Vollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 27/1996
Gesetz des Tschechischen Nationalrats über Mehrwertsteuer (vollständiger Text, wie durch spätere Änderungen und Ergänzungen gezeigt)
Gültig
Vollständiger Text
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
§ 4
§ 5
§ 6
HLAVA II
§ 7
§ 8
HLAVA III
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
HLAVA IV
§ 14
§ 15
§ 15a
HLAVA V
§ 16
§ 17
§ 18
HLAVA VI
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
HLAVA VII
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
ČÁST TŘETÍ
§ 36
§ 37
§ 37a
§ 38
§ 38a
§ 39
§ 40
§ 41
ČÁST ČTVRTÁ
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
ČÁST PÁTÁ
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 53a
§ 54
§ 55
§ 56
Čl. III
Čl. II
Čl. II
Čl. II
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ANHANG
- Ja.
Ankündigungen
Der vollständige Wortlaut des Gesetzes des tschechischen Nationalrats vom 24. November 1992 Nr. 588 Coll. über die Mehrwertsteuer, wie folgt aus Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 10. Juli 1993 Nr. 196 Coll., des Gesetzes vom 2. Dezember 1993 Nr. 321 Coll., des Gesetzes vom 16. Februar 1994 Nr. 42 Coll., des Gesetzes vom 3. Juni 1994 Nr. 136 Coll., des Gesetzes vom 7. Dezember 1994 Nr. 25
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
zur Mehrwertsteuer
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand
Dieses Gesetz sieht eine Mehrwertsteuer (nachstehend "MwSt. ') vor, die steuerpflichtigen Inlandsgeschäften, Importgütern und unregelmäßigen internationalen Bustransporten von Personen unterliegt, die von einem ausländischen Betreiber im Land durchgeführt werden (nachstehend „einmalige Inlandsbusse" genannt).
Definition der Grundbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind steuerpflichtige Transaktionen:
a) die Lieferung von Gütern und die Übertragung von Immobilien, einschließlich der Lieferung von Gebäuden und Werken, einschließlich in Form eines Mietvertrags, mit dem späteren Kauf eines Mietgegenstandes, in dem Eigentum oder Managementrechte geändert werden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist; die Übertragung von Grundstücken wird nicht als steuerpflichtig angesehen;
b) die Erbringung von Dienstleistungen;
c) die Übertragung oder Verwendung von gewerblichen oder anderen geistigen Eigentumsrechten, die Bereitstellung des Nutzungsrechts des Falles oder des Vermögenswerts sowie die Bereitstellung technischer oder sonstiger wirtschaftlicher Kenntnisse (nachstehend „Übertragung und Nutzung der Rechte“ genannt).
1), auch wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die alle Merkmale des Unternehmens zeigt, außer dass sie von einem Unternehmer durchgeführt wird.
(2) Für Unternehmen, die nicht zu geschäftlichen Zwecken eingerichtet oder eingerichtet sind, werden Transaktionen, für die Einkünfte aus solchen Transaktionen einer Einkommensteuer unterliegen, als steuerpflichtige Transaktionen behandelt. (1a) Diese Unternehmen gelten nicht als steuerpflichtige Transaktionen, die im Rahmen der Haupttätigkeit und der Mitgliedsbeiträge durchgeführt werden. b) der Erwerb und der Verkauf von Agrar- und Lebensmittelprodukten gelten als steuerpflichtige Transaktionen. Bei staatlichen materiellen Reserven (1) (e) gilt der Kauf und Verkauf von staatlichen materiellen Reserven als steuerpflichtige Transaktionen.
(3) Die Übertragung des Sachbeitrags an eine Person, die kein Bezahler, ein Sachberechnungsbetrieb (1c) und einen Anteil an der Liquidationsbilanz (1d) ist, wenn sie dem Steuerabzug unterliegen oder steuerfrei erworben worden sind, mit Ausnahme von Vermögenswerten in nichtmonetärer Form, die gemäß Gesetz Nr. 229 / 1991 Slg., geändert, 1992 oder gemäß Gesetz Nr. 42 / Slg.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) Waren beweglicher Güter, einschließlich übertragbarer Wertpapiere, Wärme und Strom, Gas und Wasser; Geld, menschliches Blut und seine Bestandteile für den direkten klinischen Gebrauch, menschliche Organe und Muttermilch dürfen nicht als Waren betrachtet werden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist;
b) eine Dienstleistung der Erbringung von Tätigkeiten oder konkrete Ergebnisse von Tätigkeiten, ausgenommen Waren;
c) durch die Rückführung von Einkommen und Einkommen für steuerpflichtige Transaktionen ohne die in Artikel 25 vorgesehene Steuerbefreiung, die im Falle des Zahlers (nachfolgend "der Zahler" genannt) gegebenenfalls durch Steuer- oder Umsatzsteuer verringert wird;
d) die Eingangsabgabe des Zahlers, die im Rahmen des Preises für die vom anderen Zahler eingegangenen steuerpflichtigen Transaktionen oder der bei der Einfuhr der Waren zu erhebenden Steuer erhoben wird,
e) Abgaben, die der Zahler im Rahmen des Preises für von ihm ausgeführte steuerpflichtige Transaktionen geltend machen muss;
f) den Abzug der Eingangssteuer, gegebenenfalls gemäß Absatz 20 angepasst;
g) es hat eine Steuerpflicht, die Ausgangssteuer über dem Abzug für die betreffende Steuerperiode zu erhöhen;
(h) durch übermäßige Abzüge des Steuerüberschusses über die Ausgangssteuer für die betreffende Steuerperiode;
i) die Steuerpflicht steuer- oder steuerpflichtig ist;
