Act Nr. 283 / 2021 Coll.

Baugesetz

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2024
Inhalt
ČÁST PRVNÍ HLAVA I § 1 § 2 § 3 HLAVA II § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 ČÁST DRUHÁ HLAVA I § 15 § 16 § 17 § 18 HLAVA II § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 HLAVA III § 30 § 30a § 31 § 32 § 32a § 32b § 33 § 34 § 34a § 35 HLAVA IV § 36 HLAVA V § 37 ČÁST TŘETÍ HLAVA I § 38 § 39 § 40 § 41 HLAVA II Díl 1 § 42 § 43 Díl 2 § 44 § 45 Díl 3 Oddíl 1 § 46 § 47 § 48 § 49 Oddíl 2 § 50 § 51 § 52 § 53 Díl 4 § 54 § 55 Díl 5 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 HLAVA III Díl 1 § 61 Díl 2 Oddíl 1 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 Oddíl 2 § 67 § 68 § 69 Díl 3 § 70 § 71 § 71a § 71b § 71c § 71d § 71e Díl 4 Oddíl 1 § 72 § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 § 78 § 79 § 80 § 81 § 82 § 83 § 84 § 85 § 86 Oddíl 2 § 87 § 88 § 89 § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 Oddíl 3 § 106 § 107 Oddíl 4 § 108 § 109 § 110 § 111 Oddíl 5 § 112 § 113 § 114 § 115 Díl 5 Oddíl 1 § 116 Oddíl 2 § 117 § 118 § 119 § 120 § 121 Oddíl 3 § 122 Díl 6 Oddíl 1 § 123 § 124 Oddíl 2 § 125 § 126 Oddíl 3 § 127 § 128 § 129 Díl 7 Oddíl 1 § 130 § 131 § 132 Oddíl 2 § 133 § 134 § 135 § 136 HLAVA IV § 136a ČÁST ČTVRTÁ HLAVA I Díl 1 § 137 § 138 Díl 2 § 139 § 140 § 141 § 142 Díl 3 § 143 § 144 § 144a Díl 4 § 145 § 146 § 147 § 148 § 149 § 150 § 151 Díl 5 § 152 HLAVA II § 153 HLAVA III § 154 HLAVA IV § 155 § 156 § 157 § 158 § 159 HLAVA V § 160 § 161 § 162 § 163 § 164 § 165 § 166 § 167 § 168 § 169 ČÁST PÁTÁ § 170 ČÁST ŠESTÁ HLAVA I § 171 § 172 § 173 HLAVA II Díl 1 § 174 Díl 2 § 175 § 176 § 177 § 178 § 179 § 179a Díl 3 § 180 § 181 HLAVA III Díl 1 § 182 § 183 § 184 § 185 § 186 § 187 § 188 § 189 § 190 § 191 § 192 § 193 § 195 § 196 § 197 § 198 § 199 § 200 Díl 2 § 201 § 202 Díl 3 § 211 § 212 Díl 4 Oddíl 1 § 213 § 214 § 215 Oddíl 2 § 216 § 217 Oddíl 3 § 218 § 219 § 220 Díl 5 § 221 § 222 § 223 Díl 6 § 224 Díl 7 § 225 § 226 Díl 8 § 227 HLAVA IV § 228 HLAVA V § 229 HLAVA VI Díl 1 § 230 § 231 § 232 § 233 § 234 § 235 Díl 2 § 236 § 237 § 238 Díl 3 § 239 § 240 § 241 § 242 § 243 § 244 § 245 Díl 4 § 246 HLAVA VII Díl 1 § 247 § 248 § 249 Díl 2 Oddíl 1 § 250 § 251 § 252 § 253 Oddíl 2 § 254 § 255 § 256 § 257 § 258 § 259 § 260 Díl 3 § 261 § 262 HLAVA VIII § 263 § 264 § 265 HLAVA IX § 266 ČÁST SEDMÁ § 267 § 268 § 269 § 270 § 271 § 272 § 273 § 274 § 275 ČÁST OSMÁ § 276 § 277 § 278 § 279 § 280 § 281 § 282 § 283 § 284 § 285 § 286 ČÁST DEVÁTÁ HLAVA I § 287 § 288 § 289 § 290 HLAVA II Díl 1 § 291 § 292 § 293 § 294 § 295 § 296 § 297 Díl 2 § 298 § 299 HLAVA III § 300 ČÁST DESÁTÁ § 301 § 302 § 303 § 304 ČÁST JEDENÁCTÁ § 305 § 306 § 307 § 308 § 309 § 310 ČÁST DVANÁCTÁ HLAVA I § 311 HLAVA II Díl 1 § 312 § 313 § 314 § 315 Díl 2 § 316 § 317 § 318 § 319 § 320 § 321 § 322 § 323 § 324 § 325 § 326 § 327 § 328 Díl 3 § 329 Díl 4 § 330 § 331 Díl 5 § 332 Díl 6 § 332a HLAVA III § 333 HLAVA IV § 334 HLAVA V § 334a § 334b ČÁST TŘINÁCTÁ § 335
ANHANG
DIE RECHT
vom 13. Juli 2021
Baurecht
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

EINLEITUNG

HLAVA I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Gegenstand
(1) Dieses Gesetz regelt den Umfang der Gebäudebehörden, der Raumplanungsgremien und der lokalen Behörden im Raumplanungs- und Bauauftrag, wobei die Ziele, Aufgaben und Instrumente der Raumplanung, die Anforderungen an Bau- und Bauvorschriften festgelegt werden.
