Dekret Nr. 225 / 2025 Coll.

Erlass zur Änderung des Erlasses Nr. 408 / 2015 Coll., über Strommarktregeln, geändert

Gültig In Kraft seit 01.10.2025
225
ERKLÄRUNG
vom 24. Juni 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 408 / 2015 Coll., zu Strommarktregeln, geändert
Die Energieregulierungsbehörde bestimmt gemäß Artikel 98a Absatz 2 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Leistung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158/2009 Slg., Gesetz Nr. 211/2011 Slg., Gesetz Nr. 90/2014 Slg., Nr. 131/2009 Sl.
Čl. I
Dekret Nr. 408 / 2015 Coll., über Strommarktordnung, geändert durch Dekret Nr. 127 / 2017 Coll., Dekret Nr. 302 / 2020 Coll., Dekret Nr. 125 / 2021 Coll., Dekret Nr. 490 / 2021 Coll., Dekret Nr. 404 / 2022 Coll., Dekret Nr. 6 / 2024 Coll. und Dekret Nr. 156 / 2024 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "und die Mittel der Abrechnung" gestrichen.
2. in Absatz 1 (m):
„(m) Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der Veröffentlichung, Bereitstellung und Offenlegung durch den Marktbetreiber und das Rechenzentrum;“
3. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe o werden die Worte "Stromspeicher" nach den Worten "Stromspeicher" eingefügt.
4. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p werden die Worte "Bewertung des gemeinsamen Stroms " durch die Worte" unter Berücksichtigung des gemeinsamen Stroms und der Speicherung von Strom" ersetzt und die Worte "und die Speicherung von Strom " am Ende des Briefes hinzugefügt.
5. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort "Stunden" durch "viertel Stunde" ersetzt und nach "und dem Kaufpreis" ein Komma eingefügt.
6. In Ziffer 1 Absatz 2 Buchstabe b wird "Stunden" durch "viertel Stunde" ersetzt.
7. In Artikel 1 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
e) das Verfahren zur Bestimmung der aus dem Übertragungs- oder Verteilersystem zurückgenommenen Strommenge für die Speicherung von Strom und die Wiederverbringung des Übertragungs- oder Verteilersystems aus der Speichereinrichtung und die vom Betreiber der Stromspeicheranlage, dem Stromerzeuger oder dem Kunden der Sekundärmesseinrichtung übermittelten Daten;
8. In Artikel 10 Absatz 5 werden die Worte "und ihr" durch die Worte" oder Stromspeicher ersetzt und nach den Worten "Artikel 16b" die Worte "oder 16d" eingefügt.
9. Die Überschrift über der Bezeichnung von Abschnitt 16 lautet: "Registrierung von Bedarfspunkten und deren Übertragungsstellen, Übertragungsstellen, Stromspeicher, Übertragungssysteme und Verteilersysteme."
10. In Artikel 16 Absatz 1 werden die Wörter "Identifikationscodes" nach dem Wort "Codelisten" eingefügt und nach dem Wort "Codelisten" die Wörter "Identifikationscodes" eingefügt.
11. In Artikel 16 Absatz 2 wird nach Buchstabe b folgende Nummer c eingefügt:
"(c) die Übertragungsstellen der Stromspeicheranlage;"
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert.
12. In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d wird "a" durch "dot" ersetzt und "e" gestrichen.
13. In Artikel 16 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber stellt die Registrierung der Verbindung von Kennnummern der gleichen Übertragungsstelle im Marktteilnehmerinformationssystem sicher."
14. In Artikel 16a Absatz 4 werden die Worte "oder Stromspeicher" nach den Wörtern "oder am Ende des Absatzes, der Wörter" oder der in Artikel 16d genannten Stelle der Übertragung von Elektrizitätsspeichern eingefügt:
15. Artikel 16a Absatz 5 wird gestrichen.
Absatz 6 wird Absatz 5.
