Regierungsverordnung Nr. 28 / 2006 Coll.

Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln des Staatlichen Wohnungsbaufonds in Form von Krediten zur Deckung eines Teils der Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung einer Wohnung durch bestimmte Personen unter 36 Jahren

Gültig In Kraft seit 01.03.2006
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 18. Januar 2006
über die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln des Fonds für Wohnungsbau durch Kredit zur Deckung eines Teils der Kosten für die Modernisierung einer Wohnung durch bestimmte Personen unter 36 Jahren
Die Regierung bestellt gemäß § 9 des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg., über den Staatlichen Wohnungsbaufonds und über die Änderung des Gesetzes Nr. 171 / 1991 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Republik bei Übertragungen von Staatseigentum an andere Personen und über den Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik, geändert:
§ 1
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds (im Folgenden „Fonds“) bei der Gewährung von Krediten an bestimmte Personen unter 36 Jahren, um einen Teil der Kosten zu decken, die mit der Modernisierung der Wohnung verbunden sind.
§ 2
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "Modernisierung":
(a) Gebäudeänderungen 1) oder Wartungsarbeiten2) an:
1. Wohnhaus 3), oder Familienhaus 4), wenn der Antragsteller im Besitz oder im Eigentum ist,
2. Wohnung im Eigentum des Antragstellers nach dem Wohnrecht (5), einschließlich Gebäudemodifikationen oder Wartungsarbeiten in Bezug auf die gemeinsamen Teile des Hauses; oder
3. eine Wohnung in einem Wohnungshaus oder einem Familienhaus, wenn es sich um eine Wohngemeinschaft handelt, deren Antragsteller Mitglied ist, und auch einen Mieter einer solchen Wohnung; oder
b) die Verbindung eines Hauses oder eines Familienhauses oder eines Hauses mit Wohnungen, die im Besitz einer besonderen Regelung sind, mit öffentlichen Netzen von technischen Geräten, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Miteigentümer des angeschlossenen Gebäudes ist.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
a) die modernisierte Wohnung, das Wohnungshaus, das Familienhaus oder das Haus mit Wohnungen im Eigentum des Wohnrechts, wenn es in der Tschechischen Republik ist, wird gemäß Absatz 1 modernisiert und ein Darlehen für seine Modernisierung gemäß dieser Verordnung gewährt;
b) der Antragsteller ist eine natürliche Person, die nach dieser Verordnung ein Darlehen beantragt;
c) den Empfänger des Antragstellers, dem ein Darlehen nach dieser Verordnung gewährt wurde;
d) durch den Empfänger, eine natürliche Person, an die das Eigentums- oder Miteigentumsrecht der modernisierten Wohnung übertragen oder in eine modernisierte Wohnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 oder Buchstabe b oder eine natürliche Person übertragen wurde, oder eine natürliche Person, die ein Mieter der modernisierten Wohnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Absatz 3 geworden ist.
§ 3
(1) Der Kredit kann dem Antragsteller gewährt werden,
a) die in einer Ehe lebt, in der mindestens ein Ehegatten 36 Jahre im Antragsjahr nicht vollendet;
b) die nicht in der Ehe leben, die im Antragsjahr 36 Jahre nicht vollendet und mindestens ein Kind im Bildungs-, Wechsel- oder Pflegebereich hat.
(2) Das Darlehen kann nicht gewährt werden
a) ein Antragsteller, der die Bedingungen des Absatzes 1 für einen Antragsteller erfüllt, der nicht verheiratet ist, der aber der zweite Elternteil seines Kindes oder die Person ist, mit der er das Sorgerecht dieses Kindes hat, der Empfänger oder der Träger ist; Dies gilt nicht, wenn dieser Antragsteller ein anderes Kind in seiner Obhut, im Alternator oder in der Pflege hat,
b) die Begünstigten wiederholt;
c) wiederholt in die modernisierte Wohnung;
d) ein Antragsteller, der im Rahmen des Regierungsdekrets Nr. 97 / 2002 Slg. eine Finanzierung über die Verwendung staatlicher Wohnungsbaufonds in Form eines Darlehens erhalten hat, um einen Teil der Kosten zu decken, die mit dem Bau einer Wohnung von Personen unter 36 Jahren verbunden sind;
e) für die Dauer der Ehe weder der Ehegatte der Person, die den Empfänger der Mittel gemäß der Regierungsverordnung Nr. 97 / 2002 Coll.
f) für eine Wohnung, für die Gelder gemäß Regierungsverordnung Nr. 97 / 2002 Coll bereitgestellt wurden.
(3) Erfüllt ein Antragsteller die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung, so gilt die in Absatz 2 genannte Beschränkung nicht.