(2) Dieses Gesetz regelt ferner die Bedingungen für den integrierten Schutz der öffentlichen Interessen bei der Planung, Genehmigung von Gebäuden und Bauten, die Pflichten von Personen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gebäuden, die Bedingungen für die Projektaktivitäten und die Durchführung von Gebäuden, bestimmte Ausbeutungszwecke, die Genehmigung zugelassener Inspektoren und die Ausübung der Kontrolle.
(3) Ziel des Baugesetzes ist es, einen integrierten Schutz der öffentlichen Interessen bei der Planung, Genehmigung von Gebäuden und Bauwesen zu gewährleisten und Bedingungen für die nachhaltige Entwicklung des Territoriums zu schaffen und die Qualität der Umwelt, Architektur und Baukultur zu verbessern.
§ 2
Betroffene Behörden
(1) Die betreffende Behörde ist an ihre vorherige Stellungnahme, ihre Stellungnahme oder ihre verbindliche Stellungnahme gebunden, die sie als Grundlage für Rechtsakte nach diesem Recht erlassen hat.
(2) Die Auftragsvergabe der späteren Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt nicht die Stellungnahmen der betroffenen Behörden in Angelegenheiten, die bei der Genehmigung der territorialen Entwicklungspolitik und der Ausstellung der überlegenen Ausschreibungsunterlagen beschlossen wurden.
(3) Die Verfahren nach Teil 6 berücksichtigen keine Bemerkungen oder verbindliche Stellungnahme zu den in der Planungsdokumentation oder in der Gebietsmaßnahme beschlossenen Fragen.
§ 3
Änderung der Bedingungen
(1) Eine neue Stellungnahme, Stellungnahme oder verbindliche Stellungnahme kann vom betreffenden Organ im selben Fall nur insoweit geltend gemacht werden, als die neu festgestellten Tatsachen, die nicht früher oder auf der Grundlage einer Änderung der Rechtsvorschriften festgestellt worden waren, neu festgestellt wurden, und soweit sie die Bedingungen geändert haben, unter denen die Stellungnahme, die Stellungnahme, die Stellungnahme oder die verbindliche Stellungnahme nur insoweit abgegeben wurde, als die Bedingungen geändert wurden.
(2) Eine neue Stellungnahme, eine Erklärung oder eine verbindliche Stellungnahme kann auch vom betreffenden Organ abgegeben werden, wenn die ursprüngliche Stellungnahme auf der Grundlage falscher, unvollständiger oder verzerrter Daten abgegeben wurde.
(3) Eine neue Stellungnahme zur Planungsdokumentation kann auch von der betreffenden Behörde auf der Grundlage der Tatsachen herangezogen werden, die sich aus dem Detail der vorgelegten Planungsdokumentation oder aus dem Ergebnis der Auflösung der Diskrepanzen ergeben.

HLAVA II

EINNAHMEN
§ 4
Absicht
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Strukturen, Ausrüstungen, Instandhaltung des fertigen Baus, Änderung der Bodennutzung, Aufteilung oder Konsolidierung des Grundstücks und die Errichtung einer Schutzzone zu bauen.
(2) Die Absicht der EIA in diesem Gesetz ist eine Absicht nach Absatz 1, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz unterliegt.
§ 5
Baugewerbe
(1) Der Bau ist in diesem Gesetz als Bauwerk definiert, das sich aus der Bau- oder Montagetätigkeit von Bauprodukten, Werkstoffen oder Strukturen für den Einsatz an einem bestimmten Ort ergibt. Ein Produkt, das die Funktion der Konstruktion erfüllt, wird auch als Konstruktion betrachtet.
(2) Die Strukturen sind:
a) die in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführten Kleinkinder;
b) einfach wie in Anhang 2 dieses Gesetzes festgelegt;
c) gemäß Anhang 3 dieses Gesetzes reserviert; und
(d) andere.
(3) Der Satz der Strukturen ist in diesem Gesetz als zusammenhängende Konstruktionen definiert, die im Rahmen eines einzigen Projekts in einem kontinuierlichen Gebiet oder zu einem gemeinsamen Zweck stattfinden.
(4) Der Aufbau des Hauptgebäudes in diesem Gesetz bedeutet die Konstruktion, die den Zweck des Baus des Gebäudesatzes bestimmt. Ein sekundärer Bau in einer Baureihe ist ein Gebäude, das mit dem Hauptzweck der Nutzung oder des Standorts verbunden ist und die Nutzungsfähigkeit des Gebäudes gewährleistet oder den Zweck der Hauptnutzung des Gebäudes ergänzt.