(j) Erhöhung der Steuerschuld durch Erhöhung der eigenen Steuerschuld oder Verringerung des Überschusses;
(k) eine Verringerung der Steuerschuld oder eine Erhöhung des Überschusses;
(1) der Steuerverwalter der betreffenden Gebietsfinanzbehörde (2) (nachstehend „Finanzbehörde“), mit Ausnahme der Einfuhr von Waren und gelegentlichen Busdiensten innerhalb des Landes, in dem der Steuerverwalter die Zollstelle ist,
(m) ein Kraftfahrzeug mit einer eingetragenen Kategorie von Personenkraftwagen oder M1 auf seinem technischen Führerschein. Wenn eine Kategorie-Registrierung fehlt, wird diese Kategorie durch eine separate Regelung definiert,
(n) ein gebrauchter Personenkraftwagen, dessen erster Erwerb keinen Abzug erbringen konnte;
o) Nachweis der Verwendung des Nachweises der Verwendung von Waren oder Dienstleistungen für andere Zwecke als den geschäftlichen oder persönlichen Verbrauch durch den Zahler gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder gegebenenfalls für den internen Verbrauch der Steuerpflichtigen;
(p) Inlandsgebiet der Tschechischen Republik, ausgenommen Freizonen und Freilager,
(2) das in Artikel 15a Absatz 2 genannte Berichtigungssteuerdokument, den in Artikel 12 Absatz 5 genannten Verwendungsnachweis, den in Artikel 12 Absatz 8 genannten Erstattungskalender, das in Artikel 12 Absatz 9 genannte vereinfachte Steuerdokument, das Steuerguthaben und das in Artikel 13 genannte Steuerguthaben sowie die in Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 3 genannte schriftliche Erklärung der Zahlung gemäß Artikel 12 Absatz 7 und
(r) durch einen finanziellen Mietvertrag, gefolgt vom Kauf eines Mietgegenstandes, der die in der Sonderregelung festgelegten Bedingungen erfüllt, 2b)
(s) der Grundsteuersatz von 22%;
(t) einen ermäßigten Steuersatz von 5 %.
Definition des Begriffs des Geldes
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet Geld gültige Banknoten, Status und Münzen der tschechischen oder ausländischen Währung. Banknoten, Status und Münzen, die nicht mehr gültig sind, sondern als gültige Banknoten, Status und Münzen ausgetauscht werden können, gelten als gültig.
(2) Sie gelten auch als Waren im Sinne dieses Gesetzes:
a) Banknoten und Münzen der tschechischen Währung zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Hersteller der Tschechischen Nationalbank oder zum Zeitpunkt der Einfuhr durch die Tschechische Nationalbank;
b) Banknoten, Akten und Münzen der tschechischen oder ausländischen Währung, die zu Sammelzwecken zu Preisen verkauft werden, die höher sind als ihr Nominalwert oder ihre Umwandlung in tschechische Währung gemäß dem von der Tschechischen Nationalbank angegebenen Leitkurs.
Steuerpflichtige
(1) Die Steuerpflichtigen sind im Inland die Personen, für die steuerpflichtige Transaktionen durchgeführt werden, und bei der Einfuhr der Waren der Person, an die die Waren freigegeben werden sollen, sofern nichts anderes gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Bei gelegentlichem innerbetrieblichen Busverkehr ist ein ausländischer Betreiber verpflichtet, Steuern zu zahlen.
ANWENDUNG VON STEUER FÜR STEUERLICHE UMSETZUNG IN DER TERM
STEUERN
Steuerpflichtige
Die Steuerpflichtigen sind natürliche und juristische Personen, die steuerpflichtige Transaktionen durchführen.
Zahler
(1) Steuerpflichtige sind Steuerpflichtige, deren Umsatz in den nächsten drei vorangegangenen Kalendermonaten 750 000 CZK übersteigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem sie den angegebenen Umsatz überschritten haben. Diese Personen sind verpflichtet, bis zum 20. Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem sie den angegebenen Umsatz überschritten haben, eine Registrierung gemäß dem Steuer- und Steuergesetz einzureichen.
(2) Die Zahler sind auch steuerpflichtige Personen, deren Einzelumsatz den in Absatz 1 genannten Betrag bei Personen, die steuerpflichtige Transaktionen gemeinsam im Rahmen eines Gruppierungsvertrags (3) oder anderer ähnlicher Verträge durchführen, nicht überschreitet und wenn der Gesamtumsatz dieser Personen innerhalb und außerhalb der Gruppierung den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt. Diese Personen sind verpflichtet, innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen einen Antrag auf Eintragung einzeln einzureichen und werden zu Zahlern ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der darauf folgt, dass sie den angegebenen Umsatz überschritten haben. Ergibt ein Steuerpflichtiger, der kein Zahler ist, einen Vertrag für einen Verein oder einen anderen ähnlichen Vertrag mit einem Zahler, so ist er verpflichtet, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Antrag auf Eintragung einzureichen und zu diesem Zeitpunkt zu einem Zahler zu werden. Personen, die einer Steuer unterliegen, die gemeinsam im Rahmen eines Assoziationsvertrags oder anderer ähnlicher Verträge tätig sind und keine Zahler sind, sind verpflichtet, zu dem in der Registrierungsbescheinigung des Teilnehmers des Vereins genannten Zeitpunkt einen Antrag auf Eintragung einzureichen, der im in Absatz 4 genannten Fall als Zahler registriert ist und ab diesem Zeitpunkt zu Zahlern wird.