16. In Artikel 16a Absatz 5 wird das Wort "Entscheidung" durch das Wort "Nichts" ersetzt.
17. In Artikel 16b wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist an der Übertragungsstelle gemäß Absatz 1 oder 3 eine Stromspeichereinrichtung angeschlossen, so registriert der betreffende Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber die Flagge der Stromspeichereinrichtung mit dem gemäß Absatz 1 oder 3 registrierten Identifikationscode.
18. Nach Absatz 16c wird folgender Abschnitt 16d eingefügt:
„§ 16d
Verfahren zur Registrierung der Stromspeicher-Transferstelle
(1) Hat ein Netzspeicher eine oder mehrere Stromversorgungsstellen, so ist der betreffende Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber
a) jedem der Übertragungspunkte dieser Stromspeichereinrichtung einen 18-stelligen Identifikationscode zuweisen und registrieren, mit einem Signal einer Stromspeichereinrichtung; oder
b) wenn die Stromerzeugungsanlage an der Übertragungsstelle angeschlossen ist, teilt sie die in Artikel 16b genannte Übertragungsstelle zu und registriert oder ordnet einen registrierten 18-stelligen Identifikationscode für die Versorgung mit einem Hinweis auf die Stromspeichereinrichtung gemäß Buchstabe a der Übertragungsstelle dieser Elektrizitätsanlage gemäß Artikel 16b Absatz 1 zu.
(2) Hat ein Netzspeicher eine oder mehrere Übertragungsstellen für die Stromgewinnung, so teilt der betreffende Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber einen 18-stelligen Identifikationscode für die Probenahmestelle gemäß Artikel 16a mit einem Signal der Stromspeichereinrichtung zu und registriert diese.
19. In Absatz 17 (1) wird das Wort "unwirksam" gestrichen.
20. In Artikel 17 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "oder die Übertragungsstelle der Produktionsanlage für den TVS" nach den Wörtern" Probenahmestelle eingefügt.
21. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
Buchstabe c wird umnummeriert (b).
22. In Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b werden nach den Worten "Sampling Point" die Worte "oder die Übertragungsstelle der Produktionsanlage für das TVS" eingefügt.
23. In Artikel 17 Absatz 3 werden die Worte "Strom oder der Stromspeicher-Übertragungspunkt "nach den Worten" Produktionsanlagen" eingefügt.
24. In Artikel 17 Absatz 4 werden die Worte "die Elektrizitätsspeichereinrichtung "nach den Worten" ihre Übertragungspunkte" eingefügt.
25. In Absatz 18 Absatz 1 werden die Worte "mit nicht Null reservierter Leistung" durch die Worte "a" ersetzt und die Worte "oder die in Artikel 16a Absatz 5 genannte Sammelstichstelle" gestrichen.
26. In Artikel 18 Absatz 1 werden die Worte "zu dem Zeitpunkt der Übertragung des Stromspeichers "nach den Worten" Strom eingefügt".
27. In § 18 Abs. 2 werden die Worte "mit nicht Null reservierter Leistung" gestrichen.
28. in Absatz 18 (2):
"(2) Die Verantwortung für die Ausnahmeregelung an der Sammelstelle und an der Stelle, die Verluste des Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers zu decken, mit Ausnahme des Bedarfs des Kunden, der die Stromerzeugungs- oder -speicheranlage gemäß § 28 Abs. 5 Energiegesetz betreibt, muss stets nur eine Clearinggesellschaft besitzen. Die Verantwortung für die Ausnahmeregelung für ein Kraftwerk oder eine Lagerstätte, einschließlich eines Kraftwerks oder einer von einem Kunden gemäß Artikel 28 Absatz 5 des Energiegesetzes betriebenen Lagerstätte, kann von zwei verschiedenen Clearingstellen getragen werden, wobei eine Clearingstelle für die Ausnahmeregelung am Probenahmepunkt und am Übertragungspunkt der Produktionsstätte für das TVS zuständig ist und die andere für die Ausnahmeregelung an den Übertragungsstellen des Kraftwerks für die Stromversorgung des Netzes verantwortlich ist.
29. In Artikel 18 Absatz 3 werden nach den Worten "dieses Systems" die Worte "der Punkt der Übertragung der Stromspeicheranlage" eingefügt.
