buchstabe a wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
5. Ein Mitglied der Gemeinschaft von Einheitsbesitzern, die für die Gemeinschaft die Arbeit, für die er vergütet wird und die im Kalendermonat kein abzugsfähiges Einkommen erhalten hat '.
Die Nummern 5 bis 7 werden um 6 bis 8 beziffert.
4. In Artikel 5 wird am Ende von Buchstabe a folgende Nummer 9 angefügt:
9. Personen, die nach anderen Rechtsvorschriften einen Zeugen oder einen Schadensersatz für die Hinterlegung einer Erklärung vor Gericht, Verwaltung oder anderen Verfahren erhalten haben,
5. In Artikel 5 Buchstabe b Absatz 1 wird das Wort "practitioner " durch ein" Einkommen ersetzt, das durch eine separate Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz oder durch eine Ausübung erzeugt wird".
6. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "vorgesehen, dass sie nach Bestätigung durch den Bezahler der Beihilfe in einem materiellen Notstand nicht in einer Arbeit oder ähnlichen Beziehung sind, nicht selbstständig sind, sie nicht auf den Rekord von Arbeitssuchenden beruhen und keine Altersrenten, Invaliditätsrenten für Drittschulden, Witwen- oder Witwerrentenrenten sind."
7. Absatz 7 (1) (j) lautet wie folgt:
"(j) Personen, die das für eine Altersrente erforderliche Alter erreicht haben, die jedoch die anderen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nicht erfüllen und nicht nach § 5 beschäftigt oder selbständig sind und keine ausländische Rente erhalten oder diese Rente pro Monat einen Mindestlohn von 15 Jahren nicht überschreitet, und Personen, die im dritten Grad behindert sind."
8. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k:
„(k) Personen, die sich persönlich und ordnungsgemäß um mindestens ein Kind unter 7 Jahren kümmern, wenn nicht die unter c) oder d) genannten Personen, oder wenn das Kind nicht in einer Einrichtung mit einem wöchentlichen oder jährlichen Aufenthalt anwesend ist; nur eine Person, entweder der Vater oder die Mutter des Kindes, oder die Person, die das Kind in eine dauerhafte Betreuung verbracht hat, die die Betreuung des Mutterunternehmens ersetzt hat, wird als solche vom Zeitpunkt der Anmeldung, an dem die die Person in die folgende Person eingetragen ist,
9. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe l werden die Worte „Jugendliche, die in Schuleinrichtungen zur Durchführung der Verfassungsbildung gestellt werden und „durch die Worte" ersetzt.
10. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe n wird das Wort "Partner" eingefügt, nachdem das Wort "Spouses" und das Wort "Partner" nach dem Wort "Spouses" eingefügt werden.
11. In Artikel 7 Absätze 1 und 3 werden die Worte "keine Einkommen aus Beschäftigung oder Selbständigkeit" durch die Worte "keine Arbeitnehmer oder Selbständige nach Artikel 5" ersetzt.
12. In Artikel 7 Absatz 2 wird das Wort "wenn" ersetzt durch "wenn" der Text "(h)" durch "(e), (g), (h), (j) in Bezug auf Personen, die im dritten Grad (k) behindert sind," ersetzt und die Worte "Einkommen aus Beschäftigung oder Selbständigkeit" durch "Arbeiter oder Selbständige" ersetzt.
13. In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe n wird "zu (n)" durch "zu (m)" ersetzt und "und funktionale Vorteile" gestrichen.
14. In Artikel 8 am Ende von Absatz 7 werden die Worte "oder, wenn ein Antrag auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik gestellt wurde, am Ende des Kalendermonats, in dem das Verfahren endgültig war, nicht mehr bestehen.
15. In Artikel 8 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters, des Wächters oder des Wächters, die Versicherung für die in § 2 Abs. 1 b) (11) genannte Person zu zahlen, tritt am Tag der Gewährung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik auf und endet am Ende des Kalendermonats, in dem die langfristige Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik abgelaufen ist oder die Person die Fälligkeit erreicht hat, wenn diese Tatsache früher war."
16. In Ziffer 10 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "oder Punkt 5" durch "oder 6" ersetzt.
17. In Ziffer 10 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "pro Arbeitnehmer" gestrichen und die Worte "sogar in Fällen, in denen sich die Verpflichtung des Staates zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten ohne Einkommensausgleich erhob", ersetzt durch die Worte "für Frauen im Mutterschafts- und Elternurlaub gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) für den gesamten Kalendermonat spätestens zu dem fälligen Zeitpunkt der Versicherungsprämien für diesen Monat nach dem öffentlichen Gesundheitsgesetz."
