Act Nr. 280 / 2025 Coll.
Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze auf dem Gebiet des Finanzmarktes in Bezug auf die Änderung der Zweigniederlassungen ausländischer Banken aus Nichtmitgliedstaaten, die Änderung bestimmter Straftaten und die Stärkung der Aufsichtsbefugnisse und der Unabhängigkeit
Gültig
Recht
In Kraft seit 11.01.2026
Textfassungen:
11.01.2026
07.08.2025
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 4b
§ 4c
§ 4d
§ 4e
§ 4f
„§ 5
„§ 7
„§ 8aa
§ 8ab
§ 8ac
§ 8ad
§ 8ae
§ 8af
§ 8ag
§ 8ah
§ 8ai
§ 8aj
§ 8ak
§ 12a
„§ 12aa
§ 12ab
§ 12ac
§ 12ad
§ 12ae
§ 12af
§ 12ag
§ 12ah
§ 12ai
§ 12aj
§ 12ak
§ 12al
§ 12am
§ 12an
„§ 12va
„§ 14
„§ 17b
§ 17c
§ 17d
§ 17e
§ 17f
§ 17g
§ 17h
§ 17i
§ 17j
§ 17k
§ 17l
§ 17m
§ 17n
§ 17o
§ 17p
§ 17q
§ 17r
§ 17s
„§ 22
„§ 22a
§ 22b
„§ 24a
„§ 25ga
„§ 26ac
„§ 29a
„§ 30a
§ 30b
„§ 34a
„§ 36i
„§ 38hc
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
„§ 49b
§ 49c
§ 49d
§ 49e
§ 49f
§ 49g
§ 49h
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
„§ 2ca
§ 2cb
§ 2cc
§ 2cd
§ 2ce
§ 2cf
§ 2cg
§ 2ch
„§ 7aaa
§ 7aab
§ 7aac
§ 7aad
§ 7aae
§ 7aaf
„§ 8asa
„§ 21ea
„§ 27e
„§ 28c
Čl. V
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VI
„§ 10a
„§ 10ab
§ 10ac
§ 10ad
ČÁST PÁTÁ
Čl. VII
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VIII
ČÁST SEDMÁ
Čl. IX
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280
DIE RECHT
vom 3. Juli 2025
zur Änderung bestimmter Finanzmarktgesetze über die Änderung von Zweigniederlassungen ausländischer Banken aus Drittländern, die Änderung bestimmter Verstöße und die Stärkung der Aufsichtsbefugnisse und der Unabhängigkeit
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Bankengesetzes
Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15
1. in Artikel 1 Absatz 3 am Ende des Wortlauts von Buchstabe e und Artikel 5d am Ende des Wortlauts von Buchstabe f werden die Worte "und Versprechen" angefügt;
2. Absatz 1 (6) wird gestrichen.
Die Absätze 7 bis 10 werden in den Absätzen 6 bis 9 umnummeriert.
3. In Artikel 1 Absatz 6 können die Worte "Die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank kann die in Absatz 4 Buchstabe c genannten Tätigkeiten weiterhin durch die Worte ersetzt werden" Die in Absatz 4 Buchstabe c genannten Tätigkeiten können von einer ausländischen Bank gemäß Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe j durchgeführt werden."
4. In Absatz 1 (7) werden die Worte "die Zweigniederlassung einer Bank aus einem Nichtmitgliedstaat " durch die Worte" der ausländischen Bank aus einem Nichtmitgliedstaat nach Absatz 3b Absatz 3 Buchstabe h ersetzt.