(5) Temporäre Konstruktion bedeutet ein Gebäude, für das die Baustelle ihre Dauer im Voraus begrenzen wird.
(6) Wird in diesem Gesetz das Konstruktionskonzept verwendet, so bedeutet es auch einen Teil davon oder eine Änderung des fertigen Aufbaus, wie dies der Fall sein kann.
§ 6
Änderung und Wartung des fertigen Baus
(1) Die Änderung der fertiggestellten Konstruktion ist in diesem Gesetz zu verstehen
a) die zunehmende Oberstruktur,
b) eine den Bauplan verlängernde Verlängerung, die mit der bestehenden Konstruktion betriebsmäßig verbunden ist und
c) eine Bauanordnung, bei der die äußeren Boden- und Höhengrenzen des Gebäudes eingehalten werden.
(2) Die Änderung der fertiggestellten Konstruktion wird auch als eine Änderung der Verwendung der Konstruktion verstanden, die aus einer Änderung der
(a) wie der Bau verwendet wird;
b) Betriebsmittel des Gebäudes,
c) das Herstellungsverfahren oder die wesentliche Erweiterung der Produktion;
d) Tätigkeiten, deren Auswirkungen das Leben oder die öffentliche Gesundheit, das Leben und die Tiergesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt gefährden könnten; oder
e) die Dauer des vorübergehenden Baus oder die Änderung des temporären Baus auf Dauerbau.
(3) Die Wartung der fertigen Konstruktion ist in diesem Gesetz als Wartungsarbeiten gedacht, die einen guten technischen Zustand der Konstruktion gewährleisten, um das Risiko eines Mangels oder eines Unfalls des Baus möglichst zu reduzieren und den Bau nicht zu verschlechtern.
§ 7
Ausrüstung
(1) Die Bereitstellung dieses Gesetzes bedeutet technische Ausrüstung oder Werbeausrüstung, es sei denn, es handelt sich um eine Konstruktion, die für den Einsatz an einem bestimmten Ort geschaffen wird.
(2) Die Werbeausrüstung ist in diesem Gesetz als eine Tafel, Scheibe, Platte oder Struktur definiert, die zur Verbreitung von Werbung oder anderen Informationen dient. Werbegeräte mit einer Gesamtfläche von mehr als 8 m2 gelten als Bauwerk.
§ 8
Terrainbehandlung
Terrestrische Behandlung in diesem Gesetz bedeutet Landarbeit und Veränderungen des Geländes, die das Aussehen der Umwelt oder Abflussbedingungen, Bergbau und ähnliche und verwandte Arbeit, nicht für Bergbau- oder Bergbauaktivitäten erheblich verändern.
§ 9
Baustelle
(1) Die Baustelle ist in diesem Gesetz als Ort definiert, an dem Bau-, Ausrüstungs-, Landbau- oder Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden oder wo Bau-, Ausrüstungs- oder Landbau entfernt wird.
(2) Die Baustelle muss ein Baugrundstück oder einen Teil davon oder einen Teil davon oder gegebenenfalls in dem von der Baustelle festgelegten Umfang, ein weiteres Grundstück oder einen Teil davon oder ein Teil eines anderen Gebäudes umfassen, das für den Bau, die Installation oder die Landung des Baus oder die Entfernung des Baus, der Anlage oder des Geländes erforderlich ist.
§ 10
Öffentliche Infrastruktur
(1) Öffentliche Infrastruktur bedeutet Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, die den öffentlichen Bedürfnissen in diesem Gesetz dienen,
(a) Verkehrsinfrastruktur, insbesondere Infrastruktur, Schiene, Wasserstraßen, Luftstrukturen und verwandte Gebäude und Ausrüstung,
b) technische Infrastruktur, insbesondere die Systeme und Netze der technischen Infrastruktur, sowie die damit verbundenen Strukturen und Einrichtungen für die Wasserversorgung, Entwässerung und Behandlung von Abwasser, Energie einschließlich Erzeugungs- und Energiequellen, Energiespeicher, Ladestationen und Gasspeicher, Produktionskanäle und elektronische Kommunikation sowie Strukturen und Anlagen zur Verringerung des Risikos im Hoheitsgebiet und zur Verbesserung des Zustands von Oberflächen- und Grundwasser- oder Abfallwirtschaft;
c) die grüne Infrastruktur, die ein geplantes, überwiegend kontinuierliches System von Gebieten und anderen Elementen der Vegetation, des Wasser- und Wassermanagements ist, einer natürlichen und halbnatürlichen Natur, die aufgrund ihres Zielstatus die Erfüllung einer Vielzahl von Ökosystemleistungen und -funktionen ermöglichen oder erheblich fördern; Teil der grünen Infrastruktur ist auch das territoriale System der ökologischen Stabilität der Landschaft,
d) öffentliche Einrichtungen wie Gebäude, Einrichtungen und Grundstücke, um die grundlegenden Bedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten, insbesondere für Bildung, Bildung und Sport, Sozial- und Gesundheitsdienste, Kultur, öffentliche Verwaltung und den Schutz der Bevölkerung;
(e) öffentlich-rechtliche Parteien1).