18. In § 10 Abs. 1 des letzten Teils der Bestimmung werden nach dem Wort die Worte "oder gegebenenfalls die Anschrift des Wohnorts, falls es sich um einen nicht ansässigen Ausländer handelt, eingefügt."
19. In Absatz 10 (2) werden "(b) und (c)" durch "Ziffer 1 Buchstabe b" ersetzt;
20. In Artikel 10 Absatz 3 werden die Worte "die sind" durch die Worte ersetzt, die geworden sind oder aufgehört haben ", die Worte "der Beginn und die Beendigung der Selbstständigkeit" durch die Worte ersetzt" diese Tatsache ", die Worte "der Beginn oder die Beendigung dieser Tätigkeit" werden durch die Worte ersetzt" die Existenz oder Beendigung der Selbstständigkeit "und die Worte "die Beginn oder Beendigung der Selbstständigkeit" werden durch die erste Satz ersetzt.
21. Absatz 10 (5) lautet:
"(5) Der Versicherte teilt dem zuständigen Krankenversicherungsunternehmen spätestens 8 Tage nach dem Tag mit, an dem sie die für die Bildung oder Beendigung der Verpflichtung des Staates zur Zahlung der Versicherungsprämien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben i, j, k, m, n, r, s und t relevanten Tatsachen aufgetreten haben. Für Personen, die nicht vollständig qualifiziert sind, wird diese Verpflichtung von ihrem gesetzlichen Vertreter, Vormund oder Vormund erfüllt."
22. nach Absatz 10a werden folgende Absätze 10b und 10c eingefügt:
Die von einer anderen Person als der Versicherte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b gemeldeten Informationen und die für die Verpflichtung des Staates, die Prämien des Versicherten nach Artikel 7 Absatz 1 zu zahlen, relevanten Tatsachen können dem betreffenden Versicherungsunternehmen des Versicherten auch mitgeteilt werden. In diesem Fall gilt die in Artikel 10c vorgesehene Notifizierung nicht.
(1) Die Mitteilung nach den Artikeln 10 Absatz 1 und 10 Buchstabe a kann nur durch elektronische Datennachricht in dem vom betreffenden Krankenversicherungsunternehmen festgelegten Format und Struktur erfolgen.
a) die garantierte Identität des Futtermittels in einer vom betreffenden Krankenversicherungsunternehmen festgelegten Weise zu verwenden; oder
b) durch die andere Rechtsvorschriften die Auswirkungen der handschriftlichen Unterschrift 74 miteinander verknüpfen.
(2) Das betreffende Krankenversicherungsunternehmen veröffentlicht das Format und die Struktur der in den Artikeln 10 Absatz 1 und 10 Buchstabe a genannten Einreichung in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht.
74) § 18 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 300/2008 Slg., über elektronische Operationen und autorisierte Umwandlung von Dokumenten, geändert. Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 297 / 2016 Slg., über Trust Services for Electronic Transactions, in der geänderten Fassung.
23. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "in der Tschechischen Republik" gestrichen.
24. In Artikel 11 Absatz 1 werden am Ende des Textes unter Buchstabe m die Worte "soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist" angefügt.
25. In Artikel 11a Absatz 2 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe b gestrichen.
26. In Artikel 11a Absatz 2 wird am Ende von c) der Punkt durch "oder" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) es sind Soldaten oder Schüler von Militärschulen gemäß Artikel 11b Absatz 1, die die aktive Pflicht eingestellt haben oder ihr Studium an der Militärschule abgeschlossen haben."
27. In Artikel 11a Absatz 3 werden die Worte "mit begrenztem Ermessen" durch die Worte "die nicht völlig willkürlich sind" ersetzt.
28. In Absatz 11b wird Absatz 2 gestrichen.
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
29. In Artikel 12 Buchstabe b werden die Worte "und, wenn er ein Versicherter gemäß Artikel 7 Absatz 1 ist, auch diese Tatsache" nach den Worten "andere Krankenversicherungsunternehmen" eingefügt; "oder wenn er ein Versicherer nach Artikel 7 Absatz 1 wird oder nicht", die Worte "das Datum der Änderung des Krankenversicherungsunternehmens" werden durch die Worte "das Datum des Auftretens der Versicherten Ereignismeldung" ersetzt und die Worte "die Person"
30. In Abschnitt 12 werden die Worte "soweit er ein Fremder ist" zu Beginn des Buchstabens k eingefügt, die Worte "Name, ständiger Wohnsitz" durch die Worte "Name, Wohnsitz", nach dem Wort "Zahlen", die Worte "oder die Zuordnung der Geburtsnummer" und die Worte "wenn der Versicherte nicht am Ort des Wohnsitzes bleibt", gestrichen.
