Dekret Nr. 269 / 2020 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 1995 Coll., das die Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen in der geänderten Fassung veröffentlicht

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2020
269
ERKLÄRUNG
vom 2. Juni 2020
zur Änderung des Erlasses Nr. 177/1995 Slg., zur Festlegung der Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen, geändert
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 66 Abs. 1 Gesetz Nr. 266 / 1994 Slg., an Eisenbahnen, geändert durch Gesetz Nr. 23 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 181 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 191 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 134 / 2011 Slg., Gesetz Nr.
Čl. I
Dekret Nr. 177 / 1995 Coll., die die Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen, geändert durch Dekret Nr. 243 / 1996 Coll., Dekret Nr. 346 / 2000 Coll., Dekret Nr. 413 / 2001 Coll., Dekret Nr. 577 / 2004 Coll., Dekret Nr. 58 / 2013 Coll., Dekret Nr. 8 / 2015 Coll., Dekret Nr. 117 / 2017 Coll.
1. In Absatz 1 Buchstabe e wird das Wort "z.B." gestrichen.
2. In Artikel 1 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
"(c) eine Barriereplattformwand, die verhindert, dass Personen in die Bahn fallen und die eine Passagierplattformtür an der Eingangskante umfasst;
d) die taktile Behandlung der Leitlinie im Plattformbereich und in anderen Bereichen des öffentlichen Verständnisses;
3. Absatz 21 einschließlich des Titels lautet:
„§ 21
Mindestausstattung von Bahnhof und Bahnhaltestelle
(1) Bahnhöfe und Bahnhaltestellen müssen mit
a) Plattformen,
b) Fahrgasträume oder Schutzeinrichtungen und deren Schutz vor Witterungseinflüssen;
c) barrierefreier Zugang zu Plattformen, einschließlich taktiler und ferngesteuerter akustischer Markierung des Zugangs zu Zügen für Personen mit eingeschränkter Mobilität und Orientierung2) und
d) Beleuchtung des Fahrgastraums.
(2) Ist ein Bahnhof oder Bahnhof mit einem elektronischen Informationssystem ausgestattet, so ist das elektronische Informationssystem auch Personen mit reduzierter Ausrichtung zur Verfügung zu stellen.
4. in § 27 g und h:
"(g) elektrische Geräte, die Traktionswandler, Verteilertransformatoren, Stromleitungen einschließlich Traktionsleitungen, Versorgungsschienen mit Zubehör, Fernsteuerungseinrichtungen, Messgeräte und Ersatzstromquellen umfassen;
(h) Beleuchtung mit Betriebs- und Notbeleuchtung an Stationen, Tunneln und Depots, Verteilungs- und Ersatzlichtquellen, Beleuchtungssteuerungssystemen und Beleuchtungseinrichtungen, die nicht für die Betriebs- und Notbeleuchtung bestimmt sind;
5. In Artikel 29 Absatz 6 werden am Ende des Absatzes die Worte "isolierter Kontakt " durch die Worte" die Eisenbahnstreckengrenzen ersetzt" und der Satz "Diese Schienen müssen durch Haltestellen ausgefüllt werden".
6. In Artikel 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die horizontale Belastung der Trennwand qk ist im Bereich von 3,0 kN / m - 5,0 kN / m ' zu bestimmen.
7. In Absatz 38 wird am Ende von Absatz 5 folgender Satz angefügt: "Ein Sicherheitsgurt einschließlich taktilempfindlicher Marken darf nicht festgestellt werden, wenn der Gleisraum durch eine Plattformwand geschützt ist. Die Fertigstellung der Plattform durch ein feststehendes Hindernis ist visuell und taktil gekennzeichnet.
