Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 23 / 1995

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Verhandlungen des Handelsabkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam

Gültig In Kraft seit 14.12.1994
Inhalt
23.
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Außenministerium erklärt, dass am 22. August 1994 das Handelsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam in Prag unterzeichnet wurde.
Das Abkommen trat am 14. Dezember 1994 auf der Grundlage von Artikel X in Kraft. Das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den gegenseitigen Handel und Zahlungen vom 20. Februar 1992 läuft zu diesem Zeitpunkt ab.
Die tschechische Fassung des Abkommens wird gleichzeitig veröffentlicht.
ABKOMMEN DES HANDELS
zwischen
Regierung der Tschechischen Republik
und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Die Regierung der Tschechischen Republik und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt),
mit Zufriedenheit die Entwicklung des Handels und der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen und
durch den Wunsch, diese Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage von Gleichheit und gegenseitigem Nutzen weiterzuentwickeln und zu stärken,
wie folgt vereinbaren:
Die Vertragsparteien treffen nach ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Handel und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf lange und stabile Weise zu erleichtern und zu stärken.
Artikel 2
Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für
a) die Vorteile und Befreiungen, die einer der Vertragsparteien ihren Nachbarstaaten gewährt hat oder in Zukunft, um den Grenzverkehr im Handel zu erleichtern;
b) die Vorteile und Befreiungen, die von einer Vertragspartei, die sich aus ihrer Beteiligung an der Freihandels- oder Zollunion ergibt, in Zukunft gewährt oder gewährt werden.
Die Vertragsparteien schaffen nach den in ihren Staaten geltenden Gesetzen und Vorschriften geeignete Bedingungen für die Entwicklung unterschiedlicher Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen juristischen und natürlichen Personen beider Staaten (nachstehend „Gesetze“ genannt).
Die Einfuhr und Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen zwischen den Unternehmen der beiden Staaten erfolgt auf der Grundlage von Verträgen, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens, den in beiden Staaten geltenden Gesetzen und Vorschriften nach internationalen Handelspraktiken und auf Preisen auf internationalen Märkten geschlossen wurden.
Keiner der Vertragsparteien haftet für die Verpflichtungen ihrer staatlichen Stellen aus kommerziellen Transaktionen. Sie tragen volle Verantwortung für diese Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Verträgen und etwaige Streitigkeiten werden von den zuständigen Stellen geregelt.
Zahlungen zwischen Unternehmen nach diesem Abkommen werden in frei wandelbarer Währung gemäß den in beiden Staaten geltenden Gesetzen und Vorschriften vorgenommen.
Alle Forderungen und Verpflichtungen, die sich bis zum 31. Dezember 1992 zwischen den Rechtsvorgängen der Tschechischen Republik (Tschechoslowakische Sozialistische Republik, Tschechoslowakische Bundesrepublik und Slowakische Republik) ergeben, werden einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits diskutiert und ein besonderes Abkommen geschlossen.
Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Beteiligung der Aussteller ihrer Staaten an Messen und Messen im anderen Staat, um die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu erweitern. Die Befreiungen von Zöllen, Steuern und sonstigen ähnlichen Abgaben auf Waren und Ausrüstungen, die für die vorübergehende Verwendung auf Messen und Ausstellungen bestimmt sind, unterliegen den in dem Staat geltenden Rechtsvorschriften, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden.
Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: Die Gemeinsame Kommission setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zusammen.
Die Gemeinsame Kommission tritt abwechselnd in der Tschechischen Republik und in der Sozialistischen Republik Vietnam zusammen, wenn sie von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien vereinbart wurde.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen und der Slowakischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den gegenseitigen Handel und die Zahlungen vom 20. Februar 1992 in den Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Sozialistischen Republik Vietnam nicht mehr gelten.
Dieses Abkommen unterliegt einer Genehmigung nach dem nationalen Recht jedes Staates und tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Mitteilung in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander über die Beendigung des Genehmigungsverfahrens informieren.
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und wird für ein weiteres Jahr automatisch verlängert, es sei denn, einer der Vertragsparteien notifiziert die andere Vertragspartei schriftlich ihre Absicht, sie mindestens sechs Monate vor ihrem Ablauf zu kündigen.
Dieses Abkommen kann durch schriftliche Zustimmung der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden.
Nach Beendigung dieses Abkommens gelten seine Bestimmungen weiterhin für Verträge, die während der Geltungsdauer dieses Abkommens bis zur vollständigen Umsetzung geschlossen wurden.
Dane in Prag am 22. August 1994 in zwei Originalkopien in Tschechisch und Vietnamesisch, beide Texte sind gleichermaßen authentisch.
Für die Regierung der Tschechischen Republik:
Ing. Vladimir Long CSc. v. r.
Minister für Industrie und Handel
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam:
Ing. Dang Vu Chu v. r.
Minister für Leichtindustrie

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 23 / 1995 Coll. über die Verhandlungen des Handelsabkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
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Verkündungsdatum22.02.1995
In Kraft seit14.12.1994
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