31. Artikel 12 Absatz 1
"(l) wenn er nicht am Ort des ständigen Wohnsitzes wohnt, teilt das zuständige Krankenversicherungsunternehmen die Anschrift des Dienstes mit."
32. In Absatz 14 werden die Worte "soweit nichts anderes nach diesem Gesetz vorgesehen ist" am Ende des Absatzes 1 angefügt.
33. In Absatz 14 wird Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Krankenversicherungsunternehmen zahlen auf Antrag des Versicherten die in § 14 Abs. 2 bis 5 genannten Kosten oder in den Koordinierungsvorschriften spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Tag, an dem die Entscheidung nach § 53 Abs. 1 getroffen wird."
34. Die folgenden Abschnitte 14e und 14f werden nach Abschnitt 14d, einschließlich der Überschriften, eingefügt:
Bereitstellung und Erstattung von bezahlten grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Sonderfällen
(1) Die Krankenversicherungsgesellschaften entscheiden über die Zulassungsanträge ihrer Versicherten nach den Koordinierungsvorschriften. Der Antrag zeigt, welche Gesundheitsleistungen der Versicherte ziehen will, den Ort ihrer Zeichnung und die geschätzte Dauer ihrer Zeichnung. Das Krankenversicherungsunternehmen erteilt eine Genehmigung nach den Koordinierungsvorschriften, wenn die in den Koordinierungsvorschriften festgelegten Bedingungen für seine Frage erfüllt sind.
(2) Die Genehmigung nach den Koordinierungsvorschriften wird vom Krankenversicherungsunternehmen erteilt, auch wenn der Versicherte aufgrund seines Antrags die Verfügbarkeit der ärztlichen Versorgung des Gesundheitsdienstleisters auf dem betreffenden Gebiet der Gesundheitsdienste oder des Gesundheitsdienstes nach der Verordnung der Regierung über die lokale und zeitliche Verfügbarkeit von Gesundheitsdienstleistungen für mindestens den Zeitraum, der für die Krankenpflege solcher Versicherten erforderlich ist, nicht gewährleistet hat.
(3) Die Genehmigung nach den Koordinierungsvorschriften wird von der Krankenversicherungsgesellschaft erteilt, auch wenn die Gesundheitsdienste bereits im Ausland erbracht worden sind und der Versicherte in einer Situation war, die ihn daran hinderte, vor der Erbringung der Gesundheitsdienstleistungen im Ausland eine Zulassung nach den Koordinierungsvorschriften zu beantragen, oder nicht auf eine Entscheidung über seine Anwendung warten konnte und gleichzeitig die Notwendigkeit, sie zu erbringen, dem Versicherten im Aufenthaltsstaat in einer medizinisch gerechtfertigten ärztlichen Situation nicht zur Verfügung gestellt werden konnte.
Vertrag mit einem ausländischen Anbieter
(1) Um die lokale und rechtzeitige Verfügbarkeit der nach Absatz 46 zu zahlenden Leistungen zu gewährleisten, kann ein Krankenversicherungsunternehmen einen Vertrag über die Erbringung und Erstattung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen an eine ausländische natürliche oder juristische Person schließen, die nach den Rechtsvorschriften eines ausländischen Staates zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen berechtigt ist ("ausländischer Anbieter").
(2) Der in Absatz 1 genannte Vertrag kann nur mit einem ausländischen Anbieter geschlossen werden, der sich von der nationalen Grenze der Tschechischen Republik in dem für das betreffende Feld oder die Gesundheitsdienste gemäß der Regierungsverordnung über die lokale und zeitliche Verfügbarkeit von Gesundheitsdienstleistungen angegebenen Bereich befindet. Die Bedingung nach dem ersten Satz gilt nicht für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung seltener Krankheiten.
35. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte "oder nur teilweise" nach dem Wort "Bedingungen" eingefügt.
36. In Artikel 15 Absatz 4 werden die Ziffern i bis k gestrichen.
Punkt (l) wird Buchstabe i.
37. in Artikel 15 Absatz 5 "und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, wenn" ersetzt durch "wenn".
38. In Artikel 15 Absatz 6 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Absatz 5 erster und dritter " durch die Worte" gemäß Absatz 5 erster und dritter Satz und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ersetzt" und die Worte "nicht zulassen, dass "nach den Worten" eingefügt werden oder nicht in der in Teil 8 genannten Vergütungsgruppe enthalten sind".
39. in Absatz 15 (6) wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe d angefügt.
40. Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe e wird gestrichen.
Buchstabe f wird als Buchstabe e umnummeriert.