(2) Das technische Infrastrukturnetz ist in diesem Gesetz als Linien- oder Raummanagement des Engineering-Netzwerks definiert, einschließlich Armaturen, Ausrüstungen und Strukturen für das Management und seine Endgeräte, die die Verbindung zu den verschiedenen Medientypen gewährleisten.
(3) Technische Infrastrukturnetze sind nach ihrem Zweck insbesondere Energie, Wasser und Abwasser, elektronische Kommunikation und Pipelines.
§ 11
Öffentlicher Bau und Maßnahmen
(1) Öffentliche Arbeiten in diesem Gesetz sind der Bau oder die Installation öffentlicher Infrastrukturen, die für die Entwicklung oder den Schutz des Territoriums einer Gemeinde, Region oder eines Staates bestimmt sind, wie sie in der Raumplanungsdokumentation und der damit verbundenen Konstruktion und Installation festgelegt sind oder deren Umsetzung unterliegt.
(2) Eine öffentliche Maßnahme ist ein Maß für eine nicht-bauliche Natur, die darauf abzielt, Gefahren im Gebiet zu reduzieren, Elemente des Umweltstabilitätssystems (2) zu schaffen und das in der Planungsdokumentation definierte natürliche, kulturelle und archäologische Erbe zu entwickeln oder zu schützen.
§ 12
Grundkonzepte der Raumplanung
Dieses Gesetz bedeutet:
a) eine Änderung des Gebiets einer Änderung seiner funktionellen Nutzung oder räumlichen Gestaltung, einschließlich der Platzierung von Strukturen oder deren Änderungen;
b) das Baugrundstück des Grundstücks, eines Teils davon oder eines Pakets, das für den Bau bestimmt ist;
c) ein Baugrundstück, ein Grundstück, das als Baugrundstück und andere Grundstücke in der Grundfläche des Grundstücks registriert ist, in der Regel unter gemeinsamer Verzierung eine kontinuierliche funktionale und räumliche Einheit mit Strukturen bildet, die die Funktion in diesem Gebäude bestimmen;
d) das Gebiet eines Teils des Gebiets, das aus einem oder mehreren Parzellen oder Teilen davon besteht, wie es im Gebietsentwicklungsplan definiert ist, die Grundsätze der territorialen Entwicklung oder des zonierenden Plans und gegebenenfalls in den Gebietsplanungsdokumenten unter Berücksichtigung der aktuellen oder gewünschten Nutzungsmethode oder ihrer Bedeutung;
e) den Korridor des Gebiets, der in der Regel für das Projekt des Linienverkehrs, der technischen Infrastruktur oder Maßnahmen der Nicht-Bauart bestimmt ist;
f) Gebiet oder Korridor von nationaler Bedeutung, dem Gebiet oder Korridor, der durch seine Bedeutung, seinen Umfang oder seine Verwendung das Gebiet mehrerer Regionen oder Staaten berührt;
g) das Gebiet oder den Korridor von supra-lokaler Bedeutung, das durch seine Bedeutung, seinen Umfang oder seine Verwendung das Gebiet mehrerer Kommunen berührt; im Falle der Hauptstadt Prags gilt das Gebiet oder der Korridor von supra-lokaler Bedeutung als Einfluss auf das Gebiet mehrerer städtischer Gebiete durch seine Bedeutung, seinen Umfang oder seine Verwendung;
(h) das durch ein gesondertes Verfahren nach diesem Gesetz (nachstehend als "Definition des errichteten Gebiets" bezeichnet) oder den territorialen Plan definierte Gebiet;
— einen stabilen Bauraum im Sinne des territorialen Entwicklungsplans, der Grundsätze der territorialen Entwicklung oder des territorialen Plans;
(j) nicht errichtete Gebiete von Gebieten, die nicht in das gebaute Gebiet oder in das Baugebiet einbezogen sind;
(k) das Umbaugebiet des Gebiets, das einen völlig neuen Charakter des Gebiets schaffen oder das abgestufte oder vernachlässigte Gebiet für die Zwecke seiner Wiederverwendung im Sinne des territorialen Entwicklungsplans, der Grundsätze der territorialen Entwicklung oder des Aufbaugebiets des Gebietsplans wiederherzustellen beabsichtigt;
(l) den Bereich der Änderung der Landschaft des Gebiets, der die gegenwärtige Nutzung für andere Verwendungen des nicht gebauten Gebiets, das im nicht gebauten Gebiet des Gebietsplans definiert ist, ändern soll;
(m) die Straße zwischen dem Land und dem öffentlichen Bereich;
(n) die Baulinie der Schnittstelle zwischen dem Aufbau und dem nicht eingebauten Teil des Grundstücks, die die Position der Kante des Gebäudes auf Höhe des angebauten oder behandelten Geländes bestimmt; die Baulinie kann
1. geschlossen, die eine kontinuierlich installierte Schnittstelle der gesamten Baulänge angibt, oder
2. offen, die durch Bauspalte unterbrochene Schnittstellen auslöst,
o) ein nicht gebauter Raum in der bestehenden kontinuierlichen Installation, einschließlich ungebauter Ecken für den Bau,
(p) die Vorplanungsdokumentation:
1. Der Regulierungsplan bezeichnet den territorialen Plan, die Grundsätze der territorialen Entwicklung und den territorialen Entwicklungsplan;
2. ein territorialer Plan die Grundsätze der territorialen Entwicklung und eines territorialen Entwicklungsplans;
3. Grundsätze der territorialen Entwicklung sind ein territorialer Entwicklungsplan;
(q) Nachverfolgungsdokumentation für:
1. territoriale Entwicklungspolitik ist der territoriale Entwicklungsplan, die Grundsätze der territorialen Entwicklung, der territoriale Plan und der Regulierungsplan;
2. der territoriale Entwicklungsplan die Grundsätze der territorialen Entwicklung, des territorialen Plans und des Regulierungsplans;