30. Im ersten Satz von Artikel 18 Absatz 5 werden die Worte "der Zeitpunkt der Übermittlung der Elektrizitätsspeichereinrichtung "nach den Worten" der Punkt der Übertragung der Stromspeichereinrichtung" eingefügt; die Worte "der Punkt der Übertragung der Elektrizitätsspeichereinrichtung "soll nach dem Wort eingefügt werden" der Punkt der Übertragung der Stromspeichereinrichtung"; die Worte "der Stromspeicher oder der Punkt der Übertragung der Stromspeichereinrichtung "sollte nach dem Wort" der Erzeuger eingefügt werden.
31. In Artikel 18 Absatz 6 werden nach den Worten "Produktionsanlagen" die Worte "Strom, Übertragungspunkte der Stromspeicheranlage" eingefügt.
32. In Artikel 18a werden die Worte "Ort oder" durch die Worte "Ort", nach den Worten "Elektrizität", die Worte "Punkt der Übertragung der Elektrizitätsspeichereinrichtung" ersetzt, und die Worte "sicher in der Sammlung" werden durch die Worte "sicher an dieser Stelle" ersetzt.
33.In Paragraph 18b werden nach den Worten "Produktionsanlagen" die Worte "Strom oder Übertragungspunkt der Stromspeicheranlage" eingefügt.
34. In § 19 Abs. 1 des Einleitenden Teils der Bestimmung werden die Wörter "für jedes Bewertungsintervall vor dem Tag "nach dem Wort" Stunden eingefügt".
35. In Artikel 19 Absatz 1 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"(b) die Versorgung und den Verbrauch von Strom an den Übertragungsstellen jedes Typs A-Stromspeichers im Übertragungssystem",
Die Buchstaben b bis g werden umnumeriert (c) bis (h).
36. In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "Sampling Points" durch die Worte "Transferpunkte von Probenahmestellen" ersetzt.
37. in Absatz 19 (1) wird der Punkt am Ende von Buchstabe g angefügt und der letzte Teil der Bestimmung gestrichen.
38. In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h werden nach den Worten "Stromerzeugung" die Worte "und die nicht von oder an die Stromspeichereinrichtung gesammelte oder gelieferte Strommenge" eingefügt.
39 in Artikel 20 Absätze 1 und 2:
"(1) Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber täglich innerhalb von 11.00 Stunden für jedes Bewertungsintervall des vorangegangenen Tages und für jedes von ihm betriebene Vertriebssystem den tatsächlichen Wert der Stromversorgung und -entnahme.
a) an den Übertragungsstellen von Kraftwerken mit Messungen des Typs A, B und C der Kategorie C1, C2 und C3;
b) an Kundenstichpunkten mit den Messtypen A, B und C der Kategorie C1, C2 und C3;
c) an Transferstellen zwischen Verteilersystemen mit Messtypen A, B und C der Kategorie C1, C2 und C3,
d) an den Messpunkten zwischen verschiedenen Bereichen von Typdiagrammen mit Messungen des Typs A, B und C der Kategorie C1, C2 und C3; und
(e) nicht in (a) bis (d) mit Typ A-Messungen angegeben.
(2) Erhält der Marktteilnehmer nicht die Werte von Lieferungen und Stromabzügen an der Übergabestelle oder an der Messstelle zwischen den Bereichen von Musterdiagrammen mit der Messung des Typs B oder C der Kategorie C1, C2 oder C3 gemäß Absatz 1, so werden die in den gleichen Bewertungsintervallen der gleichen Kalendertage berechneten Werte über einen Zeitraum von 4 letzten Wochen, die im System des Marktbetreibers gespeichert sind, herangezogen. Hat der Marktbetreiber für diesen Zeitraum keine Daten, so wird er für die Abrechnung von Abweichungen Null verwenden."
40. In Artikel 20 Absatz 1 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"b) an den Transferstellen von Stromspeicheranlagen mit Messungen des Typs A, B und C der Kategorie C1, C2 und C3",
Die Buchstaben b bis e werden umnumeriert (c) bis (f).