(3) Die Steuerpflichtigen, deren Umsatz den in Absatz 1 genannten Betrag nicht überschreitet, sind die Zahler ab dem in der Registrierungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt. Solche Personen können jederzeit einen Antrag auf Eintragung eines Zahlers stellen.
(4) Der Zahler kann für die Löschung der Registrierung nicht früher als ein Jahr nach dem in der Registrierungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt gelten, sofern sein Umsatz für die letzten drei aufeinanderfolgenden Monate 750.000 CZK und 3000 000 CZK für die nächsten 12 aufeinanderfolgenden Monate nicht überschritten hat. Die in Absatz 2 genannten Zahler können nur für die Löschung der Registrierung einzeln gelten, wenn der Vereinsvertrag oder ein anderer ähnlicher Vertrag aufgehoben wird, in anderen Fällen nur gemeinsam.
(5) Im Falle der Aufhebung der Registrierung zahlt der Zahler die Steuer auf das Vermögen, für das er den Abzug der Steuer auf Umsatz- oder Einfuhrsteuer geltend gemacht hat oder die den Abzug zu Preisen ohne Steuer- oder Umsatzsteuer auf den Restpreis des erworbenen oder übertragenen Sach- und immateriellen Vermögens gemäß der Sonderregel 3b) und den Preis der erworbenen oder eingetragenen Bestände gemäß der Sonderregelung 3c) erhalten hat. Diese Steuer wird für den letzten Steuerzeitraum in die Steuererklärung eingetragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Eigentum, einschließlich der durch eigene Tätigkeiten erworbenen Bestände und für Werke, die gemäß Absatz 30 Absatz 1 freigestellt sind.
(6) Wird ein Steuerpflichtiger ein Zahlungsempfänger, so ist er berechtigt, die gemäß der besonderen Regel (3b) und dem Preis der gemäß der besonderen Regel (3c) erworbenen Sach- und immateriellen Vermögensgegenstände, die gemäß der besonderen Regel (3b) und dem Preis der erworbenen Bestände gemäß der besonderen Regel (3c) zum Zeitpunkt der in der Registrierungsbescheinigung angegebenen Wirksamkeit erworben wurden, gezahlte oder in den Konten für das Vermögen eingetragene Vermögen zu verlangen. Diese Forderung umfasst auch die übertragenen materiellen und immateriellen Vermögenswerte. Der Abzug kann nur auf Sachanlagen angewandt werden, die spätestens 12 Monate vor dem tatsächlichen Datum der Registrierungsbescheinigung erworben werden. Der Abzug darf nicht auf einen Personenkraftwagen und erstattungsfähige Flaschen angewendet werden, wenn diese nach Absatz 19 Absatz 4 einem Abzugsverbot unterliegen. Die Bedingungen für die Anwendung des Abzugs sind die Bedingungen für die in den Konten gezahlte oder eingetragene Steuer. Im Falle einer steuerpflichtigen Person werden die vom Zahler ausgestellten Unterlagen, die den Preis einschließlich der Steuer enthalten, zum Zeitpunkt der Registrierung des Zahlers zur Abzug der Steuer anerkannt. Der Anspruch wird in der Steuererklärung für den ersten Steuerzeitraum nach dem in der Registrierungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt angewandt und der Steuerbetrag wird in der in Artikel 17 Absatz 3 genannten Weise berechnet. Diese Bestimmung gilt nicht für Eigentum, einschließlich der von ihrem eigenen Geschäft erworbenen Bestände.
(7) Die Zahler sind auch steuerpflichtige Personen, die im Rahmen einer Privatisierungsentscheidung nach einem besonderen Recht 3a) ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie erwerben. Diese Personen sind verpflichtet, spätestens 20 Tage nach dem Erwerb der Immobilie einen Antrag auf Eintragung einzureichen.
(8) Für die Umrechnung eines Unternehmens oder einer Genossenschaft, die ein Bezahler in eine andere Form eines Unternehmens oder einer Genossenschaft war, oder für den Zusammenschluss oder Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen oder einer Genossenschaft oder für die Aufteilung eines Unternehmens oder einer Genossenschaft, werden alle steuerpflichtigen Personen, denen die Vermögenswerte des Unternehmens oder der Genossenschaft, die nicht nach dem Sonderrecht liquidiert wurden, 3d ab dem Zeitpunkt, an dem das neue Unternehmen oder die Genossenschaft eingetragen ist, zu zahlen. Diese Personen sind verpflichtet, innerhalb von 20 Tagen nach der Registrierung im Handelsregister einen Antrag auf Eintragung einzureichen. Die Aufhebung eines Unternehmens oder einer Genossenschaft ohne Liquidation gilt nicht als Aufhebung im Sinne von Absatz 5 mit einer Steuerpflicht. Ähnlich, wenn:
a) eine natürliche Person, die ein Bezahler ist, hat seine Tätigkeit so einzustellen, dass er sein gesamtes Geschäftsvermögen in eine juristische Person legt, die diese Tätigkeit sofort fortsetzt und deren einziger Gründer ist;
b) die von einer einzigen natürlichen Person gegründete juristische Person aufgelöst wird und die Tätigkeit der verstorbenen juristischen Person als Unternehmer fortsetzt.