41. In Artikel 15 wird am Ende von Absatz 7 der Satz "Wenn Arzneimittel mit Impfstoffen oder monoklonalen Antikörpern, die zur Prophylaxe bestimmt sind (nachstehend als "Immunisationsmedizin" bezeichnet) berücksichtigt werden, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Schutz der öffentlichen Gesundheit die Gesundheitsdienste, die zur Vermeidung von Krankheiten vorgesehen sind, um die wirksamste und sichere Vorbeugung zu erreichen, sofern diese Vorbeugung von sozialer Bedeutung ist, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses im Schutz der öffentlichen Gesundheit (2).
42. In Artikel 15 Absatz 8 Satz 3 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: „Wenn es sich um Arzneimittel zur Immunisierung handelt, wird die Höhe der Auswirkungen auf den Haushalt als Differenz zwischen den Vorbeugungskosten, die mit der Verwendung eines Arzneimittels verbunden sind, das von der Krankenversicherung abgedeckt wäre, und der Summe der Kosten für die Behandlung und Diagnose der Krankheit, die ein solches Arzneimittel verhindern soll, und den Kosten auf sozialer Ebene, die nicht entstehen würden, bestimmt.
43. In § 15 Abs. 9 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "mit Ausnahme der Festlegung des Betrags und der Bedingungen der Erstattung einer ähnlichen Zubereitung gemäß § 39b Abs. 5 und 6 "nach den erforderlichen Worten" eingefügt.
44. In § 15 (14) b) und § 39r (3) werden die Worte "funktionelle Merkmale und Verwendungszwecke" durch die Worte "Kennlinien nach § 39r (8) d) ersetzt.
45. In Artikel 15 werden nach Absatz 15 folgende Absätze 16 bis 18 eingefügt:
"(16) Die Krankenversicherung umfasst Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eine vollständige oder teilweise Ersetzung der Ernährung für Versicherte sind, für die diese Erstattung in Bezug auf ihren Gesundheitsstatus angegeben ist.
(17) Die Krankenversicherung zahlt bei der Bereitstellung der ambulanten Gesundheitsversorgung auf der Grundlage von Verschreibungen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, soweit und unter den Bedingungen in Teil 8 und Anhang 6 dieses Gesetzes und auf der gemäß § 39z 4 der Grundvergütung gemäß der Verfassung berechneten Höhe, durch Maßnahmen allgemeiner Art oder nach Regel 39zg (9).
(18) Institut in Bezug auf Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke vorgeschrieben für medizinische Verschreibung
(a) über die Aufnahme eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke in die geeignete Lebensmittelrückerstattungsgruppe für besondere medizinische Zwecke gemäß Anhang 6 dieses Gesetzes (nachstehend als Lebensmittelrückerstattungsgruppe bezeichnet) entscheiden;
b) die Aufnahme oder den Ausschluss der angegebenen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke aus der Lebensmittelgruppe zu ändern;
c) den Betrag der Zahlung eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke gemäß der Höhe der Grundzahlung der betreffenden Lebensmittelgruppe zu bestimmen oder zu ändern;
d) Maßnahmen allgemeiner Art zur Festsetzung der Höhe der Grundvergütung für Lebensmittelgruppen ausstellen;
e) über den Höchstpreis und die Höhe und die Bedingungen für die Zahlung eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke entscheiden, die keiner der Lebensmittelkategorien angehören;
f) eine Liste von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zu veröffentlichen, die durch Verordnung abgedeckt sind.
Die Absätze 16 und 17 werden zu den Absätzen 19 und 20.
46. In Artikel 15 (19) wird das Wort "Expression" und das Wort "Staat" durch "Öffentlichkeit" ersetzt.
47. In Artikel 16b Absatz 1 wird der Satz "für Kinder unter 4 Jahren, einschließlich des Kalenderjahres, in dem sie das vierte Jahr vollendet haben, die Zuschläge für Arzneimittel in den flüssigen Formulierungen mit der oralen Route oder der pharmazeutischen Form des Pulvers für die orale Suspension gegen die Grenze von 1 000 CZK gezählt, außer bei einer Ergänzung, die den gleichen Verabreichungsweg und eine ähnliche pharmazeutische Menge enthält." Dies gilt nicht, wenn "und die Worte" durch " ersetzt werden; in diesem Fall wird die Grenze durch" ersetzt.