41. in Paragraph 20 (1) (f), "(d)" wird durch "(e)" ersetzt.
42. In Absatz 20 (3) werden die Worte "Einzelmesspunkte zwischen Bereichen von Typdiagrammen mit Messung vom Typ C der Kategorie C1, C2 und C3" gelöscht.
43. In Paragraph 20 (4) werden die Worte "Messpunkte zwischen Bereichen von Typdiagrammen mit Messung des Typs C der Kategorie C1, C2 und C3" gelöscht.
44. in Absatz 20 (5):
"(5) Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber spätestens 18:00 Uhr am fünften Arbeitstag nach Ablauf des Kalendermonats für jeden Bewertungsintervall des vorangegangenen Monats und für jeden seiner Betriebsverteilungssysteme einen genauen Wert gemäß Absatz 1 sowie die tatsächlichen Werte der Versorgungs- und Stromabgaben an jedem Übertragungspunkt zwischen Verteilersystemen mit einer Messung des Typs C der Kategorie C4."
45. In Artikel 20 Absatz 6 werden die Worte "einschließlich der tatsächlichen Werte von Stromabzügen an den Übertragungspunkten des Sammelstichprobenpunktes mit Typ C-Messung" gestrichen.
46. in Absatz 20a (3):
"(3) Erhält ein Marktbetreiber keine Werte aus dem Rechenzentrum gemäß § 65i (4), so verwendet er die Werte gemäß § 20 zur Abrechnung der Abweichungen."
47. Absatz 21 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
48. In Absatz 22 (1) wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"(c) zum Zeitpunkt der Übertragung jedes einzelnen Stromspeichers;"
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert.
49. In § 22 Abs. 2 Buchstaben a und b werden die Worte "und § 20 Abs. 1 a), § 20 Abs. 5" durch die Worte "§ 20 Abs. 1 und § 20 Abs. 5" ersetzt.
50. In Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "§ 20 Absatz 1 Buchstaben b und c, § 20 Absätze 2 und 3 oder von einer Abwicklungsstelle gemäß § 21 Absätze 1 und 2" durch die Worte "§ 20 Absätze 2 und 3" ersetzt.
51. in Artikel 22 Absatz 3 werden die Worte "(b) und (c)" und in Artikel 21 Absätze 1 und 3 "und in Artikel 21 Absatz 2" sowie die Worte "vorläufig" gestrichen.
52. In Artikel 22 Absatz 5 werden die Worte "und 5, Artikel 21 Absätze 1 und 2" durch "5 und 6" ersetzt.
53. In Artikel 23 Absatz 3 werden die Wörter "die Erfassung von Stromerzeugungseinheiten Typ C in den betreffenden Typ-Diagramm-Regionen und -Werten" durch die Wörter "Übertragungspunkte zwischen den Typ C-Systemen der Kategorie C4 in den betreffenden Typ-Diagramm- und Wertbereichen" ersetzt und der vierte Satz durch die Worte "Bei der Lieferung von Strom aus Typ B und C-Übertragungsstellen gelten die Werte und Verfahren der Absätze 19 und 20 in den betreffenden Typ-Dia.
54. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a:
"(a) die tägliche Abrechnung von Abweichungen als Differenz zwischen den Istwerten der Stromversorgung des Typs A, B und C der Kategorie C1, C2 und C3 des lokalen Verteilungssystems und den Vorwerten der Stromversorgung des Typs C der Kategorie C4 des lokalen Verteilungssystems und der Summe der Istwerte des Stromverbrauchs an den Abtastpunkten und den Übertragungspunkten zwischen den Verteilungssystemen des Typs A, B und C der Kategorie C3
55. In Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b werden nach den Worten "C3" die Worte "und Transferpunkte zwischen Verteilungssystemen mit den Messtypen A, B und C" eingefügt.
56. In Artikel 26 Absatz 5 werden die Worte "einschließlich des aggregierten Stichprobenpunktes mit der Messung des Typs C der Kategorie C4 " gestrichen.