8. Der dritte Satz von Ziffer 38 (6) lautet: "Die ersten und letzten Schritte des Treppenarms müssen eingefärbt werden."
9. In Absatz 38 werden folgende Absätze 19 und 20 angefügt:
"(19) Die Plattformwand muss so konstruiert und angeordnet sein, dass
(a) Der Fahrgast wurde bei Verwendung einer Nottüröffnung gegebenenfalls nicht zwischen dem Zug und der Plattformwand gefangen;
b) die Plattformtür für Personenein- und Ausstieg ist breiter als die Zugtür;
c) das Öffnen der Plattform und der Zugtüren erfolgt, nachdem der Zug gestoppt und die beiden Türen miteinander verbunden sind;
d) die Zug- und Plattformtüren synchron öffnen und schließen; das System muss es ermöglichen, die Tür mittels eines Radios für Personen mit Sehbehinderung zu öffnen;
e) die Plattformtür in einer geschlossenen Position blockiert wurde und die Überwachung ihres Verschlusses kontinuierlich ist;
f) bei Verlust der Überwachung geschlossener Plattformtüren oder unbefugter Öffnung wird der Zug automatisch gestoppt;
g) die Fehlerbedingungen der Plattformtür wurden aktiv an der Steuerungsstelle für die Steuerung des Eisenbahnverkehrs signalisiert;
(h) die geknüpften Plattformtüren sind markiert, geschlossen und gesperrt;
(i) es war möglich, die Plattformtür manuell von der Seite der Plattformkante und der Zugtür im Notfall zu öffnen; und
(j) Eine Notöffnung der gegen Missbrauch gesicherten Plattformtür ist möglich.
(20) Darüber hinaus muss eine Tür an den Enden der Plattform in der Plattformwand errichtet werden, damit der Eisenbahnbetreiber und das Befördererpersonal die Gleise betreten können. Die Tür am Ende der Plattform ist von der Plattformseite gegen ihre unbefugte Öffnung zu blockieren und wird aktiv an der Kontrollstelle zur Steuerung des Eisenbahnverkehrs signalisiert.
10. Absatz 40 (3) bis (9) lautet wie folgt:
"(3) Die Beleuchtung von öffentlichen Stationen mit kombinierter Beleuchtung wird automatisch von der Beleuchtungssteuerung gesteuert. Die Beleuchtung der Stationsräume erfolgt durch Betriebsbeleuchtung und Notbeleuchtung in den in Absatz 4 genannten Bereichen.
(4) Öffentliche Stationsräume, Tunnel, Fluchtwege und andere betriebsrelevante Räume, einschließlich der für den Eingriff von Betreibern oder Brandschutzeinheiten erforderlichen, müssen mit Notbeleuchtung ausgestattet sein. Die Notbeleuchtung von Fluchtwegen muss den Fluchtweg zuverlässig beleuchten.
(5) In Bereichen, in denen es erforderlich ist, den normalen Betrieb bei Ausfall der Betriebsbeleuchtung fortzusetzen, ist eine Ersatzbeleuchtung festzulegen, die Teil der Notbeleuchtung sein kann.
(6) Not- und Ersatzbeleuchtung muss eine Stromversorgung von einer Batteriequelle, vorzugsweise mit einer Spannung von 220 V, gesichert haben.
(7) Die Betriebsscheinwerferverteiler müssen aus zwei Abschnitten der Hauptschalterplatine mit der Möglichkeit verbunden sein, jeden Abschnitt der Hilfsschalterplatine an jede Versorgung zu schalten. Die Hauptschaltfläche für die Notbeleuchtung muss über wiederaufladbare Einheiten aus zwei Abschnitten der Hauptschaltfläche miteinander verbunden sein. Wenn die Spannung an beiden Abschnitten der Hauptschaltfläche verloren geht, muss die Hauptschaltfläche für Notbeleuchtung von einer Notquelle versorgt werden.
(8) Die Beleuchtung der öffentlichen Räume in der Station, die Betriebs- und Notbeleuchtung im Tunnel muss von einem vom Eisenbahnbetreiber benannten Standort an die Steuerung angepasst werden.
(9) Die Außenbeleuchtung der Stationen muss so beschaffen sein, dass sie nur auf den unteren Halbraum und die Beleuchtungspositionen gerichtet ist. Es muss zu einem Zeitpunkt abgeschaltet werden, zu dem die Station nicht in Betrieb ist, außer dass die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz oder die Überwachung des Eigentums gewährleistet werden müssen. Für die Außenbeleuchtung werden Lichtquellen mit einer Farbtemperatur von 2.700 K und darunter verwendet.
11. Absatz 40 (12):
"(12) Entsprechen die Beleuchtungswerte den in der angegebenen technischen Norm oder Teilen davon gemäß den technischen Vorschriften für das Produktgesetz 2a genannten Werten, so gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 11 als erfüllt."
12. in Absatz 41 (2):
"(2) Nennspannungen sind in Anhang 3 aufgeführt.
13. Artikel 41 Absätze 4 und 5:
"(4) Die Kraftwerke sind an die Stromversorgung von zwei unabhängigen Kraftwerken von 22 kV Stromverteilung anzupassen.