48. In Artikel 17 Absatz 5 werden die Worte "die Zahl der gezahlten Leistungen, der Betrag " ersetzt durch die Worte" die Höhe der gezahlten Leistungen, die Höhe der Zahlungen für Dentalprodukte, der Betrag" und die Worte "die Höhe der gezahlten Leistungen";
49. Absatz 17 (6), einschließlich Fußnote 75, lautet:
"(6) Das Krankenversicherungsunternehmen kann mit dem Betreuer die Methode der Berichterstattung und Erstattung von Arzneimitteln verhandeln, die bei der Bereitstellung von Bettbetreuung verwendet werden, für die es den Betrag und die Zahlungsbedingungen mit dem Zulassungsinhaber oder dem Hersteller ausgehandelt hat. Für die Zwecke der Aushandlung des Betrags und der Bedingungen der im ersten Satz genannten Erstattung mit dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das nur für die Versorgung mit Bett verwendet werden kann, bewertet das Institut auf Antrag des Versicherungsunternehmens oder des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen die mit der Verwendung eines solchen Arzneimittels verbundenen Vorteile und Kosten. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen, die Krankenversicherung und die in Artikel 17b Absatz 1 vorgesehene Berufsgesellschaft stellen dem Institut Synergien bereit. Im Falle eines Arzneimittels, das einer bedingten Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/200475 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt, umfasst der Vertrag die erste schriftliche Verpflichtung des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Krankenversicherungsunternehmen, im Falle des Verschwindens, des Auslaufens oder der Streichung der bedingten Genehmigung für das Inverkehrbringen die Kosten, die für die betreffende Angabe seiner Versicherten entstanden sind; die Ersatz durch die Standardgenehmigung eines Arzneimittels gemäß der Verordnung (EG)
75) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Zulassung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittelagentur in der geänderten Fassung.
50. In Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe a des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Partner oder eingetragener Partner" nach dem Wort "Schweiz" eingefügt.
51. in Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer 2 werden die Worte "medizinische Geräte für die Drucktherapie" nach den Worten "prothetisch" eingefügt.
52. In den Artikeln 17 (7) (d) (2) und 17 (7) (g) wird "COVID-19" durch "covid-19" ersetzt und "SARS CoV-2" durch "SARS-CoV-2" ersetzt.
53. In Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer 2 und Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe g wird "Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe g" durch "Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f" ersetzt.
54. In Ziffer 17 (7) Buchstabe e wird der Text "SARS CoV-2" durch "SARS-CoV-2" ersetzt.
55. In Artikel 17 wird am Ende des Absatzes 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:
"(i) Verträge an Personen, die nach dem Gesetz über Arzneimittel, Arzneimittel gemäß dem Erlass der Regierung gemäß § 40e Absatz 2 zugelassen sind."
56. In Artikel 17b Absatz 1 werden nach den Worten "das Krankenversicherungsunternehmen" die Worte "die zuständige Berufsvereinigung der Anbieter" eingefügt.
57. in Absatz 17b (2):
"(2) Der in Absatz 1 genannte Vorschlag umfasst einen Entwurf eines Registrierungsbogens, der mindestens den Namen der Leistung am Punktwert, die Begründung des Entwurfs, die Beschreibung der Leistung am Punktwert, die Regeln für seine Berichterstattung und die Belege zur Berechnung seines Punktwertes enthält. Der Vorschlag für die Aufnahme oder Änderung der Leistung mit einem in Absatz 1 genannten Punktwert umfasst immer eine Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorschlags, der qualitativen und quantitativen Definition der Zielpopulation oder der erwarteten Anzahl der Produktion im Laufe der Zeit. Bei der Vorlage einer neuen Leistung mit einem Punktwert wird auch ein Vergleich mit dem nachgewiesenen therapeutischen Nutzen bestehender Verfahren in der gleichen oder ähnlichen Angabe in das Anmeldeblatt aufgenommen, wenn ein solcher Vergleich möglich ist, andernfalls die Bewertung der Leistungseffizienz mit einem Punktwert. Das Muster des Entwurfs des Registrierungsbogens und die Anweisungen für seine Fertigstellung werden vom Gesundheitsministerium auf seiner Website veröffentlicht.
58. In Artikel 17b Absatz 3 wird das Wort "Proposal" durch die Worte "Proposals nach Absatz 1" ersetzt, und am Ende des Absatzes wird der Satz "Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Website die von der Arbeitsgruppe auf der Liste der Gesundheitsleistungen und der Minuten seiner Beratungen diskutierten Vorschläge".
(59) In Artikel 17b Absatz 4 werden die Worte "angemessene Berufsvereinigung von Anbietern" nach den Worten "angemessene Berufsvereinigung von Anbietern" eingefügt, die Worte "die den Vorschlag eingereicht haben" durch die Worte "wenn sie den Vorschlag und den Vertreter des Staatsamts für nukleare Sicherheit eingereicht haben, wenn die durch den Vorschlag abgedeckte Gesundheitsleistung mit medizinischer Strahlung zusammenhängt" und die Worte "im Journal of the website of Health" ersetzt.
60.In Artikel 17b wird Absatz 5 gestrichen.
Absatz 6 wird Absatz 5.
(61) In Artikel 17b Absatz 5 werden die Worte "und die Termine aller Revisionen, die mit den in Absatz 5 genannten Punkten zu jeder Leistung gemacht werden" gestrichen.