57. In Artikel 27 Absatz 6 werden die Worte "und die Strommenge, die nicht in Stromspeicheranlagen zurückgewonnen oder nicht geliefert wird" nach den Worten "Stromerzeugungsanlagen" eingefügt und das Wort "übermittelt" durch das übertragene Wort ersetzt".
58. In § 28 Abs. 3 wird das Wort "Entscheidung " durch das Wort" ersetzt.
59. In Artikel 29 Absatz 7 werden die Worte "oder das Ende der Notverhütung nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b" nach dem Notstand" eingefügt und die Worte "oder das Ende der Notverhütung nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b) " addiert.
60.Paragraph 31 (1) lautet wie folgt:
"(1) Das besondere Regelungssystem gilt für das gesamte Stromsystem und für alle Siedlungseinheiten. Der Marktbetreiber führt die Abwicklung von Abweichungen für jedes Bewertungsintervall in der besonderen Bewertungsintervallregelung durch, für die der ÜNB
a) für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates einen Notruf im Stromnetz erteilen oder
b) auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Informationen des Marktbetreibers die Vorbeugung eines Notfalls im Stromnetz für das gesamte Staatsgebiet mitteilen."
61. In Absatz 31 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 bis 6 eingefügt:
"(3) Benachrichtigt der Marktbetreiber die Clearingstellen nicht auf der Grundlage der vorgelegten bilateralen Transaktionsdaten für die Bewertungsintervalle am jeweiligen Tag der Lieferung der vertraglich vereinbarten Strommenge für die Verpflichtung zur Stromversorgung des Stromnetzes und der vertraglich vereinbarten Strommenge für die Verpflichtung zur Rücknahme von Strom aus dem Stromnetz innerhalb von 23.00 Stunden vor dem Tag vor dem betreffenden Tag der Lieferung, und teilt dies den Teilnehmern des organisierten kurzfristigen Marktes für jeden Tag mit,
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: b) die Mitteilung des Marktbetreibers an den ÜNB, für die die Bewertungsintervalle am jeweiligen Liefertag den Clearingstellen die vertragliche Menge an Strom zur Verpflichtung zur Lieferung von Strom an das Stromnetz und die vertragliche Menge an Strom für die Verpflichtung zur Rücknahme von Strom aus dem Stromnetz oder zur Offenlegung von Strom an die Teilnehmer am organisierten kurzfristigen Markt die vereinbarte Größe ihres Angebots und die Erfassung eines Tages oder der Elektrizität zur Verfügung gestellt haben.
(5) Die besondere Abwicklungsregelung gilt für die gesamte Bewertungsdauer, in der ein Notfall gemäß Absatz 1 Buchstabe a angemeldet oder beendet wird oder eine Notverhütung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gemeldet oder beendet wird.
(6) Die Notifizierung oder Beendigung eines Notfalls gemäß Absatz 1 Buchstabe a und die Notifizierung oder Beendigung eines Notfalls gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden vom ÜNB unverzüglich dem Marktteilnehmer mitgeteilt.
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 7 bis 10 umnummeriert.
62. In Ziffer 31 (7) wird das Wort "Entscheidung " durch" ersetzt.
63.In Artikel 32 Absätze 1 und 2 wird "3" durch "7" ersetzt.
64. In Artikel 32 Absatz 7 werden die Worte "mit Ausnahme von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b "nach den Worten eingefügt"
65.In Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe e werden nach den Worten "Elektrizitätserzeugungsanlage" die Worte "oder der Übertragungspunkt der Stromspeicheranlage" eingefügt.
66. In Abschnitt 41 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "unwirksam oder "ausgelöscht.
67.In Paragraph 41 (1) (d) werden die Worte "oder Stromspeicher" nach dem Wort "Strom" eingefügt.
68. In Abschnitt 46 werden die Worte "oder der Punkt der Übertragung des Stromspeichers "nach dem Wort eingefügt" Strom".
69. In Artikel 46 Absätze 1 und 7 werden die Worte "die relevante Stromerzeugungsanlage" durch die Worte "die Stromerzeugungsanlage oder die Übertragungsstelle der Stromspeicheranlage" ersetzt.