(9) Die in den Absätzen 7 und 8 genannten Zahler können nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Zahler gemäß Absatz 7 oder 8 wurden, eine Stornierung beantragen, sofern ihr Umsatz für diese drei Monate nicht mehr als 750 000 CZK beträgt. Wird die Registrierung aufgehoben, haftet der Zahler für die Zahlung der in Absatz 5 genannten Steuer und für die Zahlung der nach dem Sondergesetz (3b) und zum Preis der im Rahmen des Sondergesetzes (3c) festgestellten erworbenen oder immateriellen Vermögenswerte und zum Zeitpunkt der Aufhebung der Registrierung festgestellten Kauf- oder Überweisungsbestände. Diese Steuer wird für den letzten Steuerzeitraum in die Steuererklärung eingetragen. Diese Bestimmung gilt nicht für durch eigene Tätigkeit erworbene Vermögensgegenstände.
Personen mit besonderer Beziehung zum Zahler
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen mit besonderer Beziehung zum Zahler als:
a) Personen, die die gesetzliche Körperschaft des Zahlers oder eines Mitglieds der gesetzlichen Körperschaft des Zahlers sind, sowie Personen, die ihm unmittelbar untergeordnet sind;
b) Mitglieder des Aufsichtsrats des Zahlers,
c) Personen, die den Zahler, ihre Hauptaktionäre und Mitglieder des Vorstands kontrollieren;
d) Personen, die eine besondere Beziehung zu natürlichen Personen haben, die unter den Buchstaben a bis c oder mit einem Zahler bezeichnet werden, der eine natürliche Person ist;
e) juristische Personen, in denen eine der in Buchstaben a, b und c genannten Personen einen Anteil am Kapital von über 10 % haben;
f) die Hauptaktionäre des Zahlers und jede unter ihrer Kontrolle stehende juristische Person;
(g) Personen, die im Arbeitsrecht sind (4) oder eine andere ähnliche Beziehung zum Zahler haben;
(h) Personen, die mit dem Zahler gemeinsam im Rahmen eines Vertrages für eine Gruppierung oder einen anderen ähnlichen Vertrag umgehen;
— Mitglieder der mit der Genossenschaft arbeitenden Genossenschaftsmitglieder, 4a)
(j) Personen, die die gesetzliche Körperschaft von juristischen Personen mit einem besonderen Verhältnis zum Zahler sind.
(2) Personen, die eine besondere Beziehung zu natürlichen Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe d haben, sind in der Nähe (5) Personen und Personen, die mit Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe d im gemeinsamen Haushalt mindestens ein Jahr lang leben und aus diesem Grund dazu tendieren oder von einem gemeinsamen Haushalt für diese Person abhängig sind, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und Cousins, die gemeinsame Großeltern haben.
(3) Eine Überprüfung eines Zahlers bedeutet nach diesem Recht das Eigentum an mehr als 50 % seiner Anteile oder anderer Beteiligungen. Der Hauptaktionär ist der Eigentümer von mehr als 10% der Aktien oder anderen Beteiligungen.
GEGENSTAND UND ZUSAMMENFASSUNG
Gegenstand
(1) Bei der Steuer handelt es sich um alle steuerpflichtigen Transaktionen für die Vergütung und ohne Bezahlung, auch bei Sachgeschäften, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten steuerpflichtige Transaktionen auch als:
a) die Lieferung von Waren, Dienstleistungen, Bau, Transfer und Nutzung durch den Zahler von Rechten für seinen persönlichen Verbrauch, soweit er eine natürliche Person ist;
b) die Lieferung von Waren, Dienstleistungen, Bau, Übertragung und Nutzung von Rechten für nicht geschäftliche Zwecke für eigene Geschäfte, die im Falle von Geschäften Steuerpflichtige sind;
c) die Lieferung von Waren, Dienstleistungen, Bau, Übertragung und Nutzung von Rechten für nicht geschäftliche Zwecke in Bezug auf steuerpflichtige Transaktionen, für die ein Abzug erfolgt oder die ohne Steuer erworben wurden;
d) die Verwendung eines Personenkraftwagens und erstattungsfähige Flaschen eigener Produktion in Fällen, in denen der Zahler nicht nach § 19 Abs. 4 zum Abzug berechtigt ist;
e) die Verwendung eines Kraftfahrzeugs, für das ein Abzugsrecht geltend gemacht wurde oder das zu einem Umsatzsteuer-Preis rechtmäßig erworben wurde, für eine technische Bewertung, die zu einem Personenkraftwagen führt, der nicht nach § 19 Absatz 4 zum Abzug berechtigt ist.
(3) Gegenstand der Steuer ist nicht die freie Lieferung von Werbe- und Werbeartikeln mit dem Namen oder dem Firmennamen des Zahlers, dessen Einheitspreis CZK 200 ohne Steuer nicht überschreitet und die Waren nicht dem Verbrauch unterliegen.
Steuergegenstand
(1) Der Ort der steuerpflichtigen Lieferung ist, wenn Waren geliefert werden
a) der Ort, an dem sich die Waren zu dem Zeitpunkt befinden, an dem der Transport oder die Versendung der Waren beginnt, wenn die Lieferung der Waren mit dem Transport oder der Versendung der Waren verbunden ist; es spielt keine Rolle, wer den Transport oder den Versand der Waren durchführt;
b) den Ort, an dem die Waren montiert oder montiert werden, wenn die Lieferung der Waren mit ihrer Installation oder Anlage verbunden ist;
c) der Ort, an dem sich die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung befindet, an dem die Lieferung der Ware ohne Transport oder Versand erfolgt.