62. In Artikel 17b wird am Ende von Absatz 5 der Satz "Wenn eine Registrierungsbescheinigung geändert oder aufgehoben wird, veröffentlicht das Gesundheitsministerium auch die ursprüngliche Fassung der Registrierungsbescheinigung, die ihr Ablauf für mindestens 5 Jahre anzeigt."
63. Absatz 18, einschließlich des Titels, lautet:
Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, werden die von anderen als Ärzten gezahlten Leistungen nur auf der Grundlage der Angabe des behandelnden Arztes der versicherten Person erbracht (nachstehend als "Behandlungsarzt" bezeichnet). Dies gilt nicht, wenn es Hebammen gibt, wenn es eine physiologische Geburt in einer Bettpflegeeinrichtung und bei klinischen Psychologen und Apothekern gibt. Hat der behandelnde Arzt dies in der Angabe nach dem ersten Satz oder § 22 nicht ausgeschlossen, so können die behandelten Leistungen auch auf der Grundlage der in dem ersten Satz oder § 22 vorgesehenen Angabe erbracht werden, sofern der Zweck der Erbringung der von der Angabe erfassten Dienstleistungen beibehalten wird.
a) ein Physiotherapeut mit spezialisierter Kompetenz, wenn die Leistungen im Rahmen seiner medizinischen Leistungsfähigkeit angegeben werden;
b) ein Ergotherapist mit spezialisierter Kompetenz für die im Rahmen seiner medizinischen Leistungsfähigkeit angegebenen Leistungen,
c) allgemeine oder pädagogische Krankenschwestern mit Fachkompetenz, wenn sie von in ihrem eigenen sozialen Umfeld erbrachten Dienstleistungen abgedeckt sind und soweit sie für den medizinischen Beruf geeignet sind;
d) Gesundheitsrede mit Fachkompetenz, wenn sie von Dienstleistungen abgedeckt ist, die im Rahmen ihrer Kompetenz zur Ausübung des Gesundheitsberufs angegeben sind.
(2) Für die Krankenversicherung bedeutet der behandelnde Arzt:
a) der Arzt des Registranten;
(b) der Arzt des Facharztes für ambulante Versorgung,
c) der Arzt des Tagespflegers; oder
(d) Arzt des Bettpflegers,
wenn es sich um einen Anbieter handelt, der mit dem betreffenden Krankenversicherungsunternehmen im Vertrag steht, handelt es sich nicht um einen Anbieter der Dienstleistungen gemäß Artikel 17 Absatz 1.
(3) Im Falle eines Hinweiss auf bezahlte Dienstleistungen von Sprachdiensten in der Gesundheitsversorgung mit spezialisierter Kompetenz des behandelnden Arztes kann das in der Gesundheitsversorgung eingetragene Logo auch bezahlte Dienstleistungen erbringen, ohne die Bedingung zu erfüllen, den Zweck der Erbringung der bezahlten Dienstleistungen, die durch die in Absatz 1 genannte Angabe definiert sind, zu wahren.
(4) Die zu erbringenden Dienstleistungen können auch auf der Grundlage eines Hinweiss auf einen klinischen Psychologen erbracht werden, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die im Rahmen seiner medizinischen Kapazität angegeben sind.
64. In Absatz 19 (1) wird der Punkt am Ende von Buchstabe k durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (l) angefügt:
"(l) Übertragung aus dem Ausland nach Artikel 36 Absatz 5."
65.In Paragraph 30 (2) (b):
"(b) die Verabreichung eines Arzneimittels für die Immunisierung, das von der Krankenversicherung abgedeckt ist",
66. In Absatz 30 (2) wird die Komma am Ende von Buchstabe g durch einen Punkt ersetzt und die Punkte f) und h) bis k) werden gestrichen.
Buchstabe g wird unter Buchstabe f umnumeriert.
67.In Absatz 30 (3) wird Buchstabe a gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
68. In Artikel 32a Absatz 2 werden die Worte "innerhalb 10% des Betrags der Vergütung oder wenn der Unterschied zwischen dem tatsächlich für den Endverbraucher geltenden Preis und dem Betrag der festgesetzten Vergütung 10 % nicht überschreitet, aber nicht überschreitet" und das Wort "nicht überschreitet" durch die Worte "innerhalb 10% des für den Endverbraucher tatsächlich angewandten Entgelts oder wenn der Unterschied zwischen dem für den Endverbraucher tatsächlich angewandten Preis und dem Betrag der Endvergüte nicht überschreitet" ersetzt.