§ 4
(1) Bei der Rückzahlung des Darlehens muss die modernisierte Wohnung dem Begünstigten oder dem Erwerber gehören oder mitbesitzen, wenn sie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 oder Absatz 1 Buchstabe b oder im Leasing des Begünstigten oder des Erwerbers modernisiert wurde, wenn sie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 3 modernisiert wurde. Wird einem der Ehegatten ein Darlehen gewährt, so kann die modernisierte Wohnung, wenn die Ehe fortdauert, auch im gemeinsamen Eigenkapital der Ehegatten stehen, wenn sie für die Modernisierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 oder Absatz 1 Buchstabe b oder für den gemeinsamen Leasingvertrag der Ehegatten gilt, wenn sie für die Modernisierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 3 gilt. Gleichzeitig muss die modernisierte Wohnung während der Rückzahlung des Darlehens als ständiger Wohnsitz für den Empfänger oder den Erwerber dienen.
(2) Der Zustand der dauerhaften Residenz muss nicht erfüllt werden, wenn die modernisierte Wohnung nicht während der Modernisierung aufgrund ihres technischen Zustands genutzt werden kann. Diese Ausnahmeregelung gilt für einen Zeitraum von höchstens 1 Jahr ab Beginn der Anleihe gemäß dieser Verordnung.
§ 5
(1) Schriftliche Darlehensanträge werden dem Fonds vorgelegt und in der Reihenfolge behandelt, in der sie erhalten werden.
(2) Die Anmeldung enthält:
a) Name und gegebenenfalls Name, Name und Geburtsdatum des Antragstellers;
b) den Zweck, für den das Darlehen nach dieser Verordnung beantragt wird;
c) Anschrift des Wohnorts,
d) Familienstand des Antragstellers;
e) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und Geburtsdatum des Ehegatten, wenn der Antragsteller verheiratet ist,
f) den Namen und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und das Geburtsdatum des Minderjährigen in der Ausbildung, der alternierenden Ausbildung oder der Pflege eines Bewerbers, der die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt;
(g) die rechtliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Wohnungs-, Wohnungs-, Familien- oder Wohnungsbau nach dem Wohngesetz zu modernisieren.
(3) Dem Antrag sind beglaubigte Kopien der Unterlagen beigefügt, die die in Absatz 2 genannten Tatsachen belegen.
(4) Der Fonds kann zusätzliche Dokumente anfordern, um die Tatsachen in der in Absatz 2 genannten Anmeldung zu überprüfen, und kann auch Dokumente anfordern, um die Fähigkeit des Antragstellers zu überprüfen, den Kredit zurückzuzahlen.
(5) Werden die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, geben die vorgelegten Unterlagen die Grundlage für die Erfüllung der Verpflichtungen des gewährten Darlehens und hat der Fonds die Mittel zur Gewährung des Darlehens, so legt er dem Antragsteller spätestens 60 Tage nach Eingang des vollständigen Antrags und aller relevanten Dokumente zur Unterzeichnung des Entwurfs des Darlehensvertrags vor. Stellt der Fonds den Antrag zurück, so unterrichtet er den Antragsteller schriftlich und unverzüglich über die Gründe für die Ablehnung.
§ 6
(1) Das Darlehen kann bis zu 150.000 CZK gewährt werden.
(2) Das Darlehen wird mit 2% zum Zinssatz pro Jahr vergütet. Die Zinsen für den ausgegebenen Teil des Darlehens beginnen zu dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen gezogen wird.
(3) Der Begünstigte muss innerhalb von 1 Jahr nach Abschluss des Kreditvertrags mit der Kreditvergabe beginnen.
(4) Das Darlehen kann innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Kreditvertrags erstellt werden. Der Gesamtbetrag des Darlehens wird um einen Betrag gekürzt, der erst 2 Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags ausgeschöpft wurde.
§ 7
(1) Das Darlehen ist spätestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem es mit der Zeichnung begonnen hat, zu entrichten, außer wenn die in Absatz 2 genannte Rückzahlung unterbrochen wurde.
(2) Wird bei der Rückzahlung des Kredits der Begünstigte oder der Erwerber schriftlich für die Unterbrechung der Rückzahlung des Darlehenshauptteils aus gravierenden Gründen, insbesondere dem Verlust von Beschäftigung oder Krankheit, verwendet, so kann der Fonds die Unterbrechung der Rückzahlung für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren genehmigen. In diesem Fall wird die Laufzeit des Darlehens um den Zeitraum verlängert, für den die Unterbrechung der Rückzahlung gewährt wurde.