(2) Der Ort der steuerpflichtigen Lieferung, wenn die Immobilie übertragen wird oder die Immobilie geliefert wird, ist der Ort, an dem sich die Immobilie oder das Gebäude befindet.
(3) Der Ort der steuerpflichtigen Versorgung bei der Erbringung von Dienstleistungen und bei der Übertragung und Nutzung von Rechten ist:
a) der Ort, an dem die Person, die die Dienstleistung erbringt oder die Übertragung und Ausübung der Rechte durchführt, seinen Sitz hat oder eine ständige Niederlassung hat, in der er die Dienstleistungen erbringt; wenn er keinen Sitz oder eine ständige Niederlassung hat, der Ort, an dem er wohnt oder gegebenenfalls der Ort, an dem er gewöhnlich wohnt, sofern dieses Recht nichts anderes bestimmt;
b) den Ort, an dem sich das Grundstück oder das Gebäudeobjekt befindet, wenn Dienstleistungen zu diesen Themen erbracht werden, einschließlich Dienstleistungen von Immobilienagenturen, Wertern und Dienstleistungen von Architekten und Gebäudeüberwachung;
c) der Ort, an dem der Transport im Zuge der Erbringung von Verkehrsleistungen beginnt, sofern nicht anders durch dieses Gesetz vorgesehen;
d) den Ort, an dem solche Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, Sport, wissenschaftlichen, pädagogischen, Unterhaltungs- und ähnliche Tätigkeiten, einschließlich der Vermittlung und Organisation solcher Tätigkeiten und Nebendienstleistungen;
e) den Ort, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden, unabhängig von den Bestimmungen von Buchstabe a, in Bezug auf Tourismusdienstleistungen, Unterkunftsdienstleistungen, öffentliche Catering-Dienste, Beratungsdienste, Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Handels- und Vermittlungsdienstleistungen, Rechts-, Informations- und Übersetzungsdienste und Bildungstätigkeiten.
VERANTWORTUNG DER STEUERLICHEN UMSETZUNG, STEUERLICHEN VERÖFFENTLICHUNGEN UND VERÖFFENTLICHUNGEN
Durchführung steuerpflichtiger Transaktionen
(1) steuerpflichtige Transaktionen gelten als erfolgt
a) zum Verkauf von Waren im Rahmen des Verkaufs zum Zeitpunkt der Lieferung (6) in anderen Fällen zum Zeitpunkt der Übernahme oder Bezahlung der Waren und zum früheren Zeitpunkt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist;
b) zum Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Zeitschriften, in denen die Zahlung in Form eines Abonnements erfolgt, zu dem Zeitpunkt, an dem das Abonnement bezahlt wird, und, wenn das Abonnement im Voraus bezahlt wird, zu dem Zeitpunkt, an dem der Vorschuss abgewickelt wird;
c) beim Verkauf von Waren in Form von Versandauftragsverkäufen 6a) zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung durch den Verkäufer;
d) wenn die Immobilie zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung über die rechtlichen Auswirkungen der Hinterlegung im Eigentumsregister übertragen wird;
e) im Falle der Erbringung von Dienstleistungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erbracht oder bezahlt werden, das frühere Datum, im Falle des Abschlusses der Tourismusdienstleistungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Dienstleistung erbracht oder bezahlt wird, das frühere Datum;
f) bei steuerpflichtigen Transaktionen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags durch die Zahlung oder Annahme und Übertragung der Arbeit getätigt werden, bis zum Zeitpunkt, der früher bei der schrittweisen Übertragung und Nutzung der Rechte auftritt, dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;
g) über die Lieferung von Wärme und Strom, Gas und Wasser und im Falle von Telekommunikationsdiensten zum Zeitpunkt des Abzugs von der Messeinrichtung und gegebenenfalls zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verbrauchserkennung, sofern sie durch die einschlägigen technischen und operativen Vorschriften des Anbieters dieser Medien festgelegt wird;
h) wenn die in Artikel 14 (12) genannten Dienstleistungen, Strom, Wärme, Gas oder Wasser bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Höhe des jährlichen Betrags oder der Zahlung festgestellt wird, bis zu dem früheren Zeitpunkt wiederaufgenommen werden;
i) bei der Übertragung und Nutzung der Rechte am Tag, an dem der Vertrag wirksam ist;
(j) bei steuerpflichtigen Transaktionen, die zu dem im Vertrag oder in der Übernahme oder gegebenenfalls bis zum früheren Zeitpunkt ohne Zahlung ausgeführt werden;
c) bei steuerpflichtigen Transaktionen, die von einem natürlichen Bezahler, der eine natürliche Person ist, zum persönlichen Verbrauch ausgeführt werden, und zu Zwecken, die nicht mit der Übernahme von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen oder der Übertragung und Nutzung von Rechten zusammenhängen;
(l) bei Verwendung eines Personenkraftwagens seine eigene Produktion, wenn der Zahler nach § 19 Abs. 4 nicht zum Abzug berechtigt ist, das Datum der Übertragung auf die materiellen Vermögensgüter oder gegebenenfalls das Datum, an dem die Übertragung stattgefunden hat;
(m) bei der Verwendung von erstattungsfähigen Flaschen eigener Produktion, wenn der Zahler nicht nach § 19 Abs. 4 zum Zeitpunkt der Überführung in das Bestandsregister berechtigt ist,
(n) bei Verwendung eines Kraftfahrzeugs, für das ein Recht auf Abzug geltend gemacht wurde oder das rechtmäßig zu einem Preis ohne Umsatzsteuer erworben worden ist, für eine technische Bewertung, die zu einem Personenkraftwagen führt, der nicht nach Absatz 19 Absatz 4 zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kompetenz durch den Verkehrsinspektor der Polizei der Tschechischen Republik berechtigt ist,
(o) in anderen Fällen zum Zeitpunkt der Zahlung.