(5) Das Hauptnotstromverteilungssystem muss über eine Ersatzstromversorgung oder wiederaufladbare Stromversorgung aus zwei Abschnitten der Hauptschalterplatine für die Verbindung angepasst werden. Bei Verlust der Spannung an beiden Abschnitten der Hauptschalterplatine wird die Notstromversorgung von einer Notstromquelle geliefert.
14. Absatz 41 (6) wird gestrichen.
Die Absätze 7 bis 13 werden die Absätze 6 bis 12.
15. in Ziffer 41 (7):
"(7) Alle elektrischen Abschnitte der Versorgungsschiene sind Teil der technischen Mittel zur Verkürzung der Versorgungsschiene, in jeder Station durchläuft der elektrische Abschnitt. Diese Einrichtung ist für die manuelle Steuerung anzupassen und muss auch für die Fernsteuerung auf neu errichteten oder rekonstruierten Leitungen angepasst werden.
16. Absatz 41 (12) wird gestrichen.
17. In Ziffer 43 wird am Ende des Absatzes 6 der Satz "Diese Werte gelten nicht für den Betrieb der ersten fünf Züge auf neu eingeführten Schienen".
18. In Paragraph 43 (7) werden die Wörter "oder Radsensor des Achsrechners "nach dem Wort"-Schaltkreis eingefügt.
19. Anhang 2 wird gestrichen.
20. Anhang 3 lautet wie folgt:

"Anhang 3 zu Dekret Nr. 177 / 1995 Coll.
Nennspannung von elektrischen U-Bahn-Netzen
Tabelle 1
Zařízení:Jmenovité napětí
elektrické sítě
Energetická zařízení:
Elektrická zařízení a rozvody vn22 kV 50 Hz
Elektrická zařízení a rozvody nn: motorické, tepelné a světelné spotřebiče; ovládací a pomocné obvody230/400 V 50 Hz
Ovládací a pomocné obvody (ze samostatného zdroje)230 V 50 Hz
Ovládací a pomocné obvody pro nebezpečné prostory24 V 50 Hz
60 V DC
Nouzové osvětlení220 V DC
Trakční zařízení v elektrické stanici825 V DC
Úsekové odpojovače, odpojovače ve funkci zkratovačů a skříně signalizace napětí750 V DC
Přívodní kolejnice750 V DC
Profilový vodič750 V DC
Ovládací a pomocné obvody pro trakční zařízení (obvody mn, nn)230/400 V, 50 Hz, 220 V DC, 6 až 60 V DC
Ovládací a pomocné obvody ze samostatného zdroje220 V DC
Ostatní pomocné obvody ze samostatného zdroje24 V DC, 48 V DC, 60 V DC
Akumulátorová baterie (záložní zdroj)přednostně 220 V DC, 480 V DC
Nennspannung von elektrischen U-Bahn-Netzen und Schutz vor gefährlicher Kontaktspannung von unbelebten Teilen
Tabelle 2
Zařízení:Jmenovité napětí elektrické sítěOchrana před nebezpečným dotykovým napětím neživých částí
základnízvýšená
A. Sdělovací zařízení:
Sdělovací rozvody6 V ss, 12 V ss, 24 V ss, 36 V ss, 48 V ss, 60 V ssbezpečným napětím-
B. Zabezpečovací zařízení:
Zařízení v reléové místnosti (reléové stojany)230/400 V 50 Hz;automatické odpojení od zdroje v síti s izolovaným nulovým bodemochrana základní a pospojováním
220 V 275 Hz
Zařízení v kolejišti (k některým prvkům podle ČSN 34 2600 lze k uzemnění neživých částí využít i vlastní konstrukci zařízení)3x230/400 V 50 Hzautomatické odpojení od zdrojeochrana základní a pospojováním
Zařízení pro reléové obvody, návěstidla, kontrolní panely24 V ssautomatické odpojení od zdroje-
"
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die nach § 41 (8) des Erlasses Nr. 177 / 1995 Slg., wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wirksam ist, ausgerüsteten und ausgeführten Versorgungsschienen können bis zu ihrer sofortigen Rekonstruktion oder Modernisierung betrieben werden.
Čl. III
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Minister für Industrie und Handel und Verkehrsminister:
Doc.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 269 / 2020 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 1995 Slg., das die Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen in der geänderten Fassung veröffentlicht
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum11.06.2020
In Kraft seit01.07.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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