70. In Paragraph 46 werden die Worte "oder diese Elektrizitätsspeichereinrichtung " am Ende des Textes von Absatz 1 hinzugefügt.
71. In § 46 Abs. 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden nach dem Wort "Strom" die Worte "oder Stromspeicher" eingefügt.
72. In § 46 Abs. 3 werden am Ende des Buchstabens a die Worte "oder der Zeitpunkt der Übermittlung der Stromspeichereinrichtung" angefügt.
73.In § 46 Abs. 3 Buchstabe e werden die Worte "Erstellungsort" durch die Worte "Erzeugungsort" des Stromerzeugungsortes oder der Übergabestelle von Stromspeicheranlagen" ersetzt.
74. In Artikel 46 Absätze 4 und 5 werden nach den Worten "Elektrizität" die Worte "bzw. der Übertragungspunkt der Stromspeichereinrichtung" eingefügt.
75. in § 46 Abs. 7 werden nach den Worten "der Punkt der Stromerzeugung" die Worte "oder der Punkt der Übertragung der Stromspeicheranlage" eingefügt.
76. In Artikel 46 (8) werden die Worte "Strom oder Übertragungsstelle eines Stromspeichers" nach den Worten "Strom- oder Stromspeicher" eingefügt.
77.In § 46 Abs. 9 werden nach den Worten "Elektrizitätserzeugung" die Worte "oder der Punkt der Übertragung der Stromspeicheranlage" eingefügt.
78. In Artikel 47 Absatz 1 werden die Worte "oder die Übertragungspunkte der Stromspeichereinrichtung "nach den Worten" die Übertragungspunkte der Stromspeichereinrichtung" eingefügt und die Worte "die Übertragungspunkte der Stromspeichereinrichtung " eingefügt.
79.In Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe e werden nach dem Wort "Strom" die Worte "oder die Übertragungspunkte der Stromspeichereinrichtung" eingefügt.
80. In § 47 Abs. 5 werden die Worte ", die Übertragungsstellen der Produktionsanlage für den TVS "nach den Worten" eingefügt, die Übertragungsstellen des Stromspeichers".
81. In § 47 Abs. 6 werden nach dem Wort "Elektrizität" die Worte "oder der Punkt der Übertragung der Stromspeichereinrichtung" eingefügt.
82. In Ziffer 48 (3) (j) werden die Worte "im Notfall" gestrichen.
83. In Artikel 49 werden die Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Der Marktbetreiber stellt auf Ersuchen eines bestehenden Anbieters einem anderen Marktbetreiber oder Clearingunternehmen im Informationssystem des Marktbetreibers Daten über den Übertragungspunkt des Nachfragepunktes, den Übertragungspunkt des Kraftwerks oder den Übertragungspunkt des Speichers zur Verfügung, an den er Strom liefert oder erhält. Der Marktbetreiber stellt diese Daten soweit zur Verfügung, dass der bestehende Stromlieferant Zugang zu diesen hat.
(8) Der Marktbetreiber stellt dem Lieferanten, der Clearinggesellschaft, dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem anderen Verteilernetzbetreiber auf Verlangen des Verteilernetzbetreibers im Marktbetreiberinformationssystem Daten über die Übertragungsstelle zwischen dem Übertragungsnetz und seinem Betreibernetz bzw. der Übertragungsstelle zwischen seinem Betriebssystem und einem anderen Verteilernetz zur Verfügung. Der Marktbetreiber stellt diese Daten soweit zur Verfügung, dass der Betreiber des Vertriebssystems Zugang zu ihnen hat."
84. In Absatz 49 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Werden Stromspeicher und Stromerzeugungsanlagen, der Stromspeicherbetreiber, der Stromspeicherbetreiber, der Stromerzeuger oder der Kunde an der Übertragungsstelle angeschlossen, um die aus dem Übertragungsnetz oder dem Verteilernetz entnommene Strommenge zu ermitteln und dem Übertragungsnetz bzw. dem Verteilernetz vom Stromspeicher an den Fernleitungsnetzbetreiber bzw. den Fernleitungsnetzbetreiber auf seiner Website bis zum sechsten Arbeitstag des folgenden Monats der Stromerzeugungsanlagebetreiber elektronisch zu übermitteln.