5. in Absatz 3b (2) (l):
"(l) eine Gruppe, die nach dem Finanzmarktgesetz zur Aufholung und zur Auflösung einer Resolution unterliegt",
6. In Artikel 3b wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) eine global systemisch bedeutende Einrichtung einer global systemisch bedeutenden Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) eine globale, systemisch bedeutende Einrichtung außerhalb der Europäischen Union, eine weltweit systemisch bedeutende Einrichtung außerhalb der Europäischen Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) eine global systemrelevante Institution gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) eine andere systemisch bedeutende Einrichtung, die andere systemisch bedeutende Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 1 (146) Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates umfasst;
e) Umweltrisiken, soziale Risiken und Risiken des Umwelt-, Sozial- und Verwaltungsmanagements gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (52d) der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) den Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
g) eine ausländische Bank aus einem Mitgliedstaat eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Organs, das eine der Tätigkeiten gemäß § 5d in der Tschechischen Republik durch seinen Zweig in der Tschechischen Republik ausübt;
h) eine ausländische Bank aus einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat, eine Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der gemäß einer von der Tschechischen Nationalbank erteilten Lizenz eine Tätigkeit im Gebiet der Tschechischen Republik durch ihre Niederlassung in der Tschechischen Republik ausübt
1. die Gewährung von Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b oder die Bereitstellung von Garantien und Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e oder
2. Annahme von Einlagen aus der Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a;
— die Hauptperson einer anderen ausländischen Bank als einem Mitgliedstaat und allen ihren Kontrollpersonen;
— eine ausländische Bank aus einem Mitgliedstaat und eine ausländische Bank aus einem Nichtmitgliedstaat;
k) die Mindest-Ausgangsschwelle für die Mindest-Ausgangsschwelle gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(l) förderfähige Eigenmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
(m) eine signifikante Beteiligung an einer anderen Person, die mindestens 15% des förderfähigen Kapitals der Bank und der gemäß Artikel 27 Absatz 1 zugelassenen finanziellen Beteiligungsperson oder gemischten finanziellen Beteiligungsperson entspricht, bevor sie einen Betrieb in dieser Person erwirbt;
(n) das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (52c) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Risiko für Informations- und Kommunikationstechnologie;
— eine große Einrichtung eines großen Organs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
p) der Finanzdirektor ist die natürliche Person, die für die Gesamtverwaltung der Finanzmittel, Finanzplanung und Finanzberichterstattung der Bank verantwortlich ist;
b) interne Kontrollfunktion der Risikomanagementfunktion, Compliance-Funktion oder internen Auditfunktion;
(r) der Leiter der internen Kontrollfunktion, der für die tägliche Verwaltung der Risikomanagementfunktion, der Compliance-Funktion oder der internen Audit-Funktion verantwortlichen natürlichen Person, die das Maximum in der Managementhierarchie der betreffenden Funktion ist;
(s) eine Person in einer Schlüsselfunktion, die einen erheblichen Einfluss auf die tägliche Verwaltung der Tätigkeit der Bank hat, aber nicht Mitglied ihrer gesetzlichen Stelle ist; die Person, die einen erheblichen Einfluss auf die tägliche Verwaltung der Tätigkeit der Bank hat, ist der Leiter der internen Kontrollfunktion und des Finanzdirektors;
(t) die leitende Person ist direkt der gesetzlichen Stelle der Bank untergeordnet und ist an der täglichen Verwaltung der Bank unter der Aufsicht der Bank beteiligt; die leitende Geschäftsleitung ist nicht Mitglied der gesetzlichen Stelle der Bank,
(u) die Kryptoasset-Kryptoasse gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kryptoasset-Märkte, die nicht die digitale Währung der Zentralbank sind.
7. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a:
"(a) Institutionen,"
8. In Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "Register " durch das Wort" Register ersetzt.
9. Absatz 4 (7) lautet wie folgt:
"(7) Beurteilt die Tschechische Nationalbank den in Absatz 1 genannten Antrag zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 28 oder der Befreiung von der Genehmigungspflicht nach Absatz 29, so konsultiert sie die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, der die Aufsicht auf konsolidierter Basis ausübt, und die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die nach Absatz 28 oder 29 beantragende Person ihren Sitz hat, je nach dem betreffenden Fall. In einem solchen Fall wird die Frist für die Erteilung einer Lizenz gemäß Absatz 40 Absatz 3 bis zum Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 28 oder der Antrag auf Befreiung von der Genehmigungspflicht nach Absatz 29 endgültig wird. Erhält die Tschechische Nationalbank die Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist für die Erteilung der Lizenz, so wird das Verfahren für einen Zeitraum von 60 Tagen ausgesetzt, um die Expression der zuständigen Aufsichtsbehörde durch die Tschechische Nationalbank sicherzustellen."
10. Nach Abschnitt 4a werden folgende Abschnitte 4b bis 4f eingefügt:
(1) Eine Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat, der die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt, kann im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik die Kredittätigkeit nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b oder die Bereitstellung von Garantien und Verpflichtungen nach § 1 Absatz 3 Buchstabe e durchführen, wenn die Tätigkeit durch eine in der Tschechischen Republik niedergelassene Zweigniederlassung ausgeübt wird und
(2) Eine Person mit einer wirklichen Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat kann im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik nach Absatz 1 Buchstabe a eine Hinterlegungstätigkeit ausüben, wenn die Tätigkeit durch eine Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik erfolgt und die Tschechische Nationalbank ihr eine Lizenz für diese Tätigkeit erteilt.
(3) Die in Absatz 1 oder 2 genannte Person kann andere Tätigkeiten im Gebiet der Tschechischen Republik gemäß Absatz 1 (3) ausführen, wenn sie in einer von der Tschechischen Nationalbank nach § 4f erteilten Lizenz zugelassen ist und sie über eine in der Tschechischen Republik niedergelassene Zweigniederlassung durchführt.