3. Die Grundsätze der territorialen Entwicklung sind ein territorialer Plan und ein Regulierungsplan.
4. Der territoriale Plan ist der Regulierungsplan.
a) die Begrenzung der Verwendung des Gebiets der Beschränkungen der Änderungen im Gebiet zum Schutz der öffentlichen Interessen, die sich aus Rechtsvorschriften ergeben oder nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind oder sich aus den Merkmalen des Gebiets ergeben;
(s) ein Diagramm der Zeichnung, das in vereinfachter Form Erscheinungen einer Größe zeigt, die kleiner ist als die für die individuelle Planungsdokumentation vorgesehenen;
(t) eine vom Menschen konstruierte oder geänderte Umgebung, einschließlich Gebäude und Freiräume, sowohl öffentlich als auch nicht öffentlich,
— die Durchführung einer Reihe von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Gebieten, die Mängel aufweisen, insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen oder der Behinderung von Naturkatastrophen oder schweren Unfällen;
v) Architekturwettbewerbsverfahren zur Suche nach der besten architektonischen Lösung des Baus oder Bauunternehmers der Projektdokumentation, bei dem die Gestaltung der architektonischen Lösung des Baus vorgestellt und ausgewertet wird,
(w) Stadtwettbewerbsverfahren zur Suche nach der besten städtischen Lösung des Territoriums oder des Auftragnehmers einer Gebietsstudie oder Planungsdokumentation, bei dem Vorschläge für städtische Lösungen des Gebiets vorgelegt und bewertet werden.
Grundlegende Konzepte des Bauauftrags
§ 13
In diesem Gesetz,
(a) das Gebäude des oberirdischen Gebäudes, einschließlich seines unterirdischen Teils, konzentrierte sich im Raum und auf der Außenseite hauptsächlich durch Perimeterwände und Dachstrukturen geschlossen;
b) Wohngebäude, in dem mehr als die Hälfte der Bodenfläche dem Gehäuse dient;
c) eine Familienhaus-Gebäudestruktur, in der mehr als die Hälfte der Bodenfläche der Wohnung dient, und die nicht mehr als drei separate Wohnungen, nicht mehr als zwei oben und eine unterirdische Etage und Dachgeschoss, oder ein drittes oberirdisches Stockwerk, das von der Außenfläche des Gebäudes um mindestens 2 Meter auf die Straße ausgerichtet ist;
d) die Zugänglichkeit der Schaffung von Bedingungen für die getrennte und sichere Nutzung von Grundstücken und Gebäuden durch Personen mit Mobilität, Seh- oder Hörbehinderung, Personen mit fortgeschrittenem Alter, schwangere Frauen und Personen, die ein Kind in einem Kinderwagen begleiten oder ein Kind unter 3 Jahren (nachfolgend als "Person mit eingeschränkter Mobilität oder Orientierung" bezeichnet) im Hinblick auf eine barrierefreie Nutzung;
e) Gebäude der Unterkunft oder eines Teils davon für die Bereitstellung von Unterkünften und Dienstleistungen im Zusammenhang damit; der Gebäude der Unterkunft ist kein Wohnungshaus, Familienhaus oder Gebäude für Familienerholung,
(f) Bau für den Handelsbau mit Verkaufsfläche,
g) Bau für die Herstellung und Lagerung von Gebäuden für die industrielle, handwerkliche oder sonstige Produktion und gegebenenfalls von Dienstleistungen mit dem Charakter der Produktion sowie für die Lagerung von Erzeugnissen, Materialien und Materialien, die nicht in Buchstabe h genannt sind;
(h) Bau für die Landwirtschaft von Nutztieren, begleitender Bau von Nutztieren, Pflanzenproduktion und Nachbearbeitung, Bau von landwirtschaftlichen Maschinen, Bau von Pflanzenerzeugnissen, mineralischen Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Produkten;
— eine Suite mit Räumen und gegebenenfalls ein Wohnzimmer, das durch sein technisches Design und seine Ausstattung den Anforderungen an ein dauerhaftes Wohnen entspricht;
(j) eine spezielle Wohnung zur Unterbringung von Personen mit schwerem Motor oder Personen mit starker Sehbehinderung;
(k) Räume eines raumverschlossenen Teils des Gebäudes, definiert durch Boden, Decke oder Dachkonstruktion und feste Wände;