Die Absätze 7 und 8 werden in den Absätzen 8 und 9 umnummeriert.
85. Der folgende Abschnitt 49b wird nach Abschnitt 49a eingefügt, der den Titel umfasst:
„§ 49b
Strommengen, die zur Speicherung gesammelt und aus der Lagereinrichtung zurückgegeben werden
(1) Die aus dem Übertragungs- oder Verteilersystem für die Speicherung von Strom entnommene und dem Übertragungs- oder Verteilersystem für den vorangegangenen Monat wieder zugeführte Strommenge ist der Wert der von der Übertragungsstelle gelieferten Strommenge, in der die Stromspeicheranlage mit dem vom Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber benannten Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber aus den für den vorangegangenen Monat erfassten Messdaten verbunden ist. Werden Stromspeicher und Stromerzeugungsanlagen an der Übertragungsstelle angeschlossen, so bestimmt der Netzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber die Menge des Stroms, der aus dem Übertragungssystem oder dem Verteilersystem zur Speicherung entnommen wird und dem Übertragungs- oder Verteilersystem aus der Speichereinrichtung für den vorangegangenen Monat als Differenz zwischen dem Wert nach dem ersten Satz und dem Wert des für den vorangegangenen Monat erzeugten Stroms, der anhand der gemäß Artikel 49 (7) übermittelten Daten ermittelt wird.
(2) Ist der Wert der im Vormonat produzierten Strommenge größer als der Wert der von dieser Übertragungsstelle an das Übertragungsnetz oder das Verteilernetz gelieferten Strommenge, so ist der Wert der aus dem Übertragungs- oder Verteilernetz entnommenen Strommenge für die Speicherung von Strom und die Rückgabe an das Übertragungs- oder Verteilersystem aus der Speichereinrichtung für den Vormonat null.
(3) Die Strommenge in Bewertungsintervallen, in denen der Anlagenbetreiber, der Netzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber nicht dem Identifikationscode der Übertragungsstelle zugeordnet wurde, in der die Stromspeichereinrichtung im Vormonat angeschlossen ist, umfasst nicht den ersten Satz bei der Bestimmung der Strommenge gemäß Absatz 1. ';
86. Der folgende Abschnitt 54a wird nach Abschnitt 54 eingefügt:
„§ 54a
(1) Ist an der Übergabestelle eine Stromspeichereinrichtung angeschlossen, so gilt Absatz 53 (3) entsprechend.
(2) In der in Absatz 1 genannten Übertragungsstelle, in der die Stromerzeugungsanlage des Herstellers der ersten Kategorie nicht angeschlossen ist, zahlt der Betreiber des Stromspeichers, der Stromerzeuger oder der Kunde nicht für die reservierte Kapazität für den Ladepunkt-Übertragungspunkt bzw. die Zahlung für den Stromverbrauch nach dem Nennstromwert des Hauptstromschalters vor dem Ladepunkt-Elektrozähler, sofern in einem bestimmten Monat der Wert der von der Stromübertragungsanlage zurückgenommen wird.
87.In § 55 Abs. 1 Buchstabe e werden die Worte "und in" durch eine Komma ersetzt und am Ende des Briefes die Worte "und Übertragungspunkte der Stromspeichereinrichtung" hinzugefügt.
88. In den Artikeln 55 (1) h und 55 (9) wird "Stunden" durch "viertelstunde" ersetzt.
89. In Artikel 55 Absatz 6 werden die Worte "eine Viertelstunde" nach dem Konzept der Worte" eingefügt.
90. In § 55 Abs. 9 wird "Stunde" um eine Viertelstunde ersetzt.
91 in Absatz 57 Absatz 1 werden die Worte "Status inaktiv oder" gestrichen.