(1) Eine Person nach § 4b kann im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 e) ohne von der Tschechischen Nationalbank erteilte Lizenz nur dann tätig werden, wenn die Gegenpartei ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat und
a) eine nach dem Recht auf Kapitalmarkt förderfähige Gegenpartei, ein professioneller Kunde nach dem Recht auf Kapitalmarkt oder ein Kunde, der kein professioneller Kunde nach dem Recht auf Kapitalmarkt ist, sofern die Tätigkeit oder Dienstleistung ausschließlich auf Initiative dieser Gegenpartei erbracht wird;
b) ein Kreditinstitut oder
c) eine Person, die Teil derselben Gruppe ist wie die in § 4b genannte Person.
(2) Die Ausübung einer Tätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 e) ohne von der Tschechischen Nationalbank auf der Grundlage der eigenen Initiative der Gegenpartei gemäß Absatz 1 Buchstabe a erteilte Lizenz gestattet die in § 4b genannte Person nur, die Tätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage der eigenen Initiative der Gegenpartei und der für diese Ausübung oder Erbringung von Dienstleistungen erforderlichen Tätigkeiten oder Dienstleistungen durchzuführen.
(3) Wird eine Gegenpartei oder potenzielle Gegenpartei von einer Person nach Absatz 4b oder einer Person mit engen Verbindungen zu einer Person nach Absatz 4b kontaktiert, so ist sie keine Tätigkeit oder Dienstleistung, die ausschließlich auf der Grundlage der eigenen Initiative der Gegenpartei nach Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen ist.
Sofern eine Person gemäß § 4b im Gebiet der Tschechischen Republik Tätigkeiten nach § 4b Abs. 1 oder 2 in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Anlagedienst nach dem Recht auf Kapitalmarkt ausübt, gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Die Person nach § 4b gilt für eine Lizenz an die Tschechische Nationalbank.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz gemäß Absatz 1 enthält neben den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Formalitäten Angaben über die Einhaltung der Bedingungen für die Erteilung der Lizenz gemäß Artikel 4f Absatz 2. Der Antrag kann nur elektronisch eingereicht werden.
(3) Der Lizenzantrag nach Absatz 1 umfasst:
a) einen Plan der Tätigkeiten, die er durch die Zweigniederlassung durchführen will;
b) Informationen über die Organisationsstruktur der Branche; und
c) eine Beschreibung des Management- und Kontrollsystems, um eine ordnungsgemäße und sorgfältige Verwaltung der Risiken der Branche sicherzustellen.
(4) Die Einzelheiten der in Absatz 3 genannten Anmeldungen und Anhänge werden von der Tschechischen Nationalbank durch Dekret festgelegt.
(1) Die Tschechische Nationalbank entscheidet über die Erteilung der Lizenz nach § 4e (1).
(2) Für die Erteilung der Lizenz gelten folgende Bedingungen:
a) Anforderungen nach § 12ab bis 12ag;
b) eine Person nach Artikel 4b für die Ausübung einer Tätigkeit, die er im Gebiet der Tschechischen Republik im Staat seines Sitzes ausüben will, zugelassen und beaufsichtigt worden ist,
c) die in § 4b genannte Person hat die Aufsichtsbehörde im Staat seines Sitzes von seiner Absicht unterrichtet, in der Tschechischen Republik über seinen Zweig zu operieren und ihm Informationen und Unterlagen gemäß § 4e (3) zu übermitteln;
d) die zuständige Aufsichtsbehörde der in § 4b genannten Person der Tschechischen Nationalbank alle Informationen über die zur Aufsicht ihrer Zweigniederlassung erforderliche Person zur Verfügung gestellt hat;
e) die Rechtsordnung des Wohnsitzstaats der in Artikel 4b genannten Person sieht keine Behinderung der Tschechischen Nationalbank vor, ihre Aufsichtstätigkeiten mit der zuständigen Aufsichtsbehörde der betreffenden Person in einem Nichtmitgliedstaat, insbesondere während einer Krise oder finanziellen Schwierigkeiten dieser Person oder Gruppe, deren Teil sie ist, oder Schwierigkeiten im Finanzsystem eines Nichtmitgliedstaats, wirksam zu koordinieren;
f) Weder das Finanzanalyseamt auf der Grundlage seiner Aufsichtstätigkeiten noch die Tschechische Nationalbank haben einen vernünftigen Verdacht, dass eine Zweigniederlassung, die von einer Person nach § 4b in der Tschechischen Republik eingerichtet wurde, zur Legalisierung des Erlöses von Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verwendet wird;
g) die Hauptperson oder die Personengruppe entspricht den für sie geltenden Aufsichtsanforderungen nach anderen Rechtsvorschriften als dem Mitgliedstaat und es ist nicht vertretbar zu vermuten, dass sie diese Anforderungen nicht erfüllen oder innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lizenz verletzen.