(69) In Artikel 32a Absatz 3 wird das Wort "Übernahme" durch "über 10 % des Betrags der Vergütung ersetzt und gleichzeitig die Differenz zwischen dem tatsächlich auf den Endverbraucher angewandten Preis und dem Betrag der gezahlten Vergütung den Betrag übersteigt".
70. In Absatz 32a wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Geht die Bereitstellung eines medizinischen Geräts im Rahmen der Kreislaufregelung gemäß Absatz 2 oder 3 an den anderen und an einen anderen Versicherten, so kann das Krankenversicherungsunternehmen mit Zustimmung des Krankenversicherungsunternehmens ein in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuftes medizinisches Gerät als das von ihm vorgeschriebene medizinische Gerät bereitstellen, sofern dieses medizinische Gerät den gesundheitlichen Bedürfnissen der Versicherten entspricht."
Absatz 6 wird zu Absatz 7.
71. In Artikel 32a Absatz 7 wird "2, 3 oder 5" durch "2, 3, 5 oder 6" ersetzt.
72. In § 32d kann am Ende der Absätze 4 bis 6 die Satzung "Die Anordnung nach dem ersten Satz nicht als Gegenstand des Handelsgeheimnisses nach § 39f (12) eingestuft werden. Der vierteljährliche Durchschnitt des von der Tschechischen Nationalbank für das Kalenderquartal vor dem Kalenderquartal gemeldeten Devisenmarktkurses, in dem das Verwaltungsverfahren eröffnet wurde, wird verwendet, um den Devisenkaufpreis in tschechische Währung umzurechnen."
73. In Artikel 32d (7) werden die Worte "§ 39f (5) (a) bis (e), (h) und (i), § 39f (6) (b)" durch die Worte "§ 39f (5) (a) bis (c) und (e)" ersetzt, nachdem das Wort "Proceedings" eingefügt wird, und am Ende des Absatzes werden die Worte "Teile zu Verfahren, die von der Behörde eingeleitet werden" ersetzt. Die Parteien des Verfahrens, die von der Behörde der Person, die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen für die Verteilung an die Tschechische Republik hält, eingeleitet werden, wenn er Vertragspartei einer schriftlichen Vereinbarung ist, die im öffentlichen Interesse gemäß Artikel 17 Absatz 2 geschlossen wurde, "
74. In Artikel 36 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
„d) wenn der Transport nicht durch den vertraglichen Gesundheitsdienstleister gewährleistet werden kann oder eine Verspätungsgefahr besteht, zahlt die Krankenversicherung den Transport der Person, einschließlich des Transports an den Ort der Übergabe an den Transport der Person an den Gesundheitsdienstleister, die Brandschutzeinheit oder die Feuerwehr der Tschechischen Republik; dieser Transport wird vom behandelnden Arzt beschlossen."
75. In Artikel 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Auf der Grundlage des in Artikel 19 Absatz 3 vorgesehenen Vorschlags zahlt die Krankenversicherungsgesellschaft des Versicherten, wenn dies für sie angesichts der erwarteten Erstattung von Gesundheitsleistungen im Ausland nach den Koordinierungsvorschriften oder internationalen Vereinbarungen wirtschaftlich günstiger ist, den Transport der Versicherten von einem ausländischen medizinischen Träger an den Vertragspartner in der Tschechischen Republik. Der Transport wird vom Krankenversicherungsunternehmen in der am wenigsten wirtschaftlich anspruchsvollen Option an den vertraglichen Anbieter gezahlt, der den Service für ihn bereitstellt. Der Vorschlag muss die erwarteten Kosten der medizinischen Versorgung im Ausland und den Ort der Behandlung in der Tschechischen Republik, wo der Versicherte übertragen werden soll, zeigen."
76. In der Überschrift von Teil 6 werden die Worte "AND FOOD FOR SPECIAL MEDICAL PURPOSES" gestrichen.
77. In Abschnitt 39a werden die Worte "und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" gestrichen.
78. In Ziffer 39a (1) werden die Worte "und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" ersetzt durch die Worte", u';
79.In § 39a Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung wird "4 bis 6" durch "3 und 5 bis 7" ersetzt.
80. In Paragraph 39a (2) (a) werden die Worte "oder Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" und "oder Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" gestrichen.
81. In Paragraph 39a (2) (b) werden die Worte "oder Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" die Worte "Importeur oder Inlandsproduzent von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke" und die Worte "oder Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" gestrichen.
82. In Ziffer 39a Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "oder Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" gestrichen und die Worte "oder Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" durch die Worte "verfügbar" ersetzt.