(3) Das Darlehen wird durch regelmäßige monatliche Raten, die die Rückzahlung von Kapital und Zinsen auf das im Kreditvertrag angegebene Konto betreffen, zurückgezahlt. Der Begünstigte oder Erwerber kann jederzeit außergewöhnliche Raten zahlen, die zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens oder eines Teils davon führen.
(4) Der Fonds wird aus dem im Rahmen dieser Verordnung geschlossenen Kreditvertrag zurücktreten, wenn der Begünstigte die in Artikel 6 Absatz 3 genannte Bedingung nicht erfüllt.
§ 8
(1) Ist die Übertragung von Eigentums- oder Miteigentumsrechten an die modernisierte Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a) Abs. 2 oder (1) b) an eine andere natürliche Person zu dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen nicht zurückgezahlt wird, modernisiert worden, so kann der Erwerber die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nur dann übernehmen, wenn er die in § 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Sind die Bedingungen für die Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 3 für den Erwerber nicht erfüllt, ist der Begünstigte verpflichtet, das Darlehen vor der Übertragung des Eigentums oder des Miteigentumsrechts auf die modernisierte Wohnung zurückzuzahlen. Wird der Eigentümer der modernisierten Wohnung zum Ehegatten, dem das Darlehen nicht gewährt wurde, so ist die Einhaltung der in Absatz 3 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht erforderlich.
(2) Die Verpflichtung des Empfängers, das Darlehen vor der Übertragung des Eigentums oder des Miteigentumsrechtes auf die modernisierte Wohnung zurückzuzahlen, tritt auch dann auf, wenn der Erwerber die Rückzahlungspflicht nicht übernimmt, auch wenn er die in Abschnitt 3 genannten Bedingungen erfüllt.
(3) Ist die Übertragung von Eigentums- oder Miteigentumsrechten auf die modernisierte Wohnung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 oder Absatz 1 Buchstabe b modernisiert worden, so ist eine andere natürliche Person nicht verpflichtet, die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu erfüllen, wenn das Darlehen nicht zurückgezahlt wird und der Erwerber die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens übernimmt.
(4) Wird die Übertragung der Mitgliedsrechte und -verpflichtungen, einschließlich des Mietvertrags einer modernisierten Wohnung, gemäß Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 3 auf eine andere natürliche Person zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kredit nicht zurückgezahlt wird, modernisiert, so kann der Erwerber die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nur dann übernehmen, wenn er die in Abschnitt 3 genannten Bedingungen erfüllt. Sind die Bedingungen für die Gewährung eines Darlehens nach Artikel 3 für den Erwerber nicht erfüllt, ist der Begünstigte verpflichtet, das Darlehen vor der Übertragung der Mitgliedsrechte und -verpflichtungen zurückzuzahlen. Wird der Erwerber zum Ehegatten des Begünstigten oder zur Ehefrau des Begünstigten, dem das Darlehen nicht gewährt wurde, so ist die Einhaltung der in Absatz 3 Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erforderlich.
(5) Die Verpflichtung des Empfängers, das Darlehen vor der Übertragung der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten zurückzuzahlen, wird auch dann entstehen, wenn der Erwerber die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nicht übernimmt, auch wenn er die in Abschnitt 3 genannten Bedingungen erfüllt.
(6) Wird die Übertragung der Mitgliedsrechte und -verpflichtungen, einschließlich der Leasingverhältnisse einer modernisierten Wohnung, gemäß Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 3 auf eine andere natürliche Person zu dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen nicht zurückgezahlt wird, modernisiert, und der Erwerber übernimmt die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, ist die Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erforderlich.
§ 9
Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Paroubek v. r.
Minister für lokale Entwicklung:
Mgr. Martínek v. r.
1) § 139b (3) c) Gesetz Nr. 50 / 1976 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert durch Gesetz Nr. 83 / 1998 Slg.
2) § 54, § 55 Abs. 3 des Baugesetzes. § 14 Dekret Nr. 132 / 1998 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Baugesetzes.
3) § 3 b) Dekret Nr. 137 / 1998 Slg. über allgemeine technische Anforderungen an den Bau.
4) § 3 c) Dekret Nr. 137 / 1998 Coll.
5) Gesetz Nr. 72/1994 Slg., das bestimmte gemeinsame Eigentumsverhältnisse mit Gebäuden und bestimmte Eigentumsverhältnisse mit Wohnungen und nichtwohnlichen Räumen regelt und bestimmte Gesetze (Gebäudegesetz) in der geänderten Fassung ergänzt.
6) Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 28 / 2006 Slg., über die Bedingungen für die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds in Form von Kredit zur Deckung eines Teils der Kosten, die mit der Modernisierung der Wohnung durch bestimmte Personen unter 36 Jahren verbunden sind
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum31.01.2006
In Kraft seit01.03.2006
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