(3) Vor Erteilung der Lizenz ersucht die Tschechische Nationalbank eine Stellungnahme des Amtes für Finanzanalyse, die Einhaltung der in Absatz 2 Buchstabe f festgelegten Bedingungen zu bewerten. Das Finanzanalyseamt gibt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags der Tschechischen Nationalbank eine Stellungnahme ab. In der Begründung gibt das Finanzanalysebüro nur allgemein die Tatsachen an, auf denen die Stellungnahme abgegeben wurde. Ergibt das Finanzanalysebüro innerhalb der Frist keine Stellungnahme, so gilt das Finanzanalysebüro als nicht zumutbar, dass eine Zweigniederlassung, die von einer Person gemäß § 4b in der Tschechischen Republik errichtet wurde, zur Legalisierung des Erlöses von Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verwendet wird.
(4) In der Entscheidung über die Erteilung der Lizenz sieht die Tschechische Nationalbank vor, dass eine ausländische Bank aus einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat nur im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zugelassene Tätigkeiten ausführen kann und in anderen Mitgliedstaaten nicht grenzübergreifend zugelassene Tätigkeiten ausführen darf, außer:
a) Dienstleistungen, die ausschließlich auf der Grundlage der eigenen Initiative der Gegenpartei erbracht werden, oder
(b) Intra-Gruppenfinanzierung zwischen Zweigen desselben Auftraggebers."
11.
Die Tschechische Nationalbank bemüht sich, vor Beginn des Betriebs einer ausländischen Bank aus einem Nichtmitgliedstaat in der Tschechischen Republik ein Kooperationsabkommen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Nichtmitgliedstaats im Bereich der grenzüberschreitenden Aufsicht der Zweigniederlassung abzuschließen. Darüber hinaus nutzt die Tschechische Nationalbank die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (19) gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093 / 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten Modellkooperationsabkommen.
12. In der ersten und zweiten Satzung von Absatz 5a Absatz 1 werden die Worte "Banken in den Mitgliedstaaten" durch die Worte "ausländische Banken aus den Mitgliedstaaten" ersetzt.
13. in § 5a Abs. 1 Satz 1 § 5ka Abs. 2 und § 5p Satz 1 werden die Worte "aus einem Mitgliedstaat" nach dem Wort "Bank" eingefügt.
14. In Absatz 5a (2) wird das Wort "ausländischer "nach dem Wort" o" eingefügt.
15. Absatz 5a (3) wird gestrichen.
Die Absätze 4 bis 8 werden in den Absätzen 3 bis 7 umnummeriert.
16. In Artikel 5a Absatz 3 werden die Worte "ausländischer "nach den Worten" fremd" eingefügt, "(b) "," 5a", "9 "," 20b" und "41m " durch die Worte "38a" und 41m " ersetzt.
17. in Absatz 5a (4):
"(4) Wird eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank aus einem Mitgliedstaat an einem von der Tschechischen Nationalbank betriebenen Zahlungssystem beteiligt, so gelten die Rechtsvorschriften für den Betrieb dieses Systems für eine ausländische Bank aus einem Mitgliedstaat. Verwendet eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank aus einem Mitgliedstaat die Option nach § 38a Absatz 1, so gilt sie für eine ausländische Bank aus einem Mitgliedstaat des § 38a."
18. in § 5a Abs. 5 des einleitenden Teils der Bestimmung, § 26 Abs. 7, § 38e (1) d) und e), § 38e (2), § 41c (6) erster Satz, § 41c (8), § 41c Abs.
19. In Ziffer 5a Absatz 5 Buchstabe c werden die Worte "ausländische Banken aus einem Mitgliedstaat" nach den Worten "Brench" eingefügt.
20. In § 5a Abs. 5 e und f, § 5a Abs. 6 Satz 1 § 5k Abs. 4 Satz 2 § 5ka Abs. 1 und § 5n Abs. 3 Buchstabe b werden nach dem Wort "Bank" die Worte "aus einem Mitgliedstaat" eingefügt.
21. In Artikel 5a Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "ausländischer "nach dem Wort" Zweigniederlassungen" eingefügt und die Worte "aus einem Mitgliedstaat" nach den Wörtern" ausländische Bank" eingefügt.