(2) Steuerpflichtige Transaktionen, die mittels Automaten oder gegebenenfalls anderen ähnlichen Instrumenten getätigt werden, die durch Münzen, Banknoten, Stempel oder andere Zahlungsmittel in Betrieb genommen werden, die Geld ersetzen, und wenn die Zahlung für steuerpflichtige Transaktionen mittels Zahlungsmittel erfolgt, gelten als an dem Tag, an dem der Zahler das Geld oder Zahlungsmittel aus dem Instrument oder auf andere Weise zur Feststellung des Umsatzes ausgibt.
(3) Bei Teilgeschäften gilt jede Teiltransaktion als gesonderte steuerpflichtige Transaktion. 7a) Die Verträge mit einem Teilzeitvertrag (8) oder anderen ähnlichen Verträgen werden im vereinbarten Umfang und innerhalb der vereinbarten Fristen durchgeführt und sind nicht die gesamten steuerpflichtigen Transaktionen, bei denen ein gültiger Vertrag ausgehandelt wird. Bei steuerpflichtigen Transaktionen, bei denen Teilgeschäfte während des Steuerzeitraums im Rahmen eines Vertrages getätigt werden, gelten steuerpflichtige Transaktionen als am im Vertrag angegebenen Zeitpunkt, außer bei Teilgeschäften im Rahmen des Arbeitsvertrags. Bei Mietverträgen gelten steuerpflichtige Transaktionen als spätestens am letzten Tag eines jeden Kalenderjahres stattgefunden haben.
(4) Bei steuerpflichtigen Transaktionen, bei denen während des Steuerzeitraums ein wiederholter Leistungsvertrag gewährt wird, gelten steuerpflichtige Transaktionen als spätestens am letzten Tag des Steuerzeitraums ausgeführt. Wiederholte Leistung bedeutet die Durchführung von steuerpflichtigen Transaktionen innerhalb der vereinbarten Fristen, deren Leistung die gleichen Waren, Dienstleistungen oder Übertragungen und die Nutzung des Rechts nach diesem Vertrag ist.
(5) Die Zahlung des Vorschusses gilt nicht als steuerpflichtiges Ereignis.
Verpflichtung zur Anwendung der Ausgangssteuer
(1) Die Verpflichtung zur Anwendung der Abgabe auf die Leistung ergibt sich zu dem Zeitpunkt, zu dem steuerpflichtige Transaktionen durchgeführt werden, es sei denn, anders gesetzlich vorgesehen.
(2) Hat der Zahler steuerpflichtige Transaktionen gemäß Absatz 25, 46 und 47 durchgeführt oder einem ermäßigten Satz unterworfen und ein Steuerdokument mit einem unrichtig höheren Steuersatz für solche steuerpflichtigen Transaktionen ausgestellt, so ist die Verpflichtung zur Anwendung der Steuer auf die Leistung mit dem Unterschied zwischen der Steuer auf das Steuerdokument und der Abgabe für die am Tag der Ausstellung des Steuerdokuments ausgeführten steuerpflichtigen Transaktionen zu vereinbaren.
(3) Die Steuer auf die Leistung wird vom Zahler in die Steuererklärung für den Steuerzeitraum eingetragen, in dem die steuerpflichtige Transaktion stattgefunden hat.
Aufzeichnungshaltung für steuerliche Zwecke
(1) Insbesondere ist der Zahler verpflichtet, die erhaltenen und ausgeführten steuerpflichtigen Transaktionen aufzuzeichnen und die erhaltenen und ausgestellten Steuerdokumente, die vereinfachten Steuerdokumente und die Steuergutschriften sowie die Rechnungen und die ausgestellten Nutzungsdokumente gesondert zu registrieren. Im Falle der eingegangenen steuerpflichtigen Transaktionen ist es erforderlich, die Aufzeichnungen über die Einfuhren und die Inlandsverkäufe zu individuellen Preisen aufzuteilen. Bei steuerpflichtigen Transaktionen ist es erforderlich, die nach Absatz 25 in steuerpflichtige Transaktionen aufgeschlüsselten Aufzeichnungen nach Steuern und nicht steuerpflichtigen Transaktionen zu halten. Die Steuerbehörde kann die Einhaltung der für die Bestimmung der Steuer relevanten Aufzeichnungen nach besonderen Regeln verlangen.
(2) Der Zahler ist verpflichtet, für jeden Steuerzeitraum Aufzeichnungen über alle getätigten Umsätze bei steuerpflichtigen Umsätzen, aufgegliedert nach Steuersatz und freigestellten Umsätzen zu halten.
(3) Zahler, die im Rahmen eines Vertrags für Vereine oder andere ähnliche Verträge zusammenarbeiten, sind verpflichtet, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen für den gesamten Verein getrennt zu halten. Das Register wird von einem benannten Teilnehmer der Vereinigung gehalten.