(l) der Wohnteil der Wohnung, der zum Wohnen bestimmt ist, entspricht den Wohnanforderungen in Bezug auf Größe, Tageslicht, Lüftung, Heizung und Lärm und hat eine Bodenfläche von mindestens 8 m2; die Küche ist als Wohnzimmer zu betrachten, wenn die Bodenfläche mindestens 12 m2 beträgt; wenn die Wohnung ein einziges Wohnzimmer ist, muss ihre Bodenfläche mindestens 16 m2 betragen;
m) das Wohnzimmer ist ein Raum, der durch seine Lage, Größe und Bauanordnung den Anforderungen der Insassen entspricht;
(n) der Bodenbereich ist die Summe der durch die Innenfläche der vertikalen Strukturen der einzelnen Räume und Räume, die für den Einsatz im Gebäude bestimmt sind; In Böden mit geneigten Wänden oder schrägen Decken ist sie durch die Innenfläche der Strukturen in einer Höhe von 1,2 m über der Bodenebene definiert; bei halbbelichteten oder belichteten Räumen ist der Bodenraum durch eine rechteckige Projektion der horizontalen Struktur zu definieren, anstatt die fehlenden vertikalen Strukturen;
(o) die durch rechteckige Projektion der Außenfläche der Umfangsstrukturen aller vorstehenden und unterirdischen Böden auf einer horizontalen Ebene begrenzte Einbaufläche der Baufläche; die Bereiche der Liegen und Bögen sind zu zählen; für halbbelichtete Gegenstände (ohne bestimmte Umfangswände) wird der Einbaubereich durch die von den Außenflächen vertikaler Strukturen geführten Verpackungslinien zu einer horizontalen Ebene definiert; für überdachte Strukturen oder Teile davon ohne umlaufende vertikale Strukturen ist die rechteckige Fläche
(p) das Baugrundstück der Grundstückssumme aller Baugebiete jedes Gebäudes,
(q) ein Haus für erschwingliche Mietwohnung, für das ein Planungsvertrag für erschwingliche Mietwohnungen abgeschlossen ist, oder das als Haus für erschwingliche Mietwohnung in einem von der Gemeinde ausgestellten Regelungsplan definiert ist, der ein Bauherr ist.
§ 14
In diesem Gesetz,
a) durch den Bauherren, die Person, die die Genehmigung des Projekts beantragt, oder die Entfernung des Baus, der Installation oder der Landschaftsbau für sich selbst, und die Person, die den Bau, die Installation oder die Landschaftsbau des Baus durchführt oder entfernt, in Abwesenheit eines Bauunternehmers, der im Laufe seines Geschäfts tätig ist;
b) von einem Konstrukteur, einer natürlichen Person, die nach einem Genehmigungsrecht zur Bearbeitung von Bodenplanungsdokumenten, Gebietsstudien und Projektdokumentationen zugelassen ist;
c) der für die Koordinierung der Dokumentationsverarbeitung zuständige Projektträger;
d) der Bauunternehmer ermächtigt ist, Bau- oder Montagearbeiten als Gegenstand seiner Tätigkeit nach dem Handelsgesetz durchzuführen;
e) durch den Auftragnehmer der Bauarbeiten bei Selbsthilfe-Bauformen oder durch den Bauunternehmer,
f) den Bau einer nach dem Genehmigungsgesetz zugelassenen natürlichen Person zur Ausführung oder Entsorgung des Baus,
(g) Gebäudeüberwachung durch professionelle Überwachung der Umsetzung oder Entfernung von Bau, Ausrüstung oder Landbau durch Selbsthilfe;
(h) Überwachung des Projektbevollmächtigten durch den Projektbevollmächtigten und die Durchführung des Projekts im Einklang mit der Projektumsetzungsdokumentation durch den Projektbevollmächtigten.

ČÁST DRUHÁ

ORGANISATION UND VERÖFFENTLICHUNG

HLAVA I

VERWALTUNGSVERWALTUNG
§ 15
Allgemeine Bestimmungen
Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird von der Regierung, dem Ministerium für regionale Entwicklung ("das Ministerium"), den Strafbehörden, Baustellen, Kommunen und Regionen ausgeübt.
§ 16
Gemeinde und Region
Die Gemeinde und das Landkreis überwachen die Anwendung ihrer territorialen Planungsdokumentation kontinuierlich und bewerten diese nach diesem Recht. Bei Änderung der Bedingungen, unter denen die Planungsdokumentation ausgestellt wurde, wird die betreffende Planungsdokumentation geändert.