22. In Artikel 5a Absatz 6 Satz 2 werden die Worte "Sitz der Bank " durch die Worte" des Sitzes einer ausländischen Bank aus einem Mitgliedstaat ersetzt" und das Wort "Ausländische Bank "nach dem Wort" Zweig" eingefügt.
23. Im ersten Satz von Ziffer 5a (7) wird das Wort "ausländischer 'soll nach dem Wort eingefügt werden" Zweig.
24. in Artikel 5c Absatz 3 wird nach den Worten "Union oder" das Wort "fremd" eingefügt.
25. in § 5d (r):
"(r) die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptobewertungen unter den Bedingungen, die unmittelbar von der geltenden Verordnung der Europäischen Union über die Märkte für Kryptoasset 47 festgelegt sind."
26. in § 5g Abs. 1 werden die Worte "gemäß § 5c Abs. 1" nach den Worten "das Kapital der Bank" und nach dem Wort "die Bank" eingefügt.
27. in Artikel 5k Absatz 2 werden die Worte "Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) 19" (nachfolgend "Europäische Bankenaufsichtsbehörde") durch die Worte "Europäische Bankenaufsichtsbehörde" ersetzt.
28. Im ersten Satz von Ziffer 5k (3) und im ersten Satz von Absatz 5k (4) werden die Worte "aus einem Mitgliedstaat oder einem zugelassenen Finanzinstitut "nach den Worten" Bank eingefügt".
29. Im ersten Satz von Ziffer 5k (4) werden die Worte "ausländische Banken aus einem Mitgliedstaat oder zugelassenes Finanzinstitut "nach den Worten" Investoren" eingefügt.
30. Im ersten Satz von Ziffer 5k (6) werden die Worte "eine Bank nach § 5c Absatz 1 " durch die Worte" einer ausländischen Bank aus einem Mitgliedstaat ersetzt".
31. In Artikel 5l Absatz 2 und in Artikel 5n Absatz 3 Buchstabe c werden nach den Worten "zweige" die Worte "ausländische Banken aus einem Mitgliedstaat" eingefügt.
32. In § 5n Abs. 1 werden die Worte "Bankzweig" durch die Worte "fremder Bankzweig" ersetzt.
33. In Artikel 5n Absatz 2 erster und letzter Satz und in Artikel 5n Absatz 3 einleitender Teil der Bestimmung wird das Wort "fremd" nach dem Wort "Branch" eingefügt.
34. in § 5n (4), erster und zweiter Satz, § 5n (5), erster Satz, § 8 (11), § 41ca (4) und in § 41e (1) wird nach dem Wort "Brench" das Wort "fremd" eingefügt.
35. In Artikel 5n Absatz 6 Buchstabe a werden die Worte "Banken in einem Mitgliedstaat" durch die Worte "ausländische Banken aus einem Mitgliedstaat" ersetzt.
36. In § 5p wird der letzte Satz gestrichen.
37.
Die Tschechische Nationalbank unterhält eine Liste von Banken und Zweigstellen ausländischer Banken und veröffentlicht sie in einer Weise, die Fernzugriff erlaubt.
38. In Ziffer 7a Absatz 2 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "aus einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat" nach dem Wort "Bank" eingefügt.
39 in Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "aus einem anderen Mitgliedstaat als einem Mitgliedstaat" nach den Worten "ausländische Bank" eingefügt;
40. In § 7a Abs. 2 b) werden die Worte "als Bank" durch die Worte "akt" ersetzt.
41.In Absatz 7a (3):
"(3) Ab dem Tag des Ablaufs der Lizenz kann eine juristische Person, die keine Lizenz oder eine Person nach Absatz 4b hat, keine Einlagen, Darlehen, Garantien und Verpflichtungen erhalten und andere Tätigkeiten ausführen, außer die zur Abrechnung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten erforderlichen. Bis eine nicht lizenzierte juristische Person ihre Forderungen und Verpflichtungen niedergelegt hat oder ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4b in Bezug auf ihre Zweigniederlassung niedergelegt hat, gilt sie als Bank oder Zweig einer ausländischen Bank aus einem anderen Mitgliedstaat als dem dieses Gesetzes."
42. In Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "der Begriff" der gesetzliche Direktor " gestrichen.
43.Paragraph 8 (2) lautet wie folgt:
"(2) Eine natürliche Person, die unmittelbar der gesetzlichen Einrichtung der Bank untergeordnet ist und der als einzige Einrichtung die Verwaltung der Bank ihre Verwaltung mindestens in dem Umfang der täglichen Verwaltung der Bank insgesamt übertragen hat, darf nicht Vorsitzender des Verwaltungsrats der Bank sein."