Abgabe von Steuerdokumenten, Gebrauchsdokumenten und deren Inhalt
(1) Der Zahler erstellt für jede steuerpflichtige Transaktion für einen anderen Zahler ein normales Steuerdokument bei steuerpflichtigen Transaktionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die steuerpflichtige Transaktion durchgeführt wird, und spätestens 15 Tage nach diesem Zeitpunkt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist. Ein vor der Durchführung einer steuerpflichtigen Transaktion ausgestelltes Dokument ist kein Steuerdokument, außer dem in Absatz 8 genannten Rückzahlungsplan. Der Bezahler ist nicht verpflichtet, ein Steuerdokument für steuerpflichtige, nach § 25 freigestellte Transaktionen auszustellen.
(2) Das ordentliche Steuerdokument muss enthalten:
a) den Geschäftsnamen, das Sitzamt oder den Wohnort oder den Geschäftsort des Zahlers, der steuerpflichtige Transaktionen durchführt;
b) Steueridentifikationsnummer 9 einen Zahler, der steuerpflichtige Transaktionen durchführt;
c) Name, Sitz oder Wohnort des Zahlers, für den steuerpflichtige Transaktionen durchgeführt werden;
d) die Steuernummer des Zahlers, für den steuerpflichtige Transaktionen getätigt werden;
e) die Seriennummer des Dokuments,
f) den Umfang und den Gegenstand der steuerpflichtigen Lieferung;
g) das Datum der Ausstellung des Dokuments;
b) das Datum, an dem steuerpflichtige Transaktionen durchgeführt werden;
(i) die Steuersumme;
j) den in Artikel 16 vorgesehenen Steuersatz;
(k) der Gesamtbetrag der Steuer, aufgerundet auf den zehnten und gegebenenfalls in Pennies.
Der Zahler, der steuerpflichtige Transaktionen durchgeführt hat, ist für die Richtigkeit der Informationen über das ordentliche Steuerdokument verantwortlich.
(3) Sind die auf dem Steuerbeleg angegebenen steuerpflichtigen Transaktionen Teil einer Transaktion mit unterschiedlichen Steuersätzen oder Steuerbefreiungen, so wird der Betrag der Gesamtsteuer und der Betrag der Steuer auf diesem Schriftstück je nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Steuersätzen gesondert angegeben.
(4) Die Steuerpflichtigen und Personen, deren Registrierung widerrufen wurde, sind verpflichtet, alle für die Steuerermittlung relevanten Steuerunterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig wurde, zu behalten.
(5) Der Gebrauchsnachweis muss Folgendes enthalten:
a) den Geschäftsnamen, das Sitzamt oder den Wohnort oder den Geschäftsort des Zahlers, der steuerpflichtige Transaktionen durchführt;
b) die Steuernummer des Zahlers, der die steuerpflichtige Transaktion durchführt;
c) den Zweck der Anmeldung;
d) die Seriennummer des Dokuments;
e) Umfang und Gegenstand steuerpflichtiger Transaktionen;
f) das Datum der Ausstellung des Dokuments;
g) das Datum, an dem steuerpflichtige Transaktionen durchgeführt werden;
(h) die Steuersumme;
— den Steuersatz nach Artikel 16;
(j) der Gesamtbetrag der Steuer, gerundet auf zehn Pennies, wenn überhaupt, in Pennies.
Der Zahler, der steuerpflichtige Transaktionen durchgeführt hat, ist für die Richtigkeit der Informationen über das Nutzungsdokument verantwortlich.
(6) Eine Person, die einer Steuer unterliegt, die kein Zahler ist, darf kein Dokument mit den Angaben des Steuerbelegs ausstellen. Wird sie ausgestellt, wird sie gemäß einer besonderen Regel verfeinert. 9a)
(7) Zur Anwendung des in Absatz 19 vorgesehenen Abzugs für steuerpflichtige Transaktionen im Massentransport von Personen ist die Funktion des Steuerbelegs der vom Zahler ausgestellte Zahlungsnachweis. Dieses Zahlungsdokument enthält mindestens den Namen und den Preis des Zahlers, der die steuerpflichtige Transaktion durchführt. Der für die Ableitung der Steuer auf dieses Dokument berechnete Steuerbetrag ist für den Zahler verantwortlich, für den die steuerpflichtige Transaktion durchgeführt wird. In diesem Fall wird die Steuer gemäß Absatz 17 Absatz 3 berechnet.
(8) Bei Mietverträgen und Finanzierungsleasingverträgen mit späterem Kauf des Mietgegenstandes kann das Steuerdokument auch als Rückzahlungsplan verwendet werden, der Teil des Vertrages ist oder ausdrücklich im Vertrag genannt wird, sofern es die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Angaben enthält. Der Zahlungsplan enthält den Zahler in der Liste der Steuerbeleg in jeder Steuerperiode, auf die er sich bezieht. Der Zahler, der steuerpflichtige Transaktionen durchführt, ist für die Richtigkeit der Daten über den Zahlungsplan verantwortlich.