83. In Absatz 39a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Für Arzneimittel, die für die Bereitstellung von Gesundheitsfürsorge relevant sind, die das Gesundheitsministerium aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung ihrer Verfügbarkeit in einer besonderen Preisbekanntmachung angeben wird, legt das Institut einen Höchstpreis für folgende Erzeugnisse fest:
a) den Durchschnittspreis des Herstellers des betreffenden Arzneimittels aus bis zu 7 Ländern des Referenzkorbs, die den niedrigsten Preis des betrachteten Arzneimittels haben, wenn das betreffende Arzneimittel in mindestens 2 Ländern des Referenzkorbs auf dem Markt ist;
b) die Durchschnittspreise des Herstellers des betreffenden Arzneimittels aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, es sei denn, es ist möglich, Buchstabe a zu folgen;
c) die Erzeugerpreise des in der Tschechischen Republik festgestellten nächstgelegenen therapeutischen Arzneimittels, es sei denn, sie können mit (a) und (b) befolgt werden; der niedrigste Preis des Arzneimittels, das den gleichen Wirkstoff, die pharmazeutische Form und die Stärke enthält, wird bei der Auswahl des nächstgelegenen therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels verwendet, wenn mehr als ein Arzneimittel mit der gleichen oder der nächstliegenden Packungsgröße vorhanden ist; oder
d) der Durchschnittspreis der Erzeugerpreise der in den Ländern des Referenzkorbs genannten therapeutisch vergleichbaren Arzneimittel, es sei denn, es ist möglich, die Buchstaben a bis c zu beachten; der niedrigste Preis eines Arzneimittels, das denselben Wirkstoff, die pharmazeutische Form und die Stärke enthält, wird für die Auswahl der am nächsten therapeutisch vergleichbaren Arzneimittel aus jedem Land des Referenzkorbs verwendet, wenn mehr als einer vorhanden ist, der niedrigste Preis des Arzneimittels mit demselben oder dem gleichen Preis.
Die Absätze 3 bis 8 werden in den Absätzen 4 bis 9 umnummeriert.
84. In den Abschnitten 39a (4) (b), 39b (10) (c), 39c (11) (d), 39f (1), 39f (5) (e), 39f (10), 39f (11) (c), 39f (14), 39g (13) und 39j (3) werden die Worte "oder Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" gestrichen.
85. In Ziffer 39a (4) (c), "4 bis 6" wird durch "5 bis 7" ersetzt.
86. In Absatz 39a Absatz 4 Buchstabe d wird "Ziffer 2" durch "Ziffer 2 und 3" ersetzt und am Ende des Wortlauts des Schreibens die Worte "im Falle erheblicher Unterschiede im Preis des betreffenden Arzneimittels in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei erheblichen Veränderungen der Wechselkurse oder bei Umständen, die sich auf die Preise von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beziehen, der eine besondere Beachtung verdient", ergänzt.
87.In Paragraph 39a (4) (e) wird "Parader 2" durch "Parader 2 und 3" ersetzt.
88. In Paragraph 39a (4) (h) wird das Komma nach den Worten "die Registrierung eines Arzneimittels" durch "oder" ersetzt und die Worte "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" oder "oder" Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke "löschen".
89. In § 39a (5) (a) werden nach dem Wort "ähnlich" die Worte "gemäß § 39b (5) a" eingefügt.
90 in den Artikeln 39a Absatz 5 Buchstabe c und 39b Absatz 5 Buchstabe d werden die Worte "Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe e oder" gestrichen.
91. In Absatz 39a (6) des einleitenden Teils der Bestimmung wird die Zahl "4" durch "5" ersetzt und nach dem Wort "a" die Worte "wenn nicht für ein Arzneimittel aus 2 oder mehr Wirkstoffen" eingefügt;
92.In Ziffer 39a (7) wird "Ziffer 4" durch "Ziffer 5" ersetzt und "Ziffer 2 und 5" durch "Ziffer 2 oder 3 und nach dem Verfahren nach Absatz 6" ersetzt.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 10b
§ 10c
„§ 14e
§14f
„§ 18
„§ 39db
„ČÁST OSMÁ
§ 39za
§ 39zb
§ 39zc
§ 39zd
§ 39ze
§ 39zf
§ 39zg
§ 39zh
§ 39zi
§ 39zj
„§ 40c
§ 40d
§ 40e
„§ 41aa
§ 41ab
„§ 52a
ODDÍL A
ODDÍL B
ODDÍL C
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
„§ 15a
§ 15b
§ 15c
„§ 16
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
„§ 7a
„§ 7b
§ 7c
§ 7d
Čl. VI
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
„§ 18
„§ 18a
§ 18b
„§ 19
Čl. VIII
ČÁST PÁTÁ
Čl. IX
ČÁST ŠESTÁ
Čl. X
ČÁST SEDMÁ
Čl. XI
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 289 / 2025 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 48 / 1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung, und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert und andere verwandte Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 12.08.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2026 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 849
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0