44. In Artikel 8 Absatz 3 werden die Worte "einschließlich im Bereich der Umwelt-, Sozial- und Management- und IKT-Risiken" am Ende des Buchstabens b) angefügt.
45. In Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte "einschließlich der Geschlechterbilanz" nach dem Wort "Diversität" eingefügt.
46. in Absatz 8 (6) werden die Worte "oder Personen, in denen das institutionelle Schutzsystem eine qualifizierte Beteiligung hat" am Ende des Buchstabens b) angefügt.
47. In § 8 (10) wird "3" durch "2" ersetzt und am Ende des Absatzes werden die Worte "genehmigt gemäß § 27 Abs.
48. In Abschnitt 8 wird Absatz 12 angefügt:
"(12) Die Absätze 3 bis 9 gelten nicht für den von der Tschechischen Nationalbank benannten vorübergehenden Verwalter oder Sonderverwalter nach dem Recht auf Erholung und Auflösung des Finanzmarktes."
49. in Absatz 8a (2):
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Mitglieder einer anderen ausländischen Bankstelle als einen Mitgliedstaat, der einer gesetzlichen Stelle und Personen bei der Verwaltung ihrer Zweigniederlassung ähnlich ist."
50. Die folgenden Abschnitte 8aa bis 8ac werden nach Abschnitt 8a, einschließlich der Überschriften und Fußnoten Nr. 49, eingefügt:
Beurteilung der Eignung einer Person, die die Funktion eines gesetzlichen Organs oder Aufsichtsratsmitglieds durch eine Bank wahrnimmt
(1) Die Bank prüft vor der Ernennung einer Person als Mitglied ihrer gesetzlichen Stelle oder des Aufsichtsgremiums, ob diese Person zur Erfüllung dieser Funktion geeignet ist. Die Person ist für die Erfüllung dieser Funktion geeignet, wenn sie den Anforderungen der Abschnitte 8 und 8b entspricht. Die Bank bewertet die Eignung einer Person während der Erfüllung dieser Funktion fortlaufend.
(2) Stellt die in Absatz 1 vorgesehene Bewertung fest, dass die Person nicht als Mitglied der gesetzlichen Stelle oder des Aufsichtsgremiums zu dienen hat, so ist die Bank
a) darf diese Person nicht zu dieser Funktion einladen;
b) diese Person unverzüglich aus dem Posten des Mitglieds ihrer gesetzlichen Stelle oder des Aufsichtsrats zurückziehen oder
c) unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass eine solche Person als Mitglied ihrer gesetzlichen Stelle oder ihres Aufsichtsrats die Anforderungen der Absätze 8 und 8b erfüllt.
Mitteilung der Änderungen der Zusammensetzung der gesetzlichen Stelle und des Aufsichtsrats der Bank
(1) Die Bank teilt der Tschechischen Nationalbank vorab einen Vorschlag für eine Änderung der Zusammensetzung des gesetzlichen Organs oder des Aufsichtsgremiums mit, sofern sie die zur Beurteilung erforderlichen Informationen enthält, ob die Person nach § 8aa Absatz 1 für die Erfüllung der Funktion eines Mitglieds der gesetzlichen Einrichtung oder des Aufsichtsgremiums geeignet ist.
(2) Die in Absatz 1 genannte Notifizierung umfasst:
a) die grundlegenden Identifizierungsdaten der gemeldeten Person, Name, Nachname, Geburtsdatum, Dauer- oder sonstiger Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls;
b) Dokumente, die die Eignung einer Person nach § 8aa (1) und deren strukturierter Lebenslauf bescheinigt;
c) eine schriftliche Aufzeichnung der Beurteilung der Eignung einer Person gemäß Abschnitt 8aa (1);
d) ein Dokument ähnlich einem Auszug aus dem Strafregister einer Person gemäß Absatz 8aa Absatz 1, das von einem ausländischen Staat ausgestellt wird, sofern dies für diese Person relevant ist; wenn kein solches Dokument von einem ausländischen Staat ausgestellt wird, genügt eine Erklärung einer Person gemäß Absatz 8aa Absatz 1; und
e) Angabe des vorgesehenen Beschäftigungstages einer Person nach Absatz 8aa Absatz 1 an das Amt und das Datum der wirksamen Niederlassung der Person nach Abschnitt 8aa Absatz 1.
(3) Ist die Bank ein großes Organ, so teilt die Tschechische Nationalbank den in Absatz 1 genannten Änderungsvorschlag mit, sobald die Person als Mitglied der gesetzlichen Stelle oder des Aufsichtsausschusses, spätestens jedoch 30 Arbeitstage vor ihrer Tätigkeit in das Amt gerufen wird.