(9) Der Zahler, der steuerpflichtige Transaktionen mit Barzahlung durchführt, stellt auf Ersuchen einem anderen Zahler ein vereinfachtes Steuerdokument unmittelbar nach Erfüllung der steuerpflichtigen Transaktionen aus. Das vereinfachte Steuerdokument kann nur für steuerpflichtige Transaktionen im Gesamtpreis einschließlich Steuern von bis zu 10.000 CZK ausgegeben werden. In dem vereinfachten Steuerdokument muss der Zahler, der die steuerpflichtige Transaktion durchführt, die in Absatz 2 Buchstaben a, b, e, f, h und j genannten Informationen und den Preis einschließlich der Gesamtsteuer vorlegen. Für die Ableitung der Steuer auf das vereinfachte Dokument ist der Zahler, für den die steuerpflichtige Transaktion durchgeführt wird, für die Richtigkeit des berechneten Steuerbetrags für die Ableitung der Steuer auf das vereinfachte Dokument verantwortlich, auch wenn er vom Zahler, der die steuerpflichtige Transaktion durchführt, auf dem vereinfachten Steuerdokument angegeben wird. Die Steuer wird gemäß Absatz 17 (3) berechnet und erscheint auf dem vereinfachten Steuerbeleg. Der Name des Zahlers, für den steuerpflichtige Transaktionen durchgeführt werden, wird zum Zwecke der Abzug der Steuer auf das vereinfachte Steuerdokument angegeben. Dieser Handelsname wird vom Zahler, der die steuerpflichtigen Transaktionen durchführt, oder gegebenenfalls vom Zahler angegeben, für den die steuerpflichtigen Transaktionen durchgeführt werden.
(10) Ein Zahler, der aus dem Ausland und aus dem Heimatland erworbene und für den Abschluss der Tourismusleistungen vorgesehene Dienstleistungen verkauft und kauft, ist nicht verpflichtet, bei Transaktionen für einen anderen Zahler, der keinen Abzug verlangen will, ein Steuerdokument auszustellen. In diesem Fall stellt sie einen Zahlungsnachweis aus, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen, den Geschäftsnamen des Zahlers, für den die steuerpflichtige Transaktion durchgeführt wird, die laufende Nummer des Dokuments, das Datum der steuerpflichtigen Transaktion, den Preis einschließlich der Steuer und die in Artikel 16 genannten Steuersätze sowie die Anmeldung, dass der angegebene Preis die Steuer enthält, enthält. Dieses Dokument wird vom Zahler frühestens zu dem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem die steuerpflichtige Lieferung erfolgt und spätestens 15 Tage nach diesem Zeitpunkt. Wenn der Zahler, für den steuerpflichtige Transaktionen durchgeführt werden, jedoch ein Steuerbeleg ausgestellt werden muss, ist der Zahler, der diese Transaktionen vorlegt, verpflichtet, diese zu erteilen.
(11) Bei der Versteigerung von Gütern oder unbeweglichen Gütern auf der Grundlage eines von der staatlichen Behörde, deren Zahler der Eigentümer ist, durchgeführten Durchführungsverfahrens ist das Steuerdokument ein Steuerdokument für die Zwecke des Abzugs gemäß Absatz 19. Das Zahlungsdokument gibt die in Absatz 2 genannten Informationen und die Angabe an, dass es sich um einen Verkauf im Rahmen des Durchführungsverfahrens handelt.
Steuergutschrift und Kredit
(1) Wird der steuerpflichtige Betrag gemäß Artikel 15 berichtigt, so erstellt der Zahler, der die steuerpflichtigen Transaktionen durchführt, spätestens 15 Tage nach erfolgter Berichtigung eine Steuergutschrift oder eine Rechnung für den Zahler, für dessen Nutzen die steuerpflichtigen Transaktionen durchgeführt werden. Die Steuergutschrift oder Abschreibung kann nicht dazu verwendet werden, den Steuersatz und den Steuerbetrag gemäß § 15a zu korrigieren.
(2) Die Steuergutschrift ist ein Steuerdokument, das die Höhe der Steuer korrigiert, wenn der Preis der steuerpflichtigen Transaktionen reduziert wird.
(3) Der Steuercode ist ein Steuerdokument, das den Steuerbetrag korrigiert, wenn der Preis der steuerpflichtigen Transaktionen zunimmt.
(4) Die Steuergutschrift und die Hinterschrift enthalten die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, j und
a) wenn der Kredit gutgeschrieben ist, die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem ermäßigten Preis für steuerpflichtige Transaktionen, ohne Steuer, und der entsprechenden Steuer, die auf zehn und gegebenenfalls in Pennys gerundet ist;
b) wenn die Rechnung ausgeführt wird, die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem erhöhten Preis für steuerpflichtige Transaktionen, ohne Steuer, und der entsprechenden Steuer, gerundet auf zehn und gegebenenfalls in Pennys.
STEUERUNG BASIS
Die Steuerbasis und ihre Berechnung
(1) Die Grundlage für die Berechnung der Steuer ist der Preis 10) für steuerpflichtige Transaktionen, die keine Steuer enthalten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Die Grundlage für die Berechnung der Steuer kann auch der Preis sein, einschließlich der Steuer, insbesondere im Falle der steuerpflichtigen Transaktionen an die Zahler für Bargeld, der steuerpflichtigen Transaktionen an Nichtzahler und bei steuerpflichtigen Transaktionen gemäß Artikel 12 Absatz 7.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
§ 4
§ 5
§ 6
HLAVA II
§ 7
§ 8
HLAVA III
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
HLAVA IV
§ 14
§ 15
§ 15a
HLAVA V
§ 16
§ 17
§ 18
HLAVA VI
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
HLAVA VII
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
ČÁST TŘETÍ
§ 36
§ 37
§ 37a
§ 38
§ 38a
§ 39
§ 40
§ 41
ČÁST ČTVRTÁ
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
ČÁST PÁTÁ
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 53a
§ 54
§ 55
§ 56
Čl. III
Čl. II
Čl. II
Čl. II
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Vollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 27 / 1996 Coll., Gesetz des Tschechischen Nationalrats über Mehrwertsteuer (vollständiger Text, wie durch spätere Änderungen und Ergänzungen gezeigt) |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Vollständiger Text |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 13.02.1996 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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