§ 17
Transport- und Energiebau
(1) Das Verkehrs- und Energiegebäudeamt ist ein Verwaltungsbüro mit nationaler Kompetenz in den Angelegenheiten des Bauauftrags im Rahmen des Verkehrsministeriums.
(2) Prag ist der Hauptsitz des Verkehrs- und Energiegebäudes.
(3) Das Ministerium für Verkehr wird vom Ministerium für Verkehr durch Dekret benannt.
(4) Der Leiter des Verkehrs- und Energiegebäudes ist der Direktor. Für die Zwecke des Zivildienstgesetzes ist das Verkehrsministerium das unmittelbar überlegene Verwaltungsbüro des Verkehrs- und Energiegebäudes.
(5) Die Auswahl, Ernennung und Entfernung des Direktors richtet sich nach dem Bürgerlichen Dienstgesetz.
§ 18
Synergien der öffentlichen Behörden
(1) Die Strafbehörden und die Baubehörden kooperieren bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit mit den zuständigen Behörden des öffentlichen Interesses nach anderen Rechtsvorschriften.
(2) Die Baustelle erörtert die von den betreffenden Behörden abgegebenen Bemerkungen und verbindlichen Stellungnahmen. Zur Erörterung von Bemerkungen und verbindlichen Stellungnahmen oder zur Beseitigung von Diskrepanzen kann die Baustelle gemeinsame Verhandlungen mit den betroffenen Behörden einberufen. Die gemeinsame Aktion ist nicht öffentlich und es wird ein Protokoll über seine Fortschritte und Schlussfolgerungen erstellt. Die Baustelle unterrichtet die betroffenen Behörden über ihre Leistung mindestens 5 Tage im Voraus. Gegebenenfalls fordert die Baustelle den Bauherrn und andere Parteien auf, gemeinsam zu handeln. In diesem Fall hat die Baustelle eine gemeinsame Anhörung als mündliche Anhörung zu bestellen.
(3) Gibt es nach dem Verfahren des Absatzes 2 keinen Konflikt zwischen der Baustelle und den betroffenen Behörden und zwischen den betroffenen Behörden, so wird das Verfahren nach den Verwaltungsregeln verfolgt.
(4) Wenn die betreffenden Behörden in ihren Bemerkungen oder ihrer verbindlichen Stellungnahme die Bedingungen festlegen, die Teil der Entscheidung der Baustelle geworden sind, überprüfen sie die Einhaltung dieser Bedingungen in Zusammenarbeit mit der Baustelle.

HLAVA II

ANWENDUNGSBEREICH
§ 19
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Umfang der Gebietsplanung wird von der Regierung und den Gebietsplanungsbehörden ausgeübt, die
a) das Ministerium;
b) Verteidigungsministerium,
c) Strafverfolgungsbehörden und
d) eine kommunale Behörde, die die Einhaltung der Qualifikationsanforderungen für die Ausübung einer territorialen Planungstätigkeit bestätigt hat.
(2) Die lokalen Planungsbehörden sind kommunale Behörden mit erweiterter Kompetenz und regionalen Behörden.
(3) Darüber hinaus sind der Stadtrat, der Bezirksrat, der Gemeinderat und der Bezirksrat für die Raumordnung zuständig.
§ 20
Regierung
Regierung
a) die Politik der Architektur und der Baukultur zu genehmigen;
b) über den Erwerb einer territorialen Entwicklungspolitik entscheiden;
c) die territoriale Entwicklungspolitik zu billigen;
d) den Bericht über die Umsetzung der territorialen Entwicklung und Architektur- und Baukulturpolitik zu erörtern und zu genehmigen;
e) einen territorialen Entwicklungsplan ausstellen;
f) einen Bericht über die Umsetzung des territorialen Entwicklungsplans zu erörtern und zu genehmigen;
g) die territorialen Maßnahmen zur Schließung des Baus bei Änderungen auf dem nationalen Gebiet ausstellen;
h) gebietsbezogene Maßnahmen zur Renderung von Gebieten ausstellen, wenn sie ihre Bedeutung, ihren Umfang oder ihre Verwendung von Gebieten mehrerer Regionen oder Staaten beeinträchtigen.
§ 21
Ministerium
(1) Das Ministerium ist eine überlegene Verwaltungsstelle der regionalen Behörden als zonierende Behörden.