Verfahren für die Eignung einer Person für einen Beruf als Mitglied einer gesetzlichen Stelle oder eines Aufsichtsrats
(1) Hat die Tschechische Nationalbank hinreichende Zweifel daran, ob eine Person nach § 8aa Absatz 1 als Mitglied der gesetzlichen Stelle oder des Aufsichtsgremiums für einen Beruf geeignet ist, leitet sie ein Verfahren zur Eignung dieser Person für einen Beruf ein. Bis zur endgültigen Beendigung dieses Verfahrens darf die Bank keine Person nach Absatz 8aa (1) in dieses Büro einladen.
(2) Ist gemäß § 8aa Absatz 1 eine Person zur Erfüllung der Funktion eines Mitglieds der gesetzlichen Einrichtung oder des Aufsichtsgremiums geeignet, so entscheidet die Tschechische Nationalbank, dass die Bank diese Person ins Amt rufen kann; die Entscheidung braucht keine staatlichen Gründe.
(3) Ist eine Person nach § 8aa Absatz 1 nicht für die Erfüllung der Funktion eines Mitglieds der gesetzlichen Stelle oder des Aufsichtsrats geeignet, so verbietet die Tschechische Nationalbank die Bank, diese Person an diese Funktion zu wenden.
Gemeinsame Bestimmungen zur Beurteilung der Eignung eines Mitglieds der gesetzlichen Stelle oder des Aufsichtsrats der Bank
(1) Bei angemessenen Zweifeln an der Eignung eines Mitglieds der gesetzlichen Einrichtung oder des Aufsichtsgremiums der Bank für die Erfüllung dieser Funktion führt die Bank eine neue Beurteilung der Eignung dieses Mitglieds unverzüglich durch und teilt das Ergebnis dieser Bewertung der tschechischen Nationalbank mit.
(2) Die Tschechische Nationalbank führt im Fall des Absatzes 1 eine Neubewertung der Eignung eines Mitglieds der gesetzlichen Einrichtung oder des Aufsichtsgremiums der Bank durch oder, falls eine Änderung der Umstände vorgenommen wird, die zu vernünftigen Zweifeln an der Eignung eines Mitglieds der gesetzlichen Einrichtung oder des Aufsichtsgremiums der Bank für die Erfüllung dieser Funktion führen, angemessene Korrekturmaßnahmen nach Absatz 26 durch.
(3) Die Tschechische Nationalbank muss keine Neubewertung der Eignung eines Mitglieds der gesetzlichen Einrichtung oder des Aufsichtsgremiums der Bank vornehmen, wenn sie der unmittelbaren neuen Amtszeit dieses Mitglieds für die abgeschlossene Amtszeit folgt und die Tschechische Nationalbank keinen angemessenen Zweifel an ihrer Eignung für die Erfüllung dieser Funktion hat.
(4) Die Tschechische Nationalbank kann eine Konsultation des Finanzanalysebüros oder einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen, die für die Überwachung im Bereich der Maßnahmen gegen die Legalisierung der Erlöse aus der Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung zuständig ist, um Informationen über ein Mitglied der gesetzlichen Behörde oder des Aufsichtsgremiums der Bank zu überprüfen.
(5) Die Tschechische Nationalbank kann die mit der Verordnung (EU) 2024 / 162049 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Anti-Money-Laundering- und Terrorismusfinanzierungsstelle ersuchen, auf die zentrale Datenbank zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung zugreifen, um Informationen über ein Mitglied der gesetzlichen Behörde oder den Aufsichtsrat der Bank zu überprüfen.
(6) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 und des § 8aa bis 8ac gilt eine Person nach § 8 Abs. 2 als Mitglied der gesetzlichen Stelle.
Beurteilung der Eignung einer Person, die die Funktion eines Mitglieds der gesetzlichen Stelle oder des Aufsichtsgremiums in Bezug auf eine Finanzholding Person und eine gemischte Finanzholding Person wahrnimmt
(1) Die Absätze 8aa, 8ab (1) und (2) und 8ac und 8ad gelten sinngemäß für eine gemäß Artikel 27 Absatz 1 zugelassene finanzielle Holding oder gemischte finanzielle Holding.
(2) Absatz 8ab (3) gilt sinngemäß für eine gemäß Artikel 27 Absatz 1 zugelassene Finanzholding oder gemischte Finanzholding Person, die
a) die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen; oder
b) sie erfüllt keine der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen, sondern verfügt über eine große Einrichtung in ihrer Gruppe.