92. In Artikel 58 Absatz 3 werden nach den Worten "der Punkt der Übertragung der Elektrizitätsspeichereinrichtung "und der Worte" der Zeitpunkt der Übertragung der Stromspeichereinrichtung" die Worte "der Punkt der Übertragung der Stromspeichereinrichtung " eingefügt.
93. In § 59 Abs. 4 Satz 2 wird "3 " durch" 6" ersetzt.
94. Nach § 61 wird folgender Abschnitt 61a eingefügt:
„§ 61a
Betrieb zur Überprüfung der Technologie des Stromspeicheranlagenbetreibers
Der maximale Wert der viertelstündigen elektrischen Stromversorgung und des Verbrauchs, der am Übertragungspunkt des Energiespeichers während des Betriebs zur Überprüfung der Technologie gemessen wird, darf den Wert des im Anschlussvertrag vereinbarten reservierten Strom- und Stromverbrauchs nicht überschreiten."
95.9. in Absatz 61a werden die Worte "der Wert der viertelstündigen elektrischen Stromversorgung und -abnahme gemessen" ersetzt durch "die viertelstündige Stromversorgung und die maximal viertelstündige Stromentnahme".
96. In Abschnitt 64 wird das Wort "Uhr " durch" Viertelstunde ersetzt.
97. In Paragraph 64 (1), (3) und (4) wird das Wort "Stunden" durch "viertelstunde" ersetzt.
98. In § 64 Abs. 2 wird das Wort "Uhr " durch" Viertelstunde ersetzt.
99. In Paragraph 64 (2) bis (4) wird das Wort "Uhr" durch "viertel Stunden" ersetzt und das Wort "Uhr" durch "viertel Stunden" ersetzt.
100. In Artikel 64 Absätze 3 und 4 wird "Stunden" durch eine Viertelstunde ersetzt.
101. In Abschnitt 65 wird das Wort "Uhr ' durch" Viertelstunde ersetzt.
102. In § 65 Abs. 1 bis 3 wird das Wort "Takt" durch eine Viertelstunde ersetzt.
103. In Artikel 65a Absatz 1 werden die Worte "oder 16d" nach den Worten "Artikel 16b" eingefügt.
104. In § 65a Absatz 2 werden die Worte "oder Stromspeicher" nach den Worten "Stromerzeugungsanlagen" eingefügt.
105. In Absatz 65a (3) werden die Worte "oder 16d" am Ende des Texts von Buchstabe a angefügt.
106. In Absatz 65a (4) werden die Worte "oder 16d" am Ende des Textes in Buchstabe c angefügt.
107. In Paragraph 65a (4) (e) werden nach dem Wort "Strom" die Worte "oder Stromspeicher" eingefügt.
108. In Absatz 65a (4) werden die Worte "oder Stromspeicher" am Ende des Textes in Buchstabe f angefügt.
109. In Artikel 65b Absatz 2 Buchstabe b werden nach den Worten "die Betreiber der Elektrizitätsspeichereinrichtung "und die Worte" die Betreiber der Stromspeichereinrichtung" eingefügt.
110. In Paragraph 65d (4) (m) werden die Worte "oder Stromspeicher" nach den Worten "Stromerzeugung" eingefügt.
111. In § 65d (7) werden die Worte "der Betreiber der Elektrizitätsspeicheranlage nach den Wörtern" der Kunde" eingefügt.
112. In Artikel 65f Absatz 1 werden die Worte "oder Stromspeicher" nach den Worten "Stromerzeugungsanlagen" eingefügt.
113. In Absatz 65f (5) werden die Worte "und der betreffende Vertriebsnetzbetreiber " gestrichen und im letzten Satz die Worte" der betreffende Vertriebsnetzbetreiber" nach den Worten "die Tatsache" eingefügt.
114. In Artikel 65i Absätze 1 und 4 werden die Worte "A und die Vorwerte der Stromzuführungen und -entnahmen an einzelnen der Typ-Sharing-Gruppe zugeordneten Übertragungsstellen" durch die Worte "A" ersetzt.
115. Absatz 65i (2) lautet wie folgt:

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 225 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 408 / 2015 Coll., zur Strommarktordnung, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.07.2025
In Kraft seit01.10.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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