Regierungsverordnung Nr. 28 / 2006 Coll.
Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln des Staatlichen Wohnungsbaufonds in Form von Krediten zur Deckung eines Teils der Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung einer Wohnung durch bestimmte Personen unter 36 Jahren
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