(3) Ist ein Finanzholding oder ein gemäß Absatz 27 Absatz 1 zugelassener gemischter Finanzholdingteilnehmer eine ausländische Person, so gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Behörde für eine Einrichtung mit ähnlichen Verwaltungsaufgaben, je nach Rechtsform der gemäß Absatz 27 Absatz 1 zugelassenen Finanzholding Person oder gemischten Finanzholdingperson.
(4) Eine natürliche Person, die einer nach Absatz 27 Absatz 1 zugelassenen Stelle direkt untergeordnet ist, die eine ähnliche Verwaltungsfunktion hat wie die einer gesetzlichen Behörde, je nach Rechtsform der gemäß Absatz 27 Absatz 1 zugelassenen Finanzholding Person oder gemischten Finanzholding Person, und der von dieser Behörde als einzige Behörde mindestens die tägliche Verwaltung der gemäß Absatz 27 Absatz 1 zugelassenen Finanzholding Person oder gemischten Finanzholding Person als Ganzes übertragen wurde, gilt als Mitglied dieser Behörde für die Zwecke und
(5) Hat eine gemäß Artikel 27 Absatz 1 zugelassene Finanzholding Person oder eine gemischte Finanzholding Person keinen Aufsichtsrat, so gelten die Bestimmungen des Aufsichtsrats für eine Einrichtung mit ähnlichen Aufsichtsbefugnissen in Abhängigkeit von der Rechtsform der gemäß Artikel 27 Absatz 1 zugelassenen Finanzholding Person oder gemischten Finanzholdingperson.
Anforderungen an eine Person in einer Schlüsselfunktion
Die Bank stellt sicher, dass ihre Person in einer Schlüsselfunktion glaubwürdig, ausreichend kompetent und erfahren ist und ihre Aufgaben richtig und ehrlich erfüllt.
Beurteilung der Eignung einer Schlüsselbankfunktion
(1) Die Bank wird im Voraus prüfen, ob die Person, eine Schlüsselperson zu werden, für die Leistung der Bank geeignet ist. Die Person eignet sich zur Ausführung von Schlüsselfunktionen, wenn sie den Anforderungen des § 8af entspricht. Die Bank bewertet die Eignung einer Person während der Erfüllung dieser Funktion fortlaufend.
(2) Stellt die in Absatz 1 genannte Bewertung fest, dass eine Person für die Erfüllung einer Schlüsselfunktion nicht geeignet ist, so ist die Bank
a) darf diese Person nicht zu dieser Funktion einladen;
b) die Person unverzüglich aus der Schlüsselfunktion zurückziehen oder
c) unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Person in der Schlüsselfunktion die Anforderungen von Abschnitt 8af erfüllt.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 4b
§ 4c
§ 4d
§ 4e
§ 4f
„§ 5
„§ 7
„§ 8aa
§ 8ab
§ 8ac
§ 8ad
§ 8ae
§ 8af
§ 8ag
§ 8ah
§ 8ai
§ 8aj
§ 8ak
§ 12a
„§ 12aa
§ 12ab
§ 12ac
§ 12ad
§ 12ae
§ 12af
§ 12ag
§ 12ah
§ 12ai
§ 12aj
§ 12ak
§ 12al
§ 12am
§ 12an
„§ 12va
„§ 14
„§ 17b
§ 17c
§ 17d
§ 17e
§ 17f
§ 17g
§ 17h
§ 17i
§ 17j
§ 17k
§ 17l
§ 17m
§ 17n
§ 17o
§ 17p
§ 17q
§ 17r
§ 17s
„§ 22
„§ 22a
§ 22b
„§ 24a
„§ 25ga
„§ 26ac
„§ 29a
„§ 30a
§ 30b
„§ 34a
„§ 36i
„§ 38hc
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
„§ 49b
§ 49c
§ 49d
§ 49e
§ 49f
§ 49g
§ 49h
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
„§ 2ca
§ 2cb
§ 2cc
§ 2cd
§ 2ce
§ 2cf
§ 2cg
§ 2ch
„§ 7aaa
§ 7aab
§ 7aac
§ 7aad
§ 7aae
§ 7aaf
„§ 8asa
„§ 21ea
„§ 27e
„§ 28c
Čl. V
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VI
„§ 10a
„§ 10ab
§ 10ac
§ 10ad
ČÁST PÁTÁ
Čl. VII
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VIII
ČÁST SEDMÁ
Čl. IX
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 280 / 2025 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze auf dem Gebiet des Finanzmarktes in Bezug auf die Änderung der Zweigniederlassungen ausländischer Banken aus Nichtmitgliedstaaten, die Änderung bestimmter Straftaten und die Stärkung der Aufsichtsbefugnisse und Unabhängigkeit |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 07.08.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 11.01.2026 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 922
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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