2) Ministerium
(a) die Kontrolle der Raumplanung;
b) eine Politik der Architektur und der Baukultur;
c) die territoriale Entwicklungspolitik zu fördern;
Inhalt
ČÁST PRVNÍ HLAVA I § 1 § 2 § 3 HLAVA II § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 ČÁST DRUHÁ HLAVA I § 15 § 16 § 17 § 18 HLAVA II § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 HLAVA III § 30 § 30a § 31 § 32 § 32a § 32b § 33 § 34 § 34a § 35 HLAVA IV § 36 HLAVA V § 37 ČÁST TŘETÍ HLAVA I § 38 § 39 § 40 § 41 HLAVA II Díl 1 § 42 § 43 Díl 2 § 44 § 45 Díl 3 Oddíl 1 § 46 § 47 § 48 § 49 Oddíl 2 § 50 § 51 § 52 § 53 Díl 4 § 54 § 55 Díl 5 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 HLAVA III Díl 1 § 61 Díl 2 Oddíl 1 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 Oddíl 2 § 67 § 68 § 69 Díl 3 § 70 § 71 § 71a § 71b § 71c § 71d § 71e Díl 4 Oddíl 1 § 72 § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 § 78 § 79 § 80 § 81 § 82 § 83 § 84 § 85 § 86 Oddíl 2 § 87 § 88 § 89 § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 Oddíl 3 § 106 § 107 Oddíl 4 § 108 § 109 § 110 § 111 Oddíl 5 § 112 § 113 § 114 § 115 Díl 5 Oddíl 1 § 116 Oddíl 2 § 117 § 118 § 119 § 120 § 121 Oddíl 3 § 122 Díl 6 Oddíl 1 § 123 § 124 Oddíl 2 § 125 § 126 Oddíl 3 § 127 § 128 § 129 Díl 7 Oddíl 1 § 130 § 131 § 132 Oddíl 2 § 133 § 134 § 135 § 136 HLAVA IV § 136a ČÁST ČTVRTÁ HLAVA I Díl 1 § 137 § 138 Díl 2 § 139 § 140 § 141 § 142 Díl 3 § 143 § 144 § 144a Díl 4 § 145 § 146 § 147 § 148 § 149 § 150 § 151 Díl 5 § 152 HLAVA II § 153 HLAVA III § 154 HLAVA IV § 155 § 156 § 157 § 158 § 159 HLAVA V § 160 § 161 § 162 § 163 § 164 § 165 § 166 § 167 § 168 § 169 ČÁST PÁTÁ § 170 ČÁST ŠESTÁ HLAVA I § 171 § 172 § 173 HLAVA II Díl 1 § 174 Díl 2 § 175 § 176 § 177 § 178 § 179 § 179a Díl 3 § 180 § 181 HLAVA III Díl 1 § 182 § 183 § 184 § 185 § 186 § 187 § 188 § 189 § 190 § 191 § 192 § 193 § 195 § 196 § 197 § 198 § 199 § 200 Díl 2 § 201 § 202 Díl 3 § 211 § 212 Díl 4 Oddíl 1 § 213 § 214 § 215 Oddíl 2 § 216 § 217 Oddíl 3 § 218 § 219 § 220 Díl 5 § 221 § 222 § 223 Díl 6 § 224 Díl 7 § 225 § 226 Díl 8 § 227 HLAVA IV § 228 HLAVA V § 229 HLAVA VI Díl 1 § 230 § 231 § 232 § 233 § 234 § 235 Díl 2 § 236 § 237 § 238 Díl 3 § 239 § 240 § 241 § 242 § 243 § 244 § 245 Díl 4 § 246 HLAVA VII Díl 1 § 247 § 248 § 249 Díl 2 Oddíl 1 § 250 § 251 § 252 § 253 Oddíl 2 § 254 § 255 § 256 § 257 § 258 § 259 § 260 Díl 3 § 261 § 262 HLAVA VIII § 263 § 264 § 265 HLAVA IX § 266 ČÁST SEDMÁ § 267 § 268 § 269 § 270 § 271 § 272 § 273 § 274 § 275 ČÁST OSMÁ § 276 § 277 § 278 § 279 § 280 § 281 § 282 § 283 § 284 § 285 § 286 ČÁST DEVÁTÁ HLAVA I § 287 § 288 § 289 § 290 HLAVA II Díl 1 § 291 § 292 § 293 § 294 § 295 § 296 § 297 Díl 2 § 298 § 299 HLAVA III § 300 ČÁST DESÁTÁ § 301 § 302 § 303 § 304 ČÁST JEDENÁCTÁ § 305 § 306 § 307 § 308 § 309 § 310 ČÁST DVANÁCTÁ HLAVA I § 311 HLAVA II Díl 1 § 312 § 313 § 314 § 315 Díl 2 § 316 § 317 § 318 § 319 § 320 § 321 § 322 § 323 § 324 § 325 § 326 § 327 § 328 Díl 3 § 329 Díl 4 § 330 § 331 Díl 5 § 332 Díl 6 § 332a HLAVA III § 333 HLAVA IV § 334 HLAVA V § 334a § 334b ČÁST TŘINÁCTÁ § 335

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungAct Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.07.2021
In Kraft seit01.01.2024
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

907 500 CZK
28.04.2025
968 000 CZK
12.02.2025
136 125 CZK
19.12.2024
Zpracování právní analýzy vybraných okruhů v návaznosti na zákon č. 283/2021 Sb.
Městská část Praha 8 HAVEL & PARTNERS s.r.o., advokátní kancelář
121 000 CZK
26.04.2024
119 064 CZK